240607-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Große Anfrage: Belegung und Nutzung der Toni-Mai-Halle Bonn-Duisdorf
Kerndaten
- Nummer
- 240607-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Graurheindorf Hauptort
- Saalestraße
- René-Schickele-Straße
- Adenauerallee
- Ollenhauerstraße
- Agnesstraße
- Mendelssohnstraße
- Schulstraße
- Heideweg
- Eduard-Otto-Straße
- Max-Planck-Straße
- Herzogsfreudenweg
- Hirschberger Straße
- Theaterstraße
- Helmholtzstraße
- Zeppelinstraße
- Gotenstraße
- Friedrich-Bleek-Straße
- Dorotheenstraße
- Edisonallee
- Pützhecke
- Annaberger Straße
- Röckumstraße
- Siegburger Straße
- Pützchensweg
- Quirinstraße
- F
- Loestraße
- Ludwig-Richter-Straße
- Renoisstraße
- Herseler Straße
- Am Propsthof
- Schmittstraße
- Weißdornweg
- Im Schmalzacker
- Winterstraße
- Pützstraße
- Marktstraße
- Kölnstraße
- Kirchstraße
- Kastellstraße
- Siemensstraße
- Schlesienstraße
- Hohe Straße
- Käsbergstraße
- Mallwitzstraße
- Am Woltersweiher
- Donatusstraße
- Gaußstraße
- Endenicher Allee
- Duisdorf
- Holzlar
- Tannenbusch
- Brüser Berg
- Pennenfeld
- Heiderhof
- Hardtberg
- Bonn
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240607-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: SGB CDU-Große Anfrage: Belegung und Nutzung der Toni-Mai-Halle Bonn-Duisdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Unter welchen Bedingungen und Kriterien erfolgt die Belegung der Toni- MaiHalle auf Anfrage von Vereinen und Institutionen? 2. Warum werden die örtlichen Vereine im Stadtbezirk Hardtberg bei der Belegung der Toni-Mai-Halle, insbesondere an den Wochenenden, nicht vorrangig berücksichtigt, obwohl ihre Veranstaltungen regelmäßig zu festen Zeiten im Jahr, wie zum Seniorennachmittag oder im Karneval, stattfinden und dies auch im Kalender des Ortsfestausschusses an- gekündigt wird? 3. Warum wird der Gesellschaftsraum in der Toni-Mai-Halle für Parteiver- anstaltungen trotz alternativ verfügbarer Räume (Musikschule Duisdorf, Nachbarschaftszentrum Brüser Berg) zur Verfügung gestellt, obwohl für dieselbe Zeit Belegungsanfragen für Sportveranstaltungen Hardtberger Vereine vorliegen? 4. Wie ist das Verhältnis von sportlichen zu nicht sportlichen Veranstal- tungsformaten der Nutzer der Toni-Mai-Halle? 5. Erfolgt seitens der Verwaltung eine Priorisierung der Veranstaltungs- formate? 6. Wie unterstützt die Verwaltung bei Terminkollisionen die betroffenen Nutzer/innen bei der Lösung von Belegungskonflikten? Antwort: Die Vermietung von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen ist in der Mietordnung für tem- poräre Vermietungen geregelt, die der Rat der Stadt Bonn am 14.05.2019 be- schlossen hat. Diese ist als Anlage beigefügt. Die Vermietung bzw. Überlassung erfolgt nach Eingang der Anfragen und un- terliegt selbsrverständlich dem Grundsatz der Neutralität. Eine Priorisierung von Veranstaltungen durch die Verwaltung erfolgt nicht. Neben den periodischen Belegungen fanden laut System 14 Sportveranstal- tungen und 58 nichtsportliche Veranstaltungen im Jahre 2023 in der Toni-Mai- Halle statt.Seite 1 von 15 Seite 2 Sollte es zu Kollisionen kommen, wird seitens der Verwaltung zwischen den jeweiligen Veranstaltenden vermittelt. Anlage/n 1 Mietordnung (öffentlich)Seite 2 von 15 Stand 01/2021 Mietordnung für temporäre Vermietungen Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14.05.2019 folgende Mietordnung für die temporäre Vermietung von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen beschlossen: 1. Allgemeines 1.1 Schulräume, Schulhöfe, Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen, Sportplätze, Aulen, Geräte und sonstige Einrichtungen oder Objekte der städtischen Schulen und außerschulische städtische Sport- und Mehrzweckhallen werden nach den Bestimmungen dieser Mietordnung Dritten überlassen, wenn dadurch eigene städtische, schulische oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die angefragten Räume zum gewünschten Termin von den Schulen oder dem Sport- und Bäderamt dem Städtischen Gebäudemanagement Bonn zum Zwecke der Vermietung zur Verfügung gestellt werden. 1.2 Diese Mietordnung gilt nicht für die Überlassung von Räumen - für sportliche Nutzungen, - für Veranstaltungen der Schule, der Schul- und Klassenpflegschaften, der Fördervereine der Schule oder der Schülermitverwaltung, - die dauerhaft vermietet werden, - für die eine spezielle Mietordnung gilt. Für die sportliche Benutzung der Sportstätten gilt die Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die Entscheidung über die Vermietung liegt beim Städtischen Gebäudemanagement Bonn (SGB). Es entscheidet über Ausnahmen und auch darüber, ob Veranstaltungen auf bestimmte Gebäude beschränkt werden müssen. 1.4 Für Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 200 und mehr werden nur Gebäude / Räume überlassen, die baurechtlich als Versammlungsstätte genehmigt sind (s. Anlage „Buchbare Versammlungsstätten“). 1.5 Für Übernachtungen werden die buchbaren städtischen Objekte gemäß der Liste „Buchbare Versammlungsstätten“ bzw. „Buchbare Hallen“ mit Ausnahme von Veranstaltungen überregionaler Bedeutung, wie z. B. der Weltklimakonferenz COP23, grundsätzlich nicht zu Verfügung gestellt. 2. Art der Nutzung 2.1 Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen können für alle Arten von Veranstaltungen und Versammlungen sowie für Schulungs- und Übungsabende gemietet werden, die gesetzlich zugelassen sind und den Interessen der SchuleSeite 3 von 15 Stand 01/2021 und der Bundesstadt Bonn nicht entgegenstehen. Über die Ablehnung eines Mietgesuchs aufgrund der Art der Veranstaltung (z.B. Übernachtungen) entscheidet der Oberbürgermeister. 2.2 Hauptsächliche Benutzerkreise: - Vereine mit Sitz in Bonn (nichtgewerblicher Art), - Vereinigungen jeglicher nichtgewerblicher Art mit Sitz in Bonn, - Öffentliche Organisationen und Genossenschaften mit Sitz in Bonn, - Politische Parteien aus Bonn. 2.3 Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Vermietung an natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Private Dritte, Firmen, Unternehmen etc.). Ihnen – mit Ausnahme der unter 2.2 genannten juristischen Personenkreise - werden Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen in der Regel nicht überlassen. 2.4 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung / Anmietung von Räumen besteht nicht. 3. Benutzungszeit 3.1 Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden grundsätzlich von montags bis freitags von 9 bis 22 Uhr überlassen. Eine Überlassung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder eine Überlassung über 22 Uhr hinaus ist nur dann möglich, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies gestatten. 3.2 Während der Schulferien werden Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen nur dann überlassen, wenn die Schulleitung zugestimmt hat und die Betreuung durch einen Hausmeister sichergestellt werden kann. 4. Vermietung 4.1 Die Vermietung von Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag beim SGB. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm bzw. eine Beschreibung des Veranstaltungsablaufs beizufügen. Der Antrag ist vom Veranstalter zu unterzeichnen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder lässt er sich sonst vertreten, so hat der Vertreter zusammen mit dem Antrag zu erklären, dass er gemeinsam mit dem Veranstalter für die Erfüllung des Vertrages einsteht. Der Antrag muss dem SGB spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zugehen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Das SGB entscheidet über ordnungsgemäß gestellte Anträge – nach Anhörung der betreffenden Schule bzw. des Sport- und Bäderamtes – innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang. Fällt die Entscheidung positiv aus, sendet dasSeite 4 von 15 Stand 01/2021 SGB dem Veranstalter eine schriftliche Terminbestätigung zu. Ansonsten erfolgt eine Absage. 4.2 Jede beabsichtigte Programmänderung und jede Anschriftenänderung des Veranstalters ist dem SGB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.3 Die Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. 4.4 Rügt der Veranstalter bei der Übernahme der Mietsache Mängel nicht, so gilt die Mietsache als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen, es sei denn, die fraglichen Mängel waren bei Übernahme der Mietsache nicht erkennbar. 4.5 Die Überlassung von Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen durch das SGB macht die Einholung eventuell darüber hinaus gesetzlich erforderlicher Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. Die Erstellung von z.B. erforderlichen Bestuhlungsplänen, Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der Betreiberpflicht, Entfluchtungskonzepten etc. sind Sache des Veranstalters. 4.6 Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl I S. 2366) geändert worden ist, zu beachten. 4.7 Die benutzten Räume und Nebenräume und das genutzte Schulgelände müssen in einem sauberen Zustand hinterlassen werden. Evtl. erforderliche Reinigungskosten trägt der Veranstalter. 5. Entgelt 5.1 Für die Überlassung der Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden privatrechtliche Entgelte nach dem vom Rat beschlossenen Entgelttarif in der z. Z. der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Veranstalter unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt. 5.2 Das Entgelt ist vollständig und so rechtzeitig zu überweisen, dass der Geldeingang auf dem Konto der Stadtkasse bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgt. Ist der Geldeingang dann nicht oder nicht vollständig erfolgt, gilt die Veranstaltung als storniert. Der Termin kann dann anderweitig vergeben werden. Für den Nachweis des Geldeingangs gelten die Datumsangaben der Kontoauszüge der Stadtkasse. 5.3 Die Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden unentgeltlich überlassen für: Veranstaltungen des Rates und der Bezirksvertretungen (einschl. ihrer Gremien oder einzelner Mitglieder, mit Bezug zu den jeweiligen Aufgaben des Gremiums), eigene öffentliche Veranstaltungen der örtlichen Parteien,Seite 5 von 15 Stand 01/2021 Veranstaltungen der Stadtschulpflegschaft und ihrer Gremien, eintrittsfreie Veranstaltungen der Bezirksschülervertretung und anerkannter Jugendverbände, Veranstaltungen der Personalvertretungen der Stadt und der Schulen, Veranstaltungen von Vereinen jeglicher Art mit Ausnahme der Hardtberghalle, Veranstaltungen der Organisationen des Katastrophenschutzes, Veranstaltungen städtischer Dienststellen. 5.4 Kosten, die der Bundesstadt Bonn durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung entstehen (z. B. für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen oder von Besuchern verursachte Schäden am Objekt), sind vom Veranstalter zu ersetzen. 5.5 Der für eine Veranstaltung geltende bauaufsichtlich geprüfte Bestuhlungsplan ist Basis der Berechnung, u.a. für die Sonderleistung Mobiliar. 5.6 Die Parteien gehen davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Bundesstadt Bonn an den Veranstalter handelt. Für den Fall, dass das für die Parteien zuständige Finanzamt annehmen sollte, dass es sich um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt oder aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, erhöht sich das Entgelt entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer. Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt von der Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. S. 2338) Gebrauch macht. 6. Verkehrssicherungspflicht / Haftung / Versicherung 6.1 Dem Veranstalter obliegt während der Dauer der Veranstaltung die Wahrnehmung sämtlicher veranstaltungsbezogener Verkehrssicherungspflichten für die angemieteten Räume einschließlich der benötigten Zugänge und Fluchtwege. 6.2 Ferner obliegt dem Veranstalter gemäß § 38 Absatz 5 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. S2, ber. S 120) auch die Wahrnehmung der Betreiberpflichten aus den Absätzen 1 bis 4 des § 38 SBauVO). 6.3 Der Veranstalter haftet der Bundesstadt Bonn für alle Schäden an der Mietsache, die aus Anlass oder während der Veranstaltung auftreten, unabhängig davon, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten oder durch Dritte entstanden sind. Dies gilt nicht, sofern und soweit er den Schaden nicht zu vertreten hat. Jeder entstandene Schaden ist dem SGB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bundesstadt Bonn von etwaigen Ansprüchen Dritter - einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten - im Innenverhältnis finanziell freizustellen, falls sie im Zusammenhang mit derSeite 6 von 15 Stand 01/2021 Überlassung der Schuleinrichtungen mittelbar oder unmittelbar erfolgreich durch Dritte in Anspruch genommen wird. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern und soweit der Veranstalter den Schaden nicht zu vertreten hat. 6.5 Die Bundesstadt Bonn haftet gegenüber dem Veranstalter für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr bzw. ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie ihrem Personal in zurechenbarer Weise verursacht worden sind, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden haftet die Bundesstadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften. 6.6 Der Veranstalter weist einen ausreichenden Versicherungsschutz (Betreiber- und Veranstalter-Haftpflichtversicherung) durch Vorlage einer Police oder Versicherungsbescheinigung für die jeweils gebuchte Veranstaltung beim SGB bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung nach. Liegt ein entsprechender Versicherungsnachweis dem SGB nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung vor, gilt die Veranstaltung als storniert. 7. Kündigung 7.1 Kündigt der Veranstalter den Mietvertrag bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung dem SGB gegenüber schriftlich, so ist er von der Zahlung des Entgelts befreit. Erfolgt eine Kündigung später, ist das volle Entgelt nach Ziffer 1 des Entgelttarifes für temporäre Vermietungen zu zahlen. 7.2 Beide Vertragsparteien sind dazu berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit, d.h. auch noch während der Veranstaltung, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 543 BGB). Für die Bundesstadt Bonn liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn: a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, b) der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung in Verzug ist, es sei denn, die entsprechende Zahlung wird nachträglich durch Vorlage eines Belegs nachgewiesen, c) die Gefährdungsbeurteilung (s. Ziff. 4.5) nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung vorliegt bzw. Auflagen aus der Gefährdungsbeurteilung bei Veranstaltungsbeginn nicht erfüllt sind, d) der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, e) der Veranstalter die Schuleinrichtung trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen die Mietordnung sowie die Hausordnung verstößt, f) der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Betreiber- und Veranstalter- Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat. In den Fällen der Kündigung durch die Bundesstadt Bonn nach den Buchstaben a) bis f) stehen dem Veranstalter wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche zu.Seite 7 von 15 Stand 01/2021 7.3 Bei einem groben oder mehr als dreimaligen Verstoß gegen die Mietordnung bzw. die jeweilige Hausordnung kann der betreffende Veranstalter vom SGB von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. 8. Inkrafttreten Diese Mietordnung tritt am 01.06.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mietordnung für Schulräume, Schulhöfe, Geräte und sonstige Einrichtungen der städtischen Schulen vom 9. Dezember 1976 in der Fassung vom 14. Dezember 2006 außer Kraft.Seite 8 von 15 Stand 01/2021 Entgelttarif für temporäre Vermietungen Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14.05.2019 folgenden Entgelttarif für temporäre Vermietungen beschlossen: 1. Räume, Hallen und Schulhöfe A= unentgeltliche Überlassung (Nutzer gem. Ziffer 5.3 der Mietordnung für temporäre Vermietungen) B= sonstige A B B Für Hallen und Aulen gelten die Preise in den Anlagen 1+2 EUR/Std. bis zu 10 Std. Preis EUR/Tag Raum (z.B. Klasse, Mehrzweck- raum) 0 10,40 104,00 Lehrküche 0 15,61 156,10 Raum mit bis zu 200 Sitzplätzen 0 18,21 182,10 Raum mit bis zu 400 Sitzplätzen 0 26,01 260,10 Raum mit bis zu 600 Sitzplätzen 0 36,41 364,10 Raum mit bis zu 800 Sitzplätzen 0 41,62 416,20 Schulhof 0 8,32 83,20 Separate WC-Anlagen 0 5,20 52,00 Hinweis: Ist ein Raum regulär mit Möblierung ausgestattet (z.B. Aula mit festinstallierter Bestuhlung oder Klassenraum mit Tischen und Stühlen), ist die Nutzung dieses Mobiliars im Preis inbegriffen. 1.1 Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann es zur einer Mischberechnung (Stunden, Tagespreis) kommen. 1.2 Jede angefangene Stunde wird voll berechnet. Als Beginn der Veranstaltung gilt die Übergabe des Mietobjekts an den Veranstalter und als Ende der Veranstaltung die Rückgabe des Mietobjekts an das SGB. 1.3 Als Tag gilt der Kalendertag. 1.4 Die Entgelte werden auf volle EUR-Beträge aufgerundet. 1.5 Die Benutzung der zu den gemieteten Aulen, Pädagogischen Zentren, Hallen usw. gehörenden Nebenräume / WCs sind grundsätzlich im Entgelttarif inbegriffen.Seite 9 von 15 Stand 01/2021 2. Technische Einrichtungen pro Stück und Tag (sofern im Objekt vorhanden) 2.1 Mikrophonanlage (Tonverstärkeranlagen): 31,21 EUR Dia-Projektor: 31,60 EUR Filmleinwand: 26,01 EUR Flügel: 52,02 EUR Klavier: 31,21 EUR 2.2 Können der Auf- und Abbau sowie die Bedienung der technischen Geräte nicht durch städtisches Personal während der Dienstzeit von Mo – Fr 8-16 Uhr erfolgen, werden die hierfür entstehenden Zusatzkosten in Anlehnung an die tariflichen Vergütungen gesondert berechnet, falls die Bundesstadt Bonn ihr Personal außerhalb der o.g. Dienstzeit oder einen Dritten mit diesen Aufgaben betrauen muss. 2.3 Das Stimmen und der Transport der Instrumente sind vom Veranstalter in Auftrag zu geben; dafür dürfen nur anerkannte Fachfirmen in Anspruch genommen werden. 3. Sonderleistungen 3.1 Im Winterhalbjahr (01.10. - 30.04.) ist ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 30 % auf Basis der entsprechenden Grundmiete ohne Sonderleistungen zu zahlen. Für Sporthallen und Aulen gelten die in den Anlagen 1+2 aufgeführten Heizkostenstundensätze je Objekt. Dies gilt nicht bei unentgeltlicher Überlassung gem. Ziffer 5.3 der Mietordnung für temporäre Vermietungen. 3.2 Soweit Räume und Einrichtungen durch den Veranstalter in Anspruch genommen werden und Kosten für besondere Leistungen entstehen, die nicht im Entgelttarif enthalten sind (z. B. Kosten für Hausmeister außerhalb der Dienstzeit 8-16 Uhr), werden diese gesondert berechnet. 3.3 Sofern im Objekt mobile Tische und Stühle verfügbar sind, können diese ebenfalls gemietet werden. Hierfür gelten folgende Preise pro Veranstaltung: Tisch = 1,04 EUR, Stuhl = 0,27 EUR. Dies gilt nicht bei unentgeltlicher Überlassung gem. Ziffer 5.3 Mietordnung der Mietordnung für temporäre Vermietungen. Sind im Objekt am Tage der Veranstaltung keine oder nicht ausreichend Tische und Stühle vorhanden, ist deren Beschaffung ebenso Sache des Veranstalters wie die Beschaffung sonstigen, für die Veranstaltung benötigtes Mobiliars / Materials (z.B. Deko, Bilder, Bühnenelemente). 3.4 Reinigungen, die auf Wunsch des Veranstalters vom SGB beauftragt werden sollen, werden nach Aufwand mit dem Veranstalter separat abgerechnet. 3.5 Nutzung von separaten Parkplätzen: pro Std. 0,52 EUR, pro Tag 5,20 EUR (jeweils je Stellplatz)Seite 10 von 15 Stand 01/2021 4. Anpassung der Entgelte Die Entgelte erhöhen sich jährlich zum 1. Januar (erstmalig 2020) um jeweils 2%. 5. Inkrafttreten Dieser Entgelttarif tritt am 01.06.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Entgelttarif für die Vermietung von Schulräumen, Schulhöfen und Einrichtungen städtischer Schulen vom 9. Dezember 1976 in der Fassung vom 14. Dezember 2006 außer Kraft.Seite 11 von 15 Stand 01/2021 Anlage 1 zum Entgelttarif für temporäre Vermietungen Buchbare Versammlungsstätten ab 200 Personen: Adresse Plätze Gebäudebezeichnung Preis EUR/Std. bis zu 10 Std. Preis EUR/Tag Heizkosten- zuschlag/Std Adenauerallee 51-53 500 Beethoven-Gymnasium (Aula) 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 2,78 EUR/Std. Albertus Magnus Str. 21 530 Carl-Schurz-Realschule im Schulzentrum Pen- nenfeld (Aula) 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 3,93 EUR/Std. Annaberger Str. 186 450 KGS Servatiusschule, MZH 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 3,08 EUR/Std. Eduard-Otto-Str. 9 600 Bonns Fünfte Turnhalle 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 7,84 EUR/Std. Endenicher Allee 1 802 Ernst-Moritz-Arndt- Gymnasium (Aula) 41,62 EUR/Std. 416,20 EUR z.Zt. im Umbau Gaußstr. 1 2042 Hardtberghalle 124,85 EUR/Std. 1.248,50 EUR 15,16 EUR/Std. Gaußstr. 2 750 RS Hardtberg (Aula) 41,62 EUR/Std. 416,20 EUR 3,57 EUR/Std. Gotenstr. 50 280 Nicolaus-Cusanus- Gymnasium, Aula 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 3,06 EUR/Std. Heideweg 3-6 380 KGS Holzlar Abt. Heide- weg, MZH 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 2,65 EUR/Std. Helmholtzstr.18 394 Helmholtz Gymnasium (Aula) 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 3,00 EUR/Std. Herseler Str. 1+5 363 Heinrich-Hertz- Europakolleg, (Aula) 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 2,42 EUR/Std. Hirschberger Str. 3 470 Schulzentrum Tannen- busch Turnhalle 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 3,02 EUR/Std. Hirschberger Str. 3 594 Gymnasium/Realschule im Schulzentrum Tan- nenbusch (Aula) 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 3,69 EUR/Std. Im Schmalzacker 49 Ganzjährig reser- viert für die Schu- le Mo-So 8-22 Uhr 572/ 272/ 1028 Carl-von-Ossietzky- Gymnasium (Aula) Personenzahl nur mit Stühlen Personenzahl mit Ti- schen und Stühlen Stehplätze 36,41 EUR/Std. 26,01 EUR/Std. 41,62 EUR/Std. 364,10 EUR 260,10 EUR 416,20 EUR 3,42 EUR/Std. Kastellstr. 31 750 Mehrzweckhalle GGS Gottfried-Kinkel-Schule (Jupp Gassen Halle) 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 4,14 EUR/Std. Kopenhagener Str. 14-16 220/ 280 KGS Bernhardschule, MZH 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 2,10 EUR/Std. Liesstr. 33 288 Turnhalle (Adelheidis- schule) 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 2,84 EUR/Std. Loestr. 14 300 Clara-Schumann- Gymnasium, Aula 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 1,83 EUR/Std. Mallwitzstr. 9-11 540 Sportpark Pennenfeld 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 9,81 EUR/Std.Seite 12 von 15 Stand 01/2021 Adresse Plätze Gebäudebezeichnung Preis EUR/Std. bis zu 10 Std. Preis EUR/Tag Heizkosten- zuschlag/Std Max Planck Str. 24-36 589 798 Konrad Adenauer Gym- nasium (Aula) 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 4,70 EUR/Std. Messdorfer Str.340 450 Laurentius KGS (MZH) 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 2,87 EUR/Std. Ollenhauerstr. 5 300 Friedrich-Ebert- Gymnasium, Aula 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 2,55 EUR/Std. Pützchensweg 17 / Kirchstr. 56? 320 Ennertschule GGS, Turnhalle 26,01 EUR/Std. 260,10 EUR 1,98 EUR/Std. Pützhecke 10 416 +80 GGS Om Berg u. Turn- halle 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 3,30 EUR/Std. René-Schickele- Str. 2-4 450 Margot-Barnard- Realschule, Aula 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 3,16 EUR/Std. Röckumstr. 58 a 560 Sporthalle Josef-Strunk- Halle 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 5,00 EUR/Std. Schlesienstr. 21- 23 734 Bertolt-Brecht- Gesamtschule / Ges. 3 (Aula) 41,62 EUR/Std. 416,20 EUR 4,24 EUR/Std. Schmittstr. 19-25 700+ 164 Sporthalle (Schmitthalle) 41,62 EUR/Std. 416,20 EUR 4,88 EUR/Std. Siegburger Str. 321 616 Gesamtschule Bonn- Beuel (Aula) 41,62 EUR/Std. 416,20 EUR 4,51 EUR/Std. Siemensstr. 248 320+ 160 KGS Kettelerschule (MZH) 36,41 EUR/Std. 364,10 EUR 1,92 EUR/Std.Seite 13 von 15 Stand 01/2021 Anlage 2 zum Entgelttarif für temporäre Vermietungen Buchbare Hallen bis 200 Personen und Sportplätze: Adresse Gebäudebezeichnung Preis EUR/Std. bis zu 10 Std. Preis EUR/Tag Heizkosten- zuschlag/Std Adenauerallee 51- 53, 53113 Bonn Beethoven- Gymnasium, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,61 EUR/Std. Agnesstr. 1 53225 Bonn Josefschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 3,57 EUR/Std. Am Propsthof 102 53121 Bonn Rheinschule, Mensa 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,29 EUR/Std. Am Woltersweiher 10 53175 Bonn GS Bodelschwinghschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,87 EUR/Std. An der Josefshöhe 1 53117 Bonn Hedwigschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,98 EUR/Std. Donatusstr. 12 53175 Bonn Donatusschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,82 EUR/Std. Dorotheenstr. 126 53111 Bonn Abendrealschule/ Karlschule, Aula 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,74 EUR/Std. Edisonallee 9 53125 Bonn Brüser Berg, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 2,55 EUR/Std. Eduard-Otto-Str. 9 53129 Bonn Bonns Fünfte, Aula 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 0,67 EUR/Std. Friedrich-Bleek- Str. 2-5 53179 Bonn Am Domhof, Forum/Aula 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,70 EUR/Std. Graurheindorfer Str. 80 53111 Bonn Marie-Kahle- Gesamtschule, Forum 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 3,20 EUR/Std. Herseler Str. 1-5 53117 Bonn Heinrich-Hertz- Europakolleg, Geb. M Dreifachturnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 7,71 EUR/Std. Herzogsfreuden- weg 53, 53125 BN Schlossbachschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,84 EUR/Std. Hindenburgallee 50, 53175 Bonn Elisabeth-Selbert-GS, Aula+Bühne, 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 3,69 EUR/Std. Hindenburgallee 50, 53175 Bonn Elisabeth-Selbert-GS, Dreifachturnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 7,64 EUR/Std. Hirschberger Str. 1 Schulzentrum Tannenbusch (Aula) Carl-Schurz-Schule 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,08 EUR/Std Hohe Str. 11 53119 Bonn Paulusschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,97 EUR/Std. Im Schmalzacker 49 53125 Bonn Carl-von-Ossietzky- Gymnasium, Vereinsraum 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 0,60 EUR/Std. Käsbergstr. 1 53225 Bonn Adelheidisschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,84 EUR/Std. Kölnstr. 229 53117 Bonn Robert-Wetzlar- Berufskolleg, Aula+Bühne 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,35 EUR/Std. Loestr. 14 53113 Bonn Clara-Schumann- Gymnasium, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 2,45 EUR/Std. Loestr. 14 53113 Bonn Clara-Schumann- Gym., Gymnastikhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,35 EUR/Std.Seite 14 von 15 Stand 01/2021 Adresse Gebäudebezeichnung Preis EUR/Std. bis zu 10 Std. Preis EUR/Tag Heizkosten- zuschlag/Std Ludwig-Richter- Str. 29 53123 Bonn Ludwig-Richter- Schule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 2,39 EUR/Std. Marktstr. 47 53229 Bonn Marktschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,83 EUR/Std. Mendelssohnstr. 18 53179 Bonn Andreasschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,98 EUR/Std. Ollenhauerstr. 5 53113 Bonn Friedrich-Ebert- Gymnasium, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 2,47 EUR/Std. Pützstr. 6-8 53129 Bonn Nikolausschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,26 EUR/Std. Quirinstr. 16 53129 Bonn Montessorischule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,34 EUR/Std. Renoisstr. 1 a 53129 Bonn Till-Eulenspiegel- Schule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,84 EUR/Std. Saalestr. 27 53127 Bonn Engelsbachschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 2,57 EUR/Std. Schlesienstr. 21- 23, 53119 Bonn Bertolt-Brecht-GS Dreifachturnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 7,75 EUR/Std. Schlesienstr. 21- 23, 53119 Bonn Bertolt-Brecht-GS, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 2,49 EUR/Std. Schlesienstr. 21- 23, 53119 Bonn Bertolt-Brecht-GS, Gymnastikraum 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 0,89 EUR/Std. Schulstr. 29 53127 Bonn Kreuzbergschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,90 EUR/Std. Theaterstr. 60 53111 Bonn Stiftsschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,96 EUR/Std. Weißdornweg 139 53177 Bonn Heiderhof, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10 EUR 1,99 EUR/Std. Winterstr. 53 53177 Bonn Burgschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 2,10 EUR/Std. Zeppelinstr. 9-17 53177 Bonn Gertrud-Bäumer- Realschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10 EUR 1,98 EUR/Std.Seite 15 von 15
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de