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240607-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Große Anfrage: Belegung und Nutzung der Toni-Mai-Halle Bonn-Duisdorf

Nummer
240607-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Graurheindorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Saalestraße Straße· Venusberg, Bonn
  • René-Schickele-Straße Straße· Brüser Berg, Hardtberg
  • Adenauerallee Straße· Südstadt, Bonn
  • Ollenhauerstraße Straße· Gronau, Bonn
  • Agnesstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Mendelssohnstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Schulstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Heideweg Straße· Holzlar, Beuel
  • Eduard-Otto-Straße Straße· Kessenich, Bonn
  • Max-Planck-Straße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Herzogsfreudenweg Straße· Röttgen, Bonn
  • Hirschberger Straße Straße· Meßdorf, Bonn
  • Theaterstraße Straße· Nordstadt, Bonn
  • Helmholtzstraße Straße· Duisdorf, Hardtberg
  • Zeppelinstraße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Gotenstraße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Friedrich-Bleek-Straße Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Dorotheenstraße Straße· Castell, Bonn
  • Edisonallee Straße· Hardthöhe, Hardtberg
  • Pützhecke Straße· Holtorf, Beuel
  • Annaberger Straße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Röckumstraße Straße· Endenich, Bonn
  • Siegburger Straße Straße· Vilich, Beuel
  • Pützchensweg Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Quirinstraße Straße· Dottendorf, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Loestraße Straße· Südstadt, Bonn
  • Ludwig-Richter-Straße Straße· Duisdorf, Hardtberg
  • Renoisstraße Straße· Südstadt, Bonn
  • Herseler Straße Straße· Graurheindorf, Bonn
  • Am Propsthof Straße· Endenich, Bonn
  • Schmittstraße Straße· Hardthöhe, Hardtberg
  • Weißdornweg Straße· Heiderhof, Bad Godesberg
  • Im Schmalzacker Straße· Röttgen, Bonn
  • Winterstraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Pützstraße Straße· Kessenich, Bonn
  • Marktstraße Straße· Pützchen, Beuel
  • Kölnstraße Straße· Castell, Bonn
  • Kirchstraße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Kastellstraße Straße· Hoholz, Beuel
  • Siemensstraße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Schlesienstraße Straße· Tannenbusch, Bonn
  • Hohe Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Käsbergstraße Straße· Vilich, Beuel
  • Mallwitzstraße Straße· Schweinheim, Bad Godesberg
  • Am Woltersweiher Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Donatusstraße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Gaußstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Endenicher Allee Straße· Weststadt, Bonn
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Holzlar Ortsteil· Beuel
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Brüser Berg Ortsteil· Hardtberg
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240607 CDU-Große Anfrage: Belegung und Nutzung der Toni-Mai-Halle Bonn-Duisdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240607-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
CDU-Große Anfrage: Belegung und Nutzung der
Toni-Mai-Halle Bonn-Duisdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Unter welchen Bedingungen und Kriterien erfolgt die Belegung der Toni-
MaiHalle auf Anfrage von Vereinen und Institutionen?
2. Warum werden die örtlichen Vereine im Stadtbezirk Hardtberg bei der
Belegung der Toni-Mai-Halle, insbesondere an den Wochenenden, nicht
vorrangig berücksichtigt, obwohl ihre Veranstaltungen regelmäßig zu
festen Zeiten im Jahr, wie zum Seniorennachmittag oder im Karneval,
stattfinden und dies auch im Kalender des Ortsfestausschusses an-
gekündigt wird?
3. Warum wird der Gesellschaftsraum in der Toni-Mai-Halle für Parteiver-
anstaltungen trotz alternativ verfügbarer Räume (Musikschule Duisdorf,
Nachbarschaftszentrum Brüser Berg) zur Verfügung gestellt, obwohl für
dieselbe Zeit Belegungsanfragen für Sportveranstaltungen Hardtberger
Vereine vorliegen?
4. Wie ist das Verhältnis von sportlichen zu nicht sportlichen Veranstal-
tungsformaten der Nutzer der Toni-Mai-Halle?
5. Erfolgt seitens der Verwaltung eine Priorisierung der Veranstaltungs-
formate?
6. Wie unterstützt die Verwaltung bei Terminkollisionen die betroffenen
Nutzer/innen bei der Lösung von Belegungskonflikten?
Antwort:
Die Vermietung von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen Schulen
und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen ist in der Mietordnung für tem-
poräre Vermietungen geregelt, die der Rat der Stadt Bonn am 14.05.2019 be-
schlossen hat. Diese ist als Anlage beigefügt.
Die Vermietung bzw. Überlassung erfolgt nach Eingang der Anfragen und un-
terliegt selbsrverständlich dem Grundsatz der Neutralität. Eine Priorisierung von
Veranstaltungen durch die Verwaltung erfolgt nicht.
Neben den periodischen Belegungen fanden laut System 14 Sportveranstal-
tungen und 58 nichtsportliche Veranstaltungen im Jahre 2023 in der Toni-Mai-
Halle statt.Seite 1 von 15
Seite 2
Sollte es zu Kollisionen kommen, wird seitens der Verwaltung zwischen den
jeweiligen Veranstaltenden vermittelt.
Anlage/n
1 Mietordnung (öffentlich)Seite 2 von 15
Stand 01/2021
Mietordnung für temporäre Vermietungen
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14.05.2019 folgende Mietordnung
für die temporäre Vermietung von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen
Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen beschlossen:
1. Allgemeines
1.1 Schulräume, Schulhöfe, Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen, Sportplätze, Aulen,
Geräte und sonstige Einrichtungen oder Objekte der städtischen Schulen und
außerschulische städtische Sport- und Mehrzweckhallen werden nach den
Bestimmungen dieser Mietordnung Dritten überlassen, wenn dadurch eigene
städtische, schulische oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
werden und die angefragten Räume zum gewünschten Termin von den Schulen
oder dem Sport- und Bäderamt dem Städtischen Gebäudemanagement Bonn
zum Zwecke der Vermietung zur Verfügung gestellt werden.
1.2 Diese Mietordnung gilt nicht für die Überlassung von Räumen
- für sportliche Nutzungen,
- für Veranstaltungen der Schule, der Schul- und Klassenpflegschaften, der
Fördervereine der Schule oder der Schülermitverwaltung,
- die dauerhaft vermietet werden,
- für die eine spezielle Mietordnung gilt.
Für die sportliche Benutzung der Sportstätten gilt die Entgeltordnung für die
sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten in der jeweils gültigen
Fassung.
1.3 Die Entscheidung über die Vermietung liegt beim Städtischen
Gebäudemanagement Bonn (SGB). Es entscheidet über Ausnahmen und auch
darüber, ob Veranstaltungen auf bestimmte Gebäude beschränkt werden
müssen.
1.4 Für Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 200 und mehr werden nur
Gebäude / Räume überlassen, die baurechtlich als Versammlungsstätte
genehmigt sind (s. Anlage „Buchbare Versammlungsstätten“).
1.5 Für Übernachtungen werden die buchbaren städtischen Objekte gemäß der Liste
„Buchbare Versammlungsstätten“ bzw. „Buchbare Hallen“ mit Ausnahme von
Veranstaltungen überregionaler Bedeutung, wie z. B. der Weltklimakonferenz
COP23, grundsätzlich nicht zu Verfügung gestellt.
2. Art der Nutzung
2.1 Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen können für alle Arten von
Veranstaltungen und Versammlungen sowie für Schulungs- und Übungsabende
gemietet werden, die gesetzlich zugelassen sind und den Interessen der SchuleSeite 3 von 15
Stand 01/2021
und der Bundesstadt Bonn nicht entgegenstehen. Über die Ablehnung eines
Mietgesuchs aufgrund der Art der Veranstaltung (z.B. Übernachtungen)
entscheidet der Oberbürgermeister.
2.2 Hauptsächliche Benutzerkreise:
- Vereine mit Sitz in Bonn (nichtgewerblicher Art),
- Vereinigungen jeglicher nichtgewerblicher Art mit Sitz in Bonn,
- Öffentliche Organisationen und Genossenschaften mit Sitz in Bonn,
- Politische Parteien aus Bonn.
2.3 Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Vermietung an natürliche und juristische
Personen des Privatrechts (Private Dritte, Firmen, Unternehmen etc.). Ihnen –
mit Ausnahme der unter 2.2 genannten juristischen Personenkreise - werden
Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen in der Regel nicht
überlassen.
2.4 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung / Anmietung von Räumen besteht nicht.
3. Benutzungszeit
3.1 Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden grundsätzlich von
montags bis freitags von 9 bis 22 Uhr überlassen. Eine Überlassung an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder eine Überlassung über 22 Uhr hinaus ist
nur dann möglich, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies
gestatten.
3.2 Während der Schulferien werden Schuleinrichtungen sowie Sport- und
Mehrzweckhallen nur dann überlassen, wenn die Schulleitung zugestimmt hat
und die Betreuung durch einen Hausmeister sichergestellt werden kann.
4. Vermietung
4.1 Die Vermietung von Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen
erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag beim SGB.
Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm bzw. eine Beschreibung des
Veranstaltungsablaufs beizufügen. Der Antrag ist vom Veranstalter zu
unterzeichnen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder lässt er sich
sonst vertreten, so hat der Vertreter zusammen mit dem Antrag zu erklären, dass
er gemeinsam mit dem Veranstalter für die Erfüllung des Vertrages einsteht.
Der Antrag muss dem SGB spätestens 8 Wochen vor dem geplanten
Veranstaltungsbeginn zugehen. Später eingehende Anträge werden nicht
berücksichtigt.
Das SGB entscheidet über ordnungsgemäß gestellte Anträge – nach Anhörung
der betreffenden Schule bzw. des Sport- und Bäderamtes – innerhalb von 4
Wochen nach Antragseingang. Fällt die Entscheidung positiv aus, sendet dasSeite 4 von 15
Stand 01/2021
SGB dem Veranstalter eine schriftliche Terminbestätigung zu. Ansonsten erfolgt
eine Absage.
4.2 Jede beabsichtigte Programmänderung und jede Anschriftenänderung des
Veranstalters ist dem SGB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.3 Die Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden. Sie
dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden.
4.4 Rügt der Veranstalter bei der Übernahme der Mietsache Mängel nicht, so gilt die
Mietsache als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen, es sei denn, die
fraglichen Mängel waren bei Übernahme der Mietsache nicht erkennbar.
4.5 Die Überlassung von Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen durch
das SGB macht die Einholung eventuell darüber hinaus gesetzlich erforderlicher
Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. Die Erstellung von z.B.
erforderlichen Bestuhlungsplänen, Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der
Betreiberpflicht, Entfluchtungskonzepten etc. sind Sache des Veranstalters.
4.6 Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl I S.
2366) geändert worden ist, zu beachten.
4.7 Die benutzten Räume und Nebenräume und das genutzte Schulgelände müssen
in einem sauberen Zustand hinterlassen werden. Evtl. erforderliche
Reinigungskosten trägt der Veranstalter.
5. Entgelt
5.1 Für die Überlassung der Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen
werden privatrechtliche Entgelte nach dem vom Rat beschlossenen Entgelttarif in
der z. Z. der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes
wird dem Veranstalter unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt.
5.2 Das Entgelt ist vollständig und so rechtzeitig zu überweisen, dass der
Geldeingang auf dem Konto der Stadtkasse bis spätestens 14 Tage vor der
Veranstaltung erfolgt. Ist der Geldeingang dann nicht oder nicht vollständig
erfolgt, gilt die Veranstaltung als storniert. Der Termin kann dann anderweitig
vergeben werden. Für den Nachweis des Geldeingangs gelten die
Datumsangaben der Kontoauszüge der Stadtkasse.
5.3 Die Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden unentgeltlich
überlassen für:
 Veranstaltungen des Rates und der Bezirksvertretungen (einschl. ihrer
Gremien oder einzelner Mitglieder, mit Bezug zu den jeweiligen Aufgaben des
Gremiums),
 eigene öffentliche Veranstaltungen der örtlichen Parteien,Seite 5 von 15
Stand 01/2021
 Veranstaltungen der Stadtschulpflegschaft und ihrer Gremien,
 eintrittsfreie Veranstaltungen der Bezirksschülervertretung und anerkannter
Jugendverbände,
 Veranstaltungen der Personalvertretungen der Stadt und der Schulen,
 Veranstaltungen von Vereinen jeglicher Art mit Ausnahme der Hardtberghalle,
 Veranstaltungen der Organisationen des Katastrophenschutzes,
 Veranstaltungen städtischer Dienststellen.
5.4 Kosten, die der Bundesstadt Bonn durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung
entstehen (z. B. für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen oder
von Besuchern verursachte Schäden am Objekt), sind vom Veranstalter zu
ersetzen.
5.5 Der für eine Veranstaltung geltende bauaufsichtlich geprüfte Bestuhlungsplan ist
Basis der Berechnung, u.a. für die Sonderleistung Mobiliar.
5.6 Die Parteien gehen davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung
der Bundesstadt Bonn an den Veranstalter handelt. Für den Fall, dass das für die
Parteien zuständige Finanzamt annehmen sollte, dass es sich um eine
umsatzsteuerbare Leistung handelt oder aufgrund gesetzlicher Änderungen eine
umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, erhöht sich das Entgelt entsprechend um die
gesetzliche Umsatzsteuer. Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt von der
Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 UStG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. S. 386), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. S. 2338) Gebrauch
macht.
6. Verkehrssicherungspflicht / Haftung / Versicherung
6.1 Dem Veranstalter obliegt während der Dauer der Veranstaltung die
Wahrnehmung sämtlicher veranstaltungsbezogener Verkehrssicherungspflichten
für die angemieteten Räume einschließlich der benötigten Zugänge und
Fluchtwege.
6.2 Ferner obliegt dem Veranstalter gemäß § 38 Absatz 5 der Verordnung über Bau
und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW.
S2, ber. S 120) auch die Wahrnehmung der Betreiberpflichten aus den Absätzen
1 bis 4 des § 38 SBauVO).
6.3 Der Veranstalter haftet der Bundesstadt Bonn für alle Schäden an der Mietsache,
die aus Anlass oder während der Veranstaltung auftreten, unabhängig davon, ob
die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten oder durch Dritte entstanden
sind. Dies gilt nicht, sofern und soweit er den Schaden nicht zu vertreten hat.
Jeder entstandene Schaden ist dem SGB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bundesstadt Bonn von etwaigen Ansprüchen
Dritter - einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten - im
Innenverhältnis finanziell freizustellen, falls sie im Zusammenhang mit derSeite 6 von 15
Stand 01/2021
Überlassung der Schuleinrichtungen mittelbar oder unmittelbar erfolgreich durch
Dritte in Anspruch genommen wird. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern und
soweit der Veranstalter den Schaden nicht zu vertreten hat.
6.5 Die Bundesstadt Bonn haftet gegenüber dem Veranstalter für Sach- und
Vermögensschäden, die von ihr bzw. ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
sowie ihrem Personal in zurechenbarer Weise verursacht worden sind, nur im
Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden haftet die
Bundesstadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.6 Der Veranstalter weist einen ausreichenden Versicherungsschutz (Betreiber- und
Veranstalter-Haftpflichtversicherung) durch Vorlage einer Police oder
Versicherungsbescheinigung für die jeweils gebuchte Veranstaltung beim SGB
bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung nach. Liegt ein
entsprechender Versicherungsnachweis dem SGB nicht spätestens 14 Tage vor
Beginn der Veranstaltung vor, gilt die Veranstaltung als storniert.
7. Kündigung
7.1 Kündigt der Veranstalter den Mietvertrag bis spätestens 14 Tage vor der
Veranstaltung dem SGB gegenüber schriftlich, so ist er von der Zahlung des
Entgelts befreit. Erfolgt eine Kündigung später, ist das volle Entgelt nach Ziffer 1
des Entgelttarifes für temporäre Vermietungen zu zahlen.
7.2 Beide Vertragsparteien sind dazu berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit, d.h.
auch noch während der Veranstaltung, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen
(§ 543 BGB). Für die Bundesstadt Bonn liegt ein wichtiger Grund insbesondere
vor, wenn:
a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
b) der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere
Veranstaltung in Verzug ist, es sei denn, die entsprechende Zahlung wird
nachträglich durch Vorlage eines Belegs nachgewiesen,
c) die Gefährdungsbeurteilung (s. Ziff. 4.5) nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung
vorliegt bzw. Auflagen aus der Gefährdungsbeurteilung bei
Veranstaltungsbeginn nicht erfüllt sind,
d) der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt,
e) der Veranstalter die Schuleinrichtung trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt
oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen die Mietordnung sowie die
Hausordnung verstößt,
f) der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Betreiber- und Veranstalter-
Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat.
In den Fällen der Kündigung durch die Bundesstadt Bonn nach den Buchstaben
a) bis f) stehen dem Veranstalter wegen der vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses keine Ansprüche zu.Seite 7 von 15
Stand 01/2021
7.3 Bei einem groben oder mehr als dreimaligen Verstoß gegen die Mietordnung
bzw. die jeweilige Hausordnung kann der betreffende Veranstalter vom SGB von
künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden.
8. Inkrafttreten
Diese Mietordnung tritt am 01.06.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Mietordnung für Schulräume, Schulhöfe, Geräte und sonstige
Einrichtungen der städtischen Schulen vom 9. Dezember 1976 in der Fassung vom
14. Dezember 2006 außer Kraft.Seite 8 von 15
Stand 01/2021
Entgelttarif für temporäre Vermietungen
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14.05.2019 folgenden
Entgelttarif für temporäre Vermietungen beschlossen:
1. Räume, Hallen und Schulhöfe
A= unentgeltliche Überlassung (Nutzer gem. Ziffer 5.3 der Mietordnung für temporäre
Vermietungen)
B= sonstige
A B B
Für Hallen und Aulen gelten die
Preise in den Anlagen 1+2
EUR/Std.
bis zu 10
Std.
Preis
EUR/Tag
Raum (z.B. Klasse, Mehrzweck-
raum) 0 10,40 104,00
Lehrküche 0 15,61 156,10
Raum mit bis zu 200 Sitzplätzen 0 18,21 182,10
Raum mit bis zu 400 Sitzplätzen 0 26,01 260,10
Raum mit bis zu 600 Sitzplätzen 0 36,41 364,10
Raum mit bis zu 800 Sitzplätzen 0 41,62 416,20
Schulhof 0 8,32 83,20
Separate WC-Anlagen 0 5,20 52,00
Hinweis: Ist ein Raum regulär mit Möblierung ausgestattet (z.B. Aula mit
festinstallierter Bestuhlung oder Klassenraum mit Tischen und Stühlen), ist
die Nutzung dieses Mobiliars im Preis inbegriffen.
1.1 Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann es zur einer Mischberechnung
(Stunden, Tagespreis) kommen.
1.2 Jede angefangene Stunde wird voll berechnet. Als Beginn der Veranstaltung
gilt die Übergabe des Mietobjekts an den Veranstalter und als Ende der
Veranstaltung die Rückgabe des Mietobjekts an das SGB.
1.3 Als Tag gilt der Kalendertag.
1.4 Die Entgelte werden auf volle EUR-Beträge aufgerundet.
1.5 Die Benutzung der zu den gemieteten Aulen, Pädagogischen Zentren, Hallen
usw. gehörenden Nebenräume / WCs sind grundsätzlich im Entgelttarif
inbegriffen.Seite 9 von 15
Stand 01/2021
2. Technische Einrichtungen pro Stück und Tag
(sofern im Objekt vorhanden)
2.1 Mikrophonanlage (Tonverstärkeranlagen): 31,21 EUR
Dia-Projektor: 31,60 EUR
Filmleinwand: 26,01 EUR
Flügel: 52,02 EUR
Klavier: 31,21 EUR
2.2 Können der Auf- und Abbau sowie die Bedienung der technischen Geräte
nicht durch städtisches Personal während der Dienstzeit von Mo – Fr 8-16 Uhr
erfolgen, werden die hierfür entstehenden Zusatzkosten in Anlehnung an die
tariflichen Vergütungen gesondert berechnet, falls die Bundesstadt Bonn ihr
Personal außerhalb der o.g. Dienstzeit oder einen Dritten mit diesen Aufgaben
betrauen muss.
2.3 Das Stimmen und der Transport der Instrumente sind vom Veranstalter in
Auftrag zu geben; dafür dürfen nur anerkannte Fachfirmen in Anspruch
genommen werden.
3. Sonderleistungen
3.1 Im Winterhalbjahr (01.10. - 30.04.) ist ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 30 %
auf Basis der entsprechenden Grundmiete ohne Sonderleistungen zu zahlen. Für
Sporthallen und Aulen gelten die in den Anlagen 1+2 aufgeführten
Heizkostenstundensätze je Objekt. Dies gilt nicht bei unentgeltlicher Überlassung
gem. Ziffer 5.3 der Mietordnung für temporäre Vermietungen.
3.2 Soweit Räume und Einrichtungen durch den Veranstalter in Anspruch genommen
werden und Kosten für besondere Leistungen entstehen, die nicht im Entgelttarif
enthalten sind (z. B. Kosten für Hausmeister außerhalb der Dienstzeit 8-16 Uhr),
werden diese gesondert berechnet.
3.3 Sofern im Objekt mobile Tische und Stühle verfügbar sind, können diese
ebenfalls gemietet werden.
Hierfür gelten folgende Preise pro Veranstaltung: Tisch = 1,04 EUR, Stuhl = 0,27
EUR. Dies gilt nicht bei unentgeltlicher Überlassung gem. Ziffer 5.3 Mietordnung
der Mietordnung für temporäre Vermietungen.
Sind im Objekt am Tage der Veranstaltung keine oder nicht ausreichend Tische
und Stühle vorhanden, ist deren Beschaffung ebenso Sache des Veranstalters
wie die Beschaffung sonstigen, für die Veranstaltung benötigtes Mobiliars /
Materials (z.B. Deko, Bilder, Bühnenelemente).
3.4 Reinigungen, die auf Wunsch des Veranstalters vom SGB beauftragt werden
sollen, werden nach Aufwand mit dem Veranstalter separat abgerechnet.
3.5 Nutzung von separaten Parkplätzen: pro Std. 0,52 EUR, pro Tag 5,20 EUR
(jeweils je Stellplatz)Seite 10 von 15
Stand 01/2021
4. Anpassung der Entgelte
Die Entgelte erhöhen sich jährlich zum 1. Januar (erstmalig 2020) um jeweils 2%.
5. Inkrafttreten
Dieser Entgelttarif tritt am 01.06.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Entgelttarif für die Vermietung von Schulräumen, Schulhöfen und
Einrichtungen städtischer Schulen vom 9. Dezember 1976 in der Fassung vom 14.
Dezember 2006 außer Kraft.Seite 11 von 15
Stand 01/2021
Anlage 1 zum Entgelttarif für temporäre Vermietungen
Buchbare Versammlungsstätten ab 200 Personen:
Adresse Plätze Gebäudebezeichnung Preis
EUR/Std.
bis zu 10
Std.
Preis
EUR/Tag Heizkosten-
zuschlag/Std
Adenauerallee
51-53
500 Beethoven-Gymnasium
(Aula)
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
2,78 EUR/Std.
Albertus Magnus
Str. 21
530 Carl-Schurz-Realschule
im Schulzentrum Pen-
nenfeld (Aula)
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
3,93 EUR/Std.
Annaberger Str.
186
450 KGS Servatiusschule,
MZH
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
3,08 EUR/Std.
Eduard-Otto-Str.
9
600 Bonns Fünfte Turnhalle 36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
7,84 EUR/Std.
Endenicher Allee
1
802 Ernst-Moritz-Arndt-
Gymnasium (Aula)
41,62
EUR/Std.
416,20
EUR
z.Zt. im Umbau
Gaußstr. 1 2042 Hardtberghalle 124,85
EUR/Std.
1.248,50
EUR
15,16
EUR/Std.
Gaußstr. 2 750 RS Hardtberg (Aula) 41,62
EUR/Std.
416,20
EUR
3,57 EUR/Std.
Gotenstr. 50 280 Nicolaus-Cusanus-
Gymnasium, Aula
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
3,06 EUR/Std.
Heideweg 3-6 380 KGS Holzlar Abt. Heide-
weg, MZH
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
2,65 EUR/Std.
Helmholtzstr.18 394 Helmholtz Gymnasium
(Aula)
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
3,00 EUR/Std.
Herseler Str. 1+5 363 Heinrich-Hertz-
Europakolleg, (Aula)
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
2,42 EUR/Std.
Hirschberger Str.
3
470 Schulzentrum Tannen-
busch Turnhalle
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
3,02 EUR/Std.
Hirschberger Str.
3
594 Gymnasium/Realschule
im Schulzentrum Tan-
nenbusch (Aula)
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
3,69 EUR/Std.
Im Schmalzacker
49
Ganzjährig reser-
viert für die Schu-
le Mo-So 8-22
Uhr
572/
272/
1028
Carl-von-Ossietzky-
Gymnasium (Aula)
Personenzahl nur mit
Stühlen
Personenzahl mit Ti-
schen und Stühlen
Stehplätze
36,41
EUR/Std.
26,01
EUR/Std.
41,62
EUR/Std.
364,10
EUR
260,10
EUR
416,20
EUR
3,42 EUR/Std.
Kastellstr. 31 750 Mehrzweckhalle GGS
Gottfried-Kinkel-Schule
(Jupp Gassen Halle)
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
4,14 EUR/Std.
Kopenhagener
Str. 14-16
220/
280
KGS Bernhardschule,
MZH
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
2,10 EUR/Std.
Liesstr. 33 288 Turnhalle (Adelheidis-
schule)
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
2,84 EUR/Std.
Loestr. 14 300 Clara-Schumann-
Gymnasium, Aula
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
1,83 EUR/Std.
Mallwitzstr. 9-11 540 Sportpark Pennenfeld 36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
9,81 EUR/Std.Seite 12 von 15
Stand 01/2021
Adresse Plätze Gebäudebezeichnung Preis
EUR/Std.
bis zu 10
Std.
Preis
EUR/Tag Heizkosten-
zuschlag/Std
Max Planck Str.
24-36
589
798
Konrad Adenauer Gym-
nasium (Aula)
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
4,70 EUR/Std.
Messdorfer
Str.340
450 Laurentius KGS (MZH) 36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
2,87 EUR/Std.
Ollenhauerstr. 5 300 Friedrich-Ebert-
Gymnasium, Aula
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
2,55 EUR/Std.
Pützchensweg 17
/ Kirchstr. 56?
320 Ennertschule GGS,
Turnhalle
26,01
EUR/Std.
260,10
EUR
1,98 EUR/Std.
Pützhecke 10 416
+80
GGS Om Berg u. Turn-
halle
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
3,30 EUR/Std.
René-Schickele-
Str. 2-4
450 Margot-Barnard-
Realschule, Aula
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
3,16 EUR/Std.
Röckumstr. 58 a 560 Sporthalle Josef-Strunk-
Halle
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
5,00 EUR/Std.
Schlesienstr. 21-
23
734 Bertolt-Brecht-
Gesamtschule / Ges. 3
(Aula)
41,62
EUR/Std.
416,20
EUR
4,24 EUR/Std.
Schmittstr. 19-25 700+
164
Sporthalle (Schmitthalle) 41,62
EUR/Std.
416,20
EUR
4,88 EUR/Std.
Siegburger Str.
321
616 Gesamtschule Bonn-
Beuel (Aula)
41,62
EUR/Std.
416,20
EUR
4,51 EUR/Std.
Siemensstr. 248 320+
160
KGS Kettelerschule
(MZH)
36,41
EUR/Std.
364,10
EUR
1,92 EUR/Std.Seite 13 von 15
Stand 01/2021
Anlage 2 zum Entgelttarif für temporäre Vermietungen
Buchbare Hallen bis 200 Personen und Sportplätze:
Adresse Gebäudebezeichnung Preis EUR/Std.
bis zu 10 Std.
Preis
EUR/Tag
Heizkosten-
zuschlag/Std
Adenauerallee 51-
53, 53113 Bonn
Beethoven-
Gymnasium, Turnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,61 EUR/Std.
Agnesstr. 1
53225 Bonn Josefschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
3,57 EUR/Std.
Am Propsthof 102
53121 Bonn Rheinschule, Mensa 18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,29 EUR/Std.
Am Woltersweiher
10
53175 Bonn
GS
Bodelschwinghschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,87 EUR/Std.
An der
Josefshöhe 1
53117 Bonn
Hedwigschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,98 EUR/Std.
Donatusstr. 12
53175 Bonn
Donatusschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,82 EUR/Std.
Dorotheenstr. 126
53111 Bonn
Abendrealschule/
Karlschule, Aula
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,74 EUR/Std.
Edisonallee 9
53125 Bonn Brüser Berg, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10
EUR
2,55 EUR/Std.
Eduard-Otto-Str. 9
53129 Bonn Bonns Fünfte, Aula 18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
0,67 EUR/Std.
Friedrich-Bleek-
Str. 2-5
53179 Bonn
Am Domhof,
Forum/Aula
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,70 EUR/Std.
Graurheindorfer
Str. 80
53111 Bonn
Marie-Kahle-
Gesamtschule, Forum
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
3,20 EUR/Std.
Herseler Str. 1-5
53117 Bonn
Heinrich-Hertz-
Europakolleg, Geb. M
Dreifachturnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
7,71 EUR/Std.
Herzogsfreuden-
weg 53, 53125 BN
Schlossbachschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,84 EUR/Std.
Hindenburgallee
50, 53175 Bonn
Elisabeth-Selbert-GS,
Aula+Bühne, 18,21 EUR/Std. 182,10
EUR 3,69 EUR/Std.
Hindenburgallee
50, 53175 Bonn
Elisabeth-Selbert-GS,
Dreifachturnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10
EUR 7,64 EUR/Std.
Hirschberger Str.
1
Schulzentrum
Tannenbusch (Aula)
Carl-Schurz-Schule
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,08 EUR/Std
Hohe Str. 11
53119 Bonn
Paulusschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,97 EUR/Std.
Im Schmalzacker
49
53125 Bonn
Carl-von-Ossietzky-
Gymnasium,
Vereinsraum
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
0,60 EUR/Std.
Käsbergstr. 1
53225 Bonn
Adelheidisschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,84 EUR/Std.
Kölnstr. 229
53117 Bonn
Robert-Wetzlar-
Berufskolleg,
Aula+Bühne
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,35 EUR/Std.
Loestr. 14
53113 Bonn
Clara-Schumann-
Gymnasium, Turnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
2,45 EUR/Std.
Loestr. 14
53113 Bonn
Clara-Schumann-
Gym., Gymnastikhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,35 EUR/Std.Seite 14 von 15
Stand 01/2021
Adresse Gebäudebezeichnung Preis EUR/Std.
bis zu 10 Std.
Preis
EUR/Tag
Heizkosten-
zuschlag/Std
Ludwig-Richter-
Str. 29
53123 Bonn
Ludwig-Richter-
Schule, Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
2,39 EUR/Std.
Marktstr. 47
53229 Bonn Marktschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,83 EUR/Std.
Mendelssohnstr.
18
53179 Bonn
Andreasschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,98 EUR/Std.
Ollenhauerstr. 5
53113 Bonn
Friedrich-Ebert-
Gymnasium, Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
2,47 EUR/Std.
Pützstr. 6-8
53129 Bonn
Nikolausschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,26 EUR/Std.
Quirinstr. 16
53129 Bonn
Montessorischule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,34 EUR/Std.
Renoisstr. 1 a
53129 Bonn
Till-Eulenspiegel-
Schule, Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,84 EUR/Std.
Saalestr. 27
53127 Bonn
Engelsbachschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
2,57 EUR/Std.
Schlesienstr. 21-
23, 53119 Bonn
Bertolt-Brecht-GS
Dreifachturnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
7,75 EUR/Std.
Schlesienstr. 21-
23, 53119 Bonn
Bertolt-Brecht-GS,
Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
2,49 EUR/Std.
Schlesienstr. 21-
23, 53119 Bonn
Bertolt-Brecht-GS,
Gymnastikraum
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
0,89 EUR/Std.
Schulstr. 29
53127 Bonn
Kreuzbergschule,
Turnhalle
18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,90 EUR/Std.
Theaterstr. 60
53111 Bonn Stiftsschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,96 EUR/Std.
Weißdornweg 139
53177 Bonn Heiderhof, Turnhalle 18,21 EUR/Std. 182,10
EUR
1,99 EUR/Std.
Winterstr. 53
53177 Bonn Burgschule, Turnhalle 18,21 EUR/Std 182,10
EUR
2,10 EUR/Std.
Zeppelinstr. 9-17
53177 Bonn
Gertrud-Bäumer-
Realschule, Turnhalle
18,21 EUR/Std 182,10
EUR
1,98 EUR/Std.Seite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 23:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de