240569 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Vorgebirgsstraße 80, 53119 Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 240569
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.03.2024
- Letzte Änderung
- 12.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
- Sitzung der Baumkommission Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 240569 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Vorgebirgsstraße 80, 53119 Bonn Beratungsfolge Baumkommission 15.04.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Vorgebirgsstraße 80, 53119 Bonn wird erteilt. Begründung Der Spitz-Ahorn (Acer platanoides) weist einen Stammumfang von 215 cm, einen Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 14 m auf. Der Zustand des Baumes wurde mit ausreichend bis mangelhaft bewertet. Der Standort des Baumes befindet sich auf der Grundstücksgrenze, eingewachsen in einen das Grundstück einfassenden schmiedeeisernen Zaun. Der Zaun umfasst außerdem die Außengastronomie eines Restaurants, das durch den neuen Eigentümer wiederhergestellt werden soll. Der an diesem Standort prägnante Baum hat die Sockelmauer der Zaunanlage mehrfach gebrochen. An den eingewachsenen Stellen hat der Baum bereits Schaden genommen, sodass er als statisch nicht mehr sicher bewertet werden muss, da Rinde auf Rinde liegt. Hier muss von einem nicht unerheblichen Gefährdungspotential ausgegangen werden, das langsam ansteigt. Auch sind bereits Hebungen und Aufkantungen im öffentlichen Gehweg erkennbar, die durch statisch wirksames Wurzelwerk verursacht werden. Am Standort des Baumes ist die Verkehrserwartung so hoch, dass ein Ausgleich der Schäden am Gehweg nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Wurzeln des Baumes haben zudem den Kanalschacht so überwallt, dass sich der Kanalschachtdeckel nicht mehr öffnen lässt. Aus fachlicher Sicht sollte der Ahorn zur Entfernung freigegeben werden, da einSeite 1 von 6 Seite 2 Erhalt ohne weitere Schäden an den baulichen Anlagen im Umfeld des Baumes nicht möglich ist und der Zustand nur noch eine begrenzte Lebensdauer erwarten lässt. Aus den vorgenannten Gründen ist die Verwaltung in der Abwägung des Ermessens zum Ergebnis gekommen, dass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 c) der Baumschutzsatzung erteilt werden sollte. Eine standortgerechte Ersatzpflanzung ist wegen der geringen Entfernung zum Gebäude nicht möglich. Daher wird eine Ausgleichzahlung in Höhe von 923 € gefordert. Die als Anlage beigefügten Bilder wurden durch die antragstellende Person zur Verfügung gestellt. Anlage/n 1 Fotos Spitz-Ahorn (öffentlich)Seite 2 von 6 Seite 3 von 6 Seite 4 von 6 Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de