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240569 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück Vorgebirgsstraße 80, 53119 Bonn

Nummer
240569
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.03.2024
Letzte Änderung
12.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Baumkommission 15.04.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240569
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem
Grundstück Vorgebirgsstraße 80, 53119 Bonn
Beratungsfolge
Baumkommission 15.04.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem Grundstück
Vorgebirgsstraße 80, 53119 Bonn wird erteilt.
Begründung
Der Spitz-Ahorn (Acer platanoides) weist einen Stammumfang von 215 cm,
einen Kronendurchmesser von 12 m und eine Höhe von 14 m auf. Der Zustand
des Baumes wurde mit ausreichend bis mangelhaft bewertet.
Der Standort des Baumes befindet sich auf der Grundstücksgrenze,
eingewachsen in einen das Grundstück einfassenden schmiedeeisernen Zaun.
Der Zaun umfasst außerdem die Außengastronomie eines Restaurants, das
durch den neuen Eigentümer wiederhergestellt werden soll.
Der an diesem Standort prägnante Baum hat die Sockelmauer der Zaunanlage
mehrfach gebrochen. An den eingewachsenen Stellen hat der Baum bereits
Schaden genommen, sodass er als statisch nicht mehr sicher bewertet werden
muss, da Rinde auf Rinde liegt. Hier muss von einem nicht unerheblichen
Gefährdungspotential ausgegangen werden, das langsam ansteigt. Auch sind
bereits Hebungen und Aufkantungen im öffentlichen Gehweg erkennbar, die
durch statisch wirksames Wurzelwerk verursacht werden. Am Standort des
Baumes ist die Verkehrserwartung so hoch, dass ein Ausgleich der Schäden
am Gehweg nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Wurzeln des Baumes haben
zudem den Kanalschacht so überwallt, dass sich der Kanalschachtdeckel nicht
mehr öffnen lässt.
Aus fachlicher Sicht sollte der Ahorn zur Entfernung freigegeben werden, da einSeite 1 von 6
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Erhalt ohne weitere Schäden an den baulichen Anlagen im Umfeld des Baumes
nicht möglich ist und der Zustand nur noch eine begrenzte Lebensdauer
erwarten lässt.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Verwaltung in der Abwägung des
Ermessens zum Ergebnis gekommen, dass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1
c) der Baumschutzsatzung erteilt werden sollte.
Eine standortgerechte Ersatzpflanzung ist wegen der geringen Entfernung zum
Gebäude nicht möglich. Daher wird eine Ausgleichzahlung in Höhe von 923 €
gefordert.
Die als Anlage beigefügten Bilder wurden durch die antragstellende Person zur
Verfügung gestellt.
Anlage/n
1 Fotos Spitz-Ahorn (öffentlich)Seite 2 von 6
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Datenstand: 02.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de