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240567 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für einen Götterbaum auf dem Grundstück Siegfried-Leopold-Straße 7, 53225 Bonn

Nummer
240567
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Baumkommission 15.04.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240567
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für einen Götterbaum auf dem
Grundstück Siegfried-Leopold-Straße 7, 53225
Bonn
Beratungsfolge
Baumkommission 15.04.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 05.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für einen Götterbaum auf dem Grundstück Siegfried-
Leopold-Straße 7, 53225 Bonn wird erteilt.
Begründung
Der sechsstämmige Götterbaum (Ailanthus altissima) weist Stammumfänge
von 186 cm, 103 cm, 88 cm, 92 cm, 82 cm und 128 cm (Gesamtumfang 669
cm) auf, einen Kronendurchmesser von gesamt 14 m und eine Höhe von 15 m.
Der Zustand des Baumes wurde mit optisch befriedigend und statisch
ausreichend bewertet.
Der Standort des Baumes befindet sich in einer kleinen, nur wenige
Quadratmeter großen Grünfläche im Eckbereich der Siegfried-Leopold-Straße
und der Limpericher Straße, vor der Giebelseite des Mehrfamilienhauses.
An diesem völlig ungeeigneten Standort hat sich der mehrstämmige
Götterbaum selber ausgesät und hebt jetzt die gesamten befestigten Flächen
an. Hier kommt es immer wieder zu Wurzelhebungen am öffentlichen Gehweg,
was schon seitens der Stadt beanstandet und mehrfach reguliert wurde. Auch
die Verkehrsschilder im Kreuzungsbereich mussten wiederholt freigeschnitten
werden, da sie durch die ausufernde Baumkrone verdeckt wurden. Außerdem
kommt es bei Niederschlag zu einem Kontergefälle, sodass das
Oberflächenwasser wieder in Richtung des Gebäudes fließt, das nur 2,70 m
vom Baum entfernt steht. Für das im Jahr 1898 erbaute Haus besteht schon
jetzt eine gewisse Gebäudebeeinträchtigung, die durch das Wurzelwachstum
des Götterbaumes noch weiter fortschreiten wird und die vorhandenenSeite 1 von 5
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Schäden an den baulichen Außenanlagen noch verstärken wird.
Nach fachlicher Einschätzung sind die vorhandenen Beeinträchtigungen durch
den Baum bereits so ausgeprägt, dass das zumutbare Maß bereits
überschritten ist. Durch fachgerechte Schnittmaßnahmen ist auch die erhöhte
Bruchgefahr von Ästen, die aufgrund von Windeinwirkung und der hohen Last
der Früchte immer wieder brechen, nicht auszugleichen.
Daher sollte der Götterbaum an diesem Standort entfernt werden und ein
neues Baumbeet für einen entwicklungsfähigen Ersatz geschaffen werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Verwaltung in der Abwägung des
Ermessens zum Ergebnis gekommen, dass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1
c) der Baumschutzsatzung erteilt werden sollte.
Als Ersatz wird die Pflanzung eines standortgerechten Laubbaumes mit einem
Stammumfang von 20 – 25 cm gefordert.
Die als Anlage beigefügten Bilder wurden durch die antragstellende Person zur
Verfügung gestellt.
Anlage/n
1 Fotos Goetterbaum (öffentlich)Seite 2 von 5
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Datenstand: 02.11.2026, 18:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de