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240556 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau"

Nummer
240556
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 18.04.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240556
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Anhörung
Rat 18.04.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der „Duisdorfer Gewerbeschau“ wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung:
Mit E-Mail vom 11. März 2024 beantragte Frau Regina Rosenstock in ihrer
Funktion als Vorständin der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft
Hardtberg e.V., als Vertreter des örtlichen Hardtberger Einzelhandels und
Handwerks gemäß § 6 (1 bis 5) des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) „eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung am 16.06.2024 von 13-18.00 Uhr“. Anlass sei die Duisdorfer
Gewerbeschau mit 37-jähriger Tradition, damit die älteste Gewerbeschau
Bonns, die immer Mitte Juni stattfinde. Außerdem solle die Veranstaltung
zusätzlich im Rahmen des Stadtbezirksfestes Hardtberg abgehalten werden.
Im Folgenden erfolgen u.a. eine Programmbeschreibung der Veranstaltung,
eine Prognose zu den Besucherzahlen, der räumliche Geltungsbereich und
eine Gegenüberstellung der Verkaufs- und der Veranstaltungsflächen.
Beigefügt sind zwei Lagepläne und ein Muster des Programms aus dem Jahr
2022. (siehe Anlage 2).
Der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass der Duisdorfer Gewerbeschau ist
mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung (OBV) im Jahre 1988 durch
Beschluss des Rates der Stadt Bonn freigegeben worden. Im Anschluss sind
mehrere Folge-Verordnungen erlassen worden. Die Duisdorfer Gewerbeschau
selbst findet in diesem Jahr (mit Unterbrechungen in den Jahren 2018, 2020,
2021 und 2023) durchgehend zum 37. Mal statt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4Seite 1 von 27
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LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Januar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zur
Duisdorfer Gewerbeschau/Stadtbezirksfest Hardtberg, bis Ende 2024
festgeschrieben wurden. (Anlage 3)
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 12.
März 2024 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV
aus Anlass der „Duisdorfer Gewerbeschau“ gebeten.
Der Vorsitzende des Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen
e.V (EHV), Herr Jannis Vassiliou, schrieb am selben Tag:
„Die aktuellen wirtschaftlichen Begebenheiten wirken sich auch negativ auf den
stationären Einzelhandel aus. Umso wichtiger ist es, den Einzelhandel in den
Städten und Kommunen unseres Verbandsgebiets zu unterstützen. Es gilt,
Innenstädte, Stadtteilzentren und Dorfkerne zu revitalisieren, sie attraktiver zu
machen und Kunden und Kundinnen einen schönen Aufenthalt zu ermöglichen.
Aus diesem Grund können wir ausdrücklich die vorgesehenen
Sonntagsöffnungen befürworten.“
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn
teilte am 13. März 2024 mit: “Laut der Bonner Vereinbarung über
Verkaufsoffene Sonntage ist ein Termin für Hardtberg mit Gewerbeschau
vorgesehen.“
Das Sekretariat des kommissarischen katholischen Stadtdechanten Pfarrer
Kemmerling teilte per E-Mail ebenfalls am 13. März 2024 dessen
Einverständnis mit.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben
vom 14.03.2024 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der
Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten würden.
Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien
nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Gewerbeschau als Anlass mit
hinreichendem öffentlichen Interesse nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW im
Vordergrund stehe und demnach nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnenSeite 2 von 27
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dürften.
Die Gewerkschaft DGB-Region Köln-Bonn,die Gewerkschaft ver.diund die
Handwerkskammer zu Köln haben sich innerhalb der eingeräumten Frist nicht
geäußert.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche
Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der
Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den
Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich
ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung
nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es die Duisdorfer Gewerbeschau
samt Stadtbezirksfest Hardtberg, regelmäßig voraus, dass die
Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen anziehen
muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an
Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein
theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen.
Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf einschlägige
Medienveröffentlichungen sowie die eigene Anschauung der Verwaltung
gründen, zieht die Duisdorfer Gewerbeschau über die Jahre ihres Bestehens
mit seinen bis zu 90 Ausstellern zwischen 16.000 und 25.000 Besucher in die
Duisdorfer Fußgängerzone. Es ist die größte Gewerbeschau in Bonn. In diesem
Jahr werden ca. 15.000 Besucher und 60-70 Aussteller erwartet.
Das vielfältige Programm wird in dem Antrag der Wirtschafts- und
Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. und den angefügten Plänen ausführlich
beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl
heimischer als auch auswärtiger Besucher anzuziehen. Erfahrungen aus den
früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des
Veranstalters belegen, dass die Mehrheit der Besucher wegen der
Sonderveranstaltung und der Leistungsschau der Händler, Dienstleister und
regionalen Vereine sowie der marktspezifischen Zusatzangebote wie z.B.Seite 3 von 27
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Kinderprogramm auf dem Schickshof und in der Fußgängerzone,
Musikprogramm auf einer Bühne am Schickshof, eine künstlerische
Veranstaltung im Hardtberger Kulturzentrum, Kinderbelustigung durch die
Aussteller (Zauberer, Kinder-Schminken etc.), Geschicklichkeitsspiele und
Hüpfburg u.v.m. nach Duisdorf kommen. Auch findet am
Veranstaltungssonntag der Hardtberg-Lauf statt.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand,
dass das Programm der Gewerbeschau durch Einbeziehung des Stadtfestes
noch umfangreicher ist.
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen
des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die
Duisdorfer Fußgängerzone kommt, die Leistungsschau und das Festgeschehen
selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex
zu diesem Bürgerfest anzusehen ist.
Diese Veranstaltung im Ortskern von Duisdorf wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Ausstellung festgesetzt.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Markt geschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 17.000 qm.
Die von der Marktabteilung festgesetzte Veranstaltungsfläche ist die
Fußgängerzone Duisdorf (Rochusstraße Nr. 160 bis Ende, Lessenicher Str. 1-
9, Schmittstr. 1-3, Weiherbornstr. 1, Marktplatz, Am Schickshof, Derletalstraße
(zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher), Witterschlicker Str. 1-3).
Demgegenüber stehen ca. 5.000 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von der
Freigabe des Sonntagsverkaufs voraussichtlich Gebrauch machen werden. Die
Veranstaltungsfläche ist also mehr als drei Mal so groß wie die tatsächlich
mögliche Verkaufsfläche.
Die Verwaltung hat diesbezüglich die unter Ziffer 7 des Antrages der
Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. (Anlage 2) enthaltenen
Ausführungen eingehend überprüft und als korrekt und stichhaltig befunden.
Wie zuvor ausgeführt, findet die Duisdorfer Gewerbeschau / das
Stadtbezirksfest in den Straßenzügen statt, die auch zur Ladenöffnung
vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also gegeben, es besteht sogar ein
unmittelbarer räumlicher Bezug.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche somit gegeben
ist.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt. Das Hauptprogramm der zweitägigen Veranstaltung findet am Sonntag,Seite 4 von 27
Seite 5
dem 16.06.2024, statt. Somit ist auch die Voraussetzung des zeitlichen Bezugs
erfüllt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die
Tatsache, dass es sich hier um eine Leistungsschau der ortsansässigen
Gewerbetreibenden, also auch der Einzelhändler, handelt, die natürlich ihr
Angebot präsentieren wollen, abgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Duisdorfer Gewerbeschau 2024 (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag und Anlagen Duisdorfer Gewerbeschau 2024_geschwärzt-
(öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt- (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen Duisdorfer Gewerbeschau_geschwärzt- (öffentlich)Seite 5 von 27
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Duisdorfer Gewerbeschau“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass der im Stadtbezirk Hardtberg stattfindenden Veranstaltung „Duisdorfer
Gewerbeschau“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, den 16. Juni 2024, in
folgenden Straßen:
a) Rochusstraße ab Hausnummer 160 aufwärts bis Ende (beidseitig)
b) Lessenicher Straße 1-9
c) Schmittstraße 1-3
d) Weierbornstraße 1
e) Am Schickshof (Marktplatz)
f) Derlestraße (zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher) (beiseitig)
g) Witterschlicker Straße 1-3
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 17. Juni
2024 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 6 von 27
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Datenstand: 02.11.2026, 19:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de