240556 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau"
Kerndaten
- Nummer
- 240556
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 240556 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau" Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Anhörung Rat 18.04.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der „Duisdorfer Gewerbeschau“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung: Mit E-Mail vom 11. März 2024 beantragte Frau Regina Rosenstock in ihrer Funktion als Vorständin der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V., als Vertreter des örtlichen Hardtberger Einzelhandels und Handwerks gemäß § 6 (1 bis 5) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) „eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung am 16.06.2024 von 13-18.00 Uhr“. Anlass sei die Duisdorfer Gewerbeschau mit 37-jähriger Tradition, damit die älteste Gewerbeschau Bonns, die immer Mitte Juni stattfinde. Außerdem solle die Veranstaltung zusätzlich im Rahmen des Stadtbezirksfestes Hardtberg abgehalten werden. Im Folgenden erfolgen u.a. eine Programmbeschreibung der Veranstaltung, eine Prognose zu den Besucherzahlen, der räumliche Geltungsbereich und eine Gegenüberstellung der Verkaufs- und der Veranstaltungsflächen. Beigefügt sind zwei Lagepläne und ein Muster des Programms aus dem Jahr 2022. (siehe Anlage 2). Der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass der Duisdorfer Gewerbeschau ist mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung (OBV) im Jahre 1988 durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn freigegeben worden. Im Anschluss sind mehrere Folge-Verordnungen erlassen worden. Die Duisdorfer Gewerbeschau selbst findet in diesem Jahr (mit Unterbrechungen in den Jahren 2018, 2020, 2021 und 2023) durchgehend zum 37. Mal statt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4Seite 1 von 27 Seite 2 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Januar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zur Duisdorfer Gewerbeschau/Stadtbezirksfest Hardtberg, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden. (Anlage 3) Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 12. März 2024 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der „Duisdorfer Gewerbeschau“ gebeten. Der Vorsitzende des Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V (EHV), Herr Jannis Vassiliou, schrieb am selben Tag: „Die aktuellen wirtschaftlichen Begebenheiten wirken sich auch negativ auf den stationären Einzelhandel aus. Umso wichtiger ist es, den Einzelhandel in den Städten und Kommunen unseres Verbandsgebiets zu unterstützen. Es gilt, Innenstädte, Stadtteilzentren und Dorfkerne zu revitalisieren, sie attraktiver zu machen und Kunden und Kundinnen einen schönen Aufenthalt zu ermöglichen. Aus diesem Grund können wir ausdrücklich die vorgesehenen Sonntagsöffnungen befürworten.“ Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Bonn teilte am 13. März 2024 mit: “Laut der Bonner Vereinbarung über Verkaufsoffene Sonntage ist ein Termin für Hardtberg mit Gewerbeschau vorgesehen.“ Das Sekretariat des kommissarischen katholischen Stadtdechanten Pfarrer Kemmerling teilte per E-Mail ebenfalls am 13. März 2024 dessen Einverständnis mit. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 14.03.2024 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Gewerbeschau als Anlass mit hinreichendem öffentlichen Interesse nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW im Vordergrund stehe und demnach nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnenSeite 2 von 27 Seite 3 dürften. Die Gewerkschaft DGB-Region Köln-Bonn,die Gewerkschaft ver.diund die Handwerkskammer zu Köln haben sich innerhalb der eingeräumten Frist nicht geäußert. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es die Duisdorfer Gewerbeschau samt Stadtbezirksfest Hardtberg, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf einschlägige Medienveröffentlichungen sowie die eigene Anschauung der Verwaltung gründen, zieht die Duisdorfer Gewerbeschau über die Jahre ihres Bestehens mit seinen bis zu 90 Ausstellern zwischen 16.000 und 25.000 Besucher in die Duisdorfer Fußgängerzone. Es ist die größte Gewerbeschau in Bonn. In diesem Jahr werden ca. 15.000 Besucher und 60-70 Aussteller erwartet. Das vielfältige Programm wird in dem Antrag der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. und den angefügten Plänen ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des Veranstalters belegen, dass die Mehrheit der Besucher wegen der Sonderveranstaltung und der Leistungsschau der Händler, Dienstleister und regionalen Vereine sowie der marktspezifischen Zusatzangebote wie z.B.Seite 3 von 27 Seite 4 Kinderprogramm auf dem Schickshof und in der Fußgängerzone, Musikprogramm auf einer Bühne am Schickshof, eine künstlerische Veranstaltung im Hardtberger Kulturzentrum, Kinderbelustigung durch die Aussteller (Zauberer, Kinder-Schminken etc.), Geschicklichkeitsspiele und Hüpfburg u.v.m. nach Duisdorf kommen. Auch findet am Veranstaltungssonntag der Hardtberg-Lauf statt. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm der Gewerbeschau durch Einbeziehung des Stadtfestes noch umfangreicher ist. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Duisdorfer Fußgängerzone kommt, die Leistungsschau und das Festgeschehen selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Bürgerfest anzusehen ist. Diese Veranstaltung im Ortskern von Duisdorf wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Ausstellung festgesetzt. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Markt geschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 17.000 qm. Die von der Marktabteilung festgesetzte Veranstaltungsfläche ist die Fußgängerzone Duisdorf (Rochusstraße Nr. 160 bis Ende, Lessenicher Str. 1- 9, Schmittstr. 1-3, Weiherbornstr. 1, Marktplatz, Am Schickshof, Derletalstraße (zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher), Witterschlicker Str. 1-3). Demgegenüber stehen ca. 5.000 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von der Freigabe des Sonntagsverkaufs voraussichtlich Gebrauch machen werden. Die Veranstaltungsfläche ist also mehr als drei Mal so groß wie die tatsächlich mögliche Verkaufsfläche. Die Verwaltung hat diesbezüglich die unter Ziffer 7 des Antrages der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. (Anlage 2) enthaltenen Ausführungen eingehend überprüft und als korrekt und stichhaltig befunden. Wie zuvor ausgeführt, findet die Duisdorfer Gewerbeschau / das Stadtbezirksfest in den Straßenzügen statt, die auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also gegeben, es besteht sogar ein unmittelbarer räumlicher Bezug. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche somit gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Das Hauptprogramm der zweitägigen Veranstaltung findet am Sonntag,Seite 4 von 27 Seite 5 dem 16.06.2024, statt. Somit ist auch die Voraussetzung des zeitlichen Bezugs erfüllt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die Tatsache, dass es sich hier um eine Leistungsschau der ortsansässigen Gewerbetreibenden, also auch der Einzelhändler, handelt, die natürlich ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Duisdorfer Gewerbeschau 2024 (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag und Anlagen Duisdorfer Gewerbeschau 2024_geschwärzt- (öffentlich) 3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt- (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen Duisdorfer Gewerbeschau_geschwärzt- (öffentlich)Seite 5 von 27 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Duisdorfer Gewerbeschau“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der im Stadtbezirk Hardtberg stattfindenden Veranstaltung „Duisdorfer Gewerbeschau“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, den 16. Juni 2024, in folgenden Straßen: a) Rochusstraße ab Hausnummer 160 aufwärts bis Ende (beidseitig) b) Lessenicher Straße 1-9 c) Schmittstraße 1-3 d) Weierbornstraße 1 e) Am Schickshof (Marktplatz) f) Derlestraße (zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher) (beiseitig) g) Witterschlicker Straße 1-3 in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 17. Juni 2024 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 6 von 27 Seite 7 von 27 Seite 8 von 27 Seite 9 von 27 Seite 10 von 27 Seite 11 von 27 Seite 12 von 27 Seite 13 von 27 Seite 14 von 27 Seite 15 von 27 Seite 16 von 27 Seite 17 von 27 Seite 18 von 27 Seite 19 von 27 Seite 20 von 27 Seite 21 von 27 Seite 22 von 27 Seite 23 von 27 Seite 24 von 27 Seite 25 von 27 Seite 26 von 27 Seite 27 von 27
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de