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240549-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB- und FDP-Anfrage: Park & Ride U-Bahnhof Ramersdorf

Nummer
240549-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240549 BBB- und FDP-Anfrage: Park & Ride U-Bahnhof Ramersdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240549-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB- und FDP-Anfrage: Park & Ride U-Bahnhof
Ramersdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie hoch schätzt die Verwaltung den Bedarf an P&R-Stellplätzen am U-
Bahnhof Ramersdorf aktuell ein und wie würde sich voraussichtlich ein
Seilbahn-Haltepunkt am U-Bahnhof Ramersdorf auf den Bedarf
auswirken?
Gemäß Ratsbeschluss vom 14.03.24 (DS 231639) soll u.a. das P+R-Konzept
von go.Rheinland zu einem Bonner Gesamtkonzept (inkl. Ramersdorf)
weiterentwickelt werden. Ein entsprechender Auftrag wird wahrscheinlich noch
in diesem Jahr dazu vergeben. Ergebnisse können im Jahr 2025 erwartet
werden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine seriösen Aussagen über einen
zukünftigen Bedarf an P&R-Plätzen im Bereich des U-Bahnhofs Ramersdorf
getroffen werden können.
Im Konzept von go.Rheinland aus dem Jahr 2022 wurde kein größerer
Ausbaubedarf bei den vorhandenen ca. 250 Stellplätzen gesehen, es wurde
lediglich ein Erweiterungsbedarf von bis zu 50 Plätzen im Konzept aufgeführt.
Der Seilbahnhaltepunkt ist nicht am U-Bahnhof Ramersdorf sondern am
Schießbergweg vorgesehen. Da die zukünftige Seilbahnstation ca. 10-15
Gehminuten vom P&R Ramersdorf entfernt sein wird, ist nicht von einer
signifikanten Steigerung der Nachfrage durch die Seilbahn am P&R
Ramersdorf auszugehen. Eine Machbarkeitsstudie über mögliche
Seilbahnverlängerungen nach Ramersdorf wurde der Politik im 3.Quartal 2024
zur Beschlussfassung vorgelegt.
2. Wie lautet der aktuelle Sachstand hinsichtlich der mit
DS 230786 beauftragten Prüfung oder gilt für die Befestigung mit
Rasengittersteinen korrespondierend die Antwort zu Frage 2 in DS
230594-02 ST?Seite 1 von 3
Seite 2
Zu den gestalterischen und umweltrelevanten Punkten (Asphalt oder
Rasengittersteine) können die SWB erst Stellung beziehen, wenn ein
Einvernehmen mit der Stadt Bonn hinsichtlich Kostenübernahme,
Betriebsmodell etc. getroffen worden ist. Dieses ist noch nicht erfolgt und es
müssen weitere Abstimmungen mit der Stadt Bonn erfolgen. Grundsätzlich
sollten aber nach Auffassung der Verwaltung die Fahrbahnen aus
Unterhaltungsgründen in Asphalt angelegt werden.
Die Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist
nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen können regelmäßig erteilt werden,
wenn verlorengehender Rückhalteraum ausgeglichen wird, Wasserstand und
Abfluss nicht nachteilig verändert werden und hochwasserangepasst gebaut
wird. Die Versiegelung von Flächen ist hierbei nicht relevant.
Hochwasserangepasst bedeutet, dass die Anlage bei Hochwasser keinen
Schaden nimmt und von ihr bei Hochwasser kein Schaden ausgeht. Dies sollte
auch bei einem Extremhochwasser gewährleistet sein. Ansonsten kann ein
höheres Sicherheitsniveau als bis zu einem Hochwasser, das statistisch einmal
in 100 Jahren eintritt, seitens der Wasserbehörden nicht verlangt werden. Aus
wasserrechtlicher Sicht kann der Parkplatz unter Berücksichtigung der
vorgenannten Anforderungen asphaltiert werden. Baurechtliche oder sonstige
erforderliche Zulassungen werden dadurch nicht berührt oder ersetzt.
3. Wie viele P&R Stellplätze können am U-Bahnhof Ramersdorf aus
bauordnungsrechtlicher Sicht und unter Beachtung der bereits in DS
230594-02 ST aufgezeigten Anforderungen durch Aufstellung eines
Bebauungsplanes in einem Parkhaus auf städtischem Grund
schätzungsweise errichtet werden?
Aus Sicht des Fachamtes kann zurzeit keine seriöse Aussage getroffen
werden, da die mögliche Anzahl von Stellplätzen von vielen Faktoren abhängig
ist. Zunächst müsste eine mögliche Größenordnung eines Parkhauses
bauplanungsrechtlich geklärt sein. Die notwendigen Abmessungen und
Anforderungen an ein Parkhaus müssen sodann den Anforderungen des Teils
5 der Sonderbauverordnung – SbauVO – entsprechen. Faktisch hat ein
Stellplatz netto 13 -14 m², dazu kommen noch die Zufahrt in mind. ähnlicher
Größe, bei einer einhüftigen Anlage braucht man mehr Erschließungsfläche als
bei einer zweihüftigen Anlage, dazu kommen noch die Rampen zwischen den
Geschossen und die Wände und Stützen. Ohne einen konkreten Entwurf, kann
daher keine Aussage zu einer möglichen Anzahl an Stellplätzen getroffen
werden. Ansonsten wird auf die Stellungnahme zur Frage 3 der Anfrage
230594-02 verwiesen.
4. Verfügt die Oberbürgermeisterin bereits über konzeptionelle Ideen (z.B.
ÖPNV-Ticket als Parkberechtigung), wie insbesondere Einpendler für die
Nutzung von P&R-Parkplätzen am Stadtrand und den anschließenden
Umstieg in den ÖPNV gewonnen werden können?Seite 2 von 3
Seite 3
Da P&R-Parkplätze als Verknüpfungspunkt zum ÖPNV angesehen werden,
sollen Parkende, die nachweislich über ein ÖPNV-Ticket verfügen,
grundsätzlich von einer möglichen Bewirtschaftung ausgenommen werden. Wie
genau diese Prüfung erfolgt bzw. umgesetzt wird, ist aktuell noch in der
Abstimmung.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de