240549-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB- und FDP-Anfrage: Park & Ride U-Bahnhof Ramersdorf
Kerndaten
- Nummer
- 240549-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240549-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB- und FDP-Anfrage: Park & Ride U-Bahnhof Ramersdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie hoch schätzt die Verwaltung den Bedarf an P&R-Stellplätzen am U- Bahnhof Ramersdorf aktuell ein und wie würde sich voraussichtlich ein Seilbahn-Haltepunkt am U-Bahnhof Ramersdorf auf den Bedarf auswirken? Gemäß Ratsbeschluss vom 14.03.24 (DS 231639) soll u.a. das P+R-Konzept von go.Rheinland zu einem Bonner Gesamtkonzept (inkl. Ramersdorf) weiterentwickelt werden. Ein entsprechender Auftrag wird wahrscheinlich noch in diesem Jahr dazu vergeben. Ergebnisse können im Jahr 2025 erwartet werden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine seriösen Aussagen über einen zukünftigen Bedarf an P&R-Plätzen im Bereich des U-Bahnhofs Ramersdorf getroffen werden können. Im Konzept von go.Rheinland aus dem Jahr 2022 wurde kein größerer Ausbaubedarf bei den vorhandenen ca. 250 Stellplätzen gesehen, es wurde lediglich ein Erweiterungsbedarf von bis zu 50 Plätzen im Konzept aufgeführt. Der Seilbahnhaltepunkt ist nicht am U-Bahnhof Ramersdorf sondern am Schießbergweg vorgesehen. Da die zukünftige Seilbahnstation ca. 10-15 Gehminuten vom P&R Ramersdorf entfernt sein wird, ist nicht von einer signifikanten Steigerung der Nachfrage durch die Seilbahn am P&R Ramersdorf auszugehen. Eine Machbarkeitsstudie über mögliche Seilbahnverlängerungen nach Ramersdorf wurde der Politik im 3.Quartal 2024 zur Beschlussfassung vorgelegt. 2. Wie lautet der aktuelle Sachstand hinsichtlich der mit DS 230786 beauftragten Prüfung oder gilt für die Befestigung mit Rasengittersteinen korrespondierend die Antwort zu Frage 2 in DS 230594-02 ST?Seite 1 von 3 Seite 2 Zu den gestalterischen und umweltrelevanten Punkten (Asphalt oder Rasengittersteine) können die SWB erst Stellung beziehen, wenn ein Einvernehmen mit der Stadt Bonn hinsichtlich Kostenübernahme, Betriebsmodell etc. getroffen worden ist. Dieses ist noch nicht erfolgt und es müssen weitere Abstimmungen mit der Stadt Bonn erfolgen. Grundsätzlich sollten aber nach Auffassung der Verwaltung die Fahrbahnen aus Unterhaltungsgründen in Asphalt angelegt werden. Die Errichtung baulicher Anlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen können regelmäßig erteilt werden, wenn verlorengehender Rückhalteraum ausgeglichen wird, Wasserstand und Abfluss nicht nachteilig verändert werden und hochwasserangepasst gebaut wird. Die Versiegelung von Flächen ist hierbei nicht relevant. Hochwasserangepasst bedeutet, dass die Anlage bei Hochwasser keinen Schaden nimmt und von ihr bei Hochwasser kein Schaden ausgeht. Dies sollte auch bei einem Extremhochwasser gewährleistet sein. Ansonsten kann ein höheres Sicherheitsniveau als bis zu einem Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren eintritt, seitens der Wasserbehörden nicht verlangt werden. Aus wasserrechtlicher Sicht kann der Parkplatz unter Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen asphaltiert werden. Baurechtliche oder sonstige erforderliche Zulassungen werden dadurch nicht berührt oder ersetzt. 3. Wie viele P&R Stellplätze können am U-Bahnhof Ramersdorf aus bauordnungsrechtlicher Sicht und unter Beachtung der bereits in DS 230594-02 ST aufgezeigten Anforderungen durch Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem Parkhaus auf städtischem Grund schätzungsweise errichtet werden? Aus Sicht des Fachamtes kann zurzeit keine seriöse Aussage getroffen werden, da die mögliche Anzahl von Stellplätzen von vielen Faktoren abhängig ist. Zunächst müsste eine mögliche Größenordnung eines Parkhauses bauplanungsrechtlich geklärt sein. Die notwendigen Abmessungen und Anforderungen an ein Parkhaus müssen sodann den Anforderungen des Teils 5 der Sonderbauverordnung – SbauVO – entsprechen. Faktisch hat ein Stellplatz netto 13 -14 m², dazu kommen noch die Zufahrt in mind. ähnlicher Größe, bei einer einhüftigen Anlage braucht man mehr Erschließungsfläche als bei einer zweihüftigen Anlage, dazu kommen noch die Rampen zwischen den Geschossen und die Wände und Stützen. Ohne einen konkreten Entwurf, kann daher keine Aussage zu einer möglichen Anzahl an Stellplätzen getroffen werden. Ansonsten wird auf die Stellungnahme zur Frage 3 der Anfrage 230594-02 verwiesen. 4. Verfügt die Oberbürgermeisterin bereits über konzeptionelle Ideen (z.B. ÖPNV-Ticket als Parkberechtigung), wie insbesondere Einpendler für die Nutzung von P&R-Parkplätzen am Stadtrand und den anschließenden Umstieg in den ÖPNV gewonnen werden können?Seite 2 von 3 Seite 3 Da P&R-Parkplätze als Verknüpfungspunkt zum ÖPNV angesehen werden, sollen Parkende, die nachweislich über ein ÖPNV-Ticket verfügen, grundsätzlich von einer möglichen Bewirtschaftung ausgenommen werden. Wie genau diese Prüfung erfolgt bzw. umgesetzt wird, ist aktuell noch in der Abstimmung. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de