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240501-02 · Mitteilungsvorlage

Antrag - Grüne-Bezirksfraktion: Gehweg Alfred-Bucherer-Straße, ggf. Bushaltestelle 631

Nummer
240501-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
22.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240501 Antrag - Grüne-Bezirksfraktion: Gehweg Alfred-Bucherer-Straße, ggf. Bushaltestelle 631

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
240501-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Antrag - Grüne-Bezirksfraktion: Gehweg Alfred-
Bucherer-Straße, ggf. Bushaltestelle 631
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob eine Haltestelle im Bereich des
Gehwegs auf der Westseite der Alfred-Bucherer-Straße zwischen dem Aufgang
zur Röckumstraße und der Treppe zum Robert-Schumann-Haus eingerichtet
werden kann und ob die Aufstellung von Pollern am beschriebenen Standort
möglich ist. Im Folgenden sind die Ergebnisse des Prüfauftrags dargestellt:
Auf Basis der verfügbaren Flächen wäre die Einrichtung einer zusätzlichen Hal-
testelle auf der Alfred-Bucherer-Straße im Bereich zwischen Aufgang
Röckumstraße und Treppe zum Robert-Schumann-Haus möglich. Allerdings ist
dieser Bereich in einer vertretbaren Distanz (200 bis 250 m) fußläufig entweder
von der Haltestelle Brahmsstraße oder von der Haltestelle Sebastianstraße zu
erreichen. Darüber hinaus bewegen sich die Distanzen zwischen den Haltestel-
len Brahmsstraße und Max-Bruch-Straße sowie Sebastianstraße und Max-
Bruch-Straße mit rund 300 m ebenfalls in einem vertretbaren Rahmen für einen
fußläufigen Umstieg zwischen den einzelnen dort verkehrenden Linien.
Auch die Wohnschwerpunkte in der Röckumstraße und Endenicher Allee sind
zusätzlich durch die Haltestellen Magdalenenplatz, Max-Bruch-Straße und Kon-
radstraße im weiteren Umfeld gut abgedeckt.
Die SWB Bus und Bahn sieht die Einrichtung einer zusätzlichen Haltestelle in
der Alfred-Bucherer-Straße kritisch, da sie die Linie 631 verlangsamt und für
zusätzliche Fahrzeit sorgen würde, die in den Fahrzeitprofilen hinterlegt werden
muss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Fahrzeitprofile der Linien nicht
beliebig angepasst werden können, sondern gewisse Zwangspunkte im Linien-
netz zur vollen Minute erreicht werden müssen. Das heißt, dass auch bei einer
kurzen Fahrzeitverlängerung letztendlich eine zusätzliche volle Minute Fahrzeit
erforderlich wird. Darüber hinaus würde nicht nur die Linie 631 die neue Halte-
stelle anfahren, sondern es müssten auch die Linien 604 und 605 die Haltestel-
le bedienen. Das bedeutet, dass auch für diese Linien die Fahrzeitprofile ge-
prüft und ggf. angepasst werden müssten.
Ein weiterer Punkt sind die Kosten, die durch die Einrichtung von zusätzlichen
Haltestellen entstehen. Langfristig muss die Haltestelle barrierefrei ausgebaut
werden. Hierfür fallen Personal- und Baukosten an. Des Weiteren sind die so-
genannten Sprungkosten im Betrieb zu berücksichtigen. Jede Verlängerung derSeite 1 von 2
Seite 2
Fahrzeit durch zusätzliche Haltezeiten etc. haben Auswirkungen auf das Fahr-
zeitprofil. Ab einen gewissen Punkt können die Umläufe nicht mehr mit den
vorhandenen Ressourcen gedeckt werden, so dass ein neues Fahrzeug mit
Fahrpersonal benötigt wird und dadurch weitere Betriebs- und Personalkosten
verursacht werden.
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte lehnt die Verwaltung die Ein-
richtung einer zusätzlichen Haltestelle in der Alfred-Bucherer-Straße ab. Eine
tiefergehende Prüfung dieses Aspektes kann im Zuge der Neuaufstellung des
Nahverkehrsplan jedoch noch einmal ganzheitlich untersucht werden.
Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung wi-
derrechtlichen Parkens werden schon seit einigen Jahren nicht mehr einge-
setzt, da der bauliche und insbesondere der Unterhaltungsaufwand nicht zu
leisten ist. Im Gegenteil werden Absperrpfosten bei irreparablen Beschädigun-
gen in zunehmendem Umfang nicht mehr ersetzt.
Mit Änderung der StVO mit Wirkung vom 01.09.2009 sind bloße Absperrpfosten
zudem nicht mehr als Verkehrseinrichtungen im Sinne von §§43 ff Straßenver-
kehrsordnung (StVO) zu betrachten, so dass diese seitens der Straßenver-
kehrsbehörde generell nicht angeordnet werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de