240445 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Schwarzrheindorf, Clemensstraße 18 - Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit Garage Az.: 40141/2021
Kerndaten
- Nummer
- 240445
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 240445 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Schwarzrheindorf, Clemensstraße 18 - Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit Garage Az.: 40141/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An- trag auf Vorbescheid abzulehnen, weil sich das Vorhaben in seiner beantragten Form nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB einfügt. Begründung Beabsichtigt ist die Aufstockung eines vorhandenen Mehrfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück. Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, hier nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der geprägt wird von Wohngebäuden in offener sowie geschlossener maximal dreigeschossiger Bauweise und entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Wohngebäude der Clemensstr. 18 tritt bereits heute im Vergleich zur Umgebungsbebauung massiv in Erscheinung. Das geplante zusätzliche Staffelgeschoss würde aus städtebaulicher Sicht daher in Kubatur deutlich übersetzt wirken. Die hier maßgebliche Umgebungsbebauung ist zwei- bis dreigeschossig. Das Wohngebäude der Clemensstr. 18 besitzt einen Sockel in Höhe von 1,0 m und ist hierüber dreigeschossig ausgeführt. Die umliegenden höheren / bzw. dreigeschossigen Gebäude weisen nur teilweise einen Sockel auf und verfügen über Satteldächer, wodurch die Gebäude geringfügiger in Erscheinung treten als das Wohngebäude der Clemensstr. 18. Selbst die im umliegenden Gebiet befindliche Schule weist lediglich eine inkl. Sockel zweigeschossige Bebauung auf. Auch für die rückwärtig geplante Garagenanlage kann keine GenehmigungSeite 1 von 3 Seite 2 erteilt werden, da sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die umliegenden Gärten weisen einen erheblich geringeren Versiegelungsgrad auf. Auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine Garage hier unzulässig, weil rückwärtige Gartenbereiche der Erholung der Bewohner*innen dienen und dieser Bereich nicht durch Lärm und Abgase belastet werden soll. Die Anlage verstößt somit gegen das dem § 34 BauGB innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme. Hinzu kommt, dass die Erschließung über das Baugrundstück nicht nachgewiesen ist. Die Bauherrschaft wurde darauf hingewiesen, dass zur Schaffung von Wohnraum ein Staffelgeschoss zwar denkbar wäre, jedoch ist aufgrund der bereits vorhandenen Gebäudehöhe ein erhebliches Zurückspringen erforderlich, damit es städtebaulich nicht in Erscheinung tritt. Ihr wurde anheimgestellt, das Vorhaben dahingehend zu überarbeiten; hiervon wurde allerdings kein Gebrauch gemacht, sodass der Antrag auf Vorbescheid abzulehnen ist. Anlage/n 1 Plan Clemensstraße 18 (öffentlich) 2 Flurkarte Clemensstraße 18 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de