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240445 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Schwarzrheindorf, Clemensstraße 18 - Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit Garage Az.: 40141/2021

Nummer
240445
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240445
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Schwarzrheindorf,
Clemensstraße 18
- Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit
Garage
Az.: 40141/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An-
trag auf Vorbescheid abzulehnen, weil sich das Vorhaben in seiner beantragten
Form nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB
einfügt.
Begründung
Beabsichtigt ist die Aufstockung eines vorhandenen Mehrfamilienhauses mit
Garage auf dem Grundstück. Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens
richtet sich nach § 34 BauGB, hier nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der geprägt wird von
Wohngebäuden in offener sowie geschlossener maximal dreigeschossiger
Bauweise und entspricht einem allgemeinen Wohngebiet.
Das Wohngebäude der Clemensstr. 18 tritt bereits heute im Vergleich zur
Umgebungsbebauung massiv in Erscheinung. Das geplante zusätzliche
Staffelgeschoss würde aus städtebaulicher Sicht daher in Kubatur deutlich
übersetzt wirken. Die hier maßgebliche Umgebungsbebauung ist zwei- bis
dreigeschossig. Das Wohngebäude der Clemensstr. 18 besitzt einen Sockel in
Höhe von 1,0 m und ist hierüber dreigeschossig ausgeführt. Die umliegenden
höheren / bzw. dreigeschossigen Gebäude weisen nur teilweise einen Sockel
auf und verfügen über Satteldächer, wodurch die Gebäude geringfügiger in
Erscheinung treten als das Wohngebäude der Clemensstr. 18. Selbst die im
umliegenden Gebiet befindliche Schule weist lediglich eine inkl. Sockel
zweigeschossige Bebauung auf.
Auch für die rückwärtig geplante Garagenanlage kann keine GenehmigungSeite 1 von 3
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erteilt werden, da sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die umliegenden Gärten weisen einen erheblich geringeren Versiegelungsgrad
auf. Auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine Garage hier
unzulässig, weil rückwärtige Gartenbereiche der Erholung der Bewohner*innen
dienen und dieser Bereich nicht durch Lärm und Abgase belastet werden soll.
Die Anlage verstößt somit gegen das dem § 34 BauGB innewohnenden Gebot
der Rücksichtnahme. Hinzu kommt, dass die Erschließung über das
Baugrundstück nicht nachgewiesen ist.
Die Bauherrschaft wurde darauf hingewiesen, dass zur Schaffung von
Wohnraum ein Staffelgeschoss zwar denkbar wäre, jedoch ist aufgrund der
bereits vorhandenen Gebäudehöhe ein erhebliches Zurückspringen
erforderlich, damit es städtebaulich nicht in Erscheinung tritt. Ihr wurde
anheimgestellt, das Vorhaben dahingehend zu überarbeiten; hiervon wurde
allerdings kein Gebrauch gemacht, sodass der Antrag auf Vorbescheid
abzulehnen ist.
Anlage/n
1 Plan Clemensstraße 18 (öffentlich)
2 Flurkarte Clemensstraße 18 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de