240444 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Endenich, Theodor-Litt-Straße 39 - Nachverdichtung durch Anbau an ein bestehendes Mehrfamilienwohnhaus Az.: 10269/2023
Kerndaten
- Nummer
- 240444
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 240444 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Endenich, Theodor-Litt-Straße 39 - Nachverdichtung durch Anbau an ein bestehendes Mehrfamilienwohnhaus Az.: 10269/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil dem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen und es daher § 35 BauGB widerspricht. Auch die ergänzende Beurteilung nach § 34 BauGB hat ergeben, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Begründung Am 30.03.2023 hat der Antragsteller einen Vorbescheid für die Erweiterung des Mehrfamilienhauses Theodor-Litt-Str. 39, in Bonn-Endenich, beantragt. Danach soll in der Breite des Bestandsgebäudes (ca. 16,90 m) ein 14 m langer, dreigeschossiger Anbau mit Satteldach errichtet werden und dadurch voraus- sichtlich 20 neue Wohneinheiten entstehen. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und befindet sich im Übergang vom Innenbereich zum Außenbereich. Die konkrete planungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der Abgrenzung hat erge- ben, dass unmittelbar hinter der zum Anbau bestimmten Fassade des Be- standsgebäudes der Außenbereich beginnt. Es wurde daher eine umfassende Beurteilung des Vorhabens zunächst auf Grundlage des § 35 BauGB – Außenbereich - und ergänzend nach § 34 Bau- gesetzbuch (BauGB) – unbeplanter Innenbereich – vorgenommen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben unmittelbar an den Landschaftsplan Kottenforst und hier an das Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ grenzt.Seite 1 von 4 Seite 2 Im vorliegenden Fall kommt für den Außenbereich lediglich eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht, da das Vorhaben im Übrigen keinem der Privilegierungstatbestände gemäß § 35 Abs. 1 oder 4 BauGB entspricht. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beein- trächtigt und die Erschließung gesichert ist. Als öffentlicher Belang sind im vorliegenden Fall naturschutzfachliche Aspekte zu berücksichtigen, die sich aus der unmittelbaren Angrenzung zum Land- schaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ ergeben. In diesem Rahmen bestehen gegen das Vorhaben erhebliche Bedenken, da durch den geplanten Anbau die naturschutzfachlichen Anforderungen des Landschaftsschutzgebiets nicht berücksichtigt werden. Für das Schutzgebiet wird im relevanten Bereich das Entwicklungsziel „Anrei- cherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt. Gemäß Landschaftsplan sind sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Allgemein verboten sind insbesondere: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgra- bungen, Ausschachtungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Verände- rungen der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen. Weiterhin dürfen Böden nicht verfestigt oder versiegelt und Bewuchs (Bäume, Sträucher, He- cken, Gebüsche etc.) sowie deren Wurzelwerk nicht beseitigt oder beschädigt werden. Unter Berücksichtigung dieser naturschutzfachlichen Aspekte müsste ein an- gepasster Abstand zum Schutzgebiet vorgesehen werden, so dass die Bau- grenze nicht unmittelbar an der Schutzgebietsgrenze liegt. Ein entsprechender Abstand zum Schutzgebiet muss gewährleisten, dass der Arbeitsbereich aus- reichend groß ist, so dass keinerlei bau- oder anlagenbedingte Flächeninan- spruchnahmen im Schutzgebiet erfolgen. Die Örtlichkeit stellt sich jedoch so dar, dass das Schutzgebiet bereits auf dem Grundstück hinter dem Bestandsgebäude beginnt und der geplante Anbau kei- nen Abstand einhält bzw. in dem notwendigen Abstandsbereich liegt. Aus den genannten Gründen ist das Vorhaben nicht mit den naturschutzfachli- chen Anforderungen, die sich aus der unmittelbaren Nähe des Landschafts- schutzgebietes ergeben, vereinbar und beeinträchtigt insofern öffentliche Be- lange. Eine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB kommt daher nicht in Betracht. Ergänzend wäre die geplante Erweiterung auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB (Innenbereich) nicht vertretbar. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Eigenart der näheren Umgebung aus der Bebauung entlang der Theodor-Litt-Straße und westlich des Hermann-Seite 2 von 4 Seite 3 Wandersleb-Rings, der eine Zäsur darstellt. In diesem maßgeblichen Bereich stellt das Bestandsgebäude Theodor-Litt-Str. 39 mit einer Bautiefe von ca. 43 m bereits jetzt mit Abstand das längste Gebäude dar. Bei der übrigen Bebauung handelt es sich um wesentlich kleinere Ein- und Mehrparteienhäuser (überwie- gend mit einer Länge von unter 20 m und einzelne bis zum 25 m). Durch den geplanten Anbau würde der dreigeschossige Baukörper auf ca. 57 m verlängert, was in der näheren Umgebung beispiellos ist und sich entgegen § 34 BauGB nicht einfügt. Aus den genannten Gründen kann ein positiver Vorbescheid nicht erteilt wer- den, so dass die Ablehnung der Voranfrage beabsichtigt ist. Anlage/n 1 Flurkarte Theodor-Litt-Straße_39_ (öffentlich) 2 Lageplan Theodor-Litt-Straße 39_ (nichtöffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de