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240444 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Endenich, Theodor-Litt-Straße 39 - Nachverdichtung durch Anbau an ein bestehendes Mehrfamilienwohnhaus Az.: 10269/2023

Nummer
240444
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240444
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Endenich, Theodor-Litt-Straße
39
- Nachverdichtung durch Anbau an ein
bestehendes Mehrfamilienwohnhaus
Az.: 10269/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil dem nicht privilegierten Vorhaben im
Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen und es daher § 35 BauGB
widerspricht. Auch die ergänzende Beurteilung nach § 34 BauGB hat ergeben,
dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Begründung
Am 30.03.2023 hat der Antragsteller einen Vorbescheid für die Erweiterung des
Mehrfamilienhauses Theodor-Litt-Str. 39, in Bonn-Endenich, beantragt.
Danach soll in der Breite des Bestandsgebäudes (ca. 16,90 m) ein 14 m langer,
dreigeschossiger Anbau mit Satteldach errichtet werden und dadurch voraus-
sichtlich 20 neue Wohneinheiten entstehen.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
befindet sich im Übergang vom Innenbereich zum Außenbereich.
Die konkrete planungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der Abgrenzung hat erge-
ben, dass unmittelbar hinter der zum Anbau bestimmten Fassade des Be-
standsgebäudes der Außenbereich beginnt.
Es wurde daher eine umfassende Beurteilung des Vorhabens zunächst auf
Grundlage des § 35 BauGB – Außenbereich - und ergänzend nach § 34 Bau-
gesetzbuch (BauGB) – unbeplanter Innenbereich – vorgenommen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben unmittelbar an
den Landschaftsplan Kottenforst und hier an das Landschaftsschutzgebiet
„Kappesland und Meßdorfer Feld“ grenzt.Seite 1 von 4
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Im vorliegenden Fall kommt für den Außenbereich lediglich eine Zulässigkeit
nach § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht, da das Vorhaben im Übrigen keinem der
Privilegierungstatbestände gemäß § 35 Abs. 1 oder 4 BauGB entspricht.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beein-
trächtigt und die Erschließung gesichert ist.
Als öffentlicher Belang sind im vorliegenden Fall naturschutzfachliche Aspekte
zu berücksichtigen, die sich aus der unmittelbaren Angrenzung zum Land-
schaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ ergeben.
In diesem Rahmen bestehen gegen das Vorhaben erhebliche Bedenken, da
durch den geplanten Anbau die naturschutzfachlichen Anforderungen des
Landschaftsschutzgebiets nicht berücksichtigt werden.
Für das Schutzgebiet wird im relevanten Bereich das Entwicklungsziel „Anrei-
cherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und
belebenden Elementen“ festgesetzt. Gemäß Landschaftsplan sind sämtliche
Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern können
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Allgemein verboten sind insbesondere: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgra-
bungen, Ausschachtungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Verände-
rungen der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen. Weiterhin dürfen
Böden nicht verfestigt oder versiegelt und Bewuchs (Bäume, Sträucher, He-
cken, Gebüsche etc.) sowie deren Wurzelwerk nicht beseitigt oder beschädigt
werden.
Unter Berücksichtigung dieser naturschutzfachlichen Aspekte müsste ein an-
gepasster Abstand zum Schutzgebiet vorgesehen werden, so dass die Bau-
grenze nicht unmittelbar an der Schutzgebietsgrenze liegt. Ein entsprechender
Abstand zum Schutzgebiet muss gewährleisten, dass der Arbeitsbereich aus-
reichend groß ist, so dass keinerlei bau- oder anlagenbedingte Flächeninan-
spruchnahmen im Schutzgebiet erfolgen.
Die Örtlichkeit stellt sich jedoch so dar, dass das Schutzgebiet bereits auf dem
Grundstück hinter dem Bestandsgebäude beginnt und der geplante Anbau kei-
nen Abstand einhält bzw. in dem notwendigen Abstandsbereich liegt.
Aus den genannten Gründen ist das Vorhaben nicht mit den naturschutzfachli-
chen Anforderungen, die sich aus der unmittelbaren Nähe des Landschafts-
schutzgebietes ergeben, vereinbar und beeinträchtigt insofern öffentliche Be-
lange.
Eine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2
BauGB kommt daher nicht in Betracht.
Ergänzend wäre die geplante Erweiterung auch bei einer Beurteilung nach § 34
BauGB (Innenbereich) nicht vertretbar.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Eigenart der näheren Umgebung aus der
Bebauung entlang der Theodor-Litt-Straße und westlich des Hermann-Seite 2 von 4
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Wandersleb-Rings, der eine Zäsur darstellt. In diesem maßgeblichen Bereich
stellt das Bestandsgebäude Theodor-Litt-Str. 39 mit einer Bautiefe von ca. 43 m
bereits jetzt mit Abstand das längste Gebäude dar. Bei der übrigen Bebauung
handelt es sich um wesentlich kleinere Ein- und Mehrparteienhäuser (überwie-
gend mit einer Länge von unter 20 m und einzelne bis zum 25 m).
Durch den geplanten Anbau würde der dreigeschossige Baukörper auf ca. 57
m verlängert, was in der näheren Umgebung beispiellos ist und sich entgegen §
34 BauGB nicht einfügt.
Aus den genannten Gründen kann ein positiver Vorbescheid nicht erteilt wer-
den, so dass die Ablehnung der Voranfrage beabsichtigt ist.
Anlage/n
1 Flurkarte Theodor-Litt-Straße_39_ (öffentlich)
2 Lageplan Theodor-Litt-Straße 39_ (nichtöffentlich)Seite 3 von 4
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Datenstand: 03.11.2026, 02:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de