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240442 · Beschlussvorlage

Redaktionelle Anpassung der DA 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises

Nummer
240442
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240442
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Redaktionelle Anpassung der DA 50-08 Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
18.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bonn-Ausweis Richtlinien (DA 50-08) werden in der beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
Der Text zum Ermäßigungsumfang der 4er-Kindertickets ist der Beschlussfas-
sung des Rates vom 09.06.2022 (220623-01) anzupassen.
Die in den Richtlinien genannten Ermäßigungsbeträge der Erwachsenen-
Tickets sind bei dieser Gelegenheit zu aktualisieren. Es ist zu präzisieren, dass
es sich um Erwachsenen-Tickets handelt.
Die Kinderfahrscheine und die Erwachsenentickets sind zur besseren Übersicht
als Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 voneinander getrennt aufzuführen.
Das nach oben genannter Beschlussfassung des Rates angebotene Monat-
sticket MobilPass im Abo der Preisstufe 1b für Erwachsene, das sogenannte
19-€-Ticket, ist in die Auflistung der ermäßigten Fahrscheine als Ziffer 1.4 auf-
zunehmen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
Zu Ziffer 1.2 bis 1.7:
Die genannten Ermäßigungen verschieben sich aufgrund der o. g. Einfügung
der Ziffern 1.2 bis 1.4 (neu) um drei Ziffern – aus 1.2 wird 1.5 usw.
Zu 1.5 bis 1.10 vorgestellter Text:
Klarstellung der Ermäßigung um 50%.
Zu Ziffer 1.8:Seite 1 von 12
Seite 2
Ziffer 1.8, Kostenloser Fußpflegedienst entfällt mangels Inanspruchnahme.
Zu Ziffer 1.9:
Aus Ziffer 1.9, Befreiung von Verwaltungsgebühren wird Ziffer 1.11.
Zu Ziffer 1.12 bis 1.14:
Hier werden neue Vergünstigungen aufgelistet, als da seien
• eine um 75 % ermäßigte Gebühr für Bewohnerparkausweise;
• die Förderung des Kaufs von sog. Balkonkraftwerken aus dem Förder-
programm Solares Bonn mit bis zu 480,- € - begrenzt auf 90 % des
Kaufpreises.
Zu Ziffer 2:
Durch den Wegfall von Ziffer 2.2 (siehe unten) wird die Aufzählung „2.1“
gestrichen.
Zu Ziffer 2.2:
Die Förderung eines Kostenfreies Schulmilchfrühstückes- Ziffer 2.2 - entfällt, da
durch EU-Schulprogramm NRW abgedeckt.
Zu Ziffer 4, 3. Spiegelstrich:
Der Spiegelstrich entfällt.
Anlage/n
1 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises 2024 (öffentlich)
2 Synopse Bonn-Ausweis Richtlinien 2024 (öffentlich)Seite 2 von 12
50-08 Richtlinien für die Ausstellung des
Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom XX.XX.2024
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des Bonn-Ausweises
ein Preisnachlass auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke) eine Er-
mäßigung um 3,80 € und auf die 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver-
bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) begrenzt auf das Bonner Stadtgebiet eine Er-
mäßigung um 5,70 €;
1.2 auf das 4er Ticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene eine Ermäßi-
gung um 2,60 €;
1.3 auf das Monatsticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene eine Ermäßi-
gung um 17,90 € und
1.4 auf das Monatsticket MobilPass im Abo der Preisstufe 1b für Erwachsene eine
Ermäßigung um 25,- €.
Zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets werden durch entspre-
chende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen.
Ein Preisnachlass von 50 % wird, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung ste-
hen, auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.5 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.6 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veranstaltungen
der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte);
1.7 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.8 auf Gebühren der städtischen Musikschule;
1.9 auf Gebühren der Stadtbücherei;Seite 3 von 12
1.10 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruchnahme (Be-
reitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffentlich geförderten Ange-
boten zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertagesein-
richtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsschule (Grund- und
Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn) –OGS-. Die Preisnach-
lässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnungen.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnungen.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünstigungen:
1.11 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungs-
gebührenordnung der Bundesstadt Bonn;
1.12 eine um 75 % ermäßigte Gebühr für Bewohnerparkausweise;
1.13 die Förderung des Kaufs von sog. Balkonkraftwerken aus dem Förderprogramm
Solares Bonn mit bis zu 480,- €, begrenzt auf 90 Prozent des Kaufpreises.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich fol-
gende Vergünstigungen:
Für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, die kostenlose
Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder all-
gemein- oder berufsbildender Schulen.
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtge-
biet Bonn.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Aus-
weis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der nachstehenden
Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestim-
mungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht
erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbu-
ches XII(SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder entsprechender Hilfen nach § 27a Bun-
desversorgungsgesetz (BVG);Seite 4 von 12
3.3 Heimbewohner/-innen, die laufende Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII
oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde
vollstationäre Unterbringung gezahlt wird;
3.4 Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Heimen leben, ha-
ben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das nach Abzug der Heimkosten
verbleibende Einkommen den zweifachen Satz des Mindestbarbetrages gemäß
§ 27 b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt;
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfän-
ger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BA-
föG) oder nach §§ 56 ff. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) sind. Darüber hin-
aus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung anspruchsberechtigt, die allein
deshalb keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen
Haushalt leben und denen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht
anderweitig zur Verfügung stehen;
3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG);
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht über-
steigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist
um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1Wohngeldgesetz und 9a EStG zu min-
dern. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsat-
zes der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Ange-
hörigen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-fache Betrag
des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zuzüglich angemessener Kos-
ten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII.
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien
zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
 zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB ll, Hilfe zum Le-
bensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB Xll und nach dem AsylbLG;
 zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Einkommens-
grenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-
Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte Härtefälle im Sinne von Ziffer
3.9 dieser Richtlinien.Seite 5 von 12
 Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung nach
dem 4. Kapitel des SGB Xll.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine Weitergewährung
der Vergünstigungen durch den Bonn-Ausweis nicht mehr rechtfertigen, ist der Aus-
weis zurückzugeben.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-Ausweis entstehen,
werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf Empfehlung der zuständigen Fach-
ausschüsse entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
6. Inkrafttreten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.Seite 6 von 12
Synopse Bonn-Ausweisrichtlinien
Bisherige Fassung Fassung ab Beschlussfassung im Rat
2024
Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
27. Oktober 2022
Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
XX.XX.2024
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti-
sche Leistungen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke)
und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsverbund Rhein-Sieg
GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, begrenzt auf das Bon-
ner Stadtgebiet. Abweichend davon wird auf das 4er Ticket Mobil-
Pass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 Euro und auf das
Monatsticket MobilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80
Euro gewährt; zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Ti-
ckets MobilPass werden durch entsprechende Anhebung der Ermä-
ßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen;
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti-
sche Leistungen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstre-
cke) eine Ermäßigung um 3,80 € und auf die 4-er Tickets 1b (City-
Ticket) der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem
jeweils gültigen Tarif, begrenzt auf das Bonner Stadtgebiet, eine
Ermäßigung um 5,70 €;
1.2 auf das 4er Ticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene
eine Ermäßigung um 2,60 €;
1.3 auf das Monatsticket MobilPass der Preisstufe 1b für Erwachsene
eine Ermäßigung um 17,90 € und
1.4 auf das Monatsticket MobilPass im Abo der Preisstufe 1b für Er-
wachsene eine Ermäßigung um 25,- €.Seite 7 von 12
1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veran-
staltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte)
1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule,
1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Bundesstadt Bonn) –OGS-.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnun-
gen.
Zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets werden
durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller
Höhe ausgeglichen.
Ein Preisnachlass von 50 % wird, soweit Haushaltsmittel zur Verfü-
gung stehen, auf folgende städtische Leistungen gewährt:
1.5 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.6 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Veran-
staltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Konzerte);
1.7 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.8 auf Gebühren der städtischen Musikschule;
1.9 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.10 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Bundesstadt Bonn) –OGS-.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgeltordnun-
gen.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für
Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben;
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für
Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben;Seite 8 von 12
1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.
1.11 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn;
1.12 eine um 75 % ermäßigte Gebühr für Bewohnerparkausweise;
1.13 die Förderung des Kaufs von sog. Balkonkraftwerken aus dem För-
derprogramm Solares Bonn mit bis zu 480,- € - begrenzt auf 90
Prozent des Kaufpreises;
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrichtun-
gen oder allgemein- oder berufsbildender Schulen;
2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des
ersten bis vierten Schuljahres;
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im
Stadtgebiet Bonn.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich-
tungen oder allgemein- oder berufsbildender Schulen.
2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des
ersten bis vierten Schuljahres;
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im
Stadtgebiet Bonn.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der
nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine
der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);Seite 9 von 12
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt
für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder entsprechen-
der Hilfen nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27 a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsför-
derungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ers-
ten Ausbildung anspruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufs-
ausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt
leben und denen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht
anderweitig zur Verfügung stehen;
3.7 Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz (AsylbLG);
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82
Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1
Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze
errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbe-
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter-
halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun-
gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent-
sprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ers-
ten Ausbildung anspruchsberechtigt, die allein deshalb keine Be-
rufsausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haus-
halt leben und denen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung
nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
3.7 Empfänger/innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz (AsylbLG);
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82
Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1
Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze
errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbe-Seite 10 von 12
darfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehöri-
gen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-
fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zu-
züglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB
II/SGB XII.
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.
darfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehöri-
gen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-
fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zu-
züglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB
II/SGB XII.
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
 zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB ll,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB Xll und
nach dem AsylbLG;
 zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Ein-
kommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Aus-
stellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte
Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien.
 Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsi-
cherung nach dem 4. Kapitel des SGB Xll.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
 zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB ll,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB Xll und nach
dem AsylbLG;
 zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Ein-
kommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Aus-
stellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte
Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien.
Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsi-
cherung nach dem 4. Kapitel des SGB Xll.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.Seite 11 von 12
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.Seite 12 von 12

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Datenstand: 02.11.2026, 23:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de