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240436 · Beschlussvorlage

Neufassung der Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn

Nummer
240436
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Sportausschusses 16.05.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240436
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Neufassung der Sportförderrichtlinien der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Sportausschuss 16.05.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn werden in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen. Sie treten zum 01.07.2024 in Kraft.
2. Die Frist zum Nachweis der Förderfähigkeit gemäß Abschnitt I Ziffer 1.2 der
Sportförderrichtlinien wird für das Jahr 2024 außer Kraft gesetzt.
Begründung
Zu 1:
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2023 eine
Überarbeitung der Sportförderrichtlinien beschlossen (DS 231868). Darüber
hinaus ist eine Neufassung der Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn
auch deshalb erforderlich, weil sich aus der Prüfung des
Rechnungsprüfungsamtes aus April 2023 und der sich anschließenden
Behandlung im Rechnungsprüfungsausschuss am 07.11.2023
Anpassungsbedarfe ergeben haben.
Im Vordergrund der Prüffeststellungen des Rechnungsprüfungsamtes stand die
bisherige Nichtberücksichtigung der Regelungen aus §§ 23 und 44 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW und den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften in den Sportförderrichtlinien und den
Bewilligungsbescheiden. Aufgrund der Prüffeststellungen sind nunmehr die
zuwendungsrechtlichen Regelungen des Landes NRW und insbesondere die
Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) in die städtischen Sportförderrichtlinien aufgenommen worden.
Die Beschlüsse aus dem Ratsbeschluss DS 231868 sind, soweit sie noch im
laufenden Jahr umgesetzt werden können, in die Aktualisierung der
Sportförderrichtlinien eingearbeitet worden. Hierzu hat eine vorherige
Abstimmung mit dem Stadtsportbund Bonn e.V. stattgefunden.Seite 1 von 27
Seite 2
- Zu Punkt 1 des Beschlusses hat die Sportverwaltung bereits im
Rahmen der Mitteilungsvorlage DS 232371 informiert. Künftig wird die
Sportverwaltung den Sportausschuss jährlich über die Verwendung der
Sportfördermittel informieren.
- Punkt 2 wurde in Abschnitt 1, Ziffer 3.1. der Sportförderrichtlinien
übernommen.
- Zu Punkt 3 schlägt die Verwaltung vor, die Ziffer 7.3 der
Sportförderrichtlinien zunächst ersatzlos zu streichen. Nach der im
vergangenen Jahr abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung für den
Leistungssport in Nordrhein-Westfalen zwischen der Staatskanzlei
NRW, dem Landessportbund NRW und der Sportstiftung NRW wird die
Förderung von Leistungssportpersonal der Fachverbände sowie der
Bundesstützpunktleiter in NRW über den Landessportbund NRW
abgewickelt. Vor diesem Hintergrund wird keine Notwendigkeit mehr
gesehen, förderfähige Vereine bei der Finanzierung von an Bundes-
oder Landesleistungsstützpunkt tätigen Trainer*innen mit kommunalen
Mitteln zu unterstützen. Die kommunale Förderung des Leistungssports
sollte sich somit künftig auf andere Handlungsfelder erstrecken. Die
Sportverwaltung wird hierzu gemeinsam mit dem Stadtsportbund
Maßnahmen entwickeln und diese im Rahmen der nächsten
Novellierung der Sportförderrichtlinien vorstellen.
- Zu Punkt 4 dauert die Erarbeitung eines Vorschlages, wie Erwachsene
gegen Vorlage des Bonn-Ausweises aus städtischen Fördermitteln
einen Nachlass auf den Mitgliedsbeitrag im Sportverein gewährt werden
kann, noch an. Hierzu sind weitere Klärungen notwendig, so dass der
Vorschlag erst in einer späteren Änderung der Sportförderrichtlinien
umgesetzt werden kann.
In der dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügten Synopse wurden
bestehende Regelungen und erforderliche Neuregelungen einander
gegenübergestellt und - wo notwendig - zum besseren Verständnis
kommentiert.
Zu 2:
Die Eingabe der Bestandsdaten in das Portal des Landessportbundes war für
die Vereine aufgrund einer Umstellung dieses Portals und den daraus
folgenden Software-Problemen nicht wie gewohnt möglich. Aufgrund dessen
konnten sehr viele Vereine die Eingaben zur Feststellung der Förderfähigkeit
nicht fristgerecht erledigen. Damit aus diesem technischen Problem keine
weitreichenden Konsequenzen für die Sportvereine erwachsen, schlägt die
Verwaltung vor, in diesem Jahr diese Frist außer Kraft zu setzen.
Anlage/n
1 Anpassung Sportförderrichtlinien - Stand 7.3.2024 (öffentlich)
2 Sportförderrichtlinien Änderungsmatrix (öffentlich)Seite 2 von 27
Seite 3Seite 3 von 27
Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn
_______________________________________________________________
Ratsbeschluss vom ……………
__________________________________________________________________________________________
- Inhalt -
Stand: 07.03.2024
Grundsätze
I. Vereinssport
1. Voraussetzung der Förderung
2. Städtische Sportstätten
3. Förderung der Sportinfrastruktur
4. Sportgeräte
5. Jugendzuschuss
6. Übungsleiterausbildung
7. Leistungssportförderung
8. Förderung strukturbildender Modellprojekte
9. Sportveranstaltungen
II. Schulsport
III. Freizeitsport
IV. Ehrungen
V. Verfahren
VI. AusnahmenSeite 4 von 27
Grundsätze
Sport ist ein fester Bestandteil im Leben der Bonnerinnen und Bonner. Sport
wird als Ausgleich zum beruflichen und privaten Alltag geschätzt und aktiv
ausgeübt, um die eigene physische und psychische Leistungsfähigkeit zu stei-
gern, zu erhalten oder wiederherzustellen. Zuschauerinnen und Zuschauer fin-
den im Sport Entspannung und Identifikation. Leistungssportlerinnen und Leis-
tungssportler sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche, erfolgreiche Sportle-
rinnen, Sportler und Mannschaften tragen den Ruf der Bundesstadt Bonn in
alle Welt.
Die gemeinnützigen Sportorganisationen und Sportvereine basieren auf dem
ehrenamtlichen Engagement von Bonnerinnen und Bonnern. In ihnen werden
Werte gelebt und vermittelt, Räume demokratischer Auseinandersetzung ge-
schaffen sowie Lernen und Persönlichkeitsbildung ermöglicht.
Sportorganisationen und Sportvereine stellen gerade für Kinder und Jugendli-
che eine wertvolle Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule dar und
nehmen wichtige sozialpolitische Funktionen wahr.
Die Sportförderung im Allgemeinen und die Unterstützung und Betreuung der
förderfähigen Bonner Sportvereine im Besonderen finden ihren Ausdruck in
diesen vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Richtlinien zur Sportför-
derung.
Ein Rechtsanspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht. Sie erfolgt aus-
schließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
Von zentraler Bedeutung für die Sportförderung in Bonn ist die vertrauensvolle
Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Stadtsportbund Bonn e.V.
Die Sportförderung orientiert sich an Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung.
Damit soll auch der Sport in seiner breiten gesellschaftlichen Bedeutung und
als wichtiger Multiplikator einen Beitrag zum Ziel der Stadt Bonn leisten, die
Agenda 2030 der UN auf kommunaler Ebene umzusetzen.Seite 5 von 27
I. Vereinssport
1. Voraussetzung für die Förderung
1.1 Gefördert werden ausschließlich eingetragene Bonner Vereine, die Mit-
glied im Stadtsportbund Bonn e. V. (SSB) sind und folgende weitere Vo-
raussetzungen erfüllen:
• das Sport- und Vereinsleben vollzieht sich überwiegend innerhalb des
Bonner Stadtgebietes,
• mindestens 50 % der Mitglieder sind Bonnerinnen und Bonner,
• der Verein hat alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und Hilfe durch Dritte
ausgeschöpft,
• der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, und
• der Verein gewährt gegen Vorlage des BONN-Ausweises einen Nach-
lass von mindestens 20 % auf den Eintritt zu Sportveranstaltungen
Vereine, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als Mitglieder führen
oder Angebote für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bieten, ha-
ben eine Vereinbarung zum Kinderschutz gemäß §72a Abs. 2 und 4 SGB
VIII mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn abge-
schlossen.
1.2 Die Vereine haben ihre Förderfähigkeit jährlich bis zum 15. März durch
folgende Verfahren nachzuweisen:
 Ordentliche Mitglieder des SSB durch fristgerechte Eingabe der Be-
standsdaten sowie eines aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungs-
bescheides beim Landessportbund,
 außerordentliche Mitglieder des SSB durch Vorlage der aktuellen Be-
standsdatenmeldung des SSB, dem Vereinsmeldebogen sowie ei-
nem aktuellen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid beim Sport-
und Bäderamt.
1.3 Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Nichteinhaltung der
Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen. Die entgelt-
freie Sportstättennutzung bleibt auch bei verspätetem Nachweis der
Förderfähigkeit bestehen.
2. Städtische Sportstätten
2.1 NutzungSeite 6 von 27
Sportstätten - mit Ausnahme der Bäder - werden förderfähigen Verei-
nen zum Zwecke des Ausbildungs-, Trainings- und Spielbetriebes kosten-
frei zur Verfügung gestellt.
Die Vergabe der städtischen Sportstätten erfolgt nach folgenden
Grundsätzen:
1. Die Nutzung der Sportstätten durch förderfähige Bonner Vereine
hat Priorität vor anderen Nutzergruppen.
2. Sportarten, die in der Sportstätte ganzjährig betrieben werden
können, haben Vorrang gegenüber anderen Sportarten.
3. Sportstätten, die sich vorrangig für bestimmte Sportarten eignen,
sind in erster Linie für diese zu nutzen.
Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städti-
schen Sportstätten.
2.2 Bäderbenutzung
Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwecke des
Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zuschuss
von 100 % zum im Entgelttarif für die Bonner Bäder festgesetzten Entgelt
der Bonner Bäder gewährt.
2.3 Nutzungszeiten
Die Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten regelt die Benutzungs-
zeitordnung.
2.4 Werbung
Den förderfähigen Vereinen ist das Werben an städtischen Sporteinrich-
tungen im Rahmen der Richtlinien für die Werbung an Bonner Sportstät-
ten gestattet.
2.5 Anmietungen
Förderfähigen Vereinen, denen keine ausreichende Sportstätte/kein
ausreichender Sportraum für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur
Verfügung gestellt werden kann, kann auf Antrag ein anteiliger Zu-
schuss zu erforderlichen Anmietungen gewährt werden. Dieser beträgtSeite 7 von 27
70 % des zu zahlenden Entgeltes, maximal jedoch 2.000 EUR im Jahr. An-
träge mit den notwendigen Nachweisen (schriftlicher Mietvertrag und
Zahlungsnachweis) sind jährlich für das laufende Jahr zu stellen bzw.
vorzulegen.
3. Förderung der Sportinfrastruktur
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
Zuschüsse werden förderfähigen Vereinen gewährt für
 Neubau,
 Umbau,
 Erweiterung,
 Instandsetzungen vereinseigener Anlagen oder
 Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Verschat-
tungsmaßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Ener-
giekosten und des Wasserverbrauchs.
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
 die vereinseigene Anlage sportlichen Zwecken oder der Unter-
bringung vereinseigener Sportgeräte dient. Jugendräume und
sonstige Räume im Sinne von Ziff. 3.2 können ebenso gefördert
werden. Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für
nichtsportliche Zwecke ist nicht förderschädlich.
 die vereinseigene Anlage im Bonner Stadtgebiet liegt,
 sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereines befin-
det oder mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder
Pacht) besteht,
 die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die
in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festge-
schriebene Zeit zweckentsprechend genutzt wird. Im begrün-
deten Einzelfall kann die Sportverwaltung eine kürzere Zweck-
bindungsfrist festsetzen.
Der Zuschuss wird in Form einer Anteilsfinanzierung bis zu 50 % der von
der Bundesstadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich anerkann-
ten Kosten gewährt. Die Höhe der prozentualen Förderung sowie ein
Höchstbetrag, auf den der Zuschuss gedeckelt ist, wird den Zuschuss-
empfänger*innen im Bewilligungsbescheid bekannt gegeben.
Die Gesamtkosten sind im Rahmen eines Verwendungsnachweises
gemäß ANBest-P darzulegen. Liegen die Kosten in der Schlussrech-
nung niedriger als im bewilligten Antrag, werden die überzahlten Mit-Seite 8 von 27
tel zurückgefordert. Höhere Kosten können im Rahmen der Verfüg-
barkeit der Sportfördermittel nachbewilligt werden.
Bei der Ermittlung dieser Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Ausga-
ben zu berücksichtigen. Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde
können pauschal 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen,
die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, können pau-
schal 35 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen
von Personen, die beim Verein in einem hauptamtlichen Beschäfti-
gungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Hö-
he der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50
% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die
geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache, unterschriebene
Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer
und Art der Leistung beinhalten und sind vom Vereinsvorstand im An-
trag zu benennen und im Verwendungsnachweis gegenzuzeichnen.
Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor An-
tragsbewilligung begonnen wurde.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen
notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie-
rungspläne, etc.) vorzulegen. Über Investitionsmaßnahmen mit zu-
wendungsfähigen Ausgaben über 20.000 € entscheidet der Sportaus-
schuss auf Empfehlung eines Gremiums bestehend aus Mitgliedern
der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes. Anträge müssen bis
zum 31.10. gestellt werden, um für das Folgejahr bewilligt werden zu
können und um in der ersten Förderrunde des Gremiums Berücksich-
tigung zu finden. Sollten nach dieser ersten Förderrunde noch Rest-
mittel zu Verfügung stehen, können weitere Maßnahmen auch im
laufenden Jahr gefördert werden.
Anträge für Baumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben zwi-
schen 5.000 € und 20.000 € können jederzeit gestellt werden.
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 € wer-
den nicht gefördert.
Eine Nutzung vereinseigener Anlagen durch den Schulsport bedarf
der Einzelfallregelung.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt-
förderung (ANBest-P) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche Ne-
benbestimmungen) sind zu berücksichtigen.
Abweichend hiervon sind die Regelungen in Ziffer 3 ANBest-P für alle
Förderungen, auch unter 100.000 €, zu beachten.Seite 9 von 27
3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen
Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein jährlicher
Festbetragszuschuss gewährt. Für die Berechnung gelten folgende Pau-
schalsätze je m²:
• Sportlich genutzte Rasen- und Tennenflächen 0,40 EUR
• Kunstrasenflächen 0,20 EUR
• Tennisplätze, Tenne 0,70 EUR
• Tennisplätze, Kunststoff 0,30 EUR
• Steganlagen (Wassersport) 7,00 EUR
• Wasserflächen (Sportangler) 0,10 EUR
• Sonstige Außensportflächen (Reitsport, Schießsport) 0,25 EUR
• Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume 8,00 EUR
• Tennis-, Schieß- und Reithallen 6,00 EUR
• Ruderbecken 9,00 EUR
• Krafttrainingsräume und Fitnessstudios, soweit diese nicht dem wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins zugeordnet werden. Dies
ist im Antrag nachzuweisen. 9,00 EUR
• Jugendräume (max. 60 m²) 8,00 EUR
• Umkleide- und Sanitärräume 10,00 EUR
• Boots-/Flugzeughallen, Ställe für vereinseigene Pferde 3,00 EUR
• Sonstige Räume (Büro- und Funktionsräume) 2,50 EUR
Ein entsprechender Antrag ist jährlich unter Angabe etwaiger Verände-
rungen und mit den notwendigen Nachweisen versehen bis zum 30.04.
zu stellen.
3.3 Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanlagen durch för-
derfähige Vereine
Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller Beteili-
gung förderfähiger Vereine können nur nach vorheriger Genehmigung
der Eigentümerin
• den Neubau einschließlich der Grundausstattung
• den Umbau
• die Erweiterung
• die Sanierung bzw. Bauunterhaltung städtischer Sportanlagen oder
• Maßnahmen gegen Hitze (z.B. Fassadenbegrünung, Verschattungs-
maßnahmen) sowie zur nachhaltigen Senkung der Energiekosten und
des Wasserverbrauchs
umfassen.Seite 10 von 27
Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- oder Bauunter-
haltungsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn im Rahmen ei-
ner Anteilsfinanzierung für Beträge bis 100.000 EUR einen Zuschuss von
50 %. Für Baumaßnahmen über 100.000 EUR steigt der städtische Zuschuss
für den überschießenden Anteil, gestaffelt je angefangene zusätzliche
100.000 EUR Bausumme, um jeweils 10 %.
Anträge für beabsichtigte Baumaßnahmen sind zusammen mit allen
notwendigen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzie-
rungspläne, etc.) bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Baubeginn
vorzulegen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektför-
derung (ANBest-P) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche Nebenbe-
stimmungen) sind zu berücksichtigen.
Abweichend hiervon sind die Regelungen in Ziffer 3 ANBest-P für alle För-
derungen, auch unter 100.000 EUR zu beachten.
Vor Erteilung des Bescheides ist eine Stellungnahme des SSB zum Bauvor-
haben einzuholen.
3.4 Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten bezüglich städtischer Sport-
stätten an förderfähige Vereine ist grundsätzlich möglich. Art, Umfang
und Kostenverteilung der Übertragung sind vertraglich zu regeln.
Beantragt ein Mitglied des Stadtsportbunds Bonn e.V. die Übertragung
der Betriebsführerschaft, die Pacht oder den Kauf einer städtischen
Sportstätte, so ist dieses Begehren von der Bundesstadt Bonn in spätes-
tens 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu prüfen. Der Sportausschuss
des Rates der Stadt Bonn ist über den Eingang des Antrages sowie spä-
testens nach 6 Monaten über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
Die Bestimmungen zu den Details sind im konkreten Einzelfall zwischen
beantragendem Verein und der Sportverwaltung vertraglich zu regeln.
4. Sportgeräte
Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer Sportart
bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetriebes benötigt wer-
den oder dem Training in dieser Sportart dienen, mit einem Einzelan-
schaffungswert - bei im Verbund nutzbaren Geräten mit einem Gesamt-
wert - von mehr als 500 EUR wird im Rahmen einer Anteilsfinanzierung ein
Zuschuss in Höhe von 30 % gewährt. Bei Sportgeräten für Leistungssport-Seite 11 von 27
ler*innen (Kaderathlet*innen gem. Abschnitt 7) beträgt der Zuschuss 50
%.
Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt Bonn nach-
haltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von 60 % gezahlt. Die
Nachhaltigkeit des Sportgerätes ist im Antrag durch geeignete Nachwei-
se zu belegen.
Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge sind spätes-
tens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Unterlagen (Ange-
bot/Kostenvoranschlag oder Rechnungen) einzureichen. Eine Erklärung
über Zuschüsse Dritter sowie Erlöse aus dem Verkauf der Altgeräte und
deren Höhe ist dem Antrag beizufügen.
Sportgeräte, die mit diesem Zuschuss erworben werden, sind für die in
der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebenen Zeit
zweckentsprechend zu verwenden.
Im begründeten Einzelfall kann die Sportverwaltung eine kürzere Zweck-
bindungsfrist festsetzen.
5. Jugendzuschuss
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern erhal-
ten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Festbe-
tragszuschuss von jährlich 15,00 EUR. Die Zahl der zu fördernden Jugend-
lichen ergibt sich aus der Bestandsdatenerhebung für das laufende
Jahr entsprechend Ziffer 1.2 und wird ohne weitere Antragstellung ge-
währt. Ein Verwendungsnachweis wird nicht gefordert.
Voraussetzung für den Erhalt des Jugendzuschusses ist, dass der Verein
eine aktive und betreuende Jugendarbeit leistet, d.h. der Verein bietet
regelmäßige Angebote für Kinder und Jugendliche an, die vom Grunde
her allen Vereinsmitgliedern offenstehen. Der Verein hat dies gegen-
über der Sportverwaltung auf Anfrage nachzuweisen.
5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsangehöriger
Sportler*innen, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden o-
der jünger sind, und für die Teilnahme von Vereinsjugendmannschaften
(bis U19) an bedeutenden Spitzensportveranstaltungen außerhalb der
Stadt Bonn einen pauschalen Reisekostenzuschuss als Festbetragszu-
schuss. Der Zuschuss beträgt für Einzelsportler*innen 500 EUR, für Ju-
gendmannschaften 1.000 EUR. Bei Spielgemeinschaften wird der maxi-
male Zuschuss i.H.v. 1.000 EUR auf die förderfähigen Vereine aufgeteilt.
Voraussetzung der Förderung ist die Erringung eines der ersten acht
Plätze bei einer DM, EM, WM oder in der Gesamtwertung eines Europa-
/Weltcups sowie die Teilnahme an Olympischen Spielen, den Paralym-
pics und den Special Olympics.Seite 12 von 27
Anträge mit entsprechendem Platzierungsnachweis sind innerhalb von
acht Wochen nach Ende der Meisterschaft vorzulegen.
6. Übungsleiter*innenausbildung
Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine anerkannte Aus-
bildung als Übungsleiter*innen oder Trainer*innen des DOSB und seiner
Unterorganisationen absolvieren, einen einmaligen pauschalen Festbe-
tragszuschuss von bis zu 300 EUR. Erforderlich sind die Vorlage der Lizenz
innerhalb von drei Monaten nach Erhalt sowie ein Nachweis der Lizenz-
gebühren. Die Vereinsvorstände bescheinigen Tätigkeit und Zugehörig-
keit zum Verein.
7. Leistungssportförderung
7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen Fachverband
bestätigten Kaderathlet*innen sowie zur Unterstützung ihres Bundesliga-
Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale Sportförderung als Festbetragszu-
schuss. Bei Spielgemeinschaften wird der maximale Zuschuss auf die
förderfähigen Vereine aufgeteilt.
Grundsätzlich werden hierbei die Sportarten in drei Förderkategorien
eingeteilt:
Kategorie I : Olympische Sportarten
Kategorie II : WORLD GAMES Sportarten
Kategorie III : übrige Sportarten
Die Förderbeträge für die vom jeweils zuständigen Fachverband bestä-
tigten Kaderathlet*innen betragen pro Kaderathlet und Jahr:
Kategorie I Kategorie II Kategorie III
A-Kader/Olympiakader (OK) EUR 1.000,- EUR 750,- EUR 500,-
B-Kader/ Perspektivkader
(PK)/Ergänzungskader
(EK)/Teamsportkader (TK)
EUR 750,- EUR 500,- EUR 250,-
C-Kader/ Nachwuchskader 1 EUR 500,- EUR 250,- EUR 100,-
D/C-Kader/Nachwuchskader
2 /Landeskader (LK) EUR 250,- EUR 100,-Seite 13 von 27
Die Förderbeträge für Amateur-Erwachsenenmannschaften, die in einer
ersten oder zweiten Bundesliga spielen, betragen pro Mannschaft pro
Jahr:
Kategorie
I Kategorie II Kategorie III
1. Bundesliga EUR 3.000,- EUR 2.000,- EUR 1.000,-
2. Bundesliga EUR 1.500,- EUR 1.000,- EUR 500,-
7.2 Anträge mit entsprechenden Nachweisen sind jährlich einzureichen.
8. Projektförderung
8.1 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und die Sport-
entwicklung in der Bundesstadt Bonn können mit einem Fehlbetragszu-
schuss gefördert werden.
Eine Förderung kann auf Antrag des Projektträgers, des Stadtsportbun-
des Bonn e.V. oder eines Mitglieds des Sportausschusses erfolgen. Er-
folgt die Antragstellung durch den Projektträger oder durch ein Mitglied
des Sportausschusses, ist dem Stadtsportbund Bonn e.V. Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung liegt beim Sportaus-
schuss der Bundesstadt Bonn.
8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen mit beson-
deren Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen, besondere inno-
vative Angebote aufnehmen wollen und hierfür einen Bedarf nachwei-
sen, werden projektbezogen temporär im Sinne einer Anschubunterstüt-
zung mit einem Fehlbetragszuschuss besonders gefördert. Vereine, die
ihre Betreuungs-, Sozial- und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen
Anzahl an Menschen mit geringer Teilhabe am Sport neu ausrichten
wollen, werden projektorientiert mit einem Fehlbetragszuschuss unter-
stützt.
Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusammen
mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung dieser Maß-
nahmen entscheidet der Sportausschuss.
9. Sportveranstaltungen
9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportveranstaltungen
mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen Außenwirkung in
Bonn kann ein Fehlbetragszuschuss gewährt werden.Seite 14 von 27
Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der Sport-
verwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept und ein Finan-
zierungsplan für die Entscheidung im Sportausschuss beizufügen. Der
Sportausschuss entscheidet über die Förderungswürdigkeit der Veran-
staltung, die Vergabe und die Höhe der Fördermittel.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises, der
spätestens 3 Monate nach der Veranstaltung vorgelegt werden muss. In
begründeten Einzelfällen kann das Sport- und Bäderamt auf Antrag Vo-
rauszahlungen leisten.
9.2 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnungen mit
den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im Jugendbe-
reich – können auf Antrag mit einem Fehlbetragszuschuss besonders
gefördert werden.
II. Schulsport
1. Schulsport-Vereine
Eingetragene Schulsport-Vereine sind den förderfähigen Vereinen
gleichgestellt und können bei Vorliegen der speziellen Voraussetzungen
alle Förderungen nach Abschnitt I, Ziffer 2-9 erhalten.
2. Sportstätten und –geräte
Der Sportunterricht wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel durch die Beschaffung von Sportgeräten gefördert. Sie sollen
auch dem allgemeinen Sport dienen.
3. Veranstaltungen
Schulsportfeste werden organisatorisch und materiell kostenfrei unter-
stützt. Die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen im Rah-
men des Landessportfestes der Schulen, veranstaltet durch den Aus-
schuss für den Schulsport in der Stadt Bonn, werden unterstützt.
4. Schwimmunterricht
Schwimmhallen, Freibäder und Lehrschwimmbecken werden den städ-
tischen Schulen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
III. Freizeitsport
1. Die städtischen Sportplätze, mit Ausnahme der Rasenspielfelder, stehen
den Bonner Bürgerinnen und Bürgern für den Freizeitsport zur Verfügung,
sofern diese nicht durch Vereins- oder Schulsport belegt sind.Seite 15 von 27
2. Der Betriebssportkreisverband Bonn/Rhein-Sieg e.V. (BKV) ist die Dach-
organisation aller Betriebssport- und Freizeitgruppen. Die Sportverwal-
tung stellt dem BKV Nutzungszeiten in den Bonner Sportstätten zur Ver-
fügung, welche dieser an seine Mitglieder zur Durchführung von Trai-
nings- und Spielbetrieb sowie Veranstaltungen weiterleitet.
IV. Ehrungen
1. Sportlerehrung
1.1 Bonner Sportler*innen oder Mitglieder Bonner Vereine, die in der
höchsten Aktivenklasse eines Sportfachverbandes im DOSB herausra-
gende Leistungen erbracht haben, werden im Rahmen einer
Sportlerehrung gewürdigt. Herausragende Leistungen in diesem Sinne
sind:
 Teilnahme an Olympischen Spielen oder Paralympics
 Erringung eines der ersten acht Plätze bei EM oder WM
 Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines
Europa- oder Weltcups
 Erringung eines der ersten drei Plätze bei Deutschen Meisterschaf-
ten.
1.2 Ziffer 1.1 gilt analog auch für Sportlerinnen und Sportler aus dem Ju-
gend- und Juniorenbereich.
1.3 Seniorensportler*innen werden geehrt, wenn sie folgende herausra-
gende Leistungen erbracht haben:
 Medaillengewinn bei einer Welt- oder Europameisterschaft
 Erringung eines der ersten drei Plätze in der Gesamtwertung eines
Europa- oder Weltcups
 Gewinn einer Deutschen Meisterschaft.
2. Ehrenpreis Bonner Sport
Personen, die sich um den Bonner Sport und seine Vereine in besonde-
rer Weise verdient gemacht haben, können mit dem „Ehrenpreis Bon-
ner Sport“ geehrt werden.
Näheres regelt die Richtlinie für die Verleihung des „Ehrenpreis Bonner
Sport“.
V. Verfahren
1. Anträge auf Leistungen nach diesen Richtlinien sind schriftlich und unter
Beachtung der jeweils gesetzten Termine und Fristen mit allen erforderli-Seite 16 von 27
chen Unterlagen beim Sport- und Bäderamt der Bundesstadt Bonn ein-
zureichen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, entschei-
det die Sportverwaltung.
Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen und Nichteinhaltung der
Frist ist eine Förderung im laufenden Jahr ausgeschlossen.
2. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.
Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Die Zuwendungsempfänger*innen haben, entsprechend den im Bewil-
ligungsbescheid getroffenen Regelungen,
 einen prüfungsfähigen Verwendungsnachweis vorzulegen,
 eine Überprüfung der Mittelverwendung durch die Bundesstadt
Bonn an Ort und Stelle zu gestatten,
 Einsicht in die Kassenführung und die Mitgliederverwaltung zu
gewähren und
 die der Bewilligung zugrundeliegenden Nachweise sind fünf Jah-
re nach Aufstellung des Verwendungsnachweises aufzubewah-
ren.
3. Bei zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sportförderung
zurückzuzahlen. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), insbesondere die Ziffern
5 und 8.
VI. Ausnahmen
1. Im begründeten Einzelfall - insbesondere bei Vorliegen einer besonde-
ren Härte oder einem überragenden Interesse der Bundesstadt Bonn -
und auf Antrag kann von den Bestimmungen der Abschnitte I-V dieser
Richtlinien abgewichen werden.
2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge begründeter
Einzelfälle entscheidet
 für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
 für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport- und Kulturdezer-
nentin
 für Beträge ab 5.000 bis 10.000 EUR die Oberbürgermeisterin,
 über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.Seite 17 von 27
Diese Richtlinien treten am .......................... in Kraft, gleichzeitig treten die bis-
herigen Richtlinien für die Sportförderung der Stadt Bonn außer Kraft.
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am ....................... die vor-
stehenden Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn beschlossen.Seite 18 von 27
Änderungen Sportförderrichtlinien (SpFöR) Januar 2024
Sportförderrichtlinien Änderungen Bemerkungen
2. Städtische Sportstätten
Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die Benutzung der Sport-
anlagen und –geräte der Bundesstadt Bonn.
2.2 Bäderbenutzung
Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwe-
cke des Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zu-
schuss von 100 % zum festgesetzten Entgelt der Bonner Bäder
gewährt.
2.5 Anmietungen
Förderfähigen Vereinen, denen keine Sportstätte/kein Sport-
raum für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung
gestellt werden kann, kann auf Antrag ein Zuschuss zu erforderli-
chen Anmietungen gewährt werden.
3. Förderung der Sportinfrastruktur
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
…..
Voraussetzungen für die Förderung sind, dass
….
-die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die in
der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschrie-
2. Städtische Sportstätten
Im Übrigen gilt die Entgeltordnung für die sportliche Benutzung
der städtischen Sportstätten.
2.2 Bäderbenutzung
Wassersporttreibenden, förderfähigen Vereinen wird zum Zwe-
cke des Ausbildungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes ein Zu-
schuss von 100 % zum im Entgelttarif für die Bonner Bäder fest-
gesetzten Entgelt der Bonner Bäder gewährt.
2.5 Anmietungen
Förderfähigen Vereinen, denen keine ausreichende Sport-
stätte/kein ausreichender Sportraum für den Trainings- und
Wettkampfbetrieb zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf
Antrag ein anteiliger Zuschuss zu erforderlichen Anmietungen ge-
währt werden.
3. Förderung der Sportinfrastruktur
3.1 Bau vereinseigener Anlagen
….
Voraussetzungen für die Förderung sind, dass
…..
-die geförderte Anlage bzw. das geförderte Anlagenteil für die in
der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschrie-
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle Änderung
Änderung zur Konkretisie-
rung der FörderungSeite 19 von 27
bene Zeit zweckentsprechend genutzt wird. Im begründeten Ein-
zelfall kann ein Gremium aus Sportverwaltung und Stadtsport-
bund eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
….
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der von der Stadt Bonn als
zweckgerichtet und erforderlich anerkannten Kosten. Bei der Er-
mittlung dieser Kosten sind …….
…..
Über Investitionsmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben
über 20.000 € entscheidet ein Gremium bestehend aus Mitglie-
dern der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes.
Anträge müssen bis zum 31.10. beantragt werden, um für das
Folgejahr bewilligt werden zu können und um in der ersten För-
derrunde des Gremiums Berücksichtigung zu finden. Sollten nach
dieser ersten Förderrunde noch Restmittel zu Verfügung stehen,
können weitere Maßnahmen auch im laufenden Jahr gefördert
werden.
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 €
werden nicht gefördert.
bene Zeit zweckentsprechend genutzt wird. Im begründeten Ein-
zelfall kann die Sportverwaltung eine kürzere Zweckbindungsfrist
festsetzen.
….
Der Zuschuss wird in Form einer Anteilsfinanzierung bis zu 50 %
der von der Stadt Bonn als zweckgerichtet und erforderlich aner-
kannten Kosten gewährt. Die Höhe der prozentualen Förderung
sowie ein Höchstbetrag, auf den der Zuschuss gedeckelt ist, wird
den Zuschussempfänger*innen im Bewilligungsbescheid bekannt
gegeben. Die Gesamtkosten sind im Rahmen eines Verwendungs-
nachweises gemäß ANBest-P darzulegen. Liegen die Kosten in der
Schlussrechnung niedriger als im bewilligten Antrag, werden die
überzahlten Mittel zurückgefordert. Höhere Kosten können im
Rahmen der Verfügbarkeit der Sportfördermittel nachbewilligt
werden.
Bei der Ermittlung dieser Kosten sind …….
…..
Über Investitionsmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben
über 20.000 € entscheidet der Sportausschuss auf Empfehlung ei-
nes Gremiums, bestehend aus Mitgliedern der Sportverwaltung
und des Stadtsportbundes.
Anträge müssen bis zum 31.10. gestellt werden, um für das
Folgejahr bewilligt werden zu können und um in der ersten För-
derrunde des Gremiums Berücksichtigung zu finden. Sollten nach
dieser ersten Förderrunde noch Restmittel zu Verfügung stehen,
können weitere Maßnahmen auch im laufenden Jahr gefördert
werden.
Anträge für Baumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben
zwischen 5.000 € und 20.000 € können jederzeit gestellt werden.
Veränderte Entschei-
dungsbefugnis
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Beachtung Vergaberecht
Beschluss SpA; verän-
derte Entscheidungsbe-
fugnis
Redaktionelle Änderung
Redaktionelle ÄnderungSeite 20 von 27
3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen
Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein
jährlicher Zuschuss gewährt. Für die Berechnung gelten folgende
Pauschalsätze je m²:
…..
• Ruderbecken/Krafttrainingsräume 9,00 EUR
3.3. Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanla-
gen durch förderfähige Vereine
Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller
Beteiligung förderfähiger Vereine können …
….
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5.000 €
werden nicht gefördert.
Neu letzter Satz unter 3.1.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-
jektförderung (ANBest-P) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche
Nebenbestimmungen) sind zu berücksichtigen. Abweichend hier-
von sind alle Regelungen in Ziffer 3 ANBest-P für alle Förderun-
gen, auch unter 100.000 EUR, zu beachten.
3.2 Unterhaltung vereinseigener Anlagen
Zu den erforderlichen Unterhalts- und Betriebskosten wird ein
jährlicher Festbetragszuschuss gewährt. Für die Berechnung gel-
ten folgende Pauschalsätze je m²:
…..
• Ruderbecken 9,00 EUR
• Krafttrainingsräume und Fitnessstudios, soweit diese
nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Ver-
eins zugeordnet werden. Dies ist im Antrag nachzuwei-
sen. 9,00 EUR
3.3. Investitionszuschüsse zur Sanierung städtischer Sportanla-
gen durch förderfähige Vereine
Baumaßnahmen an städtischen Sportanlagen unter finanzieller
Beteiligung förderfähiger Vereine können nur nach vorheriger
Genehmigung der Eigentümerin …
….
Beachtung Vergaberecht
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Konkretisierung des För-
dertatbestandes
Redaktionelle ÄnderungSeite 21 von 27
Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- oder
Bauunterhaltungsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn
für Beträge bis 100.000 EUR einen Zuschuss von 50 %. Für Bau-
maßnahmen über 100.000 EUR steigt der städtische Zuschuss für
den überschießenden Anteil, gestaffelt je angefangene zusätzli-
che 100.000 EUR Bausumme, um jeweils 10 %.
Entsprechend beträgt die Eigenbeteiligung der förderfähigen
Vereine bei Investitions- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen
50% bis zur Betragsgrenze von 100.000 EUR, 40 % für den
100.000 EUR übersteigenden Anteil bzw. 30 % für den 200.000
EUR übersteigenden Anteil bis zu einer Baukostensumme von
500.000 EUR. Übersteigende Kosten werden hälftig vom beantra-
genden Verein und der Bundesstadt Bonn getragen.
……
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-
jektförderung (ANBest-P 2020) sowie ggf. die NBest-Bau (Bau-
fachliche Nebenbestimmungen) sind zu berücksichtigen.
4. Sportgeräte
Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer
Sportart bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetrie-
bes benötigt werden oder dem Training in dieser Sportart die-
nen, mit einem Einzelanschaffungswert - bei im Verbund nutzba-
ren Geräten mit einem Gesamtwert - von mehr als 500 EUR wird
Tritt ein förderfähiger Verein als Bauherr einer Investitions- einer
Investitionsmaßnahme auf, gewährt die Bundesstadt Bonn im
Rahmen einer Anteilsfinanzierung für Beträge 100.000 EUR einen
Zuschuss von 50 %. Für Baumaßnahmen über 100.000 EUR steigt
der städtische Zuschuss für den überschießenden Anteil, gestaf-
felt je angefangene zusätzliche 100.000 EUR Bausumme, um je-
weils 10 %.
- Absatz gestrichen -
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-
jektförderung (ANBest-P) sowie ggf. die NBest-Bau (Baufachliche
Nebenbestimmungen) sind zu berücksichtigen. Abweichend hier-
von sind alle Regelungen in Ziffer 3 ANBest-P für alle Förderun-
gen, auch unter 100.000 EUR, zu beachten.
4. Sportgeräte
Für die Beschaffung von Sportgeräten, die zur Ausübung einer
Sportart bzw. zur Durchführung des Wettkampf- und Spielbetrie-
bes benötigt werden oder dem Training in dieser Sportart dienen,
mit einem Einzelanschaffungswert - bei im Verbund nutzbaren
Geräten mit einem Gesamtwert - von mehr als 500 EUR wird im
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Redaktionelle Änderung
Beachtung VergaberechtSeite 22 von 27
ein Zuschuss von 30 % gewährt. Bei Sportgeräten für Leistungs-
sportler (Kaderathleten gem. Abschnitt 7) beträgt der Zuschuss
50 %.
Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt
Bonn nachhaltig hergestellt worden sind, wird en Zuschuss von
60 % gezahlt. …
Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge
sind spätestens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Un-
terlagen einzureichen. Eine Erklärung über Zuschüsse Dritter und
deren Höhe ist dem Antrag beizufügen.
5. Jugendzuschuss
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mit-
gliedern erhalten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Le-
bensjahr einen Zuschuss von jährlich 15,00 EUR. ….
5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsan-
gehöriger Sportler, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr
vollenden oder jünger sind, und für die Teilnahme von Vereinsju-
gendmannschaften (bis U19) an bedeutenden Spitzensportveran-
staltungen außerhalb der Stadt Bonn einen pauschalen Reisekos-
tenzuschuss.
Rahmen einer Anteilsfinanzierung ein Zuschuss von 30 % ge-
währt. Bei Sportgeräten für Leistungssportler (Kaderathlet*innen
gem. Abschnitt 7) beträgt der Zuschuss 50 %.
Für Sportgeräte, die im Sinne der Klimaziele der Bundesstadt
Bonn nachhaltig hergestellt worden sind, wird ein Zuschuss von
60 % gezahlt. …
Die Maximalförderung liegt bei 3.000 EUR pro Gerät. Anträge
sind spätestens vier Wochen nach Kauf mit den notwendigen Un-
terlagen (Angebot/Kostenvoranschlag oder Rechnungen) einzu-
reichen. Eine Erklärung über Zuschüsse Dritter sowie Erlöse aus
dem Verkauf der Altgeräte und deren Höhe ist dem Antrag beizu-
fügen.
Sportgeräte, die mit diesem Zuschuss erworben werden, sind für
die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festge-
schriebenen Zeit zweckentsprechend zu verwenden.
Im begründeten Einzelfall kann die Sportverwaltung eine kürzere
Zweckbindungsfrist festsetzen.
5. Jugendzuschuss
5.1 Förderfähige Vereine mit mindestens 10 jugendlichen Mitglie-
dern erhalten für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebens-
jahr einen Festbetragszuschuss von jährlich 15,00 EUR. ….
5.2 Förderfähige Vereine erhalten für die Teilnahme vereinsange-
höriger Sportler*innen, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr
vollenden oder jünger sind, und für die Teilnahme von Vereinsju-
gendmannschaften (bis U19) an bedeutenden Spitzensportveran-
staltungen außerhalb der Stadt Bonn einen pauschalen Reisekos-
tenzuschuss als Festbetragszuschuss. Der Zuschuss beträgt für
Einzelsportler*innen 500 EUR, für Jugendmannschaften 1.000
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Veränderte Entschei-
dungsbefugnis
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Änderung zur Konkretisie-
rung der FörderungSeite 23 von 27
6. Übungsleiterausbildung
Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine aner-
kannte Übungsleiter- oder Trainerausbildung des DOSB und sei-
ner Unterorganisationen absolvieren, einen einmaligen pauscha-
len Zuschuss von bis zu 300 EUR.
7. Leistungssportförderung
7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen
Fachverband bestätigten Kaderathleten sowie zur Unterstützung
ihres Bundesliga-Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale
Sportförderung. …
7.3 Förderfähige Vereine, die einen Bundes- oder Landesleis-
tungsstützpunkt unterhalten, können bei der Finanzierung von
Sportstätten und Trainern auf Antrag außerhalb dieser Richtli-
nien unterstützt werden.
8. Projektförderung
8.1 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und
die Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn können gefördert
werden. …..
EUR. Bei Spielgemeinschaften wird der maximale Zuschuss i.H.v.
1.000 EUR auf die förderfähigen Vereine aufgeteilt.
6. Übungsleiter*innenausbildung
Förderfähige Vereine erhalten für Mitglieder, die eine anerkannte
Ausbildung als Übungsleiter*innen oder Trainer*innen des DOSB
und seiner Unterorganisationen absolvieren, einen einmaligen
pauschalen Festbetragszuschuss von bis zu 300 EUR.
7. Leistungssportförderung
7.1 Förderfähige Vereine erhalten für ihre vom zuständigen
Fachverband bestätigten Kaderathlet*innen sowie zur Unter-
stützung ihres Bundesliga-Spielbetriebs pro Jahr eine pauschale
Sportförderung als Festbetragszuschuss. Bei Spielgemeinschaften
wird der maximale Zuschuss auf die förderfähigen Vereine aufge-
teilt. ….
7.3 - gestrichen -
8. Projektförderung
8.1 Projekte von herausragender Bedeutung für den Sport und
die Sportentwicklung in der Bundesstadt Bonn können mit einem
Fehlbetragszuschuss gefördert werden. …..
Redaktionelle Änderung
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Redaktionelle Änderung
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Förderung des Leistungs-
sports bei den Fachver-
bänden, dem LSB und den
Olympiastützpunkten
möglich
Änderung zur Konkretisie-
rung der FörderungSeite 24 von 27
8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen
mit besonderen Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen,
besondere innovative Angebote aufnehmen wollen und hierfür
einen Bedarf nachweisen, werden projektbezogen temporär im
Sinne einer Anschubunterstützung besonders gefördert. Vereine,
die ihre Betreuungs-, Sozial und Sportarbeit auf Stadtteile mit ei-
ner hohen Anzahl an Menschen mit geringer Teilhabe am Sport
neu ausrichten wollen, werden projektorientiert unterstützt. ….
Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusam-
men mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung
dieser Maßnahmen entscheidet ein Gremium bestehend aus
Mitgliedern der Sportverwaltung und des Stadtsportbundes.
9. Sportveranstaltungen
9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportveran-
staltungen mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen
Außenwirkung in Bonn kann ein Zuschuss gewährt werden. Dem
Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veranstaltung der
Sportverwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstaltungskonzept
und ein Finanzierungsplan für die Entscheidung im Sportaus-
schuss beizufügen. Ein Antrag kann auch von Organisationen ge-
stellt werden, wenn ein förderfähiger Verein im Sinne dieser
Richtlinien als Ausrichter der Veranstaltung fungiert oder zumin-
dest maßgeblich in die Organisation und die Durchführung der
Veranstaltung eingebunden ist. Der Sportausschuss entscheidet
über die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, die Vergabe
und die Höhe der Fördermittel.
8.2 Vereine, die Trendsportangebote, Angebote für Menschen
mit besonderen Belastungen, Menschen aus anderen Kulturen,
besondere innovative Angebote aufnehmen wollen und hierfür
einen Bedarf nachweisen, werden projektbezogen temporär im
Sinne einer Anschubunterstützung mit einem Fehlbetragszu-
schuss besonders gefördert. Vereine, die ihre Betreuungs-, Sozial-
und Sportarbeit auf Stadtteile mit einer hohen Anzahl an Men-
schen mit geringer Teilhabe am Sport neu ausrichten wollen,
werden projektorientiert mit einem Fehlbetragszuschuss unter-
stützt. …..
Anträge für beabsichtigte Maßnahmen oder Projekte sind zusam-
men mit prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Über die Förderung
dieser Maßnahmen entscheidet der Sportausschuss.
9. Sportveranstaltungen
9.1 Zur Durchführung von Breiten- und/oder Spitzensportveran-
staltungen mit überregionaler Bedeutung und einer deutlichen
Außenwirkung in Bonn kann ein Fehlbetragszuschuss gewährt
werden. Dem Antrag, der mindestens 6 Monate vor der Veran-
staltung der Sportverwaltung vorliegen soll, sind ein Veranstal-
tungskonzept und ein Finanzierungsplan für die Entscheidung im
Sportausschuss beizufügen. Ein Antrag kann auch von Organisati-
onen gestellt werden, wenn ein förderfähiger Verein im Sinne
dieser Richtlinien als Ausrichter der Veranstaltung fungiert oder
zumindest maßgeblich in die Organisation und die Durchführung
der Veranstaltung eingebunden ist. Der Sportausschuss entschei-
det über die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, die
Vergabe und die Höhe der Fördermittel.
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
Veränderte Entschei-
dungsbefugnis
Änderung zur Konkretisie-
rung der Förderung
gestrichenSeite 25 von 27
9.2 Die Bundesstadt Bonn unterstützt förderfähige Sportvereine
bei der Durchführung von Sportveranstaltungen in organisatori-
scher und materieller Hinsicht. Sportgeräte oder Materialien sie
Stühle, Tische etc. werden – soweit der Sportverwaltung zur Ver-
fügung stehen – kostenfrei bereitgestellt.
9.3 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begeg-
nungen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor al-
lem im Jugendbereich – können auf Antrag besonders gefördert
werden.
V. Verfahren
2. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwen-
det werden. Der Zuwendungsempfänger hat, entspre-
chend den im Bewilligungsbescheid getroffenen Regelun-
gen ……..
 Einsicht in die Kassenführung zu gewähren und
3. Bei Zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sport-
förderung zurückzuzahlen.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
In begründeten Einzelfällen kann das Sport- und Bäderamt auf An-
trag Vorauszahlungen leisten.
9.2 - gestrichen -
9.3 Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnun-
gen mit den Partnerstädten der Bundesstadt Bonn – vor allem im
Jugendbereich – können auf Antrag mit einem Fehlbetragszu-
schuss besonders gefördert werden.
V. Verfahren
2. Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet
werden. Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden. Die Zuwendungsempfänger*innen haben,
entsprechend den im Bewilligungsbescheid getroffenen
Regelungen ……..
 Einsicht in die Kassenführung und die Mitglieder-
verwaltung zu gewähren und
3. Bei Zweckfremder Verwendung sind gewährte Mittel der Sport-
förderung zurückzuzahlen. Es gelten die Allgemeinen Nebenbe-
stimmungen für die Zuwendung zur Projektförderung (ANBest-P),
insbesondere Ziffern 5 und 8.
Beachtung Vergaberecht
Service aus personellen
und materiellen Gründen
eingestellt.
Änderung zur Konkretisie-
rung der FörderungSeite 26 von 27
VI. Ausnahmen
2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge
begründeter Einzelfälle entscheidet bis zu einer Höhe von
 für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport-
und Bäderamtes,
 für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport-
und Kulturdezernentin
 für Beträge ab 2.500 bis 10.000 EUR die Oberbür-
germeisterin,
 über Beträge von mehr als 10.000 EUR der
Sportausschuss
VI. Ausnahmen
2. Über die Vergabe von Mitteln der Sportförderung im Zuge
begründeter Einzelfälle entscheidet bis zu einer Höhe von
 für Beträge bis 2.000 EUR die Leitung des Sport-
und Bäderamtes,
 für Beträge ab 2.000 EUR bis 5.000 EUR die Sport-
und Kulturdezernentin
 für Beträge ab 5.000 bis 10.000 EUR die Oberbür-
germeisterin,
 über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sport-
ausschuss
Redaktionelle ÄnderungSeite 27 von 27

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 18:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de