240415-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Verbesserung der Verkehrs- und Parksituation im Bereich der August-Bier-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 240415-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240415-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Verbesserung der Verkehrs- und Parksituation im Bereich der August-Bier-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat die im Antrag enthaltenen Vorschläge geprüft und kann dazu Folgendes mitteilen: Punkt 1 und Punkt 2 – Einführung von Einbahnstraßenregelungen im Bonner Talweg zwischen Eduard-Otto-Straße und Heinrich-Körner-Straße sowie in der August-Bier-Straße zwischen Hausdorffstraße und dem Bonner Talweg: Nach den durchgeführten Einzelfallprüfungen sieht die Verwaltung für die beiden thematisierten Straßenabschnitte folgende Problematiken: Es wäre mit einer Erhöhung der Verkehrsleistung zu rechnen, da die Einrichtung der Einbahnstraßenregelungen zu Blockumfahrten führen würden. Aus verkehrsplanerischer Sicht wird die Einführung der vorgeschlagenen Einbahnstraßenregelungen kritisch bewertet. Im näheren Umfeld sind bereits einige Einbahnstraßenregelungen vorhanden. Die in den o. g. Straßen vorhandenen Verkehre müssten im Falle einer Ausweisung als Einbahnstraße somit auf andere Straßen verlagert werden und würden diese entsprechend stärker belasten. Überwiegend würde dies voraussichtlich auf den Streckenzug Hausdorffstraße/Eduard-Otto-Straße erfolgen. Da diese Straßen ebenfalls eine wichtige Zuwegung zur Gesamtschule darstellen (an beiden Achsen liegen ebenfalls Eingänge der Schule) und insbesondere der Knotenpunkt Hausdorffstraße/Eduard-Otto-Straße bereits stark belastet ist, sollten entsprechende Verkehrsverlagerungen vermieden werden. Zudem handelt sich bei der August-Bier-Straße um eine Fahrradstraße nach altem Standard. In den kommenden Jahren wird die Verwaltung die alten Fahrradstraßen sukzessive an den neuen Standard anpassen. Bei dieser Betrachtung werden die Fahrbahnbreiten, Gehwegbreiten und die Lage der Parkstände erneut geprüft. Weiterhin könnte wegen des fehlenden Gegenverkehrs das Geschwindigkeitsniveau steigen, eine negative Beeinflussung der Verkehrssicherheit im Umfeld der Gesamtschule gilt es zu vermeiden. Punkt 3a – Ersetzen des gekippten Parkens durch Fahrbahnparken auf dem Bonner Talweg zwischen Hausnummer 223 und 233: Die Fahrbahnbreite beträgt im Bereich zwischen den Hausnummern 223 und 233 ca. 6,60 m. Da auf der gegenüberliegenden Straßenseite das gekippteSeite 1 von 2 Seite 2 Parken grundsätzlich nicht zulässig ist, kann aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite von ca. 6,60 m eine Verschiebung der Parkstände auf die Fahrbahn ohne den Verlust von Parkmöglichkeiten erfolgen. Die verbleibende Restfahrbahnbreite von ca. 4,60 m ist für den Begegnungsverkehr von zwei Pkw ausreichend. Auf der gegenüberliegenden (westlichen) Straßenseite wird heute regelwidrig gekippt geparkt, was bei bekanntwerden geahndet wird. In diesem Zusammenhang schlägt die Verwaltung vor, das gekippte Gehwegparken vor den Hausnummern 233-223 ganz auf die Fahrbahn zu verlegen und für die gegenüberliegende Seite ein absolutes Haltverbot anzuordnen und dieses durch den Verkehrsaußendienst kontrollieren zu lassen. Durch diese Maßnahme kann eine größere Begegnungsfläche für den Verkehr auf dem Gehweg geschaffen werden. Punkt 3b – Ersetzen des Gehwegparkens durch gekipptes Parken auf dem Bonner Talweg zwischen Hausnummer 192 und 242: Der Gehweg weist im Bereich zwischen den Hausnummer 192 und 242 eine Breite von ca. 4,60 m auf. Die Mindestgehwegbreite von 1,50 m kann damit, selbst beim zurzeit geltenden, vollflächigen Parken von Pkw auf dem Gehweg, eingehalten werden. In der Regel wird sogar eine regelkonforme Gehwegbreite von 2,50 m freigehalten. Da der Verwaltung bisher keine Beschwerden in diesem Bereich vorlagen und die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung aus o.g. Gründen (siehe Antwort zu Punkt 1 und 2) kritisch gesehen wird, sollte die Situation aus fachlicher Sicht bis zu einer gesamthaften Betrachtung der Parkregelungen im Zusammenhang mit dem Parkraumkonzept Kessenich vorerst unverändert bleiben. Ein Verschieben der Parkstände auf die Fahrbahn würde entweder eine Einbahnstraßenregelung oder einen (Teil-)Entfall von Parkmöglichkeiten zur Schaffung von Begegnungsflächen nach sich ziehen. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird im beantragten Umfang abgelehnt. Stattdessen wird dem Antrag in einer reduzierten Form gefolgt, wie die Verwaltung es in ihrer Stellungnahme vorschlägt. Der Antragstellende wird über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Beschluss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gebracht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de