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240403 · Mitteilungsvorlage

KDN - Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister - Jahresabschluss 2022

Nummer
240403
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
31.07.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses für Digitalisierung und Organisation 03.09.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
240403
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
KDN - Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister -
Jahresabschluss 2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Kenntnisnahme
Unterausschuss für Digitalisierung und
Organisation
03.09.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Dachverband kommunaler IT-
Dienstleister, Köln – KDN hat in seiner Sitzung am 06.12.2023 u.a. den
Jahresabschluss 2022 des KDN sowie den Jahresabschluss 2022 der
Tochtergesellschaft KDN.sozial beraten und festgestellt.
Weiterhin hat die Verbandsversammlung des KDN die Wirtschaftspläne 2024
des KDN und der Tochtergesellschaft KDN.sozial beraten und beschlossen.
Die Verbandsversammlung des KDN hat Herrn Lars Hoppmann, als weiteren
stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses der KDN.sozial
gewählt.
Die Verbandsversammlung hat die 17. Änderung der Satzung des KDN
beschlossen und dabei die Hinweise der Bezirksregierung zur Zuständigkeit der
Bestellung der Geschäftsführung durch die Verbandsversammlung, die
Absicherung der Inhouse-Fähigkeit der bestehenden
Kooperationsvereinbarungen und die gendergerechte Formulierungen
umgesetzt.
Der Vertreter der Bundesstadt Bonn in der Verbandsversammlung des KDN ist
den Beschlussvorschlägen gefolgt.
Kennzeichnung des Zweckverbands KDN
Die Bundesstadt Bonn ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft
“Kommunale Datenverarbeitung Nordrhein-Westfalen (KDN)”, die, um
steuerrechtliche und gemeindewirtschaftsrechtliche Einschränkungen zu
reduzieren 2003 in die Rechts- und Organisationsform eines Zweckverbandes
umgewandelt wurde. Der Zweckverband strebt eine zukunftsorientierte
Ausrichtung und konsequente Optimierung kommunaler IT- DienstleistungenSeite 1 von 22
Seite 2
an.
Zu diesem Zweck wird der KDN von seinen Verbandsmitgliedern fortwährend
mit der Erbringung von IT-Dienstleistungen beauftragt.
Diese verbandsinternen Beschaffungen der Verbandsmitglieder bei dem KDN
können außerhalb des Vergaberechts geschehen, weil derartige
Beschaffungen beim KDN die Voraussetzungen einer öffentlich-öffentlichen
Zusammenarbeit in Gestalt eines gemeinschaftlichen In-House-Geschäfts gem.
§ 108 Abs. 4 Nr. 1-3 GWB erfüllen. Es bestehen für die Mitglieder keine
Abnahmeverpflichtungen ausschließlich über den Zweckverband.
Zum 31.12.2023 hat der Zweckverband 29 Mitglieder. Die Bundesstadt Bonn
hat eine Stimme in der Verbandsversammlung und hält einen Kapitalanteil von
3.125 €.
KDN.sozial
Der Zweckverband hält mit der KDN.sozial (1975 als Gemeinschaftsprojekt
AKDN-sozial; ab 2012) eine eigenbetriebliche Einrichtung um die vielfältigen
Leistungen des Sozialwesens mit Hilfe der Datenverarbeitung abzubilden und
die stetig steigenden Anforderungen in den Sozial- und Jugendämtern wirksam
zu unterstützen und zu automatisieren.
Im Einzelnen
Jahresabschlüsse
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG hat die Jahresabschlüsse und die
Lageberichte des KDN und der Tochtergesellschaft KDN.sozial für das
Geschäftsjahr 2022 geprüft und jeweils einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt.
Die von der BDO vorgelegten Jahresabschlussberichte wurde im
Verbandsausschuss beraten und festgestellt.
Der Jahresabschluss des KDN zum 31.12.2022 hat eine Bilanzsumme von
7.264.917,28 € und einen Jahresüberschuss von 105.154,96 €. Der
Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der
Verbandsvorsteher wird gem. §10 Abs. 2 d der Satzung entlastet.
Der Jahresabschluss des KDN.sozial zum 31.12.2022 hat eine Bilanzsumme
von 2.321.775,64 € und einen Jahresüberschuss von 202.190.86 €. Der
Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der
Verbandsvorsteher wird gem. §10 Abs. 2 d der Satzung entlastet.
Satzungsgemäß ist die öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes im
Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt (Anlage).
Wirtschaftspläne
Auf der Basis der bestehenden Leistungsbeziehungen sowie der planbaren
Daten zu zukünftigen Aktivitäten wurden die Wirtschaftspläne des KDN und der
KDN.sozial für das Geschäftsjahr 2024 erstellt, im Verbandsausschuss beraten
und von der Verbandsversammlung festgestellt.Seite 2 von 22
Seite 3
Im Zusammenhang mit der Feststellung des KDN-Wirtschaftsplans 2024 wird
die Verbandsumlage auf 460.000 € und der Zuschlag für das Vertragshandling
mit 0,75 Prozent der bezogenen Leistungen festgesetzt.
stellvertretender Vorsitzender
Vorsitzender des Betriebsausschusses der KDN.sozial ist derzeit Herr Dr.
Michael Neubauer (Südwestfalen-IT), ein stellvertretender Vorsitzender ist
Michael Schoss (Stadt Köln). Der Betriebsausschuss hat darüber beraten,
einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende
Vorsitzende zu wählen. Die Verbandsversammlung des KDN hat sich den
Empfehlungen des Betriebsausschusses der KDN.sozial angeschlossen und
das Mitglied der Verbandsversammlung, Herrn Lars Hoppmann
(Geschäftsleitung krz Minden-Ravensberg/Lippe) als weiteren Vorsitzenden
des Betriebsausschusses KDN.sozial gewählt.
Anpassung der Satzung
Die Verbandsversammlung hat die Satzung des nach den Hinweisen der
Bezirksregierung, wonach die Geschäftsführung durch die
Verbandsversammlung zu bestimmen ist angepasst. Entsprechend wurde von
der Verbandsversammlung einstimmig der Beschluss gefasst Frau Kerstin
Pliquett als Geschäftsführerin des Zweckverbandes KDN zu bestellen.
Daneben wurde die Satzung des KDN dahingehend angepasst, dass die
bestehenden und sich zukünftig umsatzmäßig ausweitenden
Kooperationsvereinbarungen hinsichtlich der Inhouse-Fähigkeit abgesichert
werden. Des Weiteren sind die Formulierungen der KDN Satzung in eine
gendergerechte Sprache umgesetzt (Anlage 17. Änderung der
Verbandssatzung des KDN).
Anlage/n
1 Auszug_KDN-JA2022 (öffentlich)
2 smbl_1000_20240209_c_Anlage1 (öffentlich)
3 KDN-Satzung Fassung 17 (öffentlich)Seite 3 von 22
Seite 4 von 22
2021
EUR EUR EUR
1. Umsatzerlöse 43.643.461,75 40.583.032,22
2. sonstige betriebliche Erträge 217.626,51 251.700,06
43.861.088,26 40.834.732,28
3. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebs-
stoffe und für bezogene Waren 1.744.834,90 1.630.992,20
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 37.799.585,13 35.305.086,68
39.544.420,03 36.936.078,88
4. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter 2.140.139,46 2.002.034,32
b) soziale Abgaben und Aufwendungen
für Altersversorung und für Unterstützung 589.034,64 559.957,58
davon für Altersversorung 2.729.174,10 2.561.991,90
EUR 182.168,60 (Vorjahr: EUR 170.987,58)
5. Abschreibungen
- auf immaterielle Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens und
Sachanlagen 128.328,37 129.187,10
6. sonstige betriebliche Aufwendungen 1.374.141,73 1.150.572,78
85.024,03 56.901,62
7. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 12.909,93 12.898,73
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 0,00 347,83
12.909,93 12.550,90
9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag -7.500,00 -1.865,00
10. Ergebnis nach Steuern 105.433,96 71.317,52
11. sonstige Steuern 279,00 159,00
12. Jahresüberschuss 105.154,96 71.158,52
KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister, Köln
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022
bis zum 31. Dezember 2022
2022
Anlage I
Seite 2Seite 5 von 22
Bekanntmachung des Jahresabschlusses des Zweckverbandes
KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister
für das Geschäftsjahr 2022
Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 mit einer Bilanzsumme von
7 264 917,28 Euro und einem Jahresüberschuss von 105 154,96 Euro fest. Der Jahresüberschuss wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG hat zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht des KDN
– Dachverband kommunaler IT-Dienstleister, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31.
Dezember 2022 in den diesem Bericht als Anlage I (Jahresabschluss) und Anlage II (Lagebericht)
beigefügten Fassungen den am 1. August 2023 in Bonn unterzeichneten uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk wie folgt erteilt:
„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An den KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister, Köln
PRÜFUNGSURTEILE
Wir haben den Jahresabschluss des KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister, Köln, bestehend
aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des KDN - Dachverband kommunaler
IT- Dienstleister für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
 entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den für Eigenbetriebe in
Nordrhein- Westfalen geltenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (EigVO NRW) und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens - und Finanzlage des Zweckverbands zum 31. Dezember 2022 sowie
seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und
 vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des
Zweckverbands. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem
Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der EigVO NRW und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
GRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNGSURTEILE
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 103
GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS
FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Zweckverband unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben
unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um
als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
VERANTW ORTUNG DES VERBANDSVORSTEHERS FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS UND DEN
LAGEBERICHT
Der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
Vorschriften der EigVO NRW in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein denSeite 6 von 22
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage des
Zweckverbands vermittelt. Ferner ist der Verbandsvorsteher verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnun gsmäßiger Buchführung als
notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von
wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Verbandsvorsteher dafür verantwortlich, die Fähigkeit
des Zweckverbands zur Fortführung der Verbandstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren ha ben sie die
Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Verbandstätigkeit, sofern
einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Verbandstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist der Verbandsvorsteher verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der
insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des
Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht, den Vorschriften der EigVO NRW entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Verbandsvorsteher verantwortlich für die Vorkehrungen
und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines
Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der EigVO NRW zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu
können.
VERANTW ORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND
DES LAGEBERICHTS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und
ob der Lagebericht insgesamt unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften ein zutreffendes Bild
von der Lage des Zweckverbands vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den
Vorschriften der EigVO NRW entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vomInstitut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine
wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen
oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet
werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und
Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus
 identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und
führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko,
dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.
 gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und
Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind,
jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Zweckverbands
abzugeben.
 beurteilen wir die Angemessenheit der vom Verbandsvorsteher angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Verbandsvorsteher dargestellten
geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.Seite 7 von 22
 ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Verbands-vorsteher
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der
Grundlage der erlangten Prüfungs -nachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Zweckverbands
zur Fortführung der Verbandstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine
wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen
Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben
unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der
Zweckverband seine Verbandstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
 beurteilen wir Darstellung, Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und
Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Vorschriften der EigVO NRW ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage des
Zweckverbands vermittelt.
 beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Zweckverbands.
 führen wir Prüfungshandlungen zu den von dem Verbandvorsteher dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von dem
Verbandsvorsteher zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte
Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu
den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegen den Annahmen geben wir nicht ab. Es
besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die
Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im
internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen."
Köln, den 9. Februar 2024
Zweckverband KDN
Dachverband kommunaler IT-Dienstleister
Der Verbandsvorsteher
Andree H a a c kSeite 8 von 22
Satzung des
KDN
Dachverband kommunaler IT - Dienstleister
167. Änderungssatzung in der Beschlussfassung vom 046.12.202319
zur Fassung der Genehmigung vom 27.02.2020xx.xx.xxxx
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr
§ 3 Aufgaben
§ 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
§ 5 Leistungsverrechnung
§ 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
§ 7 Organe, Ausschüsse, und Geschäftsführung
§ 8 Verbandsversammlung
§ 9 Verbandsvorstandeher
§ 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 11 Verbandsausschuss
§ 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
§ 14 Abstimmungen
§ 15 Geschäftsführunger
§ 16 Abgabe von Erklärungen
§ 17 Personal
§ 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben
§ 19 Haftung
§ 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
§ 21 Auseinandersetzung
§ 22 Bekanntmachungen
§ 23 Funktionsbezeichnungen
§ 24 InkrafttretenSeite 9 von 22
- 2 -
Präambel
Der Zweckverband strebt eine zukunftsorientierte Ausrichtung und konse-
quente Optimierung kommunaler IT- Dienstleistungen an. Er verfolgt das Ziel,
die Qualität und Wirtschaftlichkeit von IT-Dienstleistungen seiner Mitglieder
zu verbessern und damit zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der
Leistungen aller Mitglieder beizutragen. Nach diesem Selbstverständnis öff-
net sich der KDN-Dachverband für kommunale IT-Dienstleister, die sich unter
Beachtung der nachfolgenden Prinzipien am Zweckverband beteiligen wollen:
 Stärkung der Mitglieder und Respektierung ihrer Rolle als alleiniger An-
sprechpartner für ihre Kunden
 Verpflichtung auf die Hauptziele: Wirtschaftlichkeit, arbeitsteilige Speziali-
sierung und Kompetenzbildung
 Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband, aktive Wahrnehmung der
Rolle als Leistungsanbieter und Leistungsabnehmer
 Transparenz der Aufgabenerfüllung: Leistungsumfang, offene Preiskalku-
lation, transparente Leistungsverrechnung
 Achtung der Regeln eines fairen Miteinanders
 Verbindliche Leistungsvereinbarungen zur Aufgabenerfüllung
 Bereitschaft und Fähigkeit zur langfristigen vertrauensvollen Zusammen-
arbeit
§ 1 Verbandsmitglieder
- Bundesstadt Bonn
- Gemeinschaft für Kommunikationstechnik Informations- und
Datenverarbeitung (GKD) Paderborn
- Gemeinsame Kommunale Datenzentrale Recklinghausen (GKD)
- ITK Rheinland (Zweckverband IT Kooperation Rheinland)
- ivl GmbH
- Zweckverband KAAW - Kommunale ADV-Anwendergemeinschaft West
- kdvz Rhein-Erft-Rur (Zweckverband Kommunale Datenverarbeitungszentrale
Rhein-Erft-Rur)
- Zweckverband Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN)
- krz Kommunales Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe
- Landeswohlfahrtsverband Hessen
- Landschaftsverband Rheinland
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe
- regio iT GmbH
- Stadt Bielefeld
- Stadt Bochum
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Stadt EssenSeite 10 von 22
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- Stadt Gelsenkirchen
- Stadt Hagen
- Stadt Herne
- Stadt Köln
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Stadt Münster
- Stadt Oberhausen
- Stadt Ratingen
- Stadt Remscheid
- Stadt Wuppertal
- Südwestfalen-IT
bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG NRW) vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in der zurzeit
geltenden Fassung und auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen dem Land
Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und
Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974.
§ 2 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr
1) Der Zweckverband führt den Namen
"KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister"
2) Sitz des Zweckverbandes ist Köln.
3) Wirtschaftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben
1) Der Zweckverband betreibt für seine Mitglieder Rechenanlagen, Daten- und
Kommunikationsnetze sowie IT-Dienste. Er entwickelt einzelne Komponenten
und IT-Dienste, führt sie ein und pflegt sie. Er berät bei der Auswahl von Hard-
und Software sowie bei der Entwicklung, Einführung und Pflege einzelner Kom-
ponenten durch die Mitglieder. Er beschafft Hard- und Software und erbringt
Schulungsleistungen und Dienstleistungen zur Einführung und zum Betrieb von
Informations- und Kommunikationstechnik. Der Zweckverband nimmt die ge-
meinsame Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber staatlichen und
kommunalen Behörden und Einrichtungen, der Privatwirtschaft und Verbänden
wahr.Seite 11 von 22
- 4 -
2) Der Zweckverband kann unter den Voraussetzungen der im Einklang mit den
betriebsbezogenen Vorgaben der §§ 107 ff GO NW Aufgaben für Dritte wahr-
nehmen, die ihrerseits Träger kommunaler und/oder staatlicher Aufgaben sind.
Hierzu werden öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen.
a) Die Verbandsmitglieder betrauen den KDN insbesondere mit der Aufgabe, mit
dem Land NRW, d-NRW AöR und Auftraggebern i.S.d. § 98 GWB, die im Be-
reich der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig sind, Kooperationsvereinbarun-
gen im Einklang mit den Vorgaben des § 108 Abs. 6 GWB abzuschließen, um
gemeinsam Digitalisierungsprojekte im Bereich des E-Governments (z.B. zur
Umsetzung der Vorgaben aus dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezu-
gangs zu Verwaltungsleistungen – OZG sowie dem Gesetz zur Förderung
der elektronischen Verwaltung in NRW – EGovG NRW) umzusetzen und den
Verbandsmitgliedern anschließend zur Verfügung zu stellen. Die Kooperati-
onsvereinbarungen können insbesondere sämtliche IT-Leistungen (z.B.
Hosting- und Betriebsleistungen, Hardware- und Softwareüberlassungen,
Entwicklungsleistungen, IT-Beratungs- und Dienstleistungen, IT-Support,
Hardwarewartung und Softwarepflege, etc.), Vereinbarungen zur Nutzung
oder Übertragung von Daten (z.B. Datenlizenzverträge) sowie sonstige Leis-
tungen i.S.d. § 3 Abs. 1 umfassen.
b) Art, Umfang und weitere Details zur in einer Kooperationsvereinbarung ver-
einbarten Zusammenarbeit können die Kooperationspartner in Einzelverein-
barungen verbindlich festschreiben. In den Kooperations- und Einzelvereinba-
rungen ist jeweils auf § 3 Abs. 2 lit. a) S. 1 Bezug zu nehmen.
a)c) Der Betrauungszeitraum des in § 3 Abs. 2 lit. a) S. 1 festgelegten Betrau-
ungsakts ist ab Inkrafttreten der betreffenden Satzungsänderung auf 10 Jahre
begrenzt. Nach Ablauf von 10 Jahren erneuert sich der Betrauungsakt jeweils
automatisch um weitere 10 Jahre, sofern die Verbandsmitglieder zuvor keine
Streichung des § 3 Abs. 2 lit. a) S. 1 beschließen. Wird der Betrauungsakt für
die Zukunft aufgehoben, bleiben bereits auf Grundlage des Betrauungsakts
abgeschlossene Kooperations- und Einzelvereinbarungen vom ursprüngli-
chen Betrauungsakt erfasst, selbst wenn die Vertragslaufzeit von Kooperati-
ons- und Einzelvereinbarungen über den Betrauungszeitraum hinausgehen.
2)3) Der Zweckverband ist berechtigt, sich an Gesellschaften des Privatrechts und
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beteiligen oder diese (mit) zu begrün-
den, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird. Auf § 10
Abs. 2 g) dieser Satzung und die Anzeigeverpflichtung nach § 115 GO NW wird
verwiesen.
3)4) Zur Aufgabenerfüllung bedient sich der Zweckverband primär der Betriebsmittel
seiner Mitglieder, seiner eigenen Betriebsmittel ansonsten privat- bzw. öffentlich-
rechtlicher Dritter. Hierzu werden verbindliche, den Leistungsumfang konkretisie-Seite 12 von 22
- 5 -
rende Einzelvereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem Erbringen-
denr der Leistung getroffen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
1) Die einzelnen Mitglieder sind berechtigt, auch solche Leistungen des Zweckver-
bandes in Anspruch zu nehmen, die über die Erfüllung der Aufgaben in § 3 Abs.1
hinausgehen.
2) Ein Leistungsaustausch zwischen den Mitgliedern findet im Rahmen der Aufga-
ben gem. § 3 nur über den Zweckverband statt. Der Zweckverband kann einen
Leistungsaustausch zwischen Mitgliedern über ihn ablehnen. Lehnt der Zweck-
verband dies gegenüber den Mitgliedern schriftlich ab, sind die Mitglieder berech-
tigt, den Leistungsaustausch unmittelbar und ohne Einschaltung des Zweckver-
bandes durchzuführen.
3) Über die Inanspruchnahme von Leistungen werden mit jedem Mitglied verbindli-
che, den Leistungsumfang konkretisierende Einzelvereinbarungen zwischen dem
Zweckverband und dem jeweiligen Mitglied getroffen.
4) Für die in Anspruch genommenen Leistungen werden im Einzelfall Bindefristen
vereinbart.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Veränderung der unmittelbaren oder mittel-
baren Beteiligungsstruktur hin zu einer privaten bzw. gemischt-wirtschaftlichenr
Trägerschaft dem KDN unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Leistungsverrechnung
1) Alle Kosten, die bei der Erstellung von Leistungen direkt oder indirekt anfallen,
werden von den Verbandsmitgliedern leistungsbezogen oder umlagefinanziert
getragen. Sie sind durch eine betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrech-
nung auszuweisen.
2) Die Leistungen, die den einzelnen Verbandsmitgliedern direkt zugerechnet wer-
den können, werden mit den Mitgliedern in Form von Verrechnungspreisen nach
Inanspruchnahme abgerechnet. Grundlage hierfür ist der vom Verbandsaus-
schuss festgelegte Verrechnungssatz.
3) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nach Absatz 1 und 2 nicht zur De-
ckung seines Finanzbedarfs ausreichen, kann von den Mitgliedern eine Umlage
erhoben werden.
4) Die Umlagen werden zu 50 Prozent über einen, bei den Verbandsmitgliedern zu
gleichen Teilen erhobenen Sockelbetrag, die verbleibenden 50% von den Ver-
bandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Einwohner getragen. Bei GmbHs sind dies
die Einwohnerzahlen der Trägerkommunen. Hierbei gilt die vom Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen bzw. des Hessischen StatistischenSeite 13 von 22
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Landesamtes veröffentlichte aktuellste Einwohnerzahl, die zum Zeitpunkt der
Verabschiedung des Wirtschaftsplans verfügbar ist. Die durch ein Mitglied ver-
sorgten Kreisverwaltungen werden hierbei mit 25% der Summe der Einwohner
aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Landschaftsverbände sowie
der Landeswohlfahrtsverband Hessen werden mit 10 % der Summe der Einwoh-
ner ihres Verbandsgebietes gerechnet. Sofern im Einzelfall keine besonderen
Regelungen getroffen sind, leisten die Verbandsmitglieder zu Beginn eines jeden
Kalendervierteljahres Vorauszahlungen auf die zu erwartenden anteiligen Kos-
ten. Die endgültige Kostenbelastung erfolgt nach Ablauf des Rechnungsjahres.
5) Leistungen, die für die kommunalen Betriebe der Verbandsmitglieder sowie für
Dritte erbracht werden, sind diesen Einrichtungen vom Zweckverband unter den
gleichen Grundsätzen nach Inanspruchnahme unmittelbar in Rechnung zu stel-
len.
6) Darüber hinaus kann der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage er-
heben, soweit die nicht gedeckten Aufwendungen der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen (Jahresverluste) unter Berücksichtigung der Regelungen in § 10
Abs. 6 EigVO vom Zweckverband auszugleichen sind.
§ 6 Wirtschaftsführung, Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Zweckverband das notwendige Per-
sonal und die erforderlichen Betriebsmittel vor.
2) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die
Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe
(EigVO NW) sinngemäß Anwendung. Das Stammkapital beträgt 90.625,00 Euro.
Es ist von den Verbandsmitgliedern zu gleichen Teilen aufzubringen.
4) Der Zweckverband kann sich gegen Kostenerstattung zur Durchführung des
Kassen- und Rechnungswesens, zur Aufgabenerledigung bei seiner Personal-
verwaltung und bei Aufgaben im Rahmen von Projekten Bediensteten von Ver-
bandsmitgliedern oder Dritter bedienen, wenn dies rationell und kostensparend
ist.
§ 7 Organe, Ausschüsse und Geschäftsführung
1) Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorstandeher
- der Verbandsausschuss
2) Der Zweckverband hat einen Geschäftsführung, die aus einem oder mehreren
Geschäftsführenden er und einem oder mehrerenn stellvertretenden Geschäfts-
führunger oder mehrere Geschäftsführenden bestehter.Seite 14 von 22
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3) Der Zweckverband kann zur Aufgabenwahrnehmung eigenbetriebsähnliche Ein-
richtungen gründen.
§ 8 Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglie-
der. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, wer-
den die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Für jedes Mit-
glied der Verbandsversammlung sind für den Fall der Verhinderung zwei Stellver-
tretende zu wählen. Für den Fall der Verhinderung eines Vertretendenrs nimmt
jeweils nur eine gewählter Stellvertreter Person als stimmberechtigtes Mitglied
an der Verbandsversammlung teil.
2) Jeder VertretenderJede stimmberechtigte Person in der Verbandsversammlung
hat nur eine Stimme.
3) Zu ihrer ersten Sitzung wird die Verbandsversammlung durch den :die Oberbür-
germeister:in der Stadt Köln eingeladen. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzen-
den und seinen Stellvertreterung.entfällt
4) Das Verfahren der Verbandsversammlung wird in einer Geschäftsordnung gere-
gelt, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
5) Die Verbandsversammlung wählt gem. § 16 Abs. 1 GKG den Verbandsvor-
standeher und seine Stellvertretung. Der stellvertretende Verbandsvorstandeher
wird gem. § 16 Abs.1, Satz 2 GKG durch die Verbandsversammlung gewählt.
6) Die Verbandsversammlung bildet je eigenbetriebsähnlicher Einrichtung einen
Betriebsausschuss. Sie entsendet für jedes Zweckverbandsmitglied, das die
wahrgenommenen Aufgaben auf den Zweckverband KDN übertragen hat, auf
dessen Vorschlag jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den jeweiligen
Betriebsausschuss.
§ 9 Verbandsvorstandeher
1) Der Verbandsvorstandeher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe
der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversamm-
lung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband
gerichtlich und außergerichtlich.
2) Der Verbandsvorstandeher führt die Beschlüsse aus und unterrichtet die Ver-
bandsversammlung und den Verbandsausschuss in allen wichtigen Angelegen-
heiten. Er ist gegenüber jedem Verbandsmitglied in allen Angelegenheiten des
Zweckverbandes auskunftspflichtig, soweit nicht Rechte oder Interessen anderer
Verbandsmitglieder dem entgegenstehen. Der Verbandsvorstandeher ist Dienst-
vorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes; sein Dienstvorgesetzter ist
die Verbandsversammlung.Seite 15 von 22
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3) Der Verbandsvorstandeher ist zuständig für die Ernennung, Anstellung, Beförde-
rung, Änderung des Anstellungsvertrages und Entlassung der Mitglieder der Ge-
schäftsführung.
4) Der Verbandsvorstandeher ist zuständig für die Anstellung, Beförderung und Ent-
lassung aller BeschäftigtenAngestellten sowie der , und Beamt:*innen und Beam-
ten und Arbeiter.
5) Der Verbandsvorstandeher oder seine Stellvertretunger ist zur Teilnahme an der
Verbandsversammlung verpflichtet.
6) Der Verbandsvorstandeher trifft die verwaltungstechnischen Zielvereinbarungen
für die Führung der laufenden Geschäfte durch die Geschäftsführung. Er stellt
die Entwürfe der Wirtschaftspläne sowie die der Stellenpläne fest und legt der
Verbandsversammlung die Jahresabschlüsse, die Lageberichte und die Erfolgs-
übersichten vor.
(7) Der Verbandsvorstandeher legt die Geschäftsverteilung der Geschäftsführung im
Rahmen einer Dienstanweisung fest.
§ 10 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihrer Be-
deutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, soweit das Gesetz oder die-
se Satzung nicht etwas Aanderes bestimmen.
2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen der Zweckverband
und die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen geführt werden sollen
b) die Beschlussfassung der Wirtschaftspläne, die Festsetzung der Umlage.
c) die Vorschläge zur Benennung der Wirtschaftsprüfer für die Jahresab-
schlüsse
d) die Feststellung der Jahresabschlüsse sowie die Entlastung des Ver-
bandsvorstandsehers und der Betriebsauschüsse
e) die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorstehers oder der Ver-
bandsvorsteherin und der Stellvertretendenrs
f) die Wahl und die Abberufung des der Betriebsleitungers einer eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtung sowie seinesr Stellvertretersung.
g) die Beauftragung eines Rechnungsprüfungsamtes nach § 18 Abs. 2 die-
ser Satzung
h) den Beitritt neuer Verbandsmitglieder
i) die Beteiligung des Zweckverbandes an anderen Institutionen oder die
Gründung privatrechtlicher Gesellschaften und die Wahl der hierin zu ent-
sendenden Vertreter
j) die Wahl der/des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und ihrer/:seiner
Stellvertretungers. Hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
k) die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Zweckverbandes.Seite 16 von 22
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§ 11 Verbandsausschuss
1) Der Verbandsausschuss wird gebildet aus den von den Oberbürgermeis-
ter:*innen, Bürgermeister*:innen, Landräten, Verbandsvorsteher*:innen, den Di-
rektor*:inneen der Landschaftsverbände, der:/dem Landesdirektor*:in des Lan-
deswohlfahrtsverbandes Hessen und den Aufsichtsräten benannten Bedienste-
ten. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Vertretunger und einen
Stellvertretung ender Person in den Verbandsausschuss.
2) Zu seiner ersten Sitzung wird der Verbandsausschuss durch die Stadt Köln ein-
geladen.entfällt
3) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren
eine oder einen vVorsitzenden und einen Stellvertreterung.
§ 12 Zuständigkeiten des Verbandsausschusses
1) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor
und entscheidet in allen Angelegenheiten, die weder in die Zuständigkeit der
Verbandsversammlung, noch in die Zuständigkeit der Betriebsausschüsse der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, noch in die Zuständigkeit des Verbands-
vorstandsehers fallen.
2) Der Verbandsausschuss ist zuständig für:
a) die Entwicklung und Verabschiedung einer gemeinsamen Geschäfts- und
IT - Strategie für den Zweckverband
b) die mittelfristige Arbeitsplanung (strategische Unternehmensplanung)
c) die konkrete Arbeitsplanung für Leistungen, die durch den Zweckverband
erbracht werden
d) die Produkte, Verrechnungspreise und Bindefristen, die der Zweckverband
in eigener Verantwortung erbringt
e) die Festlegung einheitlicher Serviceangebote für Leistungen, die von den
Mitgliedern für den Zweckverband erbracht werden bzw. von den Mitglie-
dern vom Zweckverband bezogen werden
f) die Vergaben im Sinne eines Vergabeausschusses, soweit davon mehr
als ein Mitglied betroffen ist
g) die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen
h) die Leistungen, zu deren Durchführung sich der Zweckverband den Be-
diensteten von Verbandsmitgliedern oder Dritten gegen Kostenerstattung
bedient
3) Entscheidungen zu §12 Ziffer 2 werden vom Verbandsausschuss mit 2/3 Mehr-
heit gefasst.
4) Der Verbandsausschuss erhält im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die
Informationen, die für die Beurteilung der Verhältnisse des Zweckverbandes von
Bedeutung sind, insbesondere über:Seite 17 von 22
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- grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik
- die wirtschaftliche Entwicklung des Zweckverbandes
- Vorgänge, die für die Liquidität und den wirtschaftlichen Erfolg des Zweck-
verbandes von erheblicher Bedeutung sein können.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
1) Verbandsversammlung und Verbandsausschuss treten bei Bedarf zusammen,
die Verbandsversammlung jedoch mindestens einmal und der Verbandsaus-
schuss mindestens viermal im Jahr, ferner dann, wenn mindestens 3 Mitglieder
dies mit konkreten Tagesordnungspunkten verlangen.
2) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung lädt der oder die Vorsitzende oder
im Verhinderungsfalle deren Stellvertretung stellvertretende Vorsitzende unter
Angabe der Tagesordnung und mit Erläuterungen unter Wahrung einer Frist von
mindestens 14 Tagen schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungs-
frist bis auf 3 Werktage verkürzt werden.
Zu den Sitzungen des Verbandsausschusses lädt der oder die Vorsitzende oder
im Verhinderungsfalle deren Stellvertretung stellvertretende Vorsitzende unter
Angabe der Tagesordnung und mit Erläuterungen unter Wahrung einer Frist von
mindestens 7 Tagen schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist
bis auf 3 Werktage verkürzt werden.
3) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses
ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vomn dem oder der amtierenden Vor-
sitzenden und dem der Schriftführerung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
wird den jeweiligen Organmitgliedern und den Mitgliedern des Zweckverbandes
zugeleitet.
4) Gegen einen in eigener Zuständigkeit gefassten Beschluss des Verbandsaus-
schusses können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Niederschrift min-
destens ein Drittel der Zweckverbandsmitglieder mit Gründen versehene Ein-
wendungen erheben. Bleibt der Verbandsausschuss bei seinem Beschluss, ent-
scheidet die Verbandsversammlung endgültig.
5) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden, weil sonst er-
hebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, und eine unverzügliche Be-
schlussfassung der Verbandsversammlung beziehungsweise des Verbandsaus-
schusses nicht möglich ist, entscheidet der Verbandsvorstandeher zusammen
mit einem Mitglied des jeweiligen Organs. Die Entscheidung ist dem zuständigen
Organ in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Es kann die
Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte Drit-
ter entstanden sind.
§ 14 AbstimmungenSeite 18 von 22
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1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der von
den Verbandsmitgliedern benannten Vertretungen er oder im Verhinderungsfall
deren Stellvertreterungen anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Be-
schlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur
Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Vertreterenden beschlussfähig. Bei der zweiten
Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes (§3) werden ein-
stimmig gefasst.
3) Auf Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung und des Verbandsaus-
schusses findet § 50 GO NW sinngemäß Anwendung. Beschlüsse über Sat-
zungsänderungen, die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder und die Auflösung
des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Verbandsversammlung.
4) Für die Wahl der Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie deseren Stell-
vertretersungen gelten die Vorschriften der GO NW über die Wahl des Bürger-
meisters oder der Bürgermeisterin und ihrerseiner Stellvertretungener entspre-
chend.
§ 15 Geschäftsführer
1) Für die Mitglieder der Geschäftsführung wird die Geschäftsverteilung durch eine
Dienstanweisung festgelegt. Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Zielverein-
barungen und Beschlüsse für eine wirtschaftliche und im Vergleich zu freien
Marktanbietern wettbewerbsfähige Aufgabendurchführung verantwortlich. Sie ist
im Rahmen des Wirtschaftsplanes und der Zielvereinbarungen zu unternehme-
risch-flexiblen Entscheidungen befugt.
2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verbandsvorstandeher ge-
mäß den Zielvorgaben der Organe des Zweckverbandes
b) die Leitung und Organisation des inneren Dienstbetriebes
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplanes
d) die Erstellung von Quartalsberichten
e) die Kostenrechnung und das Controlling
f) die Erstellung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Er-
folgsübersicht.
g) Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Produkten und Leistun-
gen (§ 4 Abs. 3)Seite 19 von 22
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§ 16 Abgabe von Erklärungen
1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorstandeher und seiner/m Vertreter*iung
oder vom Verbandsvorstandeher oder seinemr Vertretunger und mit einem Mit-
glied von der Verbandsversammlung, einer von der Verbandsversammlung zu
bestimmenden Beamtenverbeamteten oder angestellten Person , Angestellten
oder Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet.
2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 17 Personal
1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beamte oder Beamtinnen sowie An-
gestellte und Arbeiter:innen oder Arbeiter zur Erledigung seiner Aufgaben ein-
stellen. Für die Dienstkräfte des Zweckverbandes finden hinsichtlich der Sozial-
leistungen die für die Stadt Köln geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung.
2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Mitglieder der Ge-
schäftsführunger und die Beamt:innenen oder Beamten sind vom Verbandsvor-
standteher und seinem/r Stellvertreter*iung oder einem weiteren Mitglied der
Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Für die übrigen Urkunden, die Anstel-
lungsverträge und die sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern gilt § 16 der Satzung.
§ 18 Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfaufgaben
1) Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt NRW,
die sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprü-
fersnden oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Verbandsver-
sammlung schlägt den Wirtschaftsprüfenden bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft vor.
2) Die Verbandsversammlung überträgt im Rahmen einer öffentlich- rechtlichen
Vereinbarung dem Rechnungsprüfungsamt eines der Zweckverbandsmitglieder
gegen Kostenerstattung folgende Aufgaben nach § 103 GO NW:
a) die dauernde Überwachung der Kasse sowie die Vornahme von Kas-
senprüfungen (§ 103 Abs. 1 Ziff. 2, 5 GO) einschließlich Belegprüfung
b) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der
Programme der Verbandsmitglieder vor ihrer Anwendung (§ 103 Abs.
1 Ziff. 6 GO). Die Prüfung der ADV-Programme kann mit befreiender
Wirkung für alle Verbandsmitglieder und ihrer Einrichtungen erfolgen.
c) die Prüfung von Vergaben (§ 103 Abs. 1 Ziff. 8 GO)Seite 20 von 22
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Der Prüfungsplan (Art, Umfang, Personaleinsatz) wird vom beauftragten Rech-
nungsprüfungsamt aufgestellt. Weitere Rechnungsprüfungsämter von Ver-
bandsmitgliedern können gegen Kostenerstattung zur Amtshilfe verpflichtet wer-
den.
§ 19 Haftung
Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern oder Dritten infolge fehlerhafter Auf-
gabenerfüllung durch Organe oder Dienstkräfte des Zweckverbandes entstehen,
ist dieser zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflich-
tet.
§ 20 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung eines Verbandsmitgliedes
gegenüber dem Verbandsvorstandteher mit einer Frist von zwei Jahren zum En-
de eines Wirtschaftsjahres gekündigt werden.
2) Dem ausscheidenden Verbandsmitglied werden auf Antrag seine Daten ausge-
händigt. Hierdurch entstehende Kosten trägt das ausscheidende Mitglied.
3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch aus dem Aktivver-
mögen des Zweckverbandes. Produkt- und projektbezogene Einzelvereinbarun-
gen und Bindungsfristen des Verbandsmitgliedes mit dem Zweckverband bleiben
vom Ausscheiden unberührt.
§ 21 Auseinandersetzung
1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Verein-
barung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden
Vermögens zu treffen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Fehlbetrag.
2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auf-
lösung des Zweckverbandes zustande, schlichtet auf Antrag eines Verbandsmit-
gliedes die zuständige Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes.
3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird das Personal wieder in die
Dienste des Verbandsmitgliedes zurückgeführt, bei dem es bis zum Zeitpunkt der
Übernahme in den KDN-Zweckverband beschäftigt war. Gleiches gilt für den
Wegfall von Aufgaben und die damit verbundene Auflösung einer der eigenbe-
triebsähnlichen Einrichtungen.
4) Die übrigen Bediensteten werden anteilig auf die Verbandsmitglieder verteilt, so-
fern eine betriebsbedingte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses recht-
lich nicht zulässig ist. Kommt eine Einigung über die Verteilung nicht zustande,
werden die Dienstkräfte, getrennt nach Beamten, Beamtinnen, und Angestellten
und Arbeiterinnen und Arbeitern, in der Reihenfolge der jeweils höchsten Ein-Seite 21 von 22
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gruppierung in diesen Gruppen und bei gleicher Einstufung nach der Höhe des
jeweiligen Jahreseinkommens gemäß dem d’Hondt’schen System von den Ver-
bandsmitgliedern auf der Basis der Einwohnerzahlen (letzte Veröffentlichung des
Statistischen Bundesamtes) übernommen. Die bei Gründung des Zweckverban-
des übernommenen und noch nicht ausgeschiedenen Mitarbeiter werden dabei
angerechnet.
5) Die bei Auflösung des Zweckverbandes bestehenden Versorgungslasten ein-
schließlich eventueller Ausgleichszahlungen an die Zusatzversorgungskasse
sind entsprechend der Regelungen in den Abs. 1 und 2 zu verteilen.
§ 22 Bekanntmachungen
1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Ministerialblatt
des Landes Nordrhein-Westfalen. Sofern es sich um Änderungen der Verbands-
satzung handelt, wird die Veröffentlichung durch die Bezirksregierung Köln ver-
anlasst, die Zweckverbandsmitglieder weisen zudem in der für ihre Bekanntma-
chungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin.
2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird
die Öffentlichkeit durch Aushang in der Stadt Köln unterrichtet.
§ 23 entfälltFunktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NW
in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 24 Inkrafttreten
1) Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
dieser Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Köln.
2) Der Zweckverband nimmt seinen Betrieb am Tage nach der öffentlichen Be-
kanntmachung auf.Seite 22 von 22

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Datenstand: 02.11.2026, 22:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de