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240353-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Korrekte Angabe des Geburtsortes in Ausweisdokumenten von Personen, die in den Städten Beuel und Bad Godesberg sowie in den Gebieten der Ämter Duisdorf, Menden und Oberkassel vor Inkrafttreten des Gesetzes zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn vom 10. Juni 1969 geboren wurden

Nummer
240353-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 14.03.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240353 BBB-Antrag: Korrekte Angabe des Geburtsortes in Ausweisdokumenten von Personen, die in den Städten Beuel und Bad Godesberg sowie in den Gebieten der Ämter Duisdorf, Menden und Oberkassel vor Inkrafttreten des Gesetzes zur kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn vom 10. Juni 1969 geboren wurden

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240353-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Antrag: Korrekte Angabe des Geburtsortes in
Ausweisdokumenten von Personen, die in den
Städten Beuel und Bad Godesberg sowie in den
Gebieten der Ämter Duisdorf, Menden und
Oberkassel vor Inkrafttreten des Gesetzes zur
kommunalen Neugliederung des Raumes Bonn
vom 10. Juni 1969 geboren wurden
Beratungsfolge
Rat 14.03.2024 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (VwV PStG)
Nr. A 2.1.4 gilt für die Eintragung von Ortsbezeichnung in Personenstands-
urkunden folgende Regelung:
A 2.1.4
Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine
andere Bezeichnung erhalten und wird bei Eintragungen in
Personenstandsregistern und bei der Ausstellung von
Personenstandsurkunden bei der Angabe des Ereignisortes auf Einträge vor
der Umbenennung, dem Zusammenschluss oder der Eingliederung Bezug
genommen, ist der zur Zeit des Eintritts des damaligen Personenstandsfalls
geltende Name einzutragen; bei Orten im Inland soll, bei anderen Orten kann
der neue Name unter Voranstellung des Wortes »jetzt« hinzugefügt
werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezeichnung des Standesamts
geändert worden ist. Bei der Ausstellung von beglaubigten Abschriften aus dem
Register oder beglaubigten Registerausdrucken sind den bei Eintritt des
damaligen Personenstandsfalls geltenden Bezeichnungen des Ereignisortes
und des Standesamts im Beglaubigungsvermerk die neuen Bezeichnungen
unter Voranstellung des Wortes »jetzt« hinzuzufügen.
Somit trägt das Standesamt bei der Ausstellung von z.B. Geburtsurkunden den
Ereignisort in der Form von bspw. „Beuel, jetzt Bonn“ ein.
Die Meldebehörde ist aufgrund der für sie geltenden Rechtslage (§ 4
Passgesetz (PassG) sowie nach Ziffer 4.1.5 und 4.1.5.1 Passverwaltungs-Seite 1 von 14
Seite 2
vorschrift (PassVwV)) gehalten, diese Schreibweise bei der Ausstellung von
Ausweisdokumenten zu übernehmen.
Diese sagt aus, dass bei der Bezeichnung des Geburtsortes grundsätzlich die
Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgeblich sind. Bei der
Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend der Regelung in der
Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz verfahren werden.
Da das Standesamt Bonn bei der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde bei
dem bspw. bisherigen Geburtsort Beuel gemäß deren Verwaltungsvorschriften
als Geburtsort „Beuel, jetzt Bonn“ eintragen würde, wird dies gemäß der oben
genannten Verwaltungsvorschrift zum Passgesetz bei der Beantragung neuer
Ausweisdokumente der Geburtsort geändert und nur noch mit „Beuel, jetzt
Bonn“ eingetragen.
Die Verwaltung sieht daher keine rechtliche Handlungsmöglichkeit.
Anlage/n
1 BAnz AT 25.08.2021 B2 (öffentlich)Seite 2 von 14
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Personenstandsgesetz
(2. PStG-VwV-ÄndVwV)
Vom 18. August 2021
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Personenstandsgesetz
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März
2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV-ÄndVwV) vom 3. Juni 2014 (BAnz AT
12.06.2014 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu A 5.3 wird wie folgt gefasst:
„A 5.3 EU-Apostillenverordnung“.
b) Nach der Angabe zu A 5.3 wird folgende Angabe eingefügt:
„A 5.4 Sonstige Übereinkommen zur Befreiung von der Legalisation“.
2. Die Inhaltsübersicht Besonderer Teil wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8 Zu § 8 PStG Verlust eines Personenstandsregisters (§ 24 PStV)“.
b) Nach der Angabe „Kapitel 3 Eheschließung, Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung“ wird
folgende neue Angabe eingefügt:
„11 Zu § 11 PStG Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt“.
c) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Lebenspartnerschaft“.
d) Nach der Angabe zu Kapitel 4 werden folgende Angaben eingefügt:
„17 Zu § 17 PStG Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
17a Zu § 17a PStG Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung“.
e) Die Angabe zu Nummer 22.2 wird wie folgt gefasst:
„22.2 Geschlechtsangabe“.
f) Die Angabe zu Nummer 36.2 wird wie folgt gefasst:
„36.2 Vermeidung von Doppelbeurkundungen und nicht erwiesene Angaben“.
g) Nach Nummer 36.4 wird folgende Nummer 36.5 eingefügt:
„36.5 Zuständigkeit“.
h) Nach Nummer 39.5 wird folgende Nummer 39.6 eingefügt:
„39.6 Gleichgeschlechtliche Ehe und Lebenspartnerschaft“.
i) Die Angabe zu Nummer 43.3 wird wie folgt gefasst:
„43.3 Angleichungserklärung bei der Eheschließung“.
j) Nach der Angabe zu Nummer 45.4 werden folgende Angaben eingefügt:
„45a Zu § 45a PStG Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
45b Zu § 45b PStG Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung“.
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k) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:
„Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“.
l) Die Angabe zu Nummer 75.1 wird wie folgt gefasst:
„75.1 Übernahme in elektronische Register (§ 69 PStV)“.
m) Die Angaben zu den Nummern 75.2 und 75.3 wird gestrichen.
n) Die Angabe zu Nummer 76 wird wie folgt gefasst:
„76 Zu § 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister“.
o) Die Angabe zu Nummer 77 wird wie folgt gefasst:
„77 Zu § 77 PStG Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher (§ 67 PStV)“.
p) Die Angaben zu den Nummern 78, 78.1 und 78.2 werden gestrichen.
3. In Nummer A 1.3.4 wird Satz 1 gestrichen.
4. Nummer A 1.3.5 wird wie folgt gefasst:
„A 1.3.5
Ausländische Adelsbezeichnungen wie Count oder Earl werden nicht übersetzt und nur eingetragen, wenn sie
nach dem anzuwendenden Recht Bestandteile des Familiennamens sind.“
5. In Nummer A 1.3.7 wird nach der Angabe „Artikel 47“ die Angabe „und Artikel 48“ eingefügt.
6. Nummer A 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
„A 2 1.4
Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten und
wird bei Eintragungen in Personenstandsregistern und bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden bei der
Angabe des Ereignisortes auf Einträge vor der Umbenennung, dem Zusammenschluss oder der Eingliederung
Bezug genommen, ist der zur Zeit des Eintritts des damaligen Personenstandsfalls geltende Name einzutragen;
bei Orten im Inland soll, bei anderen Orten kann der neue Name unter Voranstellung des Wortes „jetzt“ hinzu-
gefügt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezeichnung des Standesamts geändert worden ist. Bei der
Ausstellung von beglaubigten Abschriften aus dem Register oder beglaubigten Registerausdrucken sind den bei
Eintritt des damaligen Personenstandsfalls geltenden Bezeichnungen des Ereignisortes und des Standesamts im
Beglaubigungsvermerk die neuen Bezeichnungen unter Voranstellung des Wortes „jetzt“ hinzuzufügen.“
7. In Nummer A 3.2.2 werden die Wörter „im Register und“ gestrichen.
8. In Nummer A 4.1.2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli
2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage
bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 (EU-Apostillenverordnung) kann eine beglaubigte Übersetzung auch durch eine Person angefertigt
werden, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU dazu qualifiziert ist. Für die Anerkennung einer
Übersetzung in beglaubigter Form gilt Nummer A 5.3.“
9. Nummer A 5.3 wird wie folgt gefasst:
„A 5.3 EU-Apostillenverordnung
Nach der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur För-
derung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter
öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(EU-Apostillenverordnung) kann eine Legalisation oder Apostille für Personenstandsurkunden aus EU-Mitglied-
staaten nicht verlangt werden. Eine Übersetzung der Urkunde kann regelmäßig nur verlangt werden, wenn dieser
kein mehrsprachiges Formular (Übersetzungshilfe) nach der EU-Apostillenverordnung beigefügt ist. In diesen
Fällen ist auch eine beglaubigte Übersetzung, die von einer Person angefertigt wurde, die nach dem Recht eines
Mitgliedstaates dazu qualifiziert ist, zu akzeptieren.
Der Text der Verordnung und die Formulare für die Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars können auf der
Internetseite des Europäischen Justizportals www.e-justice.europa.eu eingesehen, abgerufen und anhand von
dynamischen Formularen ausgefüllt werden. Eine Urkundenüberprüfung kann auch auf der Internetseite
https://webgate.ec.europa.eu/imi-net/ erfolgen.“
10. Die bisherige Nummer A 5.3 wird mit ihren Unternummern A 5.4.
11. Nummer A 6.2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer A 6.2.7 werden in Satz 6 die Wörter „oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet“ gestrichen.
b) Nach der Nummer A 6.2.8 wird folgende Nummer A 6.2.9 angefügt:
„A 6.2.9 Im Rahmen einer Beurkundung ist die Vorfrage, ob eine im Ausland erfolgte Heimatstaatentschei-
dung anzuerkennen oder eine Privatscheidung ohne staatliche Beteiligung in Deutschland gemäß Artikel 17
Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wirksam ist, vom Standesamt oder der nach
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Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zu prüfen. Die Beurkundung kann nicht mit der Begründung abge-
lehnt werden, dass im Fall einer Heimatstaatentscheidung (A 6.2.8) kein zulässiges Anerkennungsverfahren
durchgeführt worden ist. Die Betroffenen können in diesem Fall aber darauf hingewiesen werden, dass ihnen
das Anerkennungsverfahren nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleichwohl offensteht. In Zweifelsfällen kann eine Entscheidung
des Gerichts nach § 49 Absatz 2 des Gesetzes herbeigeführt werden.“
12. Nummer A 7.1 wird wie folgt gefasst:
„A 7.1 Deutsche
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Person Deutscher ist, nachdem bereits eine Prüfung der deutschen Staats-
angehörigkeit gemäß § 8 Absatz 1 der Personenstandsverordnung erfolgt ist, so ist ein aktueller Staatsangehörig-
keitsausweis zu verlangen, wenn die Zweifel auch bei Vorlage einer anderen Staatsangehörigkeitsurkunde (z. B.
Einbürgerungsurkunde) nicht ausgeräumt werden können.“
13. In Nummer 5.2.3 Satz 3 werden die Wörter „oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet“ gestrichen und die Wörter „Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeich-
nis für Testamente)“ durch die Wörter „Mitteilung an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbe-
hörde“ ersetzt.
14. Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1 Sammelakten (§ 22 PStV)
6.1.1
Schriftstücke, insbesondere Beurkundungen und Beglaubigungen, die einen Eintrag im Personenstandsregister
eines anderen Standesamts betreffen, sind in einem besonderen Band der Sammelakten aufzubewahren. Für die
Benutzung, Aufbewahrung und Archivierung der besonderen Aktenbände sind die für Sammelakten geltenden
Vorschriften anzuwenden.
6.1.2
Schriftstücke über Folgebeurkundungen, die sich auf einen bestimmten Personenstandsfall beziehen, sind zur
Sammelakte zu nehmen. In die Sammelakten sind insbesondere Schriftstücke aufzunehmen, die nicht wieder-
beschafft und für eine spätere Beweisführung erforderlich werden könnten. Hierzu zählen vor allem handschriftlich
unterzeichnete Dokumente, die Willenserklärungen der Betroffenen enthalten, wie Anzeigen über Geburt und
Sterbefall, namensrechtliche Erklärungen, Anerkennungen der Vater- und Mutterschaft, Niederschriften über die
Anmeldung und Schließung der Ehe sowie ausländische Urkunden und Versicherungen an Eides statt. Schrift-
stücke über Hinweise, mit denen ausschließlich die Verbindung zu einem anderen Registereintrag hergestellt wird,
können unmittelbar nach Eintragung des Hinweises vernichtet werden.“
15. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7.2.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2.2
Die Personenstandsregister, die Sicherungsregister, die Sammelakten und die Namenverzeichnisse sind dem
zuständigen Archiv jahrgangsweise zur Übernahme anzubieten. Sind in einem Personenstandsregister die Be-
urkundungen mehrerer Jahrgänge zusammengefasst, sind das Register, das Sicherungsregister, die Namen-
verzeichnisse und die Sammelakten erst dann zur Übernahme anzubieten, wenn die Fortführungsfrist des
letzten Jahrgangs abgelaufen ist.“
b) In Nummer 7.2.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Übergabeniederschrift hat die genaue Bezeichnung des Standesamts, die Art des Personenstandsre-
gisters (z. B. Geburtenregister), die Laufzeit in Jahren, die Anzahl der Bände und die Anzahl der Einträge in
einem Band sowie den Zeitpunkt der Übergabe des Personenstandsregisters zu enthalten; dies gilt ent-
sprechend für die Übergabe der Sicherungsregister, der Namen- und Suchverzeichnisse und der Sammel-
akten.“
c) Nach Nummer 7.2.3 wird folgende Nummer 7.2.4 eingefügt:
„7.2.4
Werden die Sicherungsregister oder die Sammelakten nicht von dem Archiv übernommen, sind diese Unter-
lagen oder Datenbestände unverzüglich datenschutzgerecht zu vernichten.“
16. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„8 Zu § 8 PStG Verlust eines Personenstandsregisters (§ 24 PStV)“
b) Nummer 8.1.4 wird wie folgt gefasst:
„8.1.4
Wird ein einzelner Eintrag defekt, ist er als in Verlust geraten zu betrachten. Gerät ein einzelner Eintrag in
Verlust, wird er durch Übernahme der im Sicherungsregister gespeicherten Daten wiederhergestellt. Gerät
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auch der Eintrag im Sicherungsregister in Verlust, erfolgt die Beurkundung nach amtlicher Ermittlung des Sach-
verhalts. Bei elektronischen Einträgen erfolgt die Wiederherstellung durch Beurkundung im aktuellen Jahr.“
c) In Nummer 8.2.5 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Bei papiergebundenen Einträgen wird der Eintrag im Jahr der ursprünglichen Beurkundung nacherfasst. Für
die neuen Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind die Anlagen 2 bis 5 der Personenstands-
verordnung maßgebend.“
17. An Nummer 9.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, kann der Erklärungsinhalt auch elektronisch unter Verwen-
dung des Datenaustauschformates XPersonenstand an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt über-
mittelt werden. In diesem Fall gilt bei dem für die Entgegennahme der Erklärung zuständigen Standesamt das
Abrufdatum der Mitteilung aus dem elektronischen Postfach als Empfangs- und Wirksamkeitsdatum der Erklä-
rung.“
18. In Kapitel 3 Abschnitt 1 wird vor Nummer 12 folgende Nummer 11 eingefügt:
„11 Zu § 11 PStG Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
Erhält das Standesamt Kenntnis von einem Verstoß gegen die Regelung des § 11 Absatz 2 des Gesetzes, infor-
miert es die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen nach § 70 Absatz 1
des Gesetzes zuständige Verwaltungsbehörde.“
19. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) An Nummer 12.2.2 werden folgende Sätze angefügt:
„Kann die schriftliche Anmeldung der Eheschließung durch ein elektronisches Formular erfolgen, das vom
Standesamt in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so kann
auf die Prüfung des wichtigen Grundes für das Nichterscheinen im Standesamt verzichtet werden. Ergeben
sich aufgrund der schriftlichen oder elektronischen Anmeldung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ehe-
hindernisses, können die Eheschließenden hierzu auch persönlich im Standesamt befragt werden.“
b) Nummer 12.4.1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
„Zur Prüfung der Ehevoraussetzungen und zum Nachweis des Personenstandes und der Identität der Ehe-
schließenden können insbesondere folgende Dokumente dienen:“
bb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(Aufenthaltsbescheinigung)“ gestrichen.
c) Nummer 12.5.6 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 12.5.7 wird Nummer 12.5.6.
e) An Nummer 12.6.1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei beabsichtigter Eheschließung von Personen, die demselben Geschlecht angehören oder von denen
mindestens ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört, ist stets das
Sachrecht des registerführenden Staates für die Ehevoraussetzung maßgeblich, so dass für beide Ehegatten
kein Ehefähigkeitszeugnis beizubringen und auch kein Befreiungsverfahren durchzuführen ist.“
f) Nach Nummer 12.6.5 wird folgende Nummer 12.6.6 angefügt:
„12.6.6
Das Ehefähigkeitszeugnis ist von der inneren Behörde des Heimatstaats des ausländischen Verlobten zu er-
teilen. Das Zeugnis einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung genügt, wenn dies zwischenstaatlich
vereinbart wurde. Für Mitgliedstaaten der EU ergibt sich dies aus § 1309 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die
Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen
Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EU-Apostillen-VO). Ehefähigkeitszeugnisse einer
Behörde eines Mitgliedstaats der EU sind nach dieser Verordnung von der Legalisation und ähnlicher Förmlich-
keit befreit. Darüber hinaus gilt das Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehe-
fähigkeitszeugnissen, in dem ein mehrsprachiges Muster für ein Ehefähigkeitszeugnis vorgegeben ist und das
für verschiedene Vertragsstaaten auch die Zuständigkeit für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
durch konsularische oder diplomatische Vertretungen begründet.“
g) In Nummer 12.7 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Eheschließenden und, falls einer von ihnen zwar das 18. Lebensjahr vollendet hat, nach dem anzuwen-
denden ausländischen Recht aber noch minderjährig ist, auch dessen gesetzlicher Vertreter, sind darüber zu
belehren, dass in diesen Staaten die Rechtswirksamkeit der nur vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe
nicht anerkannt wird und die Rechtsstellung der Kinder als Kinder aus dieser Ehe in Frage gestellt ist.“
h) In Nummer 12.8.2 Satz 1 wird die Angabe „und, falls sie minderjährig ist, auch ihr gesetzlicher Vertreter,“
gestrichen.
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20. Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13.1 wird die Angabe „3 bis 7, 11 und 13“ durch die Angabe „3 bis 7, 11, 13 und 17b“ ersetzt.
b) Die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 13.2.4 bis 13.2.10 werden die Nummern 13.2.2 bis 13.2.8.
21. Nummer 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14.2.1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nummer 14.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „Artikel 10 oder Artikel 47“ durch die Angabe „Artikel 10,
47 oder Artikel 48“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Hat ein Ehepartner eine Erklärung über die Führung eines Begleitnamens abgegeben, unterzeichnet er die
Niederschrift mit dem danach zu führenden Namen.“
22. Nummer 16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16.1.1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Nummer 16.2.1 Satz 1 wird gestrichen.
c) Nummer 16.3.1 wird wie folgt gefasst:
„16.3.1
Bei einer Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist das Datum der Rechtskraft der ge-
richtlichen Entscheidung zu beurkunden; Angaben über das entscheidende Gericht und das Aktenzeichen der
Entscheidung sind in einem besonderen Hinweis aufzunehmen.“
d) Nummer 16.5 Satz 1 wird gestrichen und in Satz 4 werden nach dem Wort „Geschlechts“ die Wörter „oder der
Vornamen“ eingefügt.
e) Nummer 16.6.1 wird wie folgt gefasst:
„16.6.1
Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemein-
schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist im Feld „Datum der Wirksamkeit“ der Tag der Änderung
der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft einzutragen, sofern dieser bekannt ist.“
f) Nummer 16.7 wird wie folgt gefasst:
„16.7
Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung ist ein Datum der Wirksamkeit nicht einzutragen.“
23. Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
17 Zu § 17 PStG Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Schließen Lebenspartner nach Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Ehe oder wird eine Lebenspartner-
schaft in eine Ehe umgewandelt, wird das bestehende Lebenspartnerschaftsregister durch eine Folgebeurkun-
dung abgeschlossen. Nur Berichtigungen, die auf den Zeitpunkt der Beurkundung der Lebenspartnerschaft oder
bestehender Folgebeurkundungen zurückwirken oder die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartner-
schaft werden noch im Register beurkundet.
17a Zu § 17a PStG Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sind neben dem Personenstand (Nachweis der be-
stehenden Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden) die Identität, die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz
oder der gewöhnliche Aufenthalt und die Geschäftsfähigkeit nachzuweisen. Im Übrigen ist die Namensführung im
Hinblick auf die Beurkundung im Eheregister zu prüfen. Eine Prüfung auf Vorehen und Lebenspartnerschaften mit
einer dritten Person sowie auf weitere Ehevoraussetzungen unterbleibt. Das bestehende Lebenspartnerschafts-
register wird durch eine Folgebeurkundung abgeschlossen. Stellt das Standesamt im Rahmen der Umwandlung
bei einer vor dem 1. Oktober 2017 begründeten Lebenspartnerschaft fest, dass diese unwirksam ist, fehlt es damit
an der Voraussetzung für die Umwandlung. Eine Lebenspartnerschaft liegt dann nicht vor.“
24. Nach Nummer 18.2.7 wird folgende Nummer 18.2.8 eingefügt:
„18.2.8
Der Beginn der Schwangerschaft ergibt sich regelmäßig aus dem Mutterpass oder einer ärztlichen Bescheinigung
(post menstruationem).“
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25. Nummer 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 21.4.2 werden die Wörter „zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis“ gestrichen und folgender
Satz angefügt:
„Dort ist sicherzustellen, dass die Mitteilung nach Satz 1 für eine Bearbeitung zur Verfügung steht und der
Personenstandsfall beim beurkundenden Standesamt aufgefunden werden kann.“
b) In Nummer 21.4.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst und Satz 3 gestrichen:
„Wird das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet, kann das Geschlecht
auch mit „divers“ eingetragen werden oder die Eintragung unterbleibt.“
c) Nummer 21.4.4 wird wie folgt gefasst:
„21.4.4
Wird die Geburt des Kindes einer Person beurkundet, deren Vornamen oder Geschlechtseintrag nach dem
Transsexuellengesetz geändert worden sind, sind für diese Person die Vornamen und das Geschlecht einzu-
tragen, die vor Rechtskraft der Entscheidung einzutragen gewesen wären.“
d) Nummer 21.4.7 wird wie folgt gefasst:
„21.4.7
Liegen keine geeigneten Nachweise zu den Angaben über die Identität der Eltern des Kindes vor, ist nach dem
Familiennamen der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ einzutragen. Ist nur die Identität der Eltern oder des
Elternteils nachgewiesen, aber nicht der Name, ist nach dem Familiennamen der Zusatz „Namensführung nicht
nachgewiesen“ einzutragen. Nach dem Geburtsnamen des Kindes ist der Zusatz „Namensführung des Kindes
nicht nachgewiesen“ einzutragen.“
e) Nummer 21.5.2 wird wie folgt gefasst:
„21.5.2
Wird später festgestellt, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auf anderer Grundlage erworben hat
oder lagen die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bei der
Geburt nicht vor, wird der entsprechende Hinweis im Geburtenregister gestrichen. Hierüber sind das Kind bzw.
sein gesetzlicher Vertreter sowie die Meldebehörde zu unterrichten. Wird später festgestellt, dass die Voraus-
setzungen des Erwerbs nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorlagen, ist hierüber ein Hinweis
einzutragen; die Unterrichtungspflichten nach Nummer 21.5.1 gelten entsprechend.“
26. Nummer 22.2 wird wie folgt gefasst:
„22.2 Geschlechtsangabe
Soll der Eintrag zum Geschlecht des Kindes offenbleiben oder soll die Geschlechtsangabe „divers“ eingetragen
werden, muss sich aus der Geburtsanzeige eines Geburtskrankenhauses oder der Bescheinigung eines Arztes
oder einer Hebamme ergeben, dass das Kind zum Zeitpunkt der Anzeige weder dem weiblichen noch dem männ-
lichen Geschlecht zugeordnet werden kann.“
27. In Nummer 26.2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
28. Nummer 27 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 27.1 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Nummer 27.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Bei einer Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft ist ein Datum der Wirk-
samkeit nicht einzutragen.“
c) Nummer 27.4.2 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 27.4.3 wird Nummer 27.4.2.
e) In Nummer 27.5 wird Satz 1 gestrichen.
f) Nummer 27.6.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„Bei den reinen Vertragsadoptionen ohne staatliche Mitwirkung richtet sich die Prüfung nach Artikel 22 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Sie umfasst die Wirksamkeitsbedingungen und
Adoptionswirkungen nach dem Adoptionsstatut. Bei Adoptionen, die vor dem 31. März 2020 abgeschlos-
sen wurden, sind zudem zusätzlich etwaige Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Kindes
zu prüfen.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auch der ordre-public-Vorbehalt des Artikels 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ist zu beachten. Nach dem Adoptionswirkungsgesetz bedarf eine internationale Adoption, die nicht nach
Artikel 23 des Haager Übereinkommens ergangen ist, zwingend einer Anerkennungsfeststellung durch das
Familiengericht. Zudem werden ausländische Adoptionsentscheidungen ohne internationale Adoptionsver-
mittlung nicht anerkannt.“
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g) Nummer 27.7.1 wird aufgehoben.
h) Die bisherigen Nummern 27.7.2 bis 27.7.5 werden zu den Nummern 27.7.1 bis 27.7.4.
i) Nach Nummer 27.7.4 wird folgende Nummer 27.7.5 eingefügt:
„27.7.5
Bei Erklärungen der Eltern und des Kindes nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche sowie § 94 des Bundesvertriebenengesetzes ist eine Namensänderung der Eltern oder
eines Elternteils im Geburtseintrag des Kindes stets einzutragen, auch wenn dies nicht zu einer übereinstim-
menden Namensführung von Eltern und Kind führt.“
j) Die bisherige Nummer 27.8.1 wird Nummer 27.8 und wie folgt gefasst:
„27.8 Folgebeurkundung über nachträgliche Angabe oder Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
Wird im Falle einer Beurkundung der Geburt ohne Angabe des Geschlechts des Kindes oder mit der Angabe
„divers“ durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass das Kind nunmehr einem Geschlecht zuge-
ordnet werden kann, oder wird eine Erklärung nach § 45b des Gesetzes abgegeben, ist hierüber eine Folge-
beurkundung einzutragen. Gleiches gilt, wenn dem Standesamt ein Beschluss über die Feststellung der Ge-
schlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz zugeht.“
k) Die Nummern 27.8.1 und 27.8.2 werden aufgehoben.
l) Nummer 27.9.1 wird wie folgt gefasst:
„27.9.1
Bei einer Folgebeurkundung über die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft ist als Datum
der Wirksamkeit der Tag des Eintritts in die Religionsgemeinschaft einzutragen, sofern hierzu Angaben vor-
liegen.“
m) Nummer 27.10.1 wird wie folgt gefasst:
„27.10.1
Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung ist ein Datum der Wirksamkeit nicht einzutragen.“
n) An Nummer 27.10.2 wird folgender Satz angefügt:
„Dort ist sicherzustellen, dass die Mitteilung nach Satz 1 für eine Bearbeitung zur Verfügung steht und der
Personenstandsfall beim beurkundenden Standesamt aufgefunden werden kann.“
o) Nummer 27.11.3 wird wie folgt gefasst:
„27.11.3
Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung darüber, dass die betreffende Person
nicht Elternteil des Kindes ist, wird der Hinweis über das Kind im Geburtseintrag dieser Person gestrichen.“
p) In Nummer 27.11.4 wird Satz 2 gestrichen.
29. An Nummer 28.2 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die genannten Angaben von dem Anzeigepflichtigen, einer anzeigeberechtigten oder auskunftspflichti-
gen Person schriftlich mitgeteilt, ist die schriftliche Mitteilung zu den Sammelakten zu nehmen. Entsprechendes
gilt bei etwaigen durch das Standesamt gefertigten Schriftstücken aufgrund von mündlichen Erklärungen.“
30. Nummer 29.3 wird wie folgt gefasst:
„29.3 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (§ 44 PStV)
Wurde ein im Inland eingetretener Sterbefall weder von der Deutschen Dienststelle (WASt) noch vom Bundes-
archiv angezeigt, hat das Standesamt des Sterbeortes dem Bundesarchiv einen Ausdruck des Sterberegisterein-
trags zu übersenden. Vor der Beurkundung ist beim Bundesarchiv anzufragen, ob der Sterbefall bereits von einem
anderen Standesamt beurkundet wurde.“
31. Nummer 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 31.2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz ge-
strichen.
b) An Nummer 31.3.3 wird folgender Satz angefügt:
„Dort ist sicher zu stellen, dass die Mitteilung nach Satz 1 für eine Bearbeitung zur Verfügung steht und der
Personenstandsfall beim beurkundenden Standesamt aufgefunden werden kann.“
32. An Nummer 32.1.2 wird folgender Satz angefügt:
„Dort ist sicherzustellen, dass die Mitteilung nach Satz 1 für eine Bearbeitung zur Verfügung steht und der Per-
sonenstandsfall beim beurkundenden Standesamt aufgefunden werden kann.“
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33. Nummer 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 34.2.3 wird folgende Nummer 34.2.4 eingefügt:
„34.2.4
Wurde die Ehe im Ausland unter Beteiligung eines Minderjährigen geschlossen, der im Zeitpunkt der Eheschlie-
ßung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, erfolgt die Nachbeurkundung. Das Standesamt setzt die für einen
Antrag auf Aufhebung zuständige Verwaltungsbehörde (§ 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) über die Aufhebbarkeit der Ehe nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in
Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
Kenntnis, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat gegenüber
dem Standesamt oder einer anderen Behörde, sofern dem Standesamt dies bekannt geworden ist, zu erkennen
gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung). Die Ehegatten sind, sofern eine Bestätigung nicht er-
folgt, darauf hinzuweisen, dass die Ehe aufhebbar ist und die Ehegatten über die Mitteilung an die für den
Antrag auf Aufhebung zuständige Verwaltungsbehörde zu informieren.“
b) In Nummer 34.3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
34. Nummer 36 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 36.2 wird wie folgt gefasst:
„36.2 Vermeidung von Doppelbeurkundungen und nicht erwiesene Angaben
Die Hinweise zu den Nummern 34.3 und 34.6 sind zu beachten.“
b) An Nummer 36.3 werden folgende Sätze angefügt:
„Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so wird die Namens-
bestimmung, die nach Geburt des Kindes, aber vor der Beurkundung im inländischen Register abgegeben
wurde, in den Haupteintrag aufgenommen. Das Gleiche gilt bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 48 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Alle sonstigen Änderungen, die nach der Geburt des
Kindes erfolgten, sind als Folgebeurkundungen einzutragen.“
c) Nach Nummer 36.4 wird folgende Nummer 36.5 eingefügt:
„36.5 Zuständigkeit
Unter mehreren für die Beurkundung der Geburt oder des Sterbefalls zuständigen Standesämtern hat der
Antragsteller die Wahl.“
35. Nach Nummer 39.5 wird folgende Nummer 39.6 eingefügt:
„39.6 Gleichgeschlechtliche Ehe und Lebenspartnerschaft
Dient das Ehefähigkeitszeugnis der Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer Lebenspartnerschaft
im Ausland, prüft das Standesamt für den deutschen Staatsangehörigen dessen Ehefähigkeit unbeschadet des
Verweises auf die anzuwendenden Sachvorschriften des registerführenden Staates in Artikel 17b des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach deutschem Recht.“
36. Nummer 43.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„43.3 Angleichungserklärung bei der Eheschließung“
b) Nach dem Wort „Eheschließung“ werden die Wörter „oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestri-
chen.
c) Die Wörter „Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag“ werden durch das Wort „Eheeintrag“ ersetzt.
37. Nummer 44.2.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(juristische)“ durch den Klammerzusatz „(rechtliche)“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a
des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen
und die Beurkundung auszusetzen.“
38. Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a eingefügt:
„45a Zu § 45a PStG Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Eine Änderung der Schreibweise, eine andere Form oder das Weglassen oder Hinzufügen von Vornamen ist nicht
möglich. Vorhandende Vornamen können beliebig sortiert werden. Die Erklärung kann mehrmals abgegeben wer-
den.“
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39. Nach Nummer 45a wird folgende Nummer 45b eingefügt:
„45b Zu § 45b PStG Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung
45b.1
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die
Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3
des Gesetzes vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deutscher Personen-
standseintrag vor, können sie gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Gesetzes
vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzich-
ten, wenn sie
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge ihren Wohnsitz im Inland haben oder
4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt,
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhalten oder
c) eine Blaue Karte EU besitzen.
Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt
werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
45b.2
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die
Erklärung abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zu-
stimmung, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht wider-
spricht; das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
45b.3
Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung
vorliegt. Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Be-
handlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung
nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides
statt versichern.
45b.4
Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene
Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zu-
ständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zu-
ständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder
zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das
Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4
entgegengenommenen Erklärungen.“
40. In Nummer 50 wird die Angabe „10820“ durch die Angabe „10823“ ersetzt.
41. Nummer 55 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 55.1.3 wird wie folgt gefasst:
„55.1.3
Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob der Registerausdruck Folgebeurkundungen enthält und gegebe-
nenfalls deren Anzahl; besteht der Registerausdruck aus mehreren Seiten, ist auch deren Anzahl anzugeben.
Wird bei der Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks festgestellt, dass der Name des Ortes, in dem
ein beurkundeter Personenstandsfall eingetreten ist, zwischenzeitlich geändert worden ist, sind bei Orten im
Inland die bei Eintritt des Personenstandsfalls geltenden Bezeichnungen des Ereignisortes und des Standes-
amts im Beglaubigungsvermerk anzugeben und die neuen Bezeichnungen unter Voranstellung des Wortes
„jetzt“ hinzuzufügen.“
b) Nummer 55.1.5 wird aufgehoben.
c) Nummer 55.3.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für tot geborene Kinder oder Personen mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder ohne Geschlechtseintrag
sowie für Kinder mit gleichgeschlechtlicher Elternschaft wird ein mehrsprachiger Auszug nicht erteilt.“
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d) An Nummer 55.3.4 wird folgender Satz angefügt:
„Für gleichgeschlechtliche Ehen und Ehen unter Beteiligung einer Person mit der Geschlechtsangabe „divers“
oder ohne Geschlechtseintrag wird ein mehrsprachiger Auszug nicht erteilt.“
42. Nummer 57 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 57.2 wird wie folgt gefasst:
„57.2 Eintragung der Namen
In die Eheurkunde sind in den Feldern „Familienname in der Ehe“, „Geburtsname in der Ehe“ und „Vorname(n)
in der Ehe“ die sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde aus dem Eheeintrag ergebenden Namen
einzutragen. Nach Eintrag einer Folgebeurkundung über die Namensänderung nach Auflösung der Ehe ist die
Bezeichnung der Felder „Familienname in der Ehe“, „Geburtsname in der Ehe“ und „Vorname(n) in der Ehe“
durch die Bezeichnungen „Familienname nach Eheauflösung“, „Geburtsname nach Eheauflösung“ und „Vor-
name(n) nach Eheauflösung“ zu ersetzen.“
b) Nummer 57.3.3 wird aufgehoben.
43. Nummer 59.2.2 wird aufgehoben.
44. In Nummer 64.1.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sicherungsregister“ die Wörter „und gegebenenfalls in ein
papiergebundenes Namenverzeichnis“ eingefügt.
45. In Nummer 65.7 Satz 2 wird das Wort „Innern“ durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
46. An Nummer 67 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht bei der Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister aufgrund des
Übereinkommens vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstands-
büchern (BGBl. 1997 II S. 774).“
47. Nummer 68 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 68.1.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Mitteilungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 der Personen-
standsverordnung sind an die Meldebehörde zu richten, die für die jeweilige Hauptwohnung oder alleinige
Wohnung der beiden Elternteile zuständig ist.“
b) Nummer 68.6.4 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 68.6.5 und 68.6.6 werden zu den Nummern 68.6.4 und 68.6.5.
48. In der Überschrift zu Kapitel 10 wird nach dem Wort „Bußgeldvorschriften“ die Angabe „, Besonderheiten“ ein-
gefügt.
49. Nummer 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 75.1 und 75.2 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 75.3 wird Nummer 75.1.
c) Die bisherige Nummer 75.3.1 wird Nummer 75.1.1.
d) Die bisherige Nummer 75.3.2 wird Nummer 75.1.2.
e) Die bisherige Nummer 75.3.3 wird Nummer 75.1.3.
50. Nummer 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„76 Zu § 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister“
b) Nummer 76.1.2 wird wie folgt gefasst:
„76.1.2
Sind Folgebeurkundungen in einem papiergebundenen Register vorzunehmen, soll der betreffende Personen-
standseintrag zunächst elektronisch nacherfasst und die Folgebeurkundung im Zusammenhang mit der Nach-
erfassung angebracht werden, es sei denn, der Dienstbetrieb des Standesamts lässt dies nicht zu. Für Folge-
beurkundungen, die in papiergebundenen Registern vorgenommen werden, sind die Erläuterungen zu den
Nummern 16, 27 und 32 zu beachten. Vor dem 1. Januar 2009 eingetragene Randvermerke sind bei der Num-
mernfolge einer weiteren Folgebeurkundung zu berücksichtigen.“
c) Nummer 76.2.1 wird wie folgt gefasst:
„76.2.1
Wird ein beglaubigter Registerausdruck aus einem papiergebundenen Register beantragt oder angefordert, so
soll der Personenstandseintrag zunächst elektronisch nacherfasst und der Registerausdruck aus dem elektro-
nischen Personenstandsregister ausgestellt werden, es sei denn, der Dienstbetrieb des Standesamts lässt dies
nicht zu. Wird das papiergebundene Register für die Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks ver-
wendet, so wird eine beglaubigte Abschrift des Personenstandseintrags möglichst durch Ablichtung herge-
stellt; dies gilt nicht, wenn die Ablichtung den an eine Urkunde zu stellenden Anforderungen an die Lesbarkeit
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nicht gerecht wird. Werden beglaubigte Abschriften auf Vordrucken ausgestellt, müssen diese dem Wortlaut
des Registereintrags entsprechen. Personenstandsurkunden aus diesen Registern nach § 55 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5 des Gesetzes sind auf den nach den Anlagen 6 bis 9 der Personenstandsverordnung vorgeschrie-
benen Formularen auszustellen.“
d) An Nummer 76.2.4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird bei der Ausstellung einer beglaubigten Abschrift festgestellt, dass der Name des Ortes, in dem ein beur-
kundeter Personenstandsfall eingetreten ist, zwischenzeitlich geändert worden ist, sind bei Orten im Inland die
bei Eintritt des Personenstandsfalls geltenden Bezeichnungen des Ereignisortes und des Standesamts im Be-
glaubigungsvermerk anzugeben und die neuen Bezeichnungen unter Voranstellung des Wortes „jetzt“ hinzuzu-
fügen.“
e) Nummer 76.3.1 wird wie folgt gefasst:
„76.3.1
Für die Nacherfassung von Einträgen aus papiergebundenen Registern gilt Nummer 75 entsprechend. Soweit
es der Dienstbetrieb im Standesamt zulässt, soll die Nacherfassung von Einträgen aus papiergebundenen
Registern im Einzelfall erfolgen, wenn
1. eine Folgebeurkundung im Personenstandseintrag erforderlich ist,
2. die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus dem Personenstandseintrag beantragt oder angefordert
wird,
3. die Daten des Personenstandseintrags durch Datenabruf eines anderen Standesamts oder einer anderen
Behörde angefordert werden,
4. auf den Personenstandseintrag eines anderen Standesamts durch Datenabruf und Datenanfrage zugegriffen
werden soll.“
f) Nach Nummer 76.3.4 wird folgende Nummer 76.3.5 eingefügt:
„76.3.5
Wurde ein Familienbuch neu angelegt, werden bei der Übertragung in das elektronische Personenstands-
register die Daten zum Ort und Tag der Eheschließung aus dem ursprünglichen Familienbuch (Heiratseintrag)
eingetragen; die Angaben zum Ort und Tag der Beurkundung sowie zur Urkundsperson werden dem neu
angelegten Familienbuch entnommen.“
51. Nummer 78 wird aufgehoben.
52. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt:
„3.5 Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen“.
53. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2.10 wird folgende Nummer 2.11 eingefügt:
„2.11 Annahme eines minderjährigen Kindes des nichtehelichen Partners, § 1766a BGB“.
b) Die bisherigen Nummern 2.11 bis 2.26 werden zu den Nummern 2.12 bis 2.27.
c) Nach Nummer 3.13 wird folgende Nummer 3.14 eingefügt:
„3.14 Änderung des Geburtsnamens durch Bindungswirkung“.
d) Die bisherigen Nummern 3.14 bis 3.18 werden zu den Nummern 3.15 bis 3.19.
e) Nach der neuen Nummer 3.19 wird folgende Nummer 3.20 angefügt:
„3.20 Nachträgliche Rechtswahl und Namensführung des Kindes“.
f) Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:
„4.6 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes“.
g) Nach der Nummer 4.6 wird folgende Nummer 4.7 angefügt:
„4.7 Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in der vom Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 an geltenden Fassung im
Bundesanzeiger bekannt machen.
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
H o r s t S e e h o f e r
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Datenstand: 03.11.2026, 12:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de