240352 · Antrag
BBB-Antrag: Basis-Förderrichtlinie zur Vergabe städtischer Mittel an Dritte
Kerndaten
- Nummer
- 240352
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 23.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Antrag öffentlich 240352 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 22.02.2024 BBB-Antrag: Basis-Förderrichtlinie zur Vergabe städtischer Mittel an Dritte Beratungsfolge Rat 14.03.2024 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Rat 1. eine für alle Dienststellen der Bundesstadt Bonn einheitliche „Basis- Förderrichtlinie zur Vergabe städtischer Mittel an Dritte“ bis Ende des Jahres 2024 zur Beschlussfassung vorzulegen, die a. alle grundsätzlich zu beachtenden Schritte bei der Vergabe von Zuwendungen (z.B. Form, Fristen, Dokumentationspflicht mindestens nach ADA, Zahlungs-/Rückforderungsmodalitäten, Inhalt der Zuwendungsbescheide, Mindestquote für stichprobenartige Kontrollen etc.) beinhaltet und b. explizit die anzuwendenden Regelungen der §§ 23 und 44 LHO NRW und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bei der Vergabe städtischer Zuwendungen sowie die Grundbelange des Vergaberechts analog zur ANBest- P verbindlich festlegt. Der Verzicht auf Verwendungsnachweise ist hierbei auszuschließen. 2. auf der mit Ziffer 1 beantragten Basis-Förderrichtlinie aufbauende, ergänzende Richtlinien der Fachbereiche zur Vergabe städtischer Mittel an Dritte schrittweise zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung Die derzeitig geübte Praxis bei der Vergabe von städtischen Mitteln an Dritte ist auf Grund der Vielzahl unterschiedlicher Förderrichtlinien nicht nur unübersichtlich, sondern, wie die jüngste Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses gezeigt hat, auch rechtlich bedenklich. Es verstößt z.B. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei einzelnen Zuwendungsempfängern im Gegensatz zu anderen ohne sachlich erkennbaren Grund auf die Forderung nach qualifizierten Verwendungsnachweisen verzichtet wird.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Antragsteller schlagen daher vor, zunächst die grundsätzlich bei allen Vergaben städtischer Mittel an Dritte anzuwendenden Kriterien in einer verwaltungseinheitlichen Förderrichtlinie zusammenzufassen. Sukzessive sind dann bestehende Richtlinien darauf abzustimmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de