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240352 · Antrag

BBB-Antrag: Basis-Förderrichtlinie zur Vergabe städtischer Mittel an Dritte

Nummer
240352
Art
Antrag
Veröffentlicht
23.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 23.02.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 14.03.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 14.03.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 60,5 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 240352-01 ST BBB-Antrag: Basis-Förderrichtlinie zur Vergabe städtischer Mittel an Dritte

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Antrag
öffentlich
240352
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
22.02.2024
BBB-Antrag: Basis-Förderrichtlinie zur Vergabe
städtischer Mittel an Dritte
Beratungsfolge
Rat 14.03.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Rat
1. eine für alle Dienststellen der Bundesstadt Bonn einheitliche „Basis-
Förderrichtlinie zur Vergabe städtischer Mittel an Dritte“ bis Ende des Jahres
2024 zur Beschlussfassung vorzulegen, die
a. alle grundsätzlich zu beachtenden Schritte bei der Vergabe von
Zuwendungen (z.B. Form, Fristen, Dokumentationspflicht mindestens nach
ADA, Zahlungs-/Rückforderungsmodalitäten, Inhalt der Zuwendungsbescheide,
Mindestquote für stichprobenartige Kontrollen etc.) beinhaltet und
b. explizit die anzuwendenden Regelungen der §§ 23 und 44 LHO NRW und
der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bei der Vergabe städtischer
Zuwendungen sowie die Grundbelange des Vergaberechts analog zur ANBest-
P verbindlich festlegt. Der Verzicht auf Verwendungsnachweise ist hierbei
auszuschließen.
2. auf der mit Ziffer 1 beantragten Basis-Förderrichtlinie aufbauende,
ergänzende Richtlinien der Fachbereiche zur Vergabe städtischer Mittel an
Dritte schrittweise zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung
Die derzeitig geübte Praxis bei der Vergabe von städtischen Mitteln an Dritte ist
auf Grund der Vielzahl unterschiedlicher Förderrichtlinien nicht nur
unübersichtlich, sondern, wie die jüngste Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses gezeigt hat, auch rechtlich bedenklich. Es
verstößt z.B. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei einzelnen
Zuwendungsempfängern im Gegensatz zu anderen ohne sachlich erkennbaren
Grund auf die Forderung nach qualifizierten Verwendungsnachweisen
verzichtet wird.Seite 1 von 2
Seite 2
Die Antragsteller schlagen daher vor, zunächst die grundsätzlich bei allen
Vergaben städtischer Mittel an Dritte anzuwendenden Kriterien in einer
verwaltungseinheitlichen Förderrichtlinie zusammenzufassen. Sukzessive sind
dann bestehende Richtlinien darauf abzustimmen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de