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240351-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Nummer
240351-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 20.06.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240351 BBB-Antrag: Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240351-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
BBB-Antrag: Grundsatzbeschluss zur Einführung
einer Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
18.06.2024 Kenntnisnahme
Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher*innen
von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann aus Sicht der
Verwaltung auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefasst werden. Der Bundestag
hat am 26.04.2024 der entsprechenden Gesetzesänderung im AsylbLG
zugestimmt.
Demnach ist es nun Aufgabe der Länder zu entscheiden, ob sie die
Bezahlkarte einführen und wie sie die Nutzung der Karte näher ausgestalten.
Der Bund macht hierzu keine Vorgaben. Darüber hinaus sollen sich auch die
Behörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung gegen den Einsatz einer
Bezahlkarte entscheiden können.
Seitens der Landesregierung NRW gibt es bis zum Zeitpunkt dieser
Stellungnahme (21.05.2024) keinerlei weitergehende Informationen.
Teilnehmende Mitglieder (AG „Unterbringung und Versorgung von
Flüchtlingen“) des Städtetages NRW haben sich dafür ausgesprochen, dass in
NRW zur Vermeidung eines „Flickenteppichs“:
· eine landesweit verpflichtende Einführung der Bezahlkarte in allen Kommunen
geregelt wird
· die betroffene Personengruppe einheitlich definiert wird und
· die Obergrenze des monatlichen Barbetrages einheitlich festgelegt wird.
Zur Festsetzung des Barbetrages weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in
einer Stellungnahme aus April 2024 darauf hin, dass ein Ausschluss jeglichen
Bargeldes oder auch eine Beschränkung auf einen nicht bedarfsdeckenden
Betrag rechtswidrig ist und deshalb hierzu ein nachvollziehbares
Bemessungsverfahren zu entwickeln sei.Seite 1 von 2
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Mit Einführung einer Bezahlkarte sollen zudem Zuwanderungsanreize reduziert
werden. Hierzu wird allgemein immer wieder in der öffentlichen Diskussion
darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Geldleistungen als sog. Pull-
Faktor bisher nicht belegt ist und auch zur Frage in welchem Umfang
Überweisungen in Herkunftsländer erfolgen, gibt es keine Erkenntnisse.
Aus Sicht des DAV kann der Verweis auf die Bezahlkarte in nicht zu
rechtfertigender Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen
eingreifen und deren Integration und Teilhabe behindern.
Seitens der Verwaltung ist die Einführung einer Bezahlkarte als zusätzliche
Option zur Leistungserbringung nur dann vorstellbar, wenn
· sie als Erleichterung für Geflüchtete, die (noch) über kein Konto verfügen und
als Erleichterung für die Verwaltung im Zusammenhang mit
einem Massenzustrom verstanden wird und
· als sinnvolle Ergänzung zum eigentlichen Ziel, dem eigenen Konto, dient und
· die Kommunen keine zusätzlichen Kosten zu tragen haben.
Beschränkungen von Bargeldauszahlungen auf einen (zu) geringen Betrag sind
aus Sicht der Verwaltung humanistisch nicht zu rechtfertigen und werden zu
Verwaltungsmehraufwand führen, da bei benötigtem Bargeldbedarf (z.B.
Tickets ÖPNV; Zuzahlungen zu Medikamenten; Taschengeld für
Klassenfahrten, usw.) Vorsprachen und Auszahlungen in der Fachabteilung
erforderlich sein werden.
Die fehlenden Überweisungsmöglichkeiten lassen ebenfalls erhöhten
Verwaltungsaufwand erwarten, da dann alle Überweisungen an Dritte, z.B. an
Energieversorger, Handy-Vertrag, (Sport-) Vereine, usw. durch das Sozialamt
vorgenommen werden müssten.
Hinsichtlich möglicher Kosteneinsparungen durch den Wegfall aufwändiger
Bargeldauszahlungen wird darauf hingewiesen, dass es in Bonn (anders als
z.B. in Hamburg) keine aufwändigen Bargeldauszahlungen gibt.
In Bonn werden für neu ankommende Geflüchtete i.d.R. Schecks oder
Gutscheine zur Deckung eines akut bestehenden Bedarfes ausgestellt. Alle
weiteren Ansprüche werden monatlich auf eigene Bankkonten (sog.
Basiskonten) der Geflüchteten überwiesen, deren Einrichtung bei den
Kreditinstituten innerhalb weniger Tage realisierbar ist.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de