240351-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Kerndaten
- Nummer
- 240351-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240351-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V BBB-Antrag: Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 18.06.2024 Kenntnisnahme Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Ein Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Bezahlkarte für Bezieher*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann aus Sicht der Verwaltung auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefasst werden. Der Bundestag hat am 26.04.2024 der entsprechenden Gesetzesänderung im AsylbLG zugestimmt. Demnach ist es nun Aufgabe der Länder zu entscheiden, ob sie die Bezahlkarte einführen und wie sie die Nutzung der Karte näher ausgestalten. Der Bund macht hierzu keine Vorgaben. Darüber hinaus sollen sich auch die Behörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung gegen den Einsatz einer Bezahlkarte entscheiden können. Seitens der Landesregierung NRW gibt es bis zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme (21.05.2024) keinerlei weitergehende Informationen. Teilnehmende Mitglieder (AG „Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen“) des Städtetages NRW haben sich dafür ausgesprochen, dass in NRW zur Vermeidung eines „Flickenteppichs“: · eine landesweit verpflichtende Einführung der Bezahlkarte in allen Kommunen geregelt wird · die betroffene Personengruppe einheitlich definiert wird und · die Obergrenze des monatlichen Barbetrages einheitlich festgelegt wird. Zur Festsetzung des Barbetrages weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme aus April 2024 darauf hin, dass ein Ausschluss jeglichen Bargeldes oder auch eine Beschränkung auf einen nicht bedarfsdeckenden Betrag rechtswidrig ist und deshalb hierzu ein nachvollziehbares Bemessungsverfahren zu entwickeln sei.Seite 1 von 2 Seite 2 Mit Einführung einer Bezahlkarte sollen zudem Zuwanderungsanreize reduziert werden. Hierzu wird allgemein immer wieder in der öffentlichen Diskussion darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Geldleistungen als sog. Pull- Faktor bisher nicht belegt ist und auch zur Frage in welchem Umfang Überweisungen in Herkunftsländer erfolgen, gibt es keine Erkenntnisse. Aus Sicht des DAV kann der Verweis auf die Bezahlkarte in nicht zu rechtfertigender Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingreifen und deren Integration und Teilhabe behindern. Seitens der Verwaltung ist die Einführung einer Bezahlkarte als zusätzliche Option zur Leistungserbringung nur dann vorstellbar, wenn · sie als Erleichterung für Geflüchtete, die (noch) über kein Konto verfügen und als Erleichterung für die Verwaltung im Zusammenhang mit einem Massenzustrom verstanden wird und · als sinnvolle Ergänzung zum eigentlichen Ziel, dem eigenen Konto, dient und · die Kommunen keine zusätzlichen Kosten zu tragen haben. Beschränkungen von Bargeldauszahlungen auf einen (zu) geringen Betrag sind aus Sicht der Verwaltung humanistisch nicht zu rechtfertigen und werden zu Verwaltungsmehraufwand führen, da bei benötigtem Bargeldbedarf (z.B. Tickets ÖPNV; Zuzahlungen zu Medikamenten; Taschengeld für Klassenfahrten, usw.) Vorsprachen und Auszahlungen in der Fachabteilung erforderlich sein werden. Die fehlenden Überweisungsmöglichkeiten lassen ebenfalls erhöhten Verwaltungsaufwand erwarten, da dann alle Überweisungen an Dritte, z.B. an Energieversorger, Handy-Vertrag, (Sport-) Vereine, usw. durch das Sozialamt vorgenommen werden müssten. Hinsichtlich möglicher Kosteneinsparungen durch den Wegfall aufwändiger Bargeldauszahlungen wird darauf hingewiesen, dass es in Bonn (anders als z.B. in Hamburg) keine aufwändigen Bargeldauszahlungen gibt. In Bonn werden für neu ankommende Geflüchtete i.d.R. Schecks oder Gutscheine zur Deckung eines akut bestehenden Bedarfes ausgestellt. Alle weiteren Ansprüche werden monatlich auf eigene Bankkonten (sog. Basiskonten) der Geflüchteten überwiesen, deren Einrichtung bei den Kreditinstituten innerhalb weniger Tage realisierbar ist. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de