240309-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Sachstand zur Einführung eines Tax Compliance Management System in der Stadtverwaltung Bonn und Einrichtung einer Stelle als Tax Compliance-Manager*in (m/w/d) im Kassen- und Steueramt
Kerndaten
- Nummer
- 240309-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240309-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Sachstand zur Einführung eines Tax Compliance Management System in der Stadtverwaltung Bonn und Einrichtung einer Stelle als Tax Compliance- Manager*in (m/w/d) im Kassen- und Steueramt Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 17.04.2024 Kenntnisnahme Rat 18.04.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In der letzten Sitzung des Finanzausschusses vom 13. März 2024 wurde die Vorlage mit der Maßgabe vertagt, dass die Verwaltung die von Frau StK Heid- ler vorgetragenen weitergehenden Erläuterungen zur nächsten Sitzung des Finanzausschusses am 17. April 2024 schriftlich in Form einer ergänzenden Stellungnahme darlegt. Dieser Maßgabe soll mit nachstehenden Ausführungen Rechnung getragen werden: Personelle Ausstattung der Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner: Der Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner sind insgesamt sechs Mitarbeitende organisatorisch zugewiesen. Neben der Leitungsstelle sowie der dauerhaft eingerichteten Projektstelle zur Vorbereitung der Umstellung auf das verwaltungsweit relevante Thema „§ 2b UStG“ sind zwei weitere Stellen als Sachbearbeitende zur Erledigung der eige- nen städtischen Steuerangelegenheiten eingerichtet. Die v. g. Stellen sind ak- tuell besetzt, nachdem die Nachbesetzung der Projektstelle zu § 2b UStG auf- grund des Wechsels der damaligen Projektleiterin zu einem anderen Dienstherrn längere Zeit in Anspruch genommen hat. Neben dem Kernbereich der v. g. Steuerfunktion sind zwei weitere Stellen dem Bereich der Gewerbesteueraußenprüfung zugewiesen. Die beiden Stellen sind aktuell ebenfalls besetzt, nachdem auch in diesem Bereich die Nachbesetzung einer Stelle ebenfalls längere Zeit in Anspruch genommen hat. Die im Zuge dieser Nachbesetzung gewonnene Stelleninhaberin befindet sich derzeit in El- ternzeit.Seite 1 von 5 Seite 2 Arbeits- und Belastungssituation der Stabsstelle Stadt als Steuerschuld- ner: Unberührt der Gewerbesteueraußenprüfungen als eigenständiger Bereich in- nerhalb der Stabsstelle wurde im Jahr 2020 aufgrund des fortschreitenden (umsatzsteuerlichen) Einnahmescreenings eine der beiden o. g. Sachbearbei- tungsstellen neu geschaffen (vgl. DS 222194 unter Verweis auf DS 191088). Hintergrund der Stelleneinrichtung war die erhebliche Ausweitung der steuerlich relevanten Bereiche innerhalb der Stadtverwaltung, da neben der Neubildung von Betrieben gewerblicher Art spätestens mit Inkrafttreten von § 2b UStG zum 1. Januar 2025 nahezu alle Bereiche der Stadtverwaltung über steuerbare und damit überwachungs- und betreuungsrelevante Vorgänge verfügen werden. Konkret hat sich seit Beginn des durch das Projekt zu § 2b UStG initiierten Ein- nahmescreenings die Anzahl der bereits jetzt existierenden Betriebe gewerbli- cher Art auf insgesamt 24 erhöht, parallel dazu wurden im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf § 2b UStG insgesamt 60 geschäftsbereichsbezogene Steuerhandbücher erstellt. In diesen Steuerhandbüchern werden eine Vielzahl steuerbarer Vorgänge be- schrieben, mit denen ab 1. Januar 2025 steuerlich korrekt umgegangen werden muss. Zu den Aufgaben der Stabsstelle zählt sodann die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung, die Beratung aller Fachbereiche bei steuerlichen Fragestellungen, das laufende Screening aller Einnahmearten, die von den Steuerhandbüchern erfasst wer- den, sowie die laufende Fortschreibung der Steuerhandbücher aufgrund steti- ger Veränderungen im deutschen Steuerrecht. Der Personalaufwand im Bereich der Stabsstelle wird sich daher dauerhaft auf einem deutlich höheren Niveau einpendeln, bei dem nach tatsächlichem Inkraft- treten von § 2b UStG in 2025 nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Kernbereich der Steuerfunktion nochmal einer personellen Verstärkung bedarf. Vor diesem Hintergrund wird die Stabsstelle in jedem Fall zusätzliche Aufga- ben, wie sie beispielsweise von der zusätzlichen Stelle Tax Compliance- Manager (m/w/d) übernommen werden sollen, bereits quantitativ nicht über- nehmen können. Kosten des Projekts „Einführung eines Tax Compliance Management Sys- tems“: Für die Einführung des v. g. Systems bei der Stadtverwaltung wurden einmalig 100.000 Euro zur Inanspruchnahme einer externen Unterstützung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Hierüber wurde der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe informiert (vgl. DS 222194). Die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Haushaltsmittel verzögerte sich in der Folge aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere weil auch der Projektstart sich im Hinblick auf die o. g. Arbeitssituation verzögerte. Die vollständige Ver- ausgabung dieser Haushaltsmittel erfolgt nun erwartungsgemäß in 2024. Für den kommenden Doppelhaushalt 2025/2026 wurden von Seiten des Kassen- und Steueramtes vorsorglich 20.000 Euro p. a. für die laufende Weiterentwick- lung und ggf. externe Prüfung des Tax Compliance Management Systems an- gemeldet. Bei dem neu gemeldeten Haushaltsansatz handelt es sich um Schätzkosten.Seite 2 von 5 Seite 3 Bei den in der Vorlage angegebenen Kosten in Höhe von 163.000 Euro handelt es sich wiederrum um die Vollkosten für die neu vorgesehene Stelle mit einem Stellenwert der Besoldungsgruppe A14 LBesG NRW, d. h. die Kosten einer Planstelle, Verwaltungsgemeinkosten sowie Sachkosten eines Arbeitsplatzes. Die vergleichbaren Kosten für eine tarifbeschäftigte Person nach E14 TVöD belaufen sich demgegenüber auf 136.000 Euro. Die angegebenen Vollkosten unterscheiden sich damit nicht von den Kosten vergleichbarer Stellen innerhalb der Stadtverwaltung in der genannten Besoldungs-bzw. Entgeltgruppe. Aufgabenabgrenzung zwischen der Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner sowie dem Tax Compliance-Manager (m/w/d): Aufgaben der Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner im Rahmen ihrer Steuer- funktion: Wie bereits beschrieben, übernimmt die Stabsstelle im Rahmen ihrer Steuer- funktion die Aufgaben einer internen Steuerberatung. Aufgrund dieser Aufga- benstellung werden daher von der Stabsstelle insbesondere die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten wahrgenommen: o Laufende steuerliche Beratung sämtlicher Fachbereiche, insbe- sondere in Fragen der: ▪ Körperschaftssteuer (BgA) ▪ Gewerbesteuer (BgA) ▪ Umsatzsteuer ▪ Kapitalertragssteuer o Einbeziehung bei erkennbar steuerrelevanten Sachverhalten: ▪ Projektumsetzungen im Konzernverbund (z. B. Seilbahn oder ZOB) ▪ Prüfung von Vertragsentwürfen, Kooperationsmodellen ▪ Steuerrechtliche Spezialfragen, z. B. Erarbeitung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie Fragestel- lungen im Bereich von Zuschüssen, Zuwendungen oder Tauschgeschäften o Erstellung der steuerrechtlichen Gewinnermittlungen sowie Er- stellung und Übermittlung aller damit zusammenhängenden Voranmeldungen und Steuererklärungen für die 24 BgA, die neuen § 2b UStG-Sachverhalte sowie 18 Stiftungen o Begleitung von Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung bei der Bundesstadt Bonn, Prüfung von Steuerbescheiden, Einlegen von Rechtsbehelfen, Kommunikation mit den Finanzbehörden o Durchführung von verwaltungsweiten Schulungen in Bezug auf laufende steuerliche Fragestellungen (z. B. Schulung der dezen- tralen Buchhalter in Bezug auf steuerlich kritische Sachverhalte) Zusammenfassend ausgedrückt wird von der Stabsstelle Stadt als Steuer- schuldner das gesamte laufende, operative Geschäft im Zusammenhang mit der Erfüllung der städtischen Steuerpflichten eigenverantwortlich wahrgenom- men. Aufgaben des Tax Compliance-Managers (m/w/d): In Abgrenzung zu den Aufgaben der Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner wird es die Kernaufgabe des Tax Compliance-Managers (m/w/d) sein, nach Konzep- tionierung und Implementierung des gesamtstädtischen Tax Compliance Ma-Seite 3 von 5 Seite 4 nagement Systems dieses Systems kontinuierlich auf Basis des IDW- Prüfungsstandard 980 weiterzuentwickeln und dessen Wirksamkeit dauerhaft aufrecht zu erhalten. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Vorlage wird hingewiesen. Das Tax Compliance Management System ist – anders als die Wahrnehmung der Steuerfunktion durch die Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner – keine ope- rative Angelegenheit, sondern vielmehr ein strategisches Controlling- bzw. Ma- nagementinstrument. Dieses Instrument wird neben den genannten haftungs- rechtlichen und finanziellen Vorteilen auch – bezogen auf Steuerrisiken – einen wichtigen Beitrag hin zu einer systematischen Risikosteuerung innerhalb der Stadtverwaltung leisten, welche auch das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2022 (vgl. DS. 240149) thematisiert hat. Wie in der Vorlage bereits ausgeführt, gibt der o. g. IDW-Prüfungsstandard den Rahmen vor, aus welchen sieben Bausteinen ein solches System bestehen muss. Hieraus ergeben sie die beschriebenen Aufgaben des Tax Compliance- Managers (m/w/d), von denen einige in der Vorlage bereits hervorgehoben wurden und nachstehend nochmal konkreter beschrieben werden: - zur Weiterentwicklung des TCMS sind insbesondere zentrale Dokumen- te wie der Steuerkodex, die Steuerrichtlinie, eine Steuerstrategie, unter- schiedlichste Organisationsanweisungen sowie Prozessdokumentatio- nen zu erstellen und laufend zu überprüfen, - zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Vollzugs des TCMS- Regelungsrahmens, insbesondere der v. g. Steuerrichtlinie übernimmt der Tax Compliance-Manager (m/w/d) eine Überwachungsaufgabe, so- wohl in Bezug auf die Aufgaben und Rollen der Fachdezernate und - ämter als auch in Bezug auf die Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner, - im Rahmen der laufenden Überprüfung und ggf. Anpassung der steuer- lichen Risiko-Kontroll-Matrizen, der diesen zugrunde liegenden (Steu- ererklärungs-) Prozesse sowie den daraus folgenden risikomindernden Maßnahmen muss der Tax Compliance Manager (m/w/d) klassische IKS-Aufgaben im steuerlichen Bereich wahrnehmen, was auch auf den im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 geforderten Aufbau eines verwaltungsweiten IKS einzahlt, - Erkenntnisse aus der laufenden Steuerdeklaration sowie aufgrund ex- terner steuerlicher Entwicklungen (z. B. Einführung von eAusgangs- rechnungen im B2B-Bereich aufgrund Wachstumschancengesetz) er- fordern aufgrund der zunehmenden Besteuerung der öffentlichen Hand tiefergehender als bislang Analysen in Bezug auf Steuerstrategie sowie Prozessgestaltungen, - Zur nachhaltigen Sensibilisierung der Verwaltung im Umgang mit steu- erlich relevanten Sachverhalten muss der Tax Compliance Manager (m/w/d) eine ganzheitliche und damit über den bisherigen Umfang deut- lich hinaus gehende Informations- und Kommunikationsstruktur auf- rechterhalten, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt: o Durchführung von Schulungen, Beratungen, Trainings und Gui- delines in TCMS-Fragen o Aufbau und Implementierung einer verwaltungsweiten Plattform für das steuerliche Wissensmanagements o Aufbau einer verwaltungsweiten Kommunikationsstruktur und ei- nes Berichtswesens, - die beschriebene Einführung von innovativen Tools und Tax-Seite 4 von 5 Seite 5 Technologien zur Unterstützung von Tax Compliance- & Reporting- Prozessen meint die Projektierung und Einführung von z. B. rechnungs- legungsbezogenen Datenanalyse-Lösungen oder den perspektivischen Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Rahmen des Tax Compliance Management Systems sowie der internen Steuerberatung. Zusammenfassend ausgedrückt wird von dem Tax Compliance Manager (m/w/d) als integraler Bestandteil eines TCMS im Sinne eines strategischen Controlling- und Managementinstruments die zentrale Verantwortung für die Aufrechterhaltung desselben übernommen. Ohne die Einrichtung dieser Stelle wird der Aufbau des Systems nicht möglich sein, zumal die entsprechenden Aufgaben – losgelöst der gebotenen Aufgabenabgrenzung, die sich auch orga- nisatorisch aufgrund desselben Stellenwerts des Tax Compliance-Managers (m/w/d) im Vergleich zu der Stabsstellenleitung ergibt – ebenfalls aus quantita- tiven Gründen nicht von der Stabsstelle Stadt als Steuerschuldner übernom- men werden können. Bezüglich des Sachstands zur Gewerbesteueraußenprüfung wird separat in- formiert. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de