240309 · Beschlussvorlage
Sachstand zur Einführung eines Tax Compliance Management System in der Stadtverwaltung Bonn und Einrichtung einer Stelle als Tax Compliance-Manager*in (m/w/d) im Kassen- und Steueramt
Kerndaten
- Nummer
- 240309
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 240309 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Sachstand zur Einführung eines Tax Compliance Management System in der Stadtverwaltung Bonn und Einrichtung einer Stelle als Tax Compliance- Manager*in (m/w/d) im Kassen- und Steueramt Beratungsfolge Hauptausschuss 12.03.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.03.2024 Empfehlung Rat 14.03.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den Projektsachstand zur Einführung eines verwaltungsweiten Tax Compliance Management System in der Stadtverwaltung Bonn zustimmend zur Kenntnis. Er beschließt auf dieser Basis zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Einrichtung einer Stelle als Tax Compliance-Manager*in (m/w/d) im Kassen- und Steueramt mit einem nachlaufend noch festzulegenden Stellenwert. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden nachlaufend im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung 2025/2026 geschaffen. Die Mittel für die zusätzlichen Personalkosten in 2024 werden aus Mitteln des Dezernates II gedeckt. Begründung Allgemeines zur steuerlichen Ausgangslage der Bundesstadt Bonn Der Bundesstadt Bonn obliegen als juristische Person des öffentlichen Rechts eigene Steuerpflichten, die durch ihre gesetzlichen Vertreter stets erfüllt werden müssen (vgl. §§ 33, 34 AO). Hinsichtlich des Erfüllungsgrads der steuerlichen Pflichten müssen daher insbesondere die Dimensionen Korrektheit, Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit im Zentrum des Verwaltungshandelns stehen, wozu sich die Bundesstadt Bonn auch explizit bekennt. Diese, durch sämtliche Kommunen zu beachtenden steuerlichen Regelungen wurden in den letzten Jahren sehr viel umfangreicher. Auch eine entsprechende künftige Entwicklung ist insbesondere durch die Einführung desSeite 1 von 8 Seite 2 § 2b UStG ab dem Jahr 2025 bereits absehbar, da die Einführung der Norm zu einer Vielzahl von Sachverhalten in nahezu allen Bereichen der Stadtverwaltung führen wird, die mitunter erstmalig eine umsatzsteuerrechtliche Behandlung erfordern. Neben der damit verbundenen, erheblichen Ausweitung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft sind für die Bundesstadt Bonn auch weitere absehbare gesetzliche Entwicklungen (z. B. Ausweitung der Pflichten zur elektronischen Datenübermittlung durch die novellierte Mitteilungsverordnung oder Einführung von eAusgangsrechnungen im Geltungsbereich von § 2b UStG aufgrund Wachstumschancengesetz) von steuerrechtlich großer Relevanz. Selbst bei Anwendung größter Sorgfalt kann es insbesondere bei Städten in der Größe der Bundesstadt Bonn nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei der Abgabe von Steuererklärungen aufgrund komplexer Einzelfallgestaltungen zu Fehlern kommt, die – unberührt etwaiger Reputationsschäden – unter Umständen zu einzelfallbezogenen ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Organen bzw. Beschäftigten führen. Etwaige steuerstrafrechtliche Ermittlungen zielen dabei in der Regel auf die Tatbestände Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung und Steuergefährdung (vgl. §§ 370, 378, 379 AO). Allen in diesen Prozess eingebundenen Personen muss daher bewusst sein, dass das gesamte steuerliche Handeln der Bundesstadt Bonn stets von den o. g. Dimensionen geprägt ist. Für den Fall, dass die Bundesstadt Bonn als Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass eine von ihr oder für sie abgegebene Erklärung falsch oder unvollständig ist, muss sie dies unverzüglich gegenüber der Finanzverwaltung anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen (§ 153 AO). Auch hierbei ist nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung diese Berichtigung einer oder mehrerer Erklärungen zum Anlass nimmt, steuerstrafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, da die strafbefreiende Wirkung einer Berichtigung nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden kann. Unberührt der strafrechtlichen Aspekte sind in solchen Fällen finanzielle Nachteile zulasten der Bundesstadt Bonn nicht ausgeschlossen. Grundlagen und Ziele eines Tax Compliance Management System Im Zusammenhang mit der Regelung des § 153 AO hat das BMF mit Anwendungserlass vom 23.05.2016 (BStBl. I S. 490) deutliche Hinweise dahingehend gegeben, dass die Bewertung des strafrechtlichen Verschuldensmaßstabs im Rahmen von Berichtigungen auch anders beurteilt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die/der Steuerpflichtige über ein innerbetriebliches Kontrollsystem verfügt, welches dahingehend ausgerichtet ist, grundsätzlich fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen durch den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer adäquaten Organisationsstruktur zu verhindern. An dieser Stelle setzt ein sogenanntes Tax Compliance Management System (TCMS) an, welches – neben dem v. g. BMF-Anwendungserlass – auf den Vorgaben des einschlägigen IDW-Prüfungsstandard 980 (IDW Praxishinweis 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management System) basiert. Dieser Prüfungsstandard hat sich in der Unternehmens- und Verwaltungspraxis als führender Standard für Compliance ManagementSeite 2 von 8 Seite 3 Systeme in Deutschland etabliert, auf den der Anwendungserlass des BMF deshalb auch Bezug nimmt. Leitet man diesen allgemeinen Compliance- Standard auf den Pflichtenkreis der eigenen Steuerpflichten ab, umfasst ein ganzheitliches TCMS insgesamt sieben Bausteine: - Tax Compliance-Kultur Grundlage für Angemessenheit und Wirksamkeit des TCMS, Festlegung von Grundeinstellungen und erwarteten Verhaltensweisen, zentrale Unternehmenswerte, Steuerstrategie, Verhaltenskodex - Tax Compliance-Ziele Festlegung von Regeln für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Grundlage für die Beurteilung von Compliance-Risiken - Tax Compliance-Organisation Regelung der Rollen und Verantwortlichkeiten, Aufbau- und Ablauforganisation, Ressourcen - Tax Compliance-Risiken Systematische Risikoerkennung und -bewertung, differenziert nach Steuerarten - Tax Compliance-Programm Regelungen zur Begrenzung von Risiken und Vermeidung von Verstößen, Festlegung von Maßnahmen wie Richtlinien, Schulungen, Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse, anlassbezogene und stichprobenartige Kontrollen, Dokumentationen - Tax Compliance-Kommunikation Sensibilisierung der Beschäftigten, Informationen, Berichte, Berichtswege, Schulungen - Tax Compliance-Überwachung und Verbesserung Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des TCMS, Dokumentation, interne und externe Prüfungen, Beseitigung von Schwachstellen, Verbesserung des Systems Die ganzheitliche Ausgestaltung des TCMS beinhaltet somit alle technischen sowie organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen, um die Einhaltung von Steuergesetzen und weiterer relevanter Regelungen bei der Bundesstadt Bonn zu gewährleisten. Hierdurch zahlt das TCMS als innerbetriebliches Kontrollsystem im Sinne der BMF-Auffassung entscheidend auf die damit verbundenen Ziele ein, insbesondere die Reduktion von Haftungsrisiken, die Unterbindung eines Organisationsverschuldens sowie die Vermeidung finanzieller Nachteile zulasten der Bundesstadt Bonn. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Ausgangslage empfiehlt auch der Deutsche Städtetag den Kommunen daher dringend die Einrichtung eines solchen TCMS. Dieser Empfehlung wurde bereits in einer VielzahlSeite 3 von 8 Seite 4 vergleichbarer Städte (z. B. in Essen, Bochum, Köln, München, Stuttgart) gefolgt, in dem entsprechende Managementsysteme konzeptioniert und in den dortigen Verwaltungen etabliert wurden. Einführung eines Tax Compliance Management System bei der Bundesstadt Bonn Die Verwaltung hat sich aus v. g. Gründen ebenfalls dazu entschieden, ein ganzheitliches TCMS aufzubauen und zu implementieren. Bei der näheren Ausgestaltung orientiert sie sich eng an den von Seiten des BMF formulierten sowie der im IDW PS 980 beschriebenen Anforderungen an ein solches System, um eine optimale Umsetzung und Wirksamkeit des TCMS sicherstellen zu können. Im Rahmen dieser Ausgestaltung werden daher die o. g. TCMS-Bausteine sukzessive mit Leben gefüllt und innerhalb der Stadtverwaltung implementiert. Dies beinhaltet auch die umfassende Weiterentwicklung der teilweise bereits vorhandenen, aber nicht den o. g. Bausteinen vollumfänglich entsprechenden steuerlichen Regelwerke. Hieraus wird sich somit nach Abschluss des Projekts ein verwaltungsweit verbindlicher, steuerlicher Regelungsrahmen ergeben, der auch eine entsprechende Prüfung durch die Finanzbehörden ermöglicht. Die wichtigsten städtischen Ansätze zu den o. g. Bausteinen, deren Konzeptionierung teilweise bereits abgeschlossen sind, werden nachstehend kurz dargestellt: - Tax Compliance-Kultur o Steuerliches Bewusstsein der Bundesstadt Bonn, ihrer Organe und aller Beschäftigten sowie Wahrnehmung der Verantwortung (Steuerkodex) o Bekenntnis zur Steuerpflicht und Vorbildfunktion o Aktives Verfolgen und Umsetzen neuer steuerlicher Themen, eingebettet in einer umfassenden Steuerstrategie - Tax Compliance-Ziele o Genaue Benennung, Umsetzung und Überprüfung der Compliance-Ziele, damit alle Beteiligten sich deren bewusst sind o Genaue Kenntnis der steuerlichen Mitwirkungspflichten bei allen Beteiligten o Grundlage für die Beurteilung der Risiken o Sukzessives Inkraftsetzen des TCMS-Regelungsrahmens (Steuerrichtlinie) - Tax Compliance-Organisation o Konkrete Festlegung der Rollen, Verantwortlichkeiten und der Aufbau-/ Ablauforganisation bei der Bundesstadt Bonn o Bilaterale Zuständigkeiten und Meldepflichten, insbesondere in Gestalt von Organisationsanweisungen o Definition der Rollen des/der Tax Compliance-Manager*in und der jeweiligen Ansprechpartner*innen in den Fachdezernaten/- ämtern - Tax Compliance-Risiken o Identifikation und ggf. Abstellen von steuerlichen Risiken, z. B.Seite 4 von 8 Seite 5 durch transparente Prozesse; insbesondere in typischen kommunalen Risikofeldern o Erstellung und Weiterentwicklung von steuerlichen Risiko-Kontroll- Matrizen bei der Bundesstadt Bonn, differenziert nach den für die Bundesstadt Bonn relevanten Steuerarten (insbesondere Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Strom- und Energiesteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Zölle) o Schärfung des Bewusstseins für Risiken bei den Beschäftigten und Anknüpfung an ein entsprechendes Mitteilungssystems (vgl. Hinweisgeberschutzgesetz) - Tax Compliance-Programm o Regelungen zur Begrenzung der Risiken wie Erlass von Steuerrichtlinien, Arbeitshilfen und weiteren Arbeitsunterlagen o Erstellung eines städtischen Schulungskonzeptes für die Führungskräfte der Bundesstadt Bonn sowie alle Beschäftigten, wiederkehrende Durchführung von Schulungen o Konkrete Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Bundesstadt Bonn o Umsetzung und Dokumentation steuerlicher Anforderungen im aktuellen ERP-System, den eingesetzten Vorverfahren sowie bei der künftigen Migration auf neue ERP-Lösungen o Einbezug der zuständigen Stellen bei steuerlich relevanten Verträgen/Vereinbarungen - Tax Compliance-Kommunikation o Gewährleisten einer offenen, klaren und aktiv gelebten Kommunikation, damit alle Beschäftigten jederzeit die nötigen steuerlichen Informationen erhalten o Aufbau eines steuerlichen Wissensmanagements innerhalb der Stadtverwaltung o Festlegung von vertikalen und horizontalen Kommunikations- und Berichtswegen sowie Vorlagepflichten - Tax Compliance-Überwachung und Verbesserung o Implementierung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (KVP) für alle steuerlichen Belange bei der Bundesstadt Bonn o Begleitung bei internen und externen Überprüfungen des TCMS und von dessen Wirksamkeit o Weiterentwicklung der Steuerrichtlinie und aller weiteren, damit zusammenhängenden Unterlagen o Fortwährende Sensibilisierung aller am steuerlichen Prozess Beteiligten (wie Organe, Führungskräfte, Mitarbeitende). Diese Bausteine und Einzelmaßnahmen werden künftig – nicht zuletzt aufgrund des sich stetig verändernden deutschen und europäischen Steuerrechts – durch neue städtische Maßnahmen angereichert, evaluiert und weiter angepasst werden müssen. Diese kontinuierlichen Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluationsprozesse nehmen somit für die dauerhafte Wirksamkeit des TCMS eine entscheidende Rolle ein. Innerhalb der Stadtverwaltung obliegt dem Kassen- und Steueramt dieSeite 5 von 8 Seite 6 Konzeptionierung, Einführung und künftige Fortschreibung dieses ganzheitlichen, verwaltungsweit verbindlichen TCMS, da auch dort die für die Abgabe der städtischen Steuererklärungen verantwortliche Stabsstelle „Stadt als Steuerschuldner“ verortet ist, welche die operativen Aufgaben einer internen Steuerberatung wahrnimmt. Bei der Konzeptionierung und Einführung des TCMS wird die Verwaltung durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitet. Einrichtung einer zusätzlichen Stelle als Tax Compliance-Manager*in (m/w/d) Unberührt der aktuellen Einführung des TCMS sowie der damit verbundenen, sukzessiven Ausgestaltung der einzelnen TCMS-Bausteine bedarf es zur dauerhaften Aufrechterhaltung von dessen Wirksamkeit und Erreichung der TCMS-Ziele – wie bereits zuvor beschrieben – der laufenden Fortschreibung dieses Systems. Neben den sich aus rechtlichen Änderungen ergebenden Anpassungsbedarfen spielen für die dauerhaft notwendige Weiterentwicklung des TCMS auch weitere Aspekte (z. B. die perspektivisch notwendige Umstellung von SAP-ERP auf SAP S/4-HANA oder städtische Umstrukturierungen im Konzern Stadt) eine relevante Rolle. Aufgrund dessen sieht die Verwaltung – wie auch in vergleichbaren Städten der Fall – im Einklang mit einer entsprechenden Empfehlung der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die dauerhafte Einrichtung einer zusätzlichen Stelle als Tax Compliance-Manager*in als zwingend erforderlich an. Der/die Stelleinhaber*in soll neben der laufend notwendigen Fortschreibung des TCMS insgesamt insbesondere die Aktualität, Vollständigkeit und Wirksamkeit des steuerlichen IKS verantworten, die verwaltungsweit verbindliche Kommunikations- und Berichtsstruktur aktiv aufrechterhalten sowie ein ganzheitliches Monitoring-Konzept zum Thema Tax Compliance entwickeln und eigenverantwortlich umsetzen. Folgende, zur Wirksamkeit des TCMS notwendige Aufgaben auf der Stelle sind dabei besonders hervorzuheben: - Verantwortung der stetigen Fortschreibung und Weiterentwicklung des TCMS - Sicherstellung des ordnungsgemäßen Vollzugs des TCMS- Regelungsrahmens, insbesondere der Steuerrichtlinie - Kontinuierliche Überprüfungen der Risiko-Kontroll-Matrizen und ggf. Anpassung dieser durch Entwicklung und Ausgestaltung risikomindernder Maßnahmen - Beurteilung der Effektivität und Effizienz der beschriebenen Prozesse, Abläufe und Maßnahmen inkl. Identifikation und Behebung von Schwachstellen und Lücken, - Aktive Beobachtung von Erkenntnissen aus der laufenden Steuerdeklaration sowie externer steuerlicher Entwicklungen sowie in diesem Zusammenhang Entwicklung von Strategien/Prozessanpassungen - Verwaltungsweite Durchführung von Schulungen, Beratungen, Trainings und Guidelines in TCMS-Fragen (aktive Compliance Commitments)Seite 6 von 8 Seite 7 - Aufbau und Implementierung eines steuerlichen Wissensmanagements innerhalb der Stadtverwaltung - Einführung von innovativen Tools und Tax-Technologien zur Unterstützung von Tax Compliance- & Reporting-Prozessen - Entwicklung und Vorantreiben einer gesamtstädtischen Steuerstrategie. Der oben erwähnte BMF-Anwendungserlass bestimmt ausdrücklich, dass das Vorhandensein eines TCMS ein relevantes Indiz darstellen kann, das den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräftet und somit zugunsten der steuerpflichtigen Bundesstadt Bonn wirkt. Der/die Tax Compliance-Manager*in ist damit aus Sicht der Verwaltung integrativer Bestandteil eines TCMS. Mit Einrichtung dieser strategisch wichtigen Stelle wird daher – auch in Abgrenzung zu den operativen Aufgaben der internen Steuerberatung – ein zentraler Beitrag dazu geleistet, dass durch die Unterbindung eines Organisationsverschuldens steuerliche Haftungsrisiken reduziert sowie Risiken hinsichtlich finanzieller (Steuer-) Nachteile zulasten der Bundesstadt Bonn begrenzt werden. Die besondere Herausforderung dieser Stelle ist, die Wirksamkeit des Systems angesichts komplexer steuerrechtlicher Bestimmungen einerseits sicherzustellen, andererseits aber verwaltungsweite Prozesse unter Vorantreiben von Automations- und Digitalisierungspotentialen im Sinne von Lean Management angemessen auszugestalten. Die Stelle muss daher bei der notwendigen Implementierung einer verwaltungsweit gelebten Kommunikations- und Berichtsstruktur sowie des Monitoring-Konzepts eine aktive Rolle einnehmen und auf Augenhöhe gegenüber den Fachdezernaten und -ämtern sowie den weiteren Prozessbeteiligten (z. B. Organe, Verwaltungsspitze) auftreten. Die Bundesstadt Bonn mit einem jährlichen Finanzvolumen aus lfd. Verwaltungstätigkeit von rund 1,6 Mrd. €, einer Investitionstätigkeit von knapp 450 Mio. € sowie einer Bilanzsumme von zuletzt 5,3 Mrd. € benötigt daher angesichts der Komplexität der steuerlichen Anforderungen sowie der damit verbundenen Verantwortung, auch als zentraler Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Bonn für Fragen zur Tax Compliance, unzweifelhaft eine derartige Funktion. Der genaue Stellenwert wird nachlaufend noch festgelegt, die angegebenen konsumtiven Kosten der Maßnahme gehen von einem Stellenwert von A14 LBesG NRW bzw. E14 TVöD aus. Die Stelle soll organisatorisch unmittelbar an die Leitung des Kassen- und Steueramtes angebunden werden. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.01.21 Finanzbuchhaltung 1.21.00.01.21.01 Zahlungsverkehr, Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / Veranschlagt Noch bereit- DeckungSeite 7 von 8 Seite 8 FiPos in zustellen Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 163.000 Euro 121000121 / 70.1000 163.000 Euro 120101601 / 75.1000 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 163.000 Euro Anlage/n KeineSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de