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240291-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Antrag der Koalition: Entschärfung der Gefahrensituation an der Abbiegespur von der Kennedybrücke in die Hermannstraße durch die Aufstellung eines Stoppschildes

Nummer
240291-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.04.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240291 Antrag der Koalition: Entschärfung der Gefahrensituation an der Abbiegespur von der Kennedybrücke in die Hermannstraße durch die Aufstellung eines Stoppschildes

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240291-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Antrag der Koalition: Entschärfung der
Gefahrensituation an der Abbiegespur von der
Kennedybrücke in die Hermannstraße durch die
Aufstellung eines Stoppschildes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die Unfallsituation im genannten Knoten mit der Polizei
untersucht und dabei auch die Bezirksregierung Köln (als Mitglied der
Unfallkommission) um Einschätzung gebeten. Dabei teilt die Bezirksregierung
Köln als Aufsichtsbehörde Folgendes mit:
"auch nach interner Beratung mit der zuständigen Verkehrsingenieurin kommen
wir zum Ergebnis, dass hier ein zusätzliches VZ 206 weder rechtlich noch
verkehrlich zu vertreten ist.
Rechtlich ist hier bereits sowohl nach § 9 Abs. 3 StVO geregelt, dass wer
abbiegen will, „..entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und
Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in
gleicher Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und
sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrsteifen benutzen. Auf
zu Fuß Gehende ist besonders Rücksicht zu nehmen, wenn nötig ist zu
warten.“
Darüber hinaus ist durch VZ 138 (auf der Straße), sowie der FGÜ (VZ 350)
geregelt, dass hier besonders auf den Fuß- und Radverkehr zu achten ist. Hier
wäre, da hier ja offensichtlich der Radverkehr von rechts und links kreuzt bzw.
Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen ist, das ZZ 1000-32, d.h. im bereits
vorhandenen VZ 138 durch zwei entgegengesetzte Pfeile zu ergänzen, damit
dem auf der Fahrbahn befindende Verkehr die Situation mit den kreuzenden
Radverkehr nochmals deutlich wird.
Die Sichtverhältnisse sind hier auch gut und übersichtlich, so dass hier eine
zusätzliche Kennzeichnung über die ohnehin gesetzliche Regelung und den
o.a. vorhandenen VZ gem. § 39 StVO nicht rechtmäßig ist.
Aus verkehrlicher Sicht wird darüber hinaus auch bezweifelt, ob hier das VZ
206 zur Beseitigung der Unfälle aus der Gegenrichtung (in FR Brücke) hilft.Seite 1 von 2
Seite 2
Nach Aussage der Polizei „konnte in der VU-Auswertung für den Zeitraum ab
01.01.2021 kein VU, der durch ein VZ 206 hätte vermieden werden können, in
dieser Fahrbeziehung ermittelt werden. Im Juli 2021 fuhren ein Pkw und RF
nebeneinander auf der Hermannstraße, im August stand der Pkw und übersah
das Elektrokleinstfahrzeug, welches von links kam und im September 2022
stand der Pkw ebenfalls und übersah den RF, der von links kam.“
Demnach erfolgten 2 Unfälle seit 2021, bei denen ein von links kommendes
Rad auf dem Radweg vom Fahrzeugführer übersehen worden ist, obwohl die
Pkws standen. Inwiefern ein zusätzliches STOP-Schild hier die Unfälle
vermieden hätten, ist nicht ersichtlich."
Die Verwaltung kann aus den vorgenannten Gründen die beantragte
Beschilderung nicht vornehmen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 02:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de