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240276 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 7522-77 zum Zwecke seiner Aufhebung, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich; „Am Bleichgraben“

Nummer
240276
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.04.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 06.06.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240276
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur
Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 7522-77
zum Zwecke seiner Aufhebung, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Endenich; „Am Bleichgraben“
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
06.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Bebauungsplan Nr. 7522-77 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Endenich zwischen der Straße Am Bleichgraben, Maria-
von-Linden-Weg, nordwestliche Grenze der Hausgrundstücke Steinweg
32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der
Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-
Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße
Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am
Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der
Straße Am Propsthof ist gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB)
aufzuheben.
2. Der Bebauungsplan Nr. 7522-77 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Endenich zwischen der Straße Am Bleichgraben, Maria-
von-Linden-Weg, nordwestliche Grenze der Hausgrundstücke Steinweg
32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der
Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-
Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße
Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am
Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der
Straße Am Propsthof ist zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung und
Umweltbericht zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen.
BegründungSeite 1 von 35
Seite 2
Plangebiet:
Das Plangebiet erstreckt sich zwischen der Straße Am Bleichgraben, dem
Fußweg Maria-von-Linden-Weg, der nordwestlichen Grenze der
Hausgrundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der
Straße Steinweg, der Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m
westlich der Erich-Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden
bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der
Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie
der Straße Am Propsthof im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich.
Das Plangebiet ist im Wesentlichen ackerbaulich geprägt. Lediglich im
Südwesten befindet sich auf dem Grundstück Steinweg 64 Gebäudebestand.
Die sich großflächig zwischen den Fuß- und Radwegen Maria-von-Linden-
Weg und dem Babette-Koch-Weg erstreckende Ackerfläche wird in Teilen
von Gehölzhecken bzw. einzelnen Bäumen und Sträuchern sowie
Baumgruppen gesäumt. Im Westen dominieren einzelne
Foliengewächshäuser das Erscheinungsbild der freien Flächen.
Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft der Steinweg, der beidseitig
zwei- bis viergeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise
aufweist. Gleiches gilt für die nördliche Seite der Straße Am Bleichgraben.
Hier wird eine zweigeschossige Wohnbebauung in Form von Doppel- und
Reihenhäusern ergänzt durch eine Kindertagesstätte. Im Osten befindet sich
das Max-Planck-Institut sowie die Astronomischen Institute der Universität
Bonn.
Bestehendes Planungsrecht / Satzungen:
Regionalplan:
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn /
Rhein-Sieg (Bezirksregierung Köln 2004) ist das Gebiet des
Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den östlichen
Teil des Plangebiets zwischen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-
Koch-Weg als Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung
Hochschuleinrichtungen, den westlichen Teil zwischen dem Babette-Koch-
Weg und der westlichen Plangebietsgrenze als Fläche für die Landwirtschaft
dar. Teile dieser landwirtschaftlichen Fläche unterliegen dabei dem
Landschaftsschutz.
Der bebaute Teil des Grundstücks Steinweg 64 ist mit in die Fläche für die
Landwirtschaft einbezogen, unterliegt jedoch nicht dem Landschaftsschutz.
Das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplanes ist noch nicht
abgeschlossen. Insofern liegt auch noch keine Entscheidung der
Bezirksregierung vor, wie mit dem Wunsch der Politik, zukünftig die Fläche
bis zum Babette-Koch-Weg nicht weiter als ASB darzustellen, umgegangen
wird. Sofern die Bezirksregierung dem Beschluss der Politik folgt, wäre eine
Änderung des FNP geboten. Es wird auf die Ausführungen in der DS-Nr.
220324-05 verwiesen.
Bebauungsplan:Seite 2 von 35
Seite 3
Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im
Jahre 1969 als Satzung beschlossen wurde. Dieser setzt das Plangebiet als
Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung Universität fest. Die
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl (BMZ) bei einer
dreigeschossigen, offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei
städtebaulich begründeten Vorhaben bis zu 8 Vollgeschosse unter
Einhaltung der BMZ zugelassen werden. Entlang der westlichen
Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öffentliche
Verkehrsfläche fest, die die Straße Am Propsthof nördlich des Plangebietes
mit dem Hermann-Wandersleb-Ring südlich des Plangebietes verbinden soll.
Satzung Meßdorfer Feld:
Mit Ausnahme des bebauten Grundstücksteils Steinweg 64 unterliegt das
gesamte Plangebiet der Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des „Meßdorfer Feldes“
(„Meßdorfer Feld Satzung“).
Mit der Aufstellung der Satzung im Jahre 1998 wurde das Ziel verfolgt, die
Grenzen der vorhandenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteile Endenich,
Lessenich/Meßdorf, Dransdorf und Duisdorf im Bereich des Meßdorfer
Feldes gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) klar zu
definieren. Bei dieser sogenannten Abgrenzungssatzung wird die durch die
örtlichen Verhältnisse vorgegebene Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich festgelegt. Für künftige Baugenehmigungsverfahren können
so Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen-
oder zum Außenbereich ausgeschlossen werden.
Landschaftsschutzgebiet:
Westlich des Babette-Koch-Wegs unterliegen weite Teile des Plangebietes
dem Landschaftsschutz.
Landschaftsplan Kottenforst:
Die dem Landschaftsschutz unterliegenden Plangebietsflächen liegen im
Bereich des Landschaftsplans Kottenforst. Der Landschaftsplan Kottenforst,
dessen Geltungsbereich sich über das gesamte Meßdorfer Feld erstreckt,
sieht für die Plangebietsfläche westlich des Babette-Koch-Wegs als
Entwicklungsziel die Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen
Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen vor.
Integriertes Freiraumsystem (IFS 2012):
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) bezieht das
Meßdorfer Feld und einen Teilbereich des Plangebietes in seinen
Kernbereich ein. Als Entwicklungsziel ist die Entwicklung bzw. Anreicherung
der Flächen benannt. Die Straße Am Bleichgraben soll Verbindungsfunktion
zwischen teilweise vorhandenen Grünstrukturen übernehmen. Für die sich
an die Bebauung Steinweg Richtung Norden anschließenden Gebietsflächen
des IFS 2012 wird der Verzicht auf eine bauliche Nutzung genannt. Für die
sich entlang der Straße Am Bleichgraben erstreckenden Plangebietsflächen,
die nicht in den Kernbereich des IFS fallen, ist als Zielkonzept eine bauliche
Nutzung definiert.
Nach Abschluss der politischen Beratung zum Bonner Freiraumplan wird
dieser als informelles Instrument auf Maßstabsebene des
Flächennutzungsplanes wirksam werden (DS-Nr. 231965).Seite 3 von 35
Seite 4
Planungsanlass:
In Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der
Bebauungsplan in einer Einzelfallentscheidung für unwirksam erklärt
(Inzidenter-Kontrolle), da sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch der
Satzungsbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind.
Insofern kann der Bebauungsplan nicht mehr als Grundlage einer
planungsrechtlichen Beurteilung dienen. Der Bebauungsplan wird daher seit
Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr
angewendet.
Aus der juristischen Entscheidung ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom
Verwaltungsgericht inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche
Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu reagieren. Als Konsequenz wird der
Bebauungsplan Nr. 7522-77 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal
anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
Ziele und Zwecke der Aufhebung:
Den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 7522-77 fasste der Rat der
Stadt Bonn in seiner Sitzung am 07.03.1968 unter Verstoß des § 48 Abs. 2
Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW)
in nicht-öffentlicher Sitzung. Eine solche Beschlussfassung in nicht-
öffentlicher Sitzung ist nach der Gemeindeordnung NRW nur dann zulässig,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner den Ausschluss der
Öffentlichkeit erfordert hätten. Bei der Beratung und Beschlussfassung über
die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen ist jedoch
im Regelfall das Interesse auf Geheimhaltung nicht gegeben. Diese
Verletzung des in § 48 Gemeindeordnung NRW verankerten
Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt damit einen Verstoß gegen die
Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der nach allgemeiner
Rechtsprechung die Ungültigkeit eines so gefassten Satzungsbeschlusses
zur Folge hat.
Die Nichtigkeit eines solchen fehlerhaften Bebauungsplans ist im
Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in
einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem
Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben
wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der
Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan Nr. 7522-77
aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben.
Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verfolgten Zielsetzungen,
innerhalb des Plangebietes universitäre Nutzungen anzusiedeln sowie eine
Erschließungsverbindung zwischen dem Hermann-Wandersleb-Ring und der
Straße Am Propsthof herzustellen, wurden nicht umgesetzt. Es verblieb eine
ackerbauliche Nutzung, die bis heute anhält.
Da nahezu das gesamte Plangebiet der Satzung der Stadt Bonn über die
Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des
„Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Satzung“) unterliegt, sind die
Plangebietsflächen dem Außenbereich zuzuordnen. Damit richten sich
künftige Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). DarüberSeite 4 von 35
Seite 5
hinaus sind in Abhängigkeit der Lage der Grundstücke im Plangebiet auch
die Regularien, die für Landschaftsschutzgebiete gelten, sowie die
Planungsziele des Landschaftsplans Kottenforst beachtlich.
Bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des
Bebauungsplans -wie bereits seit der Feststellung der Unwirksamkeit des
Bebauungsplanes durch das Verwaltungsgericht- gemäß den Bestimmungen
dieses Paragraphen ausreichend beurteilt werden.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, für die
betroffenen Flächen neues Planungsrecht zu schaffen. Dies insbesondere
auch vor dem Hintergrund der Planungen für den Universitäts-Campus
Endenich. Hierzu hat die Bezirksvertretung Bonn bereits in ihrer Sitzung am
31.01.2023 u.a. den folgenden Beschluss gefasst (DS-Nr. 220324):
„Die “Sondernutzungsfläche Hochschuleinrichtungen” im Messdorfer Feld
zwischen Steinweg und Am Bleichgraben, westlich des Maria-von-Linden-
Weges bleibt unbebaut. In einem ersten Schritt, dem weitere auch im
Hinblick auf die Beschlusslage zur Fortschreibung des Regionalplanes
folgen, wird auch rechtlich sichergestellt, dass der Großteil der Fläche als
Ausgleichs- und ökologische Kompensationsfläche für weitere Bauvorhaben
der Uni Bonn vorgehalten wird. Die noch im Flächennutzungsplan
ausgewiesene Planstraße in Verbindung der Straßen Am Propsthof - Erich-
Hoffmann-Straße am westlichen Rand des bisherigen Sonderbaugebietes
wird gestrichen und nicht gebaut.“
Bei Erfordernis wird die Schaffung neuen Planungsrechtes für das
Plangebiet unter Berücksichtigung der Planungsziele für den Uni-Campus
Endenich parallel der Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgen. Aus
grünplanerischer Sicht empfiehlt sich die Beibehaltung der
landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung auf bisher wenig
anthropogen überformten Böden mit hohen Ackerzahlen. Auch eine
kleingärtnerische Nutzung ist vor dem Hintergrund des Wegfalls
ersatzpflichtiger Kleingartenflächen im Stadtgebiet denkbar.
Planverfahren:
Die Aufhebung eines Bebauungsplans erfolgt nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches, welche für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu
berücksichtigen sind („Vollverfahren“, siehe § 1 Abs. 8 BauGB). Dies
bedeutet, dass auch für die Aufhebung eines Bebauungsplans eine
Begründung sowie ein Umweltbericht zu erstellen und die Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen sind.
Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB kann auf die Unterrichtung und
Erörterung dann verzichtet werden, wenn sich die Aufstellung oder
Aufhebung eines Bebauungsplanes nur unwesentlich auf das Plangebiet
selbst und die Nachbargebiete auswirkt. Nach allgemeiner Rechtsauffassung
ist dies dann der Fall, wenn die Aufstellung / Änderung eines
Bebauungsplanes nicht zur Änderung der städtebaulichen Grundstruktur
führt und in seiner Funktion auf das Plangebiet beschränkt ist sowie seine
Ausweisungen sich nach Nutzungsart und Höhenentwicklung nicht
wesentlich von dem bisherigen planungsrechtlich Zulässigen unterscheiden.Seite 5 von 35
Seite 6
Weiterhin muss das vorhandene Stadtbild erhalten bleiben und bei
Verwirklichung des Bebauungsplans bzw. bei Aufhebung des
Bebauungsplanes dürfen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen
auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden oder
arbeitenden Menschen zu erwarten sein.
Nachdem der Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht mit Verkündung
des Urteils im Jahre 1984 als unwirksam eingestuft wurde, wird er nicht mehr
angewendet. Die Beurteilung von Bauvorhaben richtet sich seit diesem
Zeitpunkt nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Nach Aufhebung des
Bebauungsplanes werden Bauvorhaben auch weiterhin nach den
Bestimmungen dieses Paragraphen beurteilt werden. Insofern ergeben sich
keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten
Belange der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen.
Die betroffenen Bürger erhalten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu
informieren und sich hierzu zu äußern.
Als Anlage sind der Verwaltungsvorlage die Begründung und der
Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der
aufzuhebende Bebauungsplan beigefügt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan Aufhebung Bebauungsplan Nr. 7522-77 (öffentlich)
2 Bebauungsplan Nr. 7522-77 (öffentlich)
3 Legende zur Bebauungsplanaufhebung (öffentlich)
4 Begründung und Umweltbericht zur Aufhebung (öffentlich)Seite 6 von 35
Bebauungsplan Nr. 7522-77 -Aufhebung-
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Endenich
Maßstab 1: 5000 Datum: 24.10.2023
150 m 300 mSeite 7 von 35
Seite 8 von 35
Seite 9 von 35
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom zum Zwecke seiner Aufhebung
zur öffentlichen Auslegung beschlossen
worden.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung
in der Zeit
vom
bis öffentlich ausgelegen.
-
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Bonn, den
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10
des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn
am beschlossen worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung
dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des
Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Planaußer Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 10 von 35
Bundesstadt Bonn
Aufhebung
des Bebauungsplans Nr. 7522-77
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich
Begründung und Umweltbericht
zur AufhebungSeite 11 von 35
Gliederung
Teil A Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
1.2. Bestehendes Planungsrecht
1.3. Planungsanlass
1.4. Planverfahren
2. Ziele und Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplanes
3. Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
3.2 Umweltauswirkungen
3.3 Sonstige Auswirkungen / KostenSeite 12 von 35
Teil B Umweltbericht
1. Einleitung
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung
1.2 Bedarf an Grund und Boden
1.3 Umfang der Umweltprüfung
1.4 Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne
2. Beschreiben und Bewerten der Umweltauswirkungen
2.1 Flächen, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
2.2 Boden
2.3 Wasser
2.4 Klima und Luft
2.5 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
2.6 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
2.7 Landschafts- und Ortsbild
2.8 Menschen, einschließlich Gesundheit
2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
3. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
4. Artenschutz
5. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
7. Prognose Entwicklungszustand bei Nichtdurchführung der Planung
8. Zusätzliche Angaben
8.1 Verwendete technische Verfahren und Fachgutachten
8.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlagen:
Anlage: Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und ihre BerücksichtigungSeite 13 von 35
Teil A Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
1. Allgemeines
1.1. Plangebiet
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 erstreckt sich zwischen der
Straße Am Bleichgraben, dem Fußweg Maria-von-Linden-Weg, der nordwestlichen Grenze der
Hausgrundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der
Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-Hoffmann-Straße und
deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10
m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der
Straße Am Propsthof im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich.
Das Plangebiet ist im Wesentlichen ackerbaulich geprägt. Lediglich im Südwesten befindet sich
auf dem Grundstück Steinweg 64 Gebäudebestand. Die sich großflächig zwischen den Fuß-
und Radwegen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg erstreckende Ackerfläche
wird in Teilen von Gehölzhecken bzw. einzelnen Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen
gesäumt. Im Westen dominieren einzelne Foliengewächshäuser das Erscheinungsbild der freien
Flächen.
Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft der Steinweg, der beidseitig zwei- bis vierge-
schossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise aufweist. Gleiches gilt für die nördliche
Seite der Straße Am Bleichgraben. Hier wird eine zweigeschossige Wohnbebauung in Form
von Doppel- und Reihenhäusern ergänzt durch eine Kindertagesstätte. Im Osten befindet sich
das Max-Planck-Institut sowie die Astronomischen Institute der Universität Bonn.
1.2. Bestehendes Planungsrecht
Regionalplan:
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg (Be-
zirksregierung Köln 2004) ist das Gebiet des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbe-
reich dargestellt.
Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den östlichen Teil des Plangebiets
zwischen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg als Sonderbaufläche mit der
besonderen Zweckbestimmung Hochschuleinrichtungen, den westlichen Teil zwischen dem
Babette-Koch-Weg und der westlichen Plangebietsgrenze als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Teile dieser landwirtschaftlichen Fläche unterliegen dabei dem Landschaftsschutz. Der bebaute
Teil des Grundstücks Steinweg 64 ist dabei mit in die Fläche für die Landwirtschaft einbezogen,
unterliegt jedoch nicht dem Landschaftsschutz.
Bebauungsplan:
Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 als Sat-
zung beschlossen wurde. Dieser setzt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweck-
bestimmung Universität fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl
(BMZ) bei einer dreigeschossigen, offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei städtebau-
lich begründeten Vorhaben bis zu 8 Vollgeschosse unter Einhaltung der BMZ zugelassen wer-
den. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öf-
fentliche Verkehrsfläche fest, die die Straße Am Propsthof nördlich des Plangebietes mit dem
Hermann-Wandersleb-Ring südlich des Plangebietes verbinden soll.Seite 14 von 35
Satzung Meßdorfer Feld:
Mit Ausnahme des bebauten Grundstücksteils Steinweg 64 unterliegt das Plangebiet der Sat-
zung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich
des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Satzung“).
Mit der Aufstellung der Satzung im Jahre 1998 wurde das Ziel verfolgt, die Grenzen der vor-
handenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteile Endenich, Lessenich/Meßdorf, Dransdorf und
Duisdorf im Bereich des Meßdorfer Feldes gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) klar zu definieren. Bei dieser sogenannten Abgrenzungssatzung wird die durch die
örtlichen Verhältnisse vorgegebene Grenze zwischen Innen- und Außenbereich festgelegt. Für
künftige Baugenehmigungsverfahren können so Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines
Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich ausgeschlossen werden.
Landschaftsschutzgebiet:
Westlich des Babette-Koch-Wegs unterliegen weite Teile des Plangebietes dem Landschafts-
schutz.
Landschaftsplan Kottenforst:
Die dem Landschaftsschutz unterliegenden Plangebietsflächen liegen im Bereich des Land-
schaftsplans Kottenforst. Der Landschaftsplan Kottenforst, dessen Geltungsbereich sich über
das gesamte Meßdorfer Feld erstreckt, sieht für die Plangebietsfläche westlich des Babette-
Koch-Wegs als Entwicklungsziel die Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Land-
schaft mit gliedernden und belebenden Elementen vor.
Integriertes Freiraumsystem (IFS 2012):
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) bezieht das Meßdorfer Feld und
einen Teilbereich des Plangebietes in seinen Kernbereich ein. Als Entwicklungsziel ist die Ent-
wicklung bzw. Anreicherung der Flächen benannt. Die Straße Am Bleichgraben soll Verbin-
dungsfunktion zwischen teilweise vorhandenen Grünstrukturen übernehmen. Für die sich nörd-
lich an die Bebauung Steinweg anschließenden Gebietsflächen des IFS 2012 wird der Verzicht
auf eine bauliche Nutzung genannt. Für die sich entlang der Straße Am Bleichgraben erstre-
ckenden Plangebietsflächen, die nicht in den Kernbereich des IFS fallen, ist als Zielkonzept
eine bauliche Nutzung definiert.
Zukünftig soll das Integrierte Freiraumsystem (IFS 2012) durch den Bonner Freiraumplan als
Abwägungsgrundlage für alle raumwirksamen Planungen abgelöst werden. Nach Abschluss der
politischen Beratungen, die derzeit erfolgen, wird der Bonner Freiraumplan, vergleichbar mit
einem Grünordnungsplan in der Bauleitplanung, als informelles Instrument auf Maßstabsebene
des Flächennutzungsplanes wirksam werden.
1.3 Planungsanlass
In Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bebauungsplan in einer Einzel-
fallentscheidung im Jahre 1984 für unwirksam erklärt (Inzidenter-Kontrolle), da sowohl der
Aufstellungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst
worden sind. Insofern kann der Bebauungsplan nicht mehr als Grundlage einer planungsrecht-
lichen Beurteilung dienen. Der Bebauungsplan wird daher seit Rechtskraft der verwaltungsge-
richtlichen Entscheidung nicht mehr angewendet.
Aus der juristischen Entscheidung ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsge-
richt inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans
zu reagieren. Als Konsequenz wird der Bebauungsplan Nr. 7522-77 ersatzlos aufgehoben, um
ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.Seite 15 von 35
1.4 Planverfahren
Die Aufhebung eines Bebauungsplans erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, wel-
che für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind („Vollverfahren“, siehe
§ 1 Abs. 8 BauGB). Dies bedeutet, dass auch für die Aufhebung eines Bebauungsplans eine
Begründung sowie ein Umweltbericht zu erstellen und die Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Träger öffentlicher Belange durchzuführen sind.
Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB wird hier jedoch verzichtet.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB kann auf die Unterrichtung und Erörterung dann verzichtet
werden, wenn sich die Aufstellung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes nur unwesentlich
auf das Plangebiet selbst und die Nachbargebiete auswirkt. Nach allgemeiner Rechtsauffassung
ist dies dann der Fall, wenn die Aufstellung / Änderung eines Bebauungsplanes nicht zur Än-
derung der städtebaulichen Grundstruktur führt und in seiner Funktion auf das Plangebiet be-
schränkt ist sowie seine Ausweisungen sich nach Nutzungsart und Höhenentwicklung nicht
wesentlich von dem bisherigen planungsrechtlich Zulässigen unterscheiden. Weiterhin muss
das vorhandene Stadtbild erhalten bleiben und bei Verwirklichung des Bebauungsplans bzw.
bei Aufhebung des Bebauungsplanes dürfen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen
auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu
erwarten sein.
Nachdem der Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht mit Verkündung des Urteils im
Jahre 1984 als unwirksam eingestuft wurde, wird er nicht mehr angewendet. Die Beurteilung
von Bauvorhaben richtet sich seit diesem Zeitpunkt nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbe-
reich). Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden Bauvorhaben auch weiterhin nach den
Bestimmungen dieses Paragraphen beurteilt werden. Insofern ergeben sich keine nennenswer-
ten nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden
oder arbeitenden Menschen.
Die betroffenen Bürger erhalten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern.
2. Ziele und Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplanes
Den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 7522-77 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner
Sitzung am 07.03.1968 unter Verstoß des § 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in nicht-öffentlicher Sitzung. Eine solche Beschluss-
fassung in nicht-öffentlicher Sitzung ist nach der Gemeindeordnung NRW nur dann zulässig,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder
auf berechtigte Ansprüche einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert hätten. Bei der
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebau-
ungsplänen ist jedoch im Regelfall das Interesse auf Geheimhaltung nicht gegeben. Diese Ver-
letzung des in § 48 Gemeindeordnung NRW verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt da-
mit einen Verstoß gegen die Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der nach all-
gemeiner Rechtsprechung die Ungültigkeit eines so gefassten Satzungsbeschlusses zur Folge
hat.
Die Nichtigkeit eines solchen fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkun-
dig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich
vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben
wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementspre-
chend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzu-
heben.Seite 16 von 35
Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verfolgten Zielsetzungen, innerhalb des Plan-
gebietes universitäre Nutzungen anzusiedeln sowie eine Erschließungsverbindung zwischen
dem Hermann-Wandersleb-Ring und der Straße Am Propsthof herzustellen, wurden nicht um-
gesetzt. Es verblieb eine ackerbauliche Nutzung, die bis heute anhält.
Da nahezu das gesamte Plangebiet der Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Sat-
zung“) unterliegt, sind die Plangebietsflächen dem Außenbereich zuzuordnen. Damit richten
sich künftige Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Bauliche Entwicklungen
im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans -wie bereits seit der Feststel-
lung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch das Verwaltungsgericht- gemäß den Best-
immungen dieses Paragraphen ausreichend beurteilt werden.
3. Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes
3.1. Städtebauliche Auswirkungen
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans - wie bereits seit der Inzidenter-Kontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens im Jahre 1984 sowie auch unter Berücksichtigung der „Meßdorfer Feld Satzung“-
nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vor-
haben im Außenbereich.
Darüber hinaus sind in Abhängigkeit der Lage der Grundstücke im Plangebiet auch die Regu-
larien, die für Landschaftsschutzgebiete gelten, sowie die Planungsziele des Landschaftsplans
Kottenforst beachtlich.
Die mit dem BauGB verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässig-
keit von Bauvorhaben im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von
baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich
gehören. § 35 Abs. 1 BauGB benennt unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen, alle zulässigen (sogenannten „privilegierte“) Vorhaben. Für sonstige Bauvor-
haben legt das BauGB nach § 35 Abs. 3 ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt
fest, welches jedoch für bestimmte Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder
Neueinrichtungen nach § 35 Abs. 4 BauGB aufgelockert ist (sogenannte „begünstigte“ Vorha-
ben).
Die nach den Bestimmungen des § 35 BauGB zulässigen Vorhaben sind dabei nach Abs. 5 des
Paragraphen in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß be-
grenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.
Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des
Bebauungsplanes erhalten bleiben.
3.2. Auswirkungen auf die Umwelt
Die durch die Aufhebung des Bebauungsplanes bedingten Umweltauswirkungen sind im Um-
weltbericht beschrieben.
3.3. Sonstige Auswirkungen / Kosten
Die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes getroffenen Festsetzungen sind aufgrund
seiner Nichtigkeit stets unwirksam geblieben und haben die Rechtslage der im Plangebiet lie-Seite 17 von 35
genden Grundstücke entsprechend nie verändert. Insofern erfolgt mit der Aufhebung des Be-
bauungsplanes keine Einschränkung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten. Zudem enthält der
Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis auf seine Nichtigkeit, so dass bei Einsichtnahme
in den Bebauungsplan der Einsichtnehmende hierüber Kenntnis erlangen konnte.
Nach § 39 BauGB haben Eigentümer oder in der Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nut-
zungsberechtigte Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn sie im berechtigten
Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Vorbereitungen für die
Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, getrof-
fen haben, soweit die Aufwendungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes an Wert ver-
lieren (Vertrauensschaden).
Im vorliegenden Fall kann ein Vertrauensschaden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 7522-77 jedoch nicht entstehen, da die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der
Nichtigkeit des Bebauungsplanes nie Rechtswirksamkeit erlangt haben. Nach vorliegender
Rechtsprechung muss der Bebauungsplan jedoch zum Zeitpunkt der Aufwendung wirksam
sein; er darf nicht an einem formellen oder materiellen Rechtsfehler leiden und muss in Kraft
getreten sein. Gleiches gilt für die in § 42 BauGB getroffenen Regelungen über die Entschädi-
gung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung. Ein unwirksamer Bebauungs-
plan kann danach keinen Planungsschaden nach Maßgabe des § 42 BauGB bewirken.
Bei Durchführung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 entstehen der Stadt Bonn
keine Kosten.Seite 18 von 35
Teil B Umweltbericht
1. Einleitung
Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 in nicht-
öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen wurde und damit als nichtig anzusehen ist. Dieser
setzt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung Universität fest. Die
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl (BMZ) bei einer dreigeschossigen,
offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei städtebaulich begründeten Vorhaben bis zu 8
Vollgeschosse unter Einhaltung der BMZ zugelassen werden. Entlang der westlichen Plange-
bietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öffentliche Verkehrsfläche fest, die die
Straßen Am Propsthof nördlich des Plangebietes mit dem Hermann-Wandersleb-Ring südlich
des Plangebietes verbinden soll.
Basierend auf der aktuellen Rechtslage ist im Zuge der Bauleitplanung eine Umweltprüfung im
Sinne des § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Die Ergebnisse der Umweltprü-
fung für die Aufhebung des Bebauungsplanes werden in dem hiermit vorgelegten Umweltbe-
richt beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei gemäß § 2a BauGB einen Teil
der Planbegründung und ist bei der Abwägung dementsprechend zu berücksichtigen.
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 erstreckt sich zwischen der Straße Am
Bleichgraben, dem Fußweg Maria-von-Linden-Weg, der nordwestlichen Grenze der Haus-
grundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, derSeite 19 von 35
Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-Hoffmann-Straße und
deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10
m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der
Straße Am Propsthof im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich.
In Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bebauungsplan in einer Einzel-
fallentscheidung für unwirksam erklärt (Inzidenter-Kontrolle), da sowohl der Aufstellungsbe-
schluss als auch der Satzungsbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Inso-
fern kann der Bebauungsplan nicht mehr als Grundlage einer planungsrechtlichen Beurteilung
dienen. Der Bebauungsplan wird daher seit Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entschei-
dung nicht mehr angewendet.
Aus der juristischen Entscheidung ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsge-
richt inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans
zu reagieren. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7522-77 ersatzlos aufgehoben, um ihm den
noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
1.2 Bedarf an Grund und Boden
Nachdem der Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht als unwirksamer Bebauungsplan
eingestuft wurde, wird er nicht mehr angewendet. Die Beurteilung von Bauvorhaben richtet
sich seit diesem Zeitpunkt nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Die mit dem BauGB
verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben
im Außenbereich ist dabei von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von baulichen An-
lagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden Bauvorhaben auch weiterhin nach den Bestim-
mungen des § 35 BauGB zu beurteilen sein. Insofern eröffnet die Aufhebung des Bebauungs-
planes keinen zusätzlichen neuen Baumöglichkeiten, die einen Mehrbedarf an Grund und Bo-
den hervorrufen würden.
1.3 Umfang der Umweltprüfung
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind von der Gemeinde für jeden Bauleit-
plan festzulegen, soweit eine Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist.
Ziel der Umweltprüfung und somit Maßstab für deren Erforderlichkeit ist die Ermittlung der
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Das heißt, der erforderliche
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung reicht nur soweit, als durch die Planung
überhaupt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und zwar bezogen auf jedes der
in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Schutzgüter und Umweltbelange.
1.4 Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne
Fachgesetze:
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter und Ziele allgemeine Grundsätze formuliert,
die im Rahmen der Prüfung aller relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Weil
die Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und ihrer Ziele ausgesprochen umfangreich ist,
wird diese tabellarisch in Anlage 1 aufgeführt.Seite 20 von 35
Übergeordnete Fachpläne:
Regionalplan:
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg (Be-
zirksregierung Köln 2004) ist das Gebiet des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbe-
reich dargestellt.
Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den östlichen Teil des Plangebiets
zwischen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg als Sonderbaufläche mit der
besonderen Zweckbestimmung Hochschuleinrichtungen, den westlichen Teil zwischen dem
Babette-Koch-Weg und der westlichen Plangebietsgrenze als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Teile dieser landwirtschaftlichen Fläche unterliegen dabei dem Landschaftsschutz.
Der bebaute Teil des Grundstücks Steinweg 64 ist mit in die Fläche für die Landwirtschaft
einbezogen, unterliegt jedoch nicht dem Landschaftsschutz.
Bebauungsplan:
Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 als Sat-
zung beschlossen wurde. Dieser setzt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweck-
bestimmung Universität fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl
(BMZ) bei einer dreigeschossigen, offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei städtebau-
lich begründeten Vorhaben bis zu 8 Vollgeschosse unter Einhaltung der BMZ zugelassen wer-
den. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öf-
fentliche Verkehrsfläche fest, die die Straßen Am Propsthof nördlich des Plangebietes und die
Erich-Hoffmann-Straße südlich des Plangebietes miteinander verbinden soll.
Satzung Meßdorfer Feld:
Mit Ausnahme des bebauten Grundstücksteils Steinweg 64 unterliegt das gesamte Plangebiet
der Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im
Bereich des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Satzung“).
Landschaftsschutzgebiet:
Westlich des Babette-Koch-Wegs unterliegen weite Teile des Plangebietes dem Landschafts-
schutz.
Landschaftsplan Kottenforst:
Die dem Landschaftsschutz unterliegenden Plangebietsflächen liegen gleichfalls im Bereich
des Landschaftsplans Kottenforst. Der Landschaftsplan Kottenforst, dessen Geltungsbereich
sich über das gesamte Meßdorfer Feld erstreckt, sieht für die Plangebietsfläche westlich des
Babette-Koch-Wegs als Entwicklungsziel die Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdi-
gen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen vor.
Integriertes Freiraumsystem (IFS 2012):
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) bezieht das Meßdorfer Feld und
damit auch Teile des Plangebietes in seinen Kernbereich ein. Als Entwicklungsziel ist die Ent-
wicklung bzw. Anreicherung der Flächen benannt. Die Straße Am Bleichgraben soll Verbin-
dungsfunktion zwischen teilweise vorhandenen Grünstrukturen übernehmen. Für die sich nörd-
lich an die Bebauung Steinweg anschließenden Gebietsflächen des IFS 2012 wird der Verzicht
auf eine bauliche Nutzung genannt. Für die sich entlang der Straße Am Bleichgraben erstre-
ckenden Plangebietsflächen, die nicht in den Kernbereich des IFS fallen, ist als Zielkonzept
eine bauliche Nutzung definiert.
Zukünftig soll das Integrierte Freiraumsystem (IFS 2012) durch den Bonner Freiraumplan als
Abwägungsgrundlage für alle raumwirksamen Planungen abgelöst werden. Nach Abschluss der
politischen Beratungen, die derzeit erfolgen, wird der Bonner Freiraumplan, vergleichbar mitSeite 21 von 35
einem Grünordnungsplan in der Bauleitplanung, als informelles Instrument auf Maßstabsebene
des Flächennutzungsplanes wirksam werden.
Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen:
Das Plangebiet berührt keine nationalen Schutzgebiete oder -objekte nach Bundesnaturschutz-
gesetz oder Landschaftsgesetz NW. Es befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach
§ 30 BNatSchG im Plangebiet.
Im unmittelbaren und weiteren Umfeld des Plangebietes liegen keine gemeldeten FFH- oder
Vogelschutzgebiete (Natura 2000) vor.
Nach dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-
NUV) befinden sich im Plangebiet keine geschützten Biotope oder schutzwürdige Biotope.
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
Die Stadt Bonn verfügt über eine Baumschutzsatzung. Demnach sind Laubbäume (außer Obst-
bäume bis auf Walnuss und Esskastanie) mit einem Stammumfang von >100 cm und Nadel-
bäume mit einem Stammumfang von >150 cm geschützt.
2. Beschreiben und Bewerten der Umweltauswirkungen
Die Beschreibung der Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege, erfolgt entsprechend der Systematik nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB anhand
der Einteilung in verschiedene Umweltschutzgüter. Im Folgenden werden die Umweltauswir-
kungen der einzelnen Schutzgüter beschrieben und bewertet.
2.1 Flächen, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist im Wesentlichen ackerbaulich geprägt. Lediglich im Südwesten befindet sich
auf dem Grundstück Steinweg 64 Gebäudebestand. Die sich großflächig zwischen den Fuß-
und Radwegen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg erstreckende Ackerfläche
wird in Teilen von Gehölzhecken bzw. einzelnen Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen
gesäumt. Im Westen dominieren einzelne Foliengewächshäuser das Erscheinungsbild der freien
Flächen.
Sofern zukünftig innerhalb des Plangebietes Bäume gefällt werden müssen, ist zu prüfen, ob
diese unter die Regularien der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn fallen.
Allgemein bedarf es bei Fällung von Bäumen, die dieser Satzung unterliegen, einer Fällgeneh-
migung. Nach den Vorgaben des § 5 der Baumschutzsatzung werden im Zuge des Baugeneh-
migungsverfahrens die vorzunehmenden Ersatzpflanzungen bzw. die ggf. zu leistenden Aus-
gleichzahlungen festgelegt. Die Ersatzpflanzungen sind auf dem betroffenen Grundstück selbst
und/oder in direkter räumlicher Nähe herzustellen.
Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungsbe-
reich ist nicht bekannt.
Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes sind bauliche Entwicklungen im Plangebiet -wie
bereits seit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch das Verwaltungs-
gericht- unter Berücksichtigung der „Meßdorfer Feld Satzung“ gemäß den Bestimmungen des
§ 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit der
Lage der Grundstücke im Plangebiet auch die Regularien, die für Landschaftsschutzgebiete
gelten, sowie die Planungsziele des Landschaftsplans Kottenforst beachtlich.Seite 22 von 35
Die mit dem BauGB verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässig-
keit von Bauvorhaben im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von
baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich
gehören. § 35 Abs. 1 BauGB benennt unter dem Vorbehalt, das öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen, alle zulässigen (sogenannten „privilegierte“) Vorhaben. Für sonstige Bauvor-
haben legt das BauGB nach § 35 Abs. 3 ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt
fest, welches jedoch für bestimmte Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder
Neueinrichtungen nach § 35 Abs. 4 BauGB aufgelockert ist (sogenannte „begünstigte“ Vorha-
ben).
Die nach den Bestimmungen des § 35 BauGB zulässigen Vorhaben sind dabei nach Abs. 5 des
Paragraphen in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß be-
grenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird der Umfang möglicher Bauvorhaben nicht
verändert. Insofern kommt es nicht zu neuen, über das bisher mögliche Maß bereits schon zu-
lässigen Flächeninanspruchnahmen.
Insgesamt kommt es durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Auswir-
kungen im Bereich der Umweltschutzgüter Flächen Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.
2.2 Boden
Nach der Bodenkarte (IS BK 50) des geologischen Dienstes NRW handelt es sich bei den
Ackerböden um naturnahe Böden mit sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Erhebliche
Auswirkungen auf das Umweltschutzgut Boden sind durch die Aufhebung des Bebauungspla-
nes nicht zu erwarten, da sich der Umfang möglicher Nutzungen nicht ändert. Bauvorhaben,
die auf der Grundlage des § 35 BauGB genehmigt werden, sind nach Abs. 5 des Paragraphen
in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und
den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.
2.3 Wasser
Im Plangebiet befinden sich weder Oberflächengewässer in Form von Teichen oder Fließge-
wässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des
Überschwemmungsgebietes des Rheins, außerhalb von festgesetzten Bachüberschwemmungs-
gebieten und außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Da nach Aufhebung des
Bebauungsplanes bauliche Entwicklungen im Plangebiet nach wie vor unter Berücksichtigung
der „Meßdorfer Feld Satzung“ gemäß den Bestimmungen des § 35 BauGB (Bauen im Außen-
bereich) zu beurteilen sind, sind bei Aufhebung des Bebauungsplanes keine erheblichen Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
2.4 Klima und Luft
Klima:
Basierend auf dem für die Stadt Bonn im Jahre 1990 erstellten Klimagutachten (Deutscher Wet-
terdienst, Wetteramt Essen, April 1990) und dem Luftreinhalteplan Rheinschiene Süd / Stadt
Bonn von 1992 wurden Karten erstellt, die die wichtigsten Ergebnisse des Klimagutachtens in
übersichtlicher Form darstellen (Klima-Planungshinweise 1992). Danach stellt das Meßdorfer
Feld eine Frischluftschneise dar, die von Lessenich / Meßdorf kommend in Richtung Osten in
den bebauten Siedlungsbereich verläuft.
Die für das gesamte Bonner Stadtgebiet vorliegenden Klimaanalysekarten aus dem Jahr 2023
weisen für die bioklimatische Situation des Plangebiets am Tag eine hohe Wärmebelastung aus.Seite 23 von 35
In der Nacht erfolgt ein flächenhafter Kaltluftabfluss vom Meßdorfer Feld in Richtung Osten
und damit in den bebauten Siedlungsbereich. Die Planungshinweiskarte 2019 –Tag- stellt das
Plangebiet als Ausgleichsraum –Potentialraum- mit hoher Wärmebelastung dar. Für die Nacht
stuft die Planungshinweiskarte 2019 das Plangebiet aufgrund des flächenhaften Kaltluftabflus-
ses als Grünfläche mit einer hohen bioklimatischen Bedeutung ein. Die Planungshinweiskarte
2023 stuft den überwiegenden Teil des Plangebietes als Ausgleichsraum mit hohem Schutzbe-
darf aus.
Die mit dem BauGB verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässig-
keit von Bauvorhaben im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von
baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich
gehören. Insofern werden bauliche Maßnahmen – wie bereits jetzt- auch zukünftig nach Auf-
hebung des Bebauungsplanes nur in einem begrenzten Umfang zulässig sein. Insofern sind bei
Aufhebung des Bebauungsplanes wesentliche negative Auswirkungen auf das Klima und die
Luft nicht zu erwarten.
Luft:
Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine Grenzwertüberschrei-
tungen bei Luftschadstoffen vorhanden sind. Das Plangebiet liegt außerhalb der Bonner Um-
weltzone. Darüber hinaus umfasst der Luftreinhalteplan Bonn für das Plangebiet bzw. das di-
rekte Umfeld keine zusätzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung, d.h. es liegen keine Indizien
für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor.
Bei Bauvorhaben, die im Rahmen des § 35 BauGB zukünftig genehmigt werden, ist davon
auszugehen, dass Luftschadstoffe lediglich durch die Verkehrsabgase in einem für das Umfeld
unkritischen Ausmaß erzeugt werden. Wesentliche Auswirkungen auf die Luftqualität sind
durch die Aufhebung des Bebauungsplanes daher nicht zu erwarten.
2.5 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes sind im Falle der Errichtung von baulichen Anlagen die
einschlägigen Gesetze und Regelwerke – z.B. das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) – zu be-
achten. Daher kommt es durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht zu erheblichen Aus-
wirkungen im Bereich Erneuerbare Energien und Energieeffizienz.
2.6 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes ist die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwäs-
sern und Abfällen durch die kommunalen Dienste oder private Firmen sicher zu stellen.
2.7 Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet ist überwiegend von Bebauung umgeben; selber zeichnet es sich jedoch durch
seine landwirtschaftliche Nutzung aus. Die landwirtschaftlichen Flächen bilden dabei den Ab-
schluss des Meßdorfer Feldes, einer ca. 150 ha großen Fläche für die Landwirtschaft, die sich
zwischen den Ortsteilen Lessenich / Meßdorf, Dransdorf, Endenich und Duisdorf erstreckt. Ne-
ben der landwirtschaftlichen Nutzung dient das Meßdorfer Feld als Erholungsraum und Rück-
zugsort vieler Tierarten. Als sogenannte Frischluftschneise versorgt das Meßdorfer Feld zudem
die Bonner Innenstadt mit Frischluft aus dem Vorgebirge.
Das Meßdorfer Feld ist Teil des interkommunalen Projektes „Grünes C“, das die Stadt Bonn
gemeinsam mit ihren Nachbarkommunen im Rahmen der Regionale 2010 zur Freiraumsiche-
rung und –entwicklung in dem durch anhaltendes Siedlungswachstum geprägten Raum geplantSeite 24 von 35
und umgesetzt hat. Das „Grüne C“ setzt sich aus neun Einzelprojekten zu den Themenschwer-
punkten Naturschutz, Naherholung und Landwirtschaft in sechs Kommunen zusammen. Ein
Baustein auf Bonner Stadtgebiet stellt das Meßdorfer Feld dar.
Im Bereich Babette-Koch-Weg / Am Bleichgraben befindet sich eines von verschiedenen so-
genannten Toren zum „Grünen C“, die jeweils den Zugang in das „Grüne C“ und den Übergang
von der Siedlung in die Landschaft kennzeichnen. Die Torwirkung entsteht durch markante
Baumpflanzungen, die durch die für das „Grüne C“ charakteristischen Markierungselemente
und teilweise durch Erdwälle zusätzlich betont werden. An jedem Tor gibt es Informationen
über die Besonderheiten des Standortes und die angrenzende Land- und Ortschaft.
Ein ca. 61 km langen Wegesystem, der sogenannte Link, verbindet die verschiedenen Teil-
räume des „Grünen C“ miteinander. Der Link beginnt am Rhein an den Anlegestellen der Mon-
dorfer Fähre und dehnt sich “wurzelartig” in die links- und rechtsrheinischen Landschaften aus.
Der Kilometer „0“ liegt jeweils an der Bonner bzw. Niederkasseler Seite der Fähre. Von hier
aus zählt die Kilometer-Entfernung, wie weit man sich auf dem Link von der Mondorfer Fähre
entfernt befindet. Die Straße Am Bleichgraben stellt einen Abschnitt des Links dar.
Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes sind bauliche Entwicklungen im Plangebiet -wie
bereits seit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch das Verwaltungs-
gericht- unter Berücksichtigung der „Meßdorfer Feld Satzung“ gemäß den Bestimmungen des
§ 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit der
Lage der Grundstücke im Plangebiet auch die Regularien, die für Landschaftsschutzgebiete
gelten, sowie die Planungsziele des Landschaftsplans Kottenforst beachtlich. Insofern sind er-
hebliche Auswirkungen auf das Ortsbild aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht
zu erwarten.
2.8 Menschen, einschließlich Gesundheit
Aufgrund der im Umfeld verlaufenden Gleistrasse der Deutschen Bahn AG (Bahnstrecke Bonn
- Euskirchen ist das Plangebiet durch Schienenverkehrslärm vorbelastet. Nach den Lärmkarten,
die im Rahmen der vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführten Umgebungslärmkartierungen
letztmals im Jahre 2023 erstellt wurden, liegt die Lärmbelastung durch die Schiene in der Nacht
bei einem Lärmindex von bis zu maximal 49 dB(A) auf.
Für die städtebauliche Planung ist die Beurteilung der Schallimmissionen aus Verkehrslärm auf
Grundlage der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau durchzuführen. Die Einhaltung der
schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 ist wünschenswert, um die in
der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz
vor Lärmbelästigung zu erfüllen. Für ein allgemeines Wohngebiet liegen die schalltechnische
Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1, bei 55 dB(A) tags (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45
dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr).
Bei einer genehmigungsfähigen, zukünftigen Bebauung innerhalb des Plangebietes ist zu prü-
fen, ob Schallschutzmaßnahmen zur Gewährleistung annehmbare Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse erforderlich sind.
2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Denkmäler vorhanden. Informationen über Bodendenkmäler liegen
derzeit nicht vor. In unmittelbarer Nachbarschaft entlang des Steinwegs wird jedoch ein Bo-
dendenkmal vermutet (Denkmal-Nummer V 89; Brandgrab, römisch).
Wird bisher nicht bekannte archäologische Substanz innerhalb des Plangebietes entdeckt, so ist
die Stadt Bonn als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege imSeite 25 von 35
Rheinland, Außenstelle Overath, unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15,16 Denkmalschutz-
gesetz NW (DSchG NW) ist die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwar-
ten. Nach der vorliegenden Datenlage sind keine Bodendenkmäler betroffen.
3. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Mit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern, welche die Belange des Um-
weltschutzes negativ beeinflussen, ist nicht zu rechnen.
4. Artenschutz
Ein Artenschutzgutachten liegt nicht vor. Insofern bestehen keine konkreten gutachterlichen
Hinweise auf streng geschützte Arten im Plangebiet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das
im Randbereich des Meßdorfer Feldes gelegene Plangebiet Lebensraum für viele Tierarten bie-
tet. Bei einem geplanten Bauvorhaben innerhalb Plangebietes ist der Artenschutz im Rahmen
des notwendigen Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
5. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
In der Stadt Bonn bestehen keine Störfallbetriebe im Sinne des Störfallrechts. Seit der der Inzi-
denter-Kontrolle durch das Gericht werden Vorhaben in Kenntnis der Nichtigkeit des Bebau-
ungsplanes im Genehmigungsverfahren nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) (Vorhaben im Au-
ßenbereich) beurteilt. Auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes wird § 35 BauGB weiterhin
der Beurteilungsmaßstab für Bauvorhaben sein. Die Errichtung eines Störfallbetriebes ist daher
auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes im Plangebiet nicht möglich. Auch in der Umge-
bung, welche durch verschiedene Bebauungspläne als reine bzw. allgemeine Wohngebiete (Be-
bauungspläne Nrn. 7521-63, 7522-78, 7522-79, 7523-37) bzw. als Mischgebiet (Bebauungs-
plan Nr. 7522-79) und als Sondergebiet –Hochschuleinrichtungen- (Bebauungsplan Nr. 7522-
79) eingestuft sind, können zukünftig ebenfalls keine Störfallbetriebe errichtet werden.
6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Es besteht die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsgericht inzidenter festgestellte offen-
sichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu reagieren. Daher soll der Bebauungsplan er-
satzlos aufgehoben werden, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung
zu nehmen.
Eine Alternative zur formalen Aufhebung besteht nicht; nur auf diesem Wege kann der dem
Bebauungsplan derzeit formal anhaftende Rechtsschein seiner Geltung genommen werden.
7. Prognose Entwicklungszustand bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung des geplanten Aufhebungsverfahrens würden der Rechtschein der Gel-
tung des Bebauungsplanes weiter bestehen bleiben. In Kenntnis der Nichtigkeit werden Bau-
vorhaben im Genehmigungsverfahren wie seit der Inzidenter-Kontrolle durch das Gericht nachSeite 26 von 35
§ 35 Baugesetzbuch (BauGB) (Vorhaben im Außenbereich) beurteilt werden. Auch bei Nicht-
durchführung des Aufhebungsverfahren ergibt sich somit für Bauvorhaben kein anderweitiger
Beurteilungsmaßstab.
8. Zusätzliche Angaben
Im Folgenden werden die verwendeten technischen Verfahren aufgelistet und die Maßnahmen
zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen aufgeführt. Der Umweltbericht schließt mit
einer allgemein verständlichen Zusammenfassung.
8.1 Verwendete technische Verfahren und Fachgutachten
Die jeweils verwendeten technischen Methoden sind in den Fachgutachten erläutert. Folgende
Gutachten wurden ausgewertet:
 Umgebungslärmkartierung 2023 des Eisenbahn-Bundesamtes: Lärmkarte Eisenbahn –
Isophonen Nacht-Lärmindex 2023
 Karte Klima-Planungshinweise 1992 der Stadt Bonn
 Klimaanalysekarten 2023 Tag und Nacht der Stadt Bonn
 Planungshinweiskarte 2019 Tag und Nacht der Stadt Bonn
 Planungshinweiskarte 2023 der Stadt Bonn
 Bodenkarte (IS BK 50) des geologischen Dienstes NRW
8.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die auf Grund der
Aufhebung des Bebauungsplanes eintreten, und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei-
fen, sollen die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden (Monitoring).
Zu diesem Zweck werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach In-
krafttreten der Aufhebung des Bebauungsplanes dazu aufgefordert, die Stadt Bonn zu unter-
richten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Aufhebung des Planes erhebli-
che, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Gleichzei-
tig werden die Fachämter der Stadtverwaltung dazu aufgefordert, entsprechende Erkenntnisse
mitzuteilen, um Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Da sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan
Nr. 7522-77 jeweils in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst wurde, ist der Bebauungsplan als nich-
tig anzusehen. Entsprechend haben die Festsetzungen des Bebauungsplans nie Rechtswirksam-
keit erlangt. Als Folge wurde der Bebauungsplan seit der Inzidenter-Kontrolle durch das Ver-
waltungsgericht nicht mehr angewendet; Bauvorhaben waren nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Um dem Bebauungsplan den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen,
soll der Bebauungsplan nunmehr in einem förmlichen Verfahren gemäß BauGB aufgehoben
werden.
Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung bei der Aufstellung der Bau-
leitpläne gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Es wurden die Auswirkungen
auf die Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB untersucht. Im Ergebnis sind
die UmweltbelangeSeite 27 von 35
- Flächen
- Pflanzen, Tiere
- Boden
- Grundwasser
- Klima / Luft
- Landschafts- und Ortsbild
- Mensch, Gesundheit, Lärm
- Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
- Natura 2000 und Artenschutzbelange
- Kultur- und sonstige Sachgüter
- Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
von der Aufhebung nicht negativ bzw. nicht erheblich negativ betroffen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7522-77
keine erheblichen andauernden Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter und sonstigen zu be-
rücksichtigenden Belange zu erwarten sind.
Aufgestellt:
Bonn, Februar 2024Seite 28 von 35
Anlage
Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und ihre Berücksichtigung
Schutzgut Quelle Zielaussage
Tiere,
Pflanzen
Tiere,
Pflanzen
BNatSchG
§ 44
[1] Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformenaus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-
rungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö-
ren; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lo-
kalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild leben-
den Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen oder besonders geschütz-
ten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Landesnaturschutz-
gesetz NW
(LNatSchG) § 1
Die Regelungen, die neben dem Bundesnaturschutzge-
setz gelten oder von diesem abweichen.
Baugesetzbuch
(BauGB)
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichti-
gen.
Insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen …
BauGB
§ 1a Abs. 3
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er-
heblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes so-
wie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
zu berücksichtigen.
Bundesimmissions-
schutzgesetz (BIm-
SchG)
§ 1 Abs. 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan-
zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul-
tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umweltein-
wirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Bundeswaldgesetz
(BWaldG)
§ 1 Abs. 1
Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und we-
gen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für
die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das
Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und
Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung zu erhal-
ten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsge-
mäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.Seite 29 von 35
Landesforstgesetz
(LFoG)
§ 1a
Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die
Betreuung von Waldflächen und ihrer Nutzung in einer
Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die
Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und
die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige öko-
logische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfül-
len, erhalten bleiben und anderen Ökosystemen kein
Schaden zugefügt wird.
Gemäß § 9 haben Träger öffentlicher Vorhaben ......... die
in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können
1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berück-
sichtigen,
2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der
Planung und Maßnahmen zu unterrichten und anzu-
hören.
Wasserhaushalts-ge-
setz (WHG)
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Ge-
wässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares
Gut zu schützen.
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz (BBodSchG)
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen
des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu
sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der
Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewäs-
serverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie mög-
lich vermieden werden.
Landesbodenschutz-
gesetz (LBodSchG)
§ 1 Abs. 1
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge-
gangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bo-
denfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-
bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen (§ 12
Abs. 8 Satz 1 Bundesbodenschutz- und Altlastenverord-
nung), sind besonders zu schützen.
BauGB
§ 1a Abs. 2
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge-
gangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätz-
lichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut-
zungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Ge-
meinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke ge-
nutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang um-
genutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2
sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichti-
gen.
Fläche BauGB
§ 1a Abs. 2
siehe Boden
LBodSchG siehe BodenSeite 30 von 35
§ 1 Abs. 1
Wasser WHG § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Ge-
wässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares
Gut zu schützen.
Landeswasserge-
setz (LWG)
Das Landeswassergesetz verweist bezüglich Leitbilder
und Ziele auf das Wasserhaushaltsgesetz
Wasserrahmen-richt-
linie (WRRL)
Ziele sind u.a.:
 Verbesserung der aquatischen Ökosysteme und der
direkt damit zusammenhängenden Landökosysteme
und Feuchtgebiete,
 Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung,
 Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen,
 Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von
Emissionen.
BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und
7e
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
 die Auswirkungen auf Wasser,
 die Vermeidung von Emissionen sowie
 der sachgerechte Umgang mit Abfall und Abwäs-
sern
zu beachten.
BNatSchG
§ 1 Abs. 3 Nr. 3
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Meeres-
und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewah-
ren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und
Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürli-
che und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer,
Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasser-
schutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnah-
men zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasser-
schutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-
Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen.
Luft BImSchG
§ 1 Abs. 1 und 2
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan-
zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul-
tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umweltein-
wirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen und der Vorsorge gegen schädliche Umweltein-
wirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes
Schutzniveau für die gesamte Umwelt insgesamt zu er-
reichen.
22. und 23. BImSchV siehe BImSchG.
BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a,
auch Nr. 7h
siehe Klima
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkun-
gen auf Luft zu berücksichtigen.Seite 31 von 35
Klima BauGB
§ 1 Abs. 5
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschen-
würdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebens-
grundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Kli-
maschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in
der Stadtentwicklung, zu fördern.
BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 7h
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen:
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
 die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Ge-
bieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten werden.
BauGB
§ 1a Abs. 5
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als
auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawan-
del dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz
nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu be-
rücksichtigen.
Landschaft BNatSchG § 1 Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wer-
tes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Ver-
antwortung für die künftigen Generationen ... zu schüt-
zen, zu pflegen und zu entwickeln und ggf. wieder herzu-
stellen, zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und
Landschaft. Die charakteristischen Strukturen und Ele-
mente einer Landschaft sind zu erhalten oder zu entwi-
ckeln. Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Na-
turhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen und als
Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Land-
schaft.
Biologische
Vielfalt
Übereinkommen
über die biologische
Vielfalt (Convention
on Biological Diver-
sity, CBD)
Die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige
Nutzung ihrer Bestandteile, der gerechte Vorteilsaus-
gleich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen (Eng-
lisch: Access and Benefit Sharing, ABS).
Mit diesen Zielen wird versucht, ökologische, ökonomi-
sche und soziale Aspekte beim Umgang mit biologischer
Vielfalt in Einklang zu bringen.
BImSchG
§ 1 Abs. 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan-
zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul-
tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umweltein-
wirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Nationale Strategie
zur biologischen
Vielfalt
Die biologische Vielfalt beinhaltet auch die innerartliche
genetische Vielfalt sowie die Lebensräume der Organis-
men und die Ökosysteme.
„Erhaltung der biologischen Vielfalt“ umfasst den
„Schutz“ und die „nachhaltige Nutzung“.
Basis des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,
und damit auch der vorliegenden nationalen Strategie, istSeite 32 von 35
es, Schutz und Nutzung der Biodiversität stets aus ökolo-
gischer, ökonomischer und sozialer Sicht zu betrachten.
Gesetz über die Ver-
meidung und Sa-nie-
rung von Umwelt-
schäden
(Umweltschadens-
gesetz - USchadG)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/
35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden (ABI. EU Nr. L 143 S.
56).
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Umweltschäden:
a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebens-
räumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,
b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90
des Wasserhaushaltsgesetzes,
c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchti-
gung der Bodenfunktionen im Sinn des §2 Abs. 2 des
Bundesbodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder
indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Orga-
nismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Bo-
den hervorrufen würde und Gefahren für die menschliche
Gesundheit verursacht.
BNatSchG
§ 19
[1] Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebens-
räumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder
Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen
Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.
[2] Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie
79/409/EWG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführt sind.
[3] Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind
die
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2
oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder
in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufge-
führt sind,
2. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftli-
chem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang
IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
[4] Hat eine verantwortliche Person nach dem Umwelt-
schadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder
natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die er-
forderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II
Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Um-
welthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Um-
weltschäden (ABI. L 143 vom 30.40.2004, S. 56), die
durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABI. L 102 vom
11.04.2006, S. 15) geändert worden ist.
BNatSchG § 44 siehe oben
BauGB
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen:Seite 33 von 35
Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
Natura 2000
Gebiete
BauGB siehe Tiere, Pflanzen
BNatSchG siehe Tiere, Pflanzen
Richtlinie
92/43EWG des Rates
vom 21.Mai 1992
(FFH-Richtlinie -
FFH-RL)
Ziel ist es, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Er-
haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle-
benden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizu-
tragen.
Richtlinie
79/409/EWG des Ra-
tes vom 02.April
1979 (Vogelschutz-
richtlinie - VSchRL)
Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche Tö-
ten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören
bzw. Beschädigen von Nestern und Eiern sowie die Ent-
fernung von Nestern, das Sammeln und den Besitz von
Eiern sowie absichtliche gravierende Störungen, vor al-
lem zur Brutzeit.
Mensch und
menschliche
Gesundheit
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die
umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu
berücksichtigen.
Freizeitlärmrichtlinie Beurteilung von Freizeitlärm
alle vorgenannten
Fachgesetze
unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
Bevölkerung BauGB siehe Mensch und menschliche Gesundheit
alle vorgenannten
Fachgesetze
unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
Kulturelles
Erbe und
sonstige
Sachgüter
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu
berücksichtigen.
Denkmalschutzge-
setz (DSchG)
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nut-
zen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der
Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich
gemacht werden.
Emissionen BauGB, BImSchG,
TA Luft, 22. u. 23.
BImSchV
siehe Klima / Luft
TA Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche so-
wie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
durch Geräusche.
16. BImSchV Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-
wirkungen durch Verkehrsgeräusche.
DIN 18005 Nach § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sind bei
der Bauleitplanung u. a. die Belange des Umweltschutzes
und damit, als Teil des Immissionsschutzes, auch der
Schallschutz zu berücksichtigen. Nach § 50 des BIm-
SchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Um-
welteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwie-
gend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermiedenSeite 34 von 35
werden. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es
geboten, den Schallschutz soweit wie möglich zu berück-
sichtigen; er hat gegenüber anderen Belangen einen ho-
hen Rang, jedoch keinen Vorrang.
Abfall und
Abwässer
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern zu
berücksichtigen.
Kreislaufwirtschafts-
(KrWG) / Landesab-
fallgesetz (LAbfG)
Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der na-
türlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltver-
träglichen Beseitigung von Abfällen.
WHG, LWG siehe Tiere, Pflanzen / Wasser
Erneuerbare
Energien/
sparsame und
effiziente
Nutzung von
Energie
BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.Seite 35 von 35

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Datenstand: 02.11.2026, 17:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de