240276 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 7522-77 zum Zwecke seiner Aufhebung, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich; „Am Bleichgraben“
Kerndaten
- Nummer
- 240276
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.04.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 240276 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 7522-77 zum Zwecke seiner Aufhebung, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich; „Am Bleichgraben“ Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 06.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Bebauungsplan Nr. 7522-77 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich zwischen der Straße Am Bleichgraben, Maria- von-Linden-Weg, nordwestliche Grenze der Hausgrundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich- Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der Straße Am Propsthof ist gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. 2. Der Bebauungsplan Nr. 7522-77 der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich zwischen der Straße Am Bleichgraben, Maria- von-Linden-Weg, nordwestliche Grenze der Hausgrundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich- Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der Straße Am Propsthof ist zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung und Umweltbericht zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. BegründungSeite 1 von 35 Seite 2 Plangebiet: Das Plangebiet erstreckt sich zwischen der Straße Am Bleichgraben, dem Fußweg Maria-von-Linden-Weg, der nordwestlichen Grenze der Hausgrundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der Straße Am Propsthof im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich. Das Plangebiet ist im Wesentlichen ackerbaulich geprägt. Lediglich im Südwesten befindet sich auf dem Grundstück Steinweg 64 Gebäudebestand. Die sich großflächig zwischen den Fuß- und Radwegen Maria-von-Linden- Weg und dem Babette-Koch-Weg erstreckende Ackerfläche wird in Teilen von Gehölzhecken bzw. einzelnen Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen gesäumt. Im Westen dominieren einzelne Foliengewächshäuser das Erscheinungsbild der freien Flächen. Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft der Steinweg, der beidseitig zwei- bis viergeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise aufweist. Gleiches gilt für die nördliche Seite der Straße Am Bleichgraben. Hier wird eine zweigeschossige Wohnbebauung in Form von Doppel- und Reihenhäusern ergänzt durch eine Kindertagesstätte. Im Osten befindet sich das Max-Planck-Institut sowie die Astronomischen Institute der Universität Bonn. Bestehendes Planungsrecht / Satzungen: Regionalplan: Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg (Bezirksregierung Köln 2004) ist das Gebiet des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den östlichen Teil des Plangebiets zwischen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette- Koch-Weg als Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung Hochschuleinrichtungen, den westlichen Teil zwischen dem Babette-Koch- Weg und der westlichen Plangebietsgrenze als Fläche für die Landwirtschaft dar. Teile dieser landwirtschaftlichen Fläche unterliegen dabei dem Landschaftsschutz. Der bebaute Teil des Grundstücks Steinweg 64 ist mit in die Fläche für die Landwirtschaft einbezogen, unterliegt jedoch nicht dem Landschaftsschutz. Das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplanes ist noch nicht abgeschlossen. Insofern liegt auch noch keine Entscheidung der Bezirksregierung vor, wie mit dem Wunsch der Politik, zukünftig die Fläche bis zum Babette-Koch-Weg nicht weiter als ASB darzustellen, umgegangen wird. Sofern die Bezirksregierung dem Beschluss der Politik folgt, wäre eine Änderung des FNP geboten. Es wird auf die Ausführungen in der DS-Nr. 220324-05 verwiesen. Bebauungsplan:Seite 2 von 35 Seite 3 Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 als Satzung beschlossen wurde. Dieser setzt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung Universität fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl (BMZ) bei einer dreigeschossigen, offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei städtebaulich begründeten Vorhaben bis zu 8 Vollgeschosse unter Einhaltung der BMZ zugelassen werden. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öffentliche Verkehrsfläche fest, die die Straße Am Propsthof nördlich des Plangebietes mit dem Hermann-Wandersleb-Ring südlich des Plangebietes verbinden soll. Satzung Meßdorfer Feld: Mit Ausnahme des bebauten Grundstücksteils Steinweg 64 unterliegt das gesamte Plangebiet der Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Satzung“). Mit der Aufstellung der Satzung im Jahre 1998 wurde das Ziel verfolgt, die Grenzen der vorhandenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteile Endenich, Lessenich/Meßdorf, Dransdorf und Duisdorf im Bereich des Meßdorfer Feldes gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) klar zu definieren. Bei dieser sogenannten Abgrenzungssatzung wird die durch die örtlichen Verhältnisse vorgegebene Grenze zwischen Innen- und Außenbereich festgelegt. Für künftige Baugenehmigungsverfahren können so Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich ausgeschlossen werden. Landschaftsschutzgebiet: Westlich des Babette-Koch-Wegs unterliegen weite Teile des Plangebietes dem Landschaftsschutz. Landschaftsplan Kottenforst: Die dem Landschaftsschutz unterliegenden Plangebietsflächen liegen im Bereich des Landschaftsplans Kottenforst. Der Landschaftsplan Kottenforst, dessen Geltungsbereich sich über das gesamte Meßdorfer Feld erstreckt, sieht für die Plangebietsfläche westlich des Babette-Koch-Wegs als Entwicklungsziel die Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen vor. Integriertes Freiraumsystem (IFS 2012): Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) bezieht das Meßdorfer Feld und einen Teilbereich des Plangebietes in seinen Kernbereich ein. Als Entwicklungsziel ist die Entwicklung bzw. Anreicherung der Flächen benannt. Die Straße Am Bleichgraben soll Verbindungsfunktion zwischen teilweise vorhandenen Grünstrukturen übernehmen. Für die sich an die Bebauung Steinweg Richtung Norden anschließenden Gebietsflächen des IFS 2012 wird der Verzicht auf eine bauliche Nutzung genannt. Für die sich entlang der Straße Am Bleichgraben erstreckenden Plangebietsflächen, die nicht in den Kernbereich des IFS fallen, ist als Zielkonzept eine bauliche Nutzung definiert. Nach Abschluss der politischen Beratung zum Bonner Freiraumplan wird dieser als informelles Instrument auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes wirksam werden (DS-Nr. 231965).Seite 3 von 35 Seite 4 Planungsanlass: In Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bebauungsplan in einer Einzelfallentscheidung für unwirksam erklärt (Inzidenter-Kontrolle), da sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Insofern kann der Bebauungsplan nicht mehr als Grundlage einer planungsrechtlichen Beurteilung dienen. Der Bebauungsplan wird daher seit Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr angewendet. Aus der juristischen Entscheidung ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsgericht inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu reagieren. Als Konsequenz wird der Bebauungsplan Nr. 7522-77 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Ziele und Zwecke der Aufhebung: Den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 7522-77 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 07.03.1968 unter Verstoß des § 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in nicht-öffentlicher Sitzung. Eine solche Beschlussfassung in nicht- öffentlicher Sitzung ist nach der Gemeindeordnung NRW nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert hätten. Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen ist jedoch im Regelfall das Interesse auf Geheimhaltung nicht gegeben. Diese Verletzung des in § 48 Gemeindeordnung NRW verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt damit einen Verstoß gegen die Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der nach allgemeiner Rechtsprechung die Ungültigkeit eines so gefassten Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Die Nichtigkeit eines solchen fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan Nr. 7522-77 aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verfolgten Zielsetzungen, innerhalb des Plangebietes universitäre Nutzungen anzusiedeln sowie eine Erschließungsverbindung zwischen dem Hermann-Wandersleb-Ring und der Straße Am Propsthof herzustellen, wurden nicht umgesetzt. Es verblieb eine ackerbauliche Nutzung, die bis heute anhält. Da nahezu das gesamte Plangebiet der Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Satzung“) unterliegt, sind die Plangebietsflächen dem Außenbereich zuzuordnen. Damit richten sich künftige Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). DarüberSeite 4 von 35 Seite 5 hinaus sind in Abhängigkeit der Lage der Grundstücke im Plangebiet auch die Regularien, die für Landschaftsschutzgebiete gelten, sowie die Planungsziele des Landschaftsplans Kottenforst beachtlich. Bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans -wie bereits seit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch das Verwaltungsgericht- gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen ausreichend beurteilt werden. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, für die betroffenen Flächen neues Planungsrecht zu schaffen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Planungen für den Universitäts-Campus Endenich. Hierzu hat die Bezirksvertretung Bonn bereits in ihrer Sitzung am 31.01.2023 u.a. den folgenden Beschluss gefasst (DS-Nr. 220324): „Die “Sondernutzungsfläche Hochschuleinrichtungen” im Messdorfer Feld zwischen Steinweg und Am Bleichgraben, westlich des Maria-von-Linden- Weges bleibt unbebaut. In einem ersten Schritt, dem weitere auch im Hinblick auf die Beschlusslage zur Fortschreibung des Regionalplanes folgen, wird auch rechtlich sichergestellt, dass der Großteil der Fläche als Ausgleichs- und ökologische Kompensationsfläche für weitere Bauvorhaben der Uni Bonn vorgehalten wird. Die noch im Flächennutzungsplan ausgewiesene Planstraße in Verbindung der Straßen Am Propsthof - Erich- Hoffmann-Straße am westlichen Rand des bisherigen Sonderbaugebietes wird gestrichen und nicht gebaut.“ Bei Erfordernis wird die Schaffung neuen Planungsrechtes für das Plangebiet unter Berücksichtigung der Planungsziele für den Uni-Campus Endenich parallel der Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgen. Aus grünplanerischer Sicht empfiehlt sich die Beibehaltung der landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung auf bisher wenig anthropogen überformten Böden mit hohen Ackerzahlen. Auch eine kleingärtnerische Nutzung ist vor dem Hintergrund des Wegfalls ersatzpflichtiger Kleingartenflächen im Stadtgebiet denkbar. Planverfahren: Die Aufhebung eines Bebauungsplans erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, welche für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind („Vollverfahren“, siehe § 1 Abs. 8 BauGB). Dies bedeutet, dass auch für die Aufhebung eines Bebauungsplans eine Begründung sowie ein Umweltbericht zu erstellen und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen sind. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB kann auf die Unterrichtung und Erörterung dann verzichtet werden, wenn sich die Aufstellung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes nur unwesentlich auf das Plangebiet selbst und die Nachbargebiete auswirkt. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist dies dann der Fall, wenn die Aufstellung / Änderung eines Bebauungsplanes nicht zur Änderung der städtebaulichen Grundstruktur führt und in seiner Funktion auf das Plangebiet beschränkt ist sowie seine Ausweisungen sich nach Nutzungsart und Höhenentwicklung nicht wesentlich von dem bisherigen planungsrechtlich Zulässigen unterscheiden.Seite 5 von 35 Seite 6 Weiterhin muss das vorhandene Stadtbild erhalten bleiben und bei Verwirklichung des Bebauungsplans bzw. bei Aufhebung des Bebauungsplanes dürfen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sein. Nachdem der Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht mit Verkündung des Urteils im Jahre 1984 als unwirksam eingestuft wurde, wird er nicht mehr angewendet. Die Beurteilung von Bauvorhaben richtet sich seit diesem Zeitpunkt nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden Bauvorhaben auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Paragraphen beurteilt werden. Insofern ergeben sich keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen. Die betroffenen Bürger erhalten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Als Anlage sind der Verwaltungsvorlage die Begründung und der Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der aufzuhebende Bebauungsplan beigefügt. Anlage/n 1 Übersichtsplan Aufhebung Bebauungsplan Nr. 7522-77 (öffentlich) 2 Bebauungsplan Nr. 7522-77 (öffentlich) 3 Legende zur Bebauungsplanaufhebung (öffentlich) 4 Begründung und Umweltbericht zur Aufhebung (öffentlich)Seite 6 von 35 Bebauungsplan Nr. 7522-77 -Aufhebung- Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Endenich Maßstab 1: 5000 Datum: 24.10.2023 150 m 300 mSeite 7 von 35 Seite 8 von 35 Seite 9 von 35 Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den vom zum Zwecke seiner Aufhebung zur öffentlichen Auslegung beschlossen worden. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. - Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Bonn, den Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am beschlossen worden. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Planaußer Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 10 von 35 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7522-77 der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich Begründung und Umweltbericht zur AufhebungSeite 11 von 35 Gliederung Teil A Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet 1.2. Bestehendes Planungsrecht 1.3. Planungsanlass 1.4. Planverfahren 2. Ziele und Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplanes 3. Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Umweltauswirkungen 3.3 Sonstige Auswirkungen / KostenSeite 12 von 35 Teil B Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung 1.2 Bedarf an Grund und Boden 1.3 Umfang der Umweltprüfung 1.4 Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne 2. Beschreiben und Bewerten der Umweltauswirkungen 2.1 Flächen, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt 2.2 Boden 2.3 Wasser 2.4 Klima und Luft 2.5 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz 2.6 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 2.7 Landschafts- und Ortsbild 2.8 Menschen, einschließlich Gesundheit 2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter 3. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes 4. Artenschutz 5. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen 6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 7. Prognose Entwicklungszustand bei Nichtdurchführung der Planung 8. Zusätzliche Angaben 8.1 Verwendete technische Verfahren und Fachgutachten 8.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Anlagen: Anlage: Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und ihre BerücksichtigungSeite 13 von 35 Teil A Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 erstreckt sich zwischen der Straße Am Bleichgraben, dem Fußweg Maria-von-Linden-Weg, der nordwestlichen Grenze der Hausgrundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, der Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der Straße Am Propsthof im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich. Das Plangebiet ist im Wesentlichen ackerbaulich geprägt. Lediglich im Südwesten befindet sich auf dem Grundstück Steinweg 64 Gebäudebestand. Die sich großflächig zwischen den Fuß- und Radwegen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg erstreckende Ackerfläche wird in Teilen von Gehölzhecken bzw. einzelnen Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen gesäumt. Im Westen dominieren einzelne Foliengewächshäuser das Erscheinungsbild der freien Flächen. Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft der Steinweg, der beidseitig zwei- bis vierge- schossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise aufweist. Gleiches gilt für die nördliche Seite der Straße Am Bleichgraben. Hier wird eine zweigeschossige Wohnbebauung in Form von Doppel- und Reihenhäusern ergänzt durch eine Kindertagesstätte. Im Osten befindet sich das Max-Planck-Institut sowie die Astronomischen Institute der Universität Bonn. 1.2. Bestehendes Planungsrecht Regionalplan: Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg (Be- zirksregierung Köln 2004) ist das Gebiet des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbe- reich dargestellt. Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den östlichen Teil des Plangebiets zwischen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg als Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung Hochschuleinrichtungen, den westlichen Teil zwischen dem Babette-Koch-Weg und der westlichen Plangebietsgrenze als Fläche für die Landwirtschaft dar. Teile dieser landwirtschaftlichen Fläche unterliegen dabei dem Landschaftsschutz. Der bebaute Teil des Grundstücks Steinweg 64 ist dabei mit in die Fläche für die Landwirtschaft einbezogen, unterliegt jedoch nicht dem Landschaftsschutz. Bebauungsplan: Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 als Sat- zung beschlossen wurde. Dieser setzt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweck- bestimmung Universität fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl (BMZ) bei einer dreigeschossigen, offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei städtebau- lich begründeten Vorhaben bis zu 8 Vollgeschosse unter Einhaltung der BMZ zugelassen wer- den. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öf- fentliche Verkehrsfläche fest, die die Straße Am Propsthof nördlich des Plangebietes mit dem Hermann-Wandersleb-Ring südlich des Plangebietes verbinden soll.Seite 14 von 35 Satzung Meßdorfer Feld: Mit Ausnahme des bebauten Grundstücksteils Steinweg 64 unterliegt das Plangebiet der Sat- zung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Satzung“). Mit der Aufstellung der Satzung im Jahre 1998 wurde das Ziel verfolgt, die Grenzen der vor- handenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteile Endenich, Lessenich/Meßdorf, Dransdorf und Duisdorf im Bereich des Meßdorfer Feldes gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) klar zu definieren. Bei dieser sogenannten Abgrenzungssatzung wird die durch die örtlichen Verhältnisse vorgegebene Grenze zwischen Innen- und Außenbereich festgelegt. Für künftige Baugenehmigungsverfahren können so Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich ausgeschlossen werden. Landschaftsschutzgebiet: Westlich des Babette-Koch-Wegs unterliegen weite Teile des Plangebietes dem Landschafts- schutz. Landschaftsplan Kottenforst: Die dem Landschaftsschutz unterliegenden Plangebietsflächen liegen im Bereich des Land- schaftsplans Kottenforst. Der Landschaftsplan Kottenforst, dessen Geltungsbereich sich über das gesamte Meßdorfer Feld erstreckt, sieht für die Plangebietsfläche westlich des Babette- Koch-Wegs als Entwicklungsziel die Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Land- schaft mit gliedernden und belebenden Elementen vor. Integriertes Freiraumsystem (IFS 2012): Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) bezieht das Meßdorfer Feld und einen Teilbereich des Plangebietes in seinen Kernbereich ein. Als Entwicklungsziel ist die Ent- wicklung bzw. Anreicherung der Flächen benannt. Die Straße Am Bleichgraben soll Verbin- dungsfunktion zwischen teilweise vorhandenen Grünstrukturen übernehmen. Für die sich nörd- lich an die Bebauung Steinweg anschließenden Gebietsflächen des IFS 2012 wird der Verzicht auf eine bauliche Nutzung genannt. Für die sich entlang der Straße Am Bleichgraben erstre- ckenden Plangebietsflächen, die nicht in den Kernbereich des IFS fallen, ist als Zielkonzept eine bauliche Nutzung definiert. Zukünftig soll das Integrierte Freiraumsystem (IFS 2012) durch den Bonner Freiraumplan als Abwägungsgrundlage für alle raumwirksamen Planungen abgelöst werden. Nach Abschluss der politischen Beratungen, die derzeit erfolgen, wird der Bonner Freiraumplan, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan in der Bauleitplanung, als informelles Instrument auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes wirksam werden. 1.3 Planungsanlass In Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bebauungsplan in einer Einzel- fallentscheidung im Jahre 1984 für unwirksam erklärt (Inzidenter-Kontrolle), da sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Insofern kann der Bebauungsplan nicht mehr als Grundlage einer planungsrecht- lichen Beurteilung dienen. Der Bebauungsplan wird daher seit Rechtskraft der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung nicht mehr angewendet. Aus der juristischen Entscheidung ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsge- richt inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu reagieren. Als Konsequenz wird der Bebauungsplan Nr. 7522-77 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.Seite 15 von 35 1.4 Planverfahren Die Aufhebung eines Bebauungsplans erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, wel- che für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind („Vollverfahren“, siehe § 1 Abs. 8 BauGB). Dies bedeutet, dass auch für die Aufhebung eines Bebauungsplans eine Begründung sowie ein Umweltbericht zu erstellen und die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen sind. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird hier jedoch verzichtet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB kann auf die Unterrichtung und Erörterung dann verzichtet werden, wenn sich die Aufstellung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes nur unwesentlich auf das Plangebiet selbst und die Nachbargebiete auswirkt. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist dies dann der Fall, wenn die Aufstellung / Änderung eines Bebauungsplanes nicht zur Än- derung der städtebaulichen Grundstruktur führt und in seiner Funktion auf das Plangebiet be- schränkt ist sowie seine Ausweisungen sich nach Nutzungsart und Höhenentwicklung nicht wesentlich von dem bisherigen planungsrechtlich Zulässigen unterscheiden. Weiterhin muss das vorhandene Stadtbild erhalten bleiben und bei Verwirklichung des Bebauungsplans bzw. bei Aufhebung des Bebauungsplanes dürfen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sein. Nachdem der Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht mit Verkündung des Urteils im Jahre 1984 als unwirksam eingestuft wurde, wird er nicht mehr angewendet. Die Beurteilung von Bauvorhaben richtet sich seit diesem Zeitpunkt nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbe- reich). Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden Bauvorhaben auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Paragraphen beurteilt werden. Insofern ergeben sich keine nennenswer- ten nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten Belange der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen. Die betroffenen Bürger erhalten im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. 2. Ziele und Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplanes Den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 7522-77 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 07.03.1968 unter Verstoß des § 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in nicht-öffentlicher Sitzung. Eine solche Beschluss- fassung in nicht-öffentlicher Sitzung ist nach der Gemeindeordnung NRW nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert hätten. Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebau- ungsplänen ist jedoch im Regelfall das Interesse auf Geheimhaltung nicht gegeben. Diese Ver- letzung des in § 48 Gemeindeordnung NRW verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt da- mit einen Verstoß gegen die Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der nach all- gemeiner Rechtsprechung die Ungültigkeit eines so gefassten Satzungsbeschlusses zur Folge hat. Die Nichtigkeit eines solchen fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkun- dig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementspre- chend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzu- heben.Seite 16 von 35 Die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verfolgten Zielsetzungen, innerhalb des Plan- gebietes universitäre Nutzungen anzusiedeln sowie eine Erschließungsverbindung zwischen dem Hermann-Wandersleb-Ring und der Straße Am Propsthof herzustellen, wurden nicht um- gesetzt. Es verblieb eine ackerbauliche Nutzung, die bis heute anhält. Da nahezu das gesamte Plangebiet der Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Sat- zung“) unterliegt, sind die Plangebietsflächen dem Außenbereich zuzuordnen. Damit richten sich künftige Vorhaben nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans -wie bereits seit der Feststel- lung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch das Verwaltungsgericht- gemäß den Best- immungen dieses Paragraphen ausreichend beurteilt werden. 3. Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungs- plans - wie bereits seit der Inzidenter-Kontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Jahre 1984 sowie auch unter Berücksichtigung der „Meßdorfer Feld Satzung“- nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vor- haben im Außenbereich. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit der Lage der Grundstücke im Plangebiet auch die Regu- larien, die für Landschaftsschutzgebiete gelten, sowie die Planungsziele des Landschaftsplans Kottenforst beachtlich. Die mit dem BauGB verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässig- keit von Bauvorhaben im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. § 35 Abs. 1 BauGB benennt unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, alle zulässigen (sogenannten „privilegierte“) Vorhaben. Für sonstige Bauvor- haben legt das BauGB nach § 35 Abs. 3 ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt fest, welches jedoch für bestimmte Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder Neueinrichtungen nach § 35 Abs. 4 BauGB aufgelockert ist (sogenannte „begünstigte“ Vorha- ben). Die nach den Bestimmungen des § 35 BauGB zulässigen Vorhaben sind dabei nach Abs. 5 des Paragraphen in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß be- grenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. 3.2. Auswirkungen auf die Umwelt Die durch die Aufhebung des Bebauungsplanes bedingten Umweltauswirkungen sind im Um- weltbericht beschrieben. 3.3. Sonstige Auswirkungen / Kosten Die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes getroffenen Festsetzungen sind aufgrund seiner Nichtigkeit stets unwirksam geblieben und haben die Rechtslage der im Plangebiet lie-Seite 17 von 35 genden Grundstücke entsprechend nie verändert. Insofern erfolgt mit der Aufhebung des Be- bauungsplanes keine Einschränkung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten. Zudem enthält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis auf seine Nichtigkeit, so dass bei Einsichtnahme in den Bebauungsplan der Einsichtnehmende hierüber Kenntnis erlangen konnte. Nach § 39 BauGB haben Eigentümer oder in der Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nut- zungsberechtigte Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn sie im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, getrof- fen haben, soweit die Aufwendungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes an Wert ver- lieren (Vertrauensschaden). Im vorliegenden Fall kann ein Vertrauensschaden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 jedoch nicht entstehen, da die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der Nichtigkeit des Bebauungsplanes nie Rechtswirksamkeit erlangt haben. Nach vorliegender Rechtsprechung muss der Bebauungsplan jedoch zum Zeitpunkt der Aufwendung wirksam sein; er darf nicht an einem formellen oder materiellen Rechtsfehler leiden und muss in Kraft getreten sein. Gleiches gilt für die in § 42 BauGB getroffenen Regelungen über die Entschädi- gung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung. Ein unwirksamer Bebauungs- plan kann danach keinen Planungsschaden nach Maßgabe des § 42 BauGB bewirken. Bei Durchführung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten.Seite 18 von 35 Teil B Umweltbericht 1. Einleitung Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 in nicht- öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen wurde und damit als nichtig anzusehen ist. Dieser setzt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung Universität fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl (BMZ) bei einer dreigeschossigen, offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei städtebaulich begründeten Vorhaben bis zu 8 Vollgeschosse unter Einhaltung der BMZ zugelassen werden. Entlang der westlichen Plange- bietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öffentliche Verkehrsfläche fest, die die Straßen Am Propsthof nördlich des Plangebietes mit dem Hermann-Wandersleb-Ring südlich des Plangebietes verbinden soll. Basierend auf der aktuellen Rechtslage ist im Zuge der Bauleitplanung eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Die Ergebnisse der Umweltprü- fung für die Aufhebung des Bebauungsplanes werden in dem hiermit vorgelegten Umweltbe- richt beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei gemäß § 2a BauGB einen Teil der Planbegründung und ist bei der Abwägung dementsprechend zu berücksichtigen. 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 erstreckt sich zwischen der Straße Am Bleichgraben, dem Fußweg Maria-von-Linden-Weg, der nordwestlichen Grenze der Haus- grundstücke Steinweg 32 bis 50 und Babette-Koch-Weg 1 und 2, der Straße Steinweg, derSeite 19 von 35 Erich-Hoffmann-Straße, einer Parallelen von 17 m westlich der Erich-Hoffmann-Straße und deren Verlängerung nach Norden bis zur Straße Am Bleichgraben, einer Parallelen von ca. 10 m westlich der Straße Am Propsthof bis in Höhe des Grundstücks Am Propsthof 128 sowie der Straße Am Propsthof im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Endenich. In Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bebauungsplan in einer Einzel- fallentscheidung für unwirksam erklärt (Inzidenter-Kontrolle), da sowohl der Aufstellungsbe- schluss als auch der Satzungsbeschluss in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Inso- fern kann der Bebauungsplan nicht mehr als Grundlage einer planungsrechtlichen Beurteilung dienen. Der Bebauungsplan wird daher seit Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung nicht mehr angewendet. Aus der juristischen Entscheidung ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsge- richt inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu reagieren. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7522-77 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. 1.2 Bedarf an Grund und Boden Nachdem der Bebauungsplan durch das Verwaltungsgericht als unwirksamer Bebauungsplan eingestuft wurde, wird er nicht mehr angewendet. Die Beurteilung von Bauvorhaben richtet sich seit diesem Zeitpunkt nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Die mit dem BauGB verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist dabei von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von baulichen An- lagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden Bauvorhaben auch weiterhin nach den Bestim- mungen des § 35 BauGB zu beurteilen sein. Insofern eröffnet die Aufhebung des Bebauungs- planes keinen zusätzlichen neuen Baumöglichkeiten, die einen Mehrbedarf an Grund und Bo- den hervorrufen würden. 1.3 Umfang der Umweltprüfung Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind von der Gemeinde für jeden Bauleit- plan festzulegen, soweit eine Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist. Ziel der Umweltprüfung und somit Maßstab für deren Erforderlichkeit ist die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung. Das heißt, der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung reicht nur soweit, als durch die Planung überhaupt erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und zwar bezogen auf jedes der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB aufgeführten Schutzgüter und Umweltbelange. 1.4 Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne Fachgesetze: Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter und Ziele allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der Prüfung aller relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Weil die Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und ihrer Ziele ausgesprochen umfangreich ist, wird diese tabellarisch in Anlage 1 aufgeführt.Seite 20 von 35 Übergeordnete Fachpläne: Regionalplan: Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg (Be- zirksregierung Köln 2004) ist das Gebiet des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbe- reich dargestellt. Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den östlichen Teil des Plangebiets zwischen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg als Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung Hochschuleinrichtungen, den westlichen Teil zwischen dem Babette-Koch-Weg und der westlichen Plangebietsgrenze als Fläche für die Landwirtschaft dar. Teile dieser landwirtschaftlichen Fläche unterliegen dabei dem Landschaftsschutz. Der bebaute Teil des Grundstücks Steinweg 64 ist mit in die Fläche für die Landwirtschaft einbezogen, unterliegt jedoch nicht dem Landschaftsschutz. Bebauungsplan: Für das Plangebiet besteht derzeit der Bebauungsplan Nr. 7522-77, der im Jahre 1969 als Sat- zung beschlossen wurde. Dieser setzt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweck- bestimmung Universität fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3, die Baumassenzahl (BMZ) bei einer dreigeschossigen, offenen Bauweise 3,0. Als Ausnahme können bei städtebau- lich begründeten Vorhaben bis zu 8 Vollgeschosse unter Einhaltung der BMZ zugelassen wer- den. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan eine 16 m breite öf- fentliche Verkehrsfläche fest, die die Straßen Am Propsthof nördlich des Plangebietes und die Erich-Hoffmann-Straße südlich des Plangebietes miteinander verbinden soll. Satzung Meßdorfer Feld: Mit Ausnahme des bebauten Grundstücksteils Steinweg 64 unterliegt das gesamte Plangebiet der Satzung der Stadt Bonn über die Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des „Meßdorfer Feldes“ („Meßdorfer Feld Satzung“). Landschaftsschutzgebiet: Westlich des Babette-Koch-Wegs unterliegen weite Teile des Plangebietes dem Landschafts- schutz. Landschaftsplan Kottenforst: Die dem Landschaftsschutz unterliegenden Plangebietsflächen liegen gleichfalls im Bereich des Landschaftsplans Kottenforst. Der Landschaftsplan Kottenforst, dessen Geltungsbereich sich über das gesamte Meßdorfer Feld erstreckt, sieht für die Plangebietsfläche westlich des Babette-Koch-Wegs als Entwicklungsziel die Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdi- gen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen vor. Integriertes Freiraumsystem (IFS 2012): Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) bezieht das Meßdorfer Feld und damit auch Teile des Plangebietes in seinen Kernbereich ein. Als Entwicklungsziel ist die Ent- wicklung bzw. Anreicherung der Flächen benannt. Die Straße Am Bleichgraben soll Verbin- dungsfunktion zwischen teilweise vorhandenen Grünstrukturen übernehmen. Für die sich nörd- lich an die Bebauung Steinweg anschließenden Gebietsflächen des IFS 2012 wird der Verzicht auf eine bauliche Nutzung genannt. Für die sich entlang der Straße Am Bleichgraben erstre- ckenden Plangebietsflächen, die nicht in den Kernbereich des IFS fallen, ist als Zielkonzept eine bauliche Nutzung definiert. Zukünftig soll das Integrierte Freiraumsystem (IFS 2012) durch den Bonner Freiraumplan als Abwägungsgrundlage für alle raumwirksamen Planungen abgelöst werden. Nach Abschluss der politischen Beratungen, die derzeit erfolgen, wird der Bonner Freiraumplan, vergleichbar mitSeite 21 von 35 einem Grünordnungsplan in der Bauleitplanung, als informelles Instrument auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes wirksam werden. Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen: Das Plangebiet berührt keine nationalen Schutzgebiete oder -objekte nach Bundesnaturschutz- gesetz oder Landschaftsgesetz NW. Es befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG im Plangebiet. Im unmittelbaren und weiteren Umfeld des Plangebietes liegen keine gemeldeten FFH- oder Vogelschutzgebiete (Natura 2000) vor. Nach dem Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA- NUV) befinden sich im Plangebiet keine geschützten Biotope oder schutzwürdige Biotope. Baumschutzsatzung der Stadt Bonn Die Stadt Bonn verfügt über eine Baumschutzsatzung. Demnach sind Laubbäume (außer Obst- bäume bis auf Walnuss und Esskastanie) mit einem Stammumfang von >100 cm und Nadel- bäume mit einem Stammumfang von >150 cm geschützt. 2. Beschreiben und Bewerten der Umweltauswirkungen Die Beschreibung der Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege, erfolgt entsprechend der Systematik nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB anhand der Einteilung in verschiedene Umweltschutzgüter. Im Folgenden werden die Umweltauswir- kungen der einzelnen Schutzgüter beschrieben und bewertet. 2.1 Flächen, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt Das Plangebiet ist im Wesentlichen ackerbaulich geprägt. Lediglich im Südwesten befindet sich auf dem Grundstück Steinweg 64 Gebäudebestand. Die sich großflächig zwischen den Fuß- und Radwegen Maria-von-Linden-Weg und dem Babette-Koch-Weg erstreckende Ackerfläche wird in Teilen von Gehölzhecken bzw. einzelnen Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen gesäumt. Im Westen dominieren einzelne Foliengewächshäuser das Erscheinungsbild der freien Flächen. Sofern zukünftig innerhalb des Plangebietes Bäume gefällt werden müssen, ist zu prüfen, ob diese unter die Regularien der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn fallen. Allgemein bedarf es bei Fällung von Bäumen, die dieser Satzung unterliegen, einer Fällgeneh- migung. Nach den Vorgaben des § 5 der Baumschutzsatzung werden im Zuge des Baugeneh- migungsverfahrens die vorzunehmenden Ersatzpflanzungen bzw. die ggf. zu leistenden Aus- gleichzahlungen festgelegt. Die Ersatzpflanzungen sind auf dem betroffenen Grundstück selbst und/oder in direkter räumlicher Nähe herzustellen. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungsbe- reich ist nicht bekannt. Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes sind bauliche Entwicklungen im Plangebiet -wie bereits seit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch das Verwaltungs- gericht- unter Berücksichtigung der „Meßdorfer Feld Satzung“ gemäß den Bestimmungen des § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit der Lage der Grundstücke im Plangebiet auch die Regularien, die für Landschaftsschutzgebiete gelten, sowie die Planungsziele des Landschaftsplans Kottenforst beachtlich.Seite 22 von 35 Die mit dem BauGB verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässig- keit von Bauvorhaben im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. § 35 Abs. 1 BauGB benennt unter dem Vorbehalt, das öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, alle zulässigen (sogenannten „privilegierte“) Vorhaben. Für sonstige Bauvor- haben legt das BauGB nach § 35 Abs. 3 ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt fest, welches jedoch für bestimmte Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder Neueinrichtungen nach § 35 Abs. 4 BauGB aufgelockert ist (sogenannte „begünstigte“ Vorha- ben). Die nach den Bestimmungen des § 35 BauGB zulässigen Vorhaben sind dabei nach Abs. 5 des Paragraphen in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß be- grenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird der Umfang möglicher Bauvorhaben nicht verändert. Insofern kommt es nicht zu neuen, über das bisher mögliche Maß bereits schon zu- lässigen Flächeninanspruchnahmen. Insgesamt kommt es durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Auswir- kungen im Bereich der Umweltschutzgüter Flächen Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt. 2.2 Boden Nach der Bodenkarte (IS BK 50) des geologischen Dienstes NRW handelt es sich bei den Ackerböden um naturnahe Böden mit sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Erhebliche Auswirkungen auf das Umweltschutzgut Boden sind durch die Aufhebung des Bebauungspla- nes nicht zu erwarten, da sich der Umfang möglicher Nutzungen nicht ändert. Bauvorhaben, die auf der Grundlage des § 35 BauGB genehmigt werden, sind nach Abs. 5 des Paragraphen in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. 2.3 Wasser Im Plangebiet befinden sich weder Oberflächengewässer in Form von Teichen oder Fließge- wässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Rheins, außerhalb von festgesetzten Bachüberschwemmungs- gebieten und außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Da nach Aufhebung des Bebauungsplanes bauliche Entwicklungen im Plangebiet nach wie vor unter Berücksichtigung der „Meßdorfer Feld Satzung“ gemäß den Bestimmungen des § 35 BauGB (Bauen im Außen- bereich) zu beurteilen sind, sind bei Aufhebung des Bebauungsplanes keine erheblichen Aus- wirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 2.4 Klima und Luft Klima: Basierend auf dem für die Stadt Bonn im Jahre 1990 erstellten Klimagutachten (Deutscher Wet- terdienst, Wetteramt Essen, April 1990) und dem Luftreinhalteplan Rheinschiene Süd / Stadt Bonn von 1992 wurden Karten erstellt, die die wichtigsten Ergebnisse des Klimagutachtens in übersichtlicher Form darstellen (Klima-Planungshinweise 1992). Danach stellt das Meßdorfer Feld eine Frischluftschneise dar, die von Lessenich / Meßdorf kommend in Richtung Osten in den bebauten Siedlungsbereich verläuft. Die für das gesamte Bonner Stadtgebiet vorliegenden Klimaanalysekarten aus dem Jahr 2023 weisen für die bioklimatische Situation des Plangebiets am Tag eine hohe Wärmebelastung aus.Seite 23 von 35 In der Nacht erfolgt ein flächenhafter Kaltluftabfluss vom Meßdorfer Feld in Richtung Osten und damit in den bebauten Siedlungsbereich. Die Planungshinweiskarte 2019 –Tag- stellt das Plangebiet als Ausgleichsraum –Potentialraum- mit hoher Wärmebelastung dar. Für die Nacht stuft die Planungshinweiskarte 2019 das Plangebiet aufgrund des flächenhaften Kaltluftabflus- ses als Grünfläche mit einer hohen bioklimatischen Bedeutung ein. Die Planungshinweiskarte 2023 stuft den überwiegenden Teil des Plangebietes als Ausgleichsraum mit hohem Schutzbe- darf aus. Die mit dem BauGB verfolgte städtebauliche Leitvorstellung für die Beurteilung der Zulässig- keit von Bauvorhaben im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Insofern werden bauliche Maßnahmen – wie bereits jetzt- auch zukünftig nach Auf- hebung des Bebauungsplanes nur in einem begrenzten Umfang zulässig sein. Insofern sind bei Aufhebung des Bebauungsplanes wesentliche negative Auswirkungen auf das Klima und die Luft nicht zu erwarten. Luft: Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass keine Grenzwertüberschrei- tungen bei Luftschadstoffen vorhanden sind. Das Plangebiet liegt außerhalb der Bonner Um- weltzone. Darüber hinaus umfasst der Luftreinhalteplan Bonn für das Plangebiet bzw. das di- rekte Umfeld keine zusätzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung, d.h. es liegen keine Indizien für eine grenzwertige Luftschadstoffbelastung im Planungsraum vor. Bei Bauvorhaben, die im Rahmen des § 35 BauGB zukünftig genehmigt werden, ist davon auszugehen, dass Luftschadstoffe lediglich durch die Verkehrsabgase in einem für das Umfeld unkritischen Ausmaß erzeugt werden. Wesentliche Auswirkungen auf die Luftqualität sind durch die Aufhebung des Bebauungsplanes daher nicht zu erwarten. 2.5 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz Nach Aufhebung des Bebauungsplanes sind im Falle der Errichtung von baulichen Anlagen die einschlägigen Gesetze und Regelwerke – z.B. das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) – zu be- achten. Daher kommt es durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht zu erheblichen Aus- wirkungen im Bereich Erneuerbare Energien und Energieeffizienz. 2.6 Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes ist die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwäs- sern und Abfällen durch die kommunalen Dienste oder private Firmen sicher zu stellen. 2.7 Landschafts- und Ortsbild Das Plangebiet ist überwiegend von Bebauung umgeben; selber zeichnet es sich jedoch durch seine landwirtschaftliche Nutzung aus. Die landwirtschaftlichen Flächen bilden dabei den Ab- schluss des Meßdorfer Feldes, einer ca. 150 ha großen Fläche für die Landwirtschaft, die sich zwischen den Ortsteilen Lessenich / Meßdorf, Dransdorf, Endenich und Duisdorf erstreckt. Ne- ben der landwirtschaftlichen Nutzung dient das Meßdorfer Feld als Erholungsraum und Rück- zugsort vieler Tierarten. Als sogenannte Frischluftschneise versorgt das Meßdorfer Feld zudem die Bonner Innenstadt mit Frischluft aus dem Vorgebirge. Das Meßdorfer Feld ist Teil des interkommunalen Projektes „Grünes C“, das die Stadt Bonn gemeinsam mit ihren Nachbarkommunen im Rahmen der Regionale 2010 zur Freiraumsiche- rung und –entwicklung in dem durch anhaltendes Siedlungswachstum geprägten Raum geplantSeite 24 von 35 und umgesetzt hat. Das „Grüne C“ setzt sich aus neun Einzelprojekten zu den Themenschwer- punkten Naturschutz, Naherholung und Landwirtschaft in sechs Kommunen zusammen. Ein Baustein auf Bonner Stadtgebiet stellt das Meßdorfer Feld dar. Im Bereich Babette-Koch-Weg / Am Bleichgraben befindet sich eines von verschiedenen so- genannten Toren zum „Grünen C“, die jeweils den Zugang in das „Grüne C“ und den Übergang von der Siedlung in die Landschaft kennzeichnen. Die Torwirkung entsteht durch markante Baumpflanzungen, die durch die für das „Grüne C“ charakteristischen Markierungselemente und teilweise durch Erdwälle zusätzlich betont werden. An jedem Tor gibt es Informationen über die Besonderheiten des Standortes und die angrenzende Land- und Ortschaft. Ein ca. 61 km langen Wegesystem, der sogenannte Link, verbindet die verschiedenen Teil- räume des „Grünen C“ miteinander. Der Link beginnt am Rhein an den Anlegestellen der Mon- dorfer Fähre und dehnt sich “wurzelartig” in die links- und rechtsrheinischen Landschaften aus. Der Kilometer „0“ liegt jeweils an der Bonner bzw. Niederkasseler Seite der Fähre. Von hier aus zählt die Kilometer-Entfernung, wie weit man sich auf dem Link von der Mondorfer Fähre entfernt befindet. Die Straße Am Bleichgraben stellt einen Abschnitt des Links dar. Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes sind bauliche Entwicklungen im Plangebiet -wie bereits seit der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch das Verwaltungs- gericht- unter Berücksichtigung der „Meßdorfer Feld Satzung“ gemäß den Bestimmungen des § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit der Lage der Grundstücke im Plangebiet auch die Regularien, die für Landschaftsschutzgebiete gelten, sowie die Planungsziele des Landschaftsplans Kottenforst beachtlich. Insofern sind er- hebliche Auswirkungen auf das Ortsbild aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. 2.8 Menschen, einschließlich Gesundheit Aufgrund der im Umfeld verlaufenden Gleistrasse der Deutschen Bahn AG (Bahnstrecke Bonn - Euskirchen ist das Plangebiet durch Schienenverkehrslärm vorbelastet. Nach den Lärmkarten, die im Rahmen der vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführten Umgebungslärmkartierungen letztmals im Jahre 2023 erstellt wurden, liegt die Lärmbelastung durch die Schiene in der Nacht bei einem Lärmindex von bis zu maximal 49 dB(A) auf. Für die städtebauliche Planung ist die Beurteilung der Schallimmissionen aus Verkehrslärm auf Grundlage der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau durchzuführen. Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 ist wünschenswert, um die in der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigung zu erfüllen. Für ein allgemeines Wohngebiet liegen die schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1, bei 55 dB(A) tags (6.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr). Bei einer genehmigungsfähigen, zukünftigen Bebauung innerhalb des Plangebietes ist zu prü- fen, ob Schallschutzmaßnahmen zur Gewährleistung annehmbare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse erforderlich sind. 2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine Denkmäler vorhanden. Informationen über Bodendenkmäler liegen derzeit nicht vor. In unmittelbarer Nachbarschaft entlang des Steinwegs wird jedoch ein Bo- dendenkmal vermutet (Denkmal-Nummer V 89; Brandgrab, römisch). Wird bisher nicht bekannte archäologische Substanz innerhalb des Plangebietes entdeckt, so ist die Stadt Bonn als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege imSeite 25 von 35 Rheinland, Außenstelle Overath, unverzüglich zu informieren. Nach §§ 15,16 Denkmalschutz- gesetz NW (DSchG NW) ist die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwar- ten. Nach der vorliegenden Datenlage sind keine Bodendenkmäler betroffen. 3. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Mit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern, welche die Belange des Um- weltschutzes negativ beeinflussen, ist nicht zu rechnen. 4. Artenschutz Ein Artenschutzgutachten liegt nicht vor. Insofern bestehen keine konkreten gutachterlichen Hinweise auf streng geschützte Arten im Plangebiet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das im Randbereich des Meßdorfer Feldes gelegene Plangebiet Lebensraum für viele Tierarten bie- tet. Bei einem geplanten Bauvorhaben innerhalb Plangebietes ist der Artenschutz im Rahmen des notwendigen Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. 5. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen In der Stadt Bonn bestehen keine Störfallbetriebe im Sinne des Störfallrechts. Seit der der Inzi- denter-Kontrolle durch das Gericht werden Vorhaben in Kenntnis der Nichtigkeit des Bebau- ungsplanes im Genehmigungsverfahren nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) (Vorhaben im Au- ßenbereich) beurteilt. Auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes wird § 35 BauGB weiterhin der Beurteilungsmaßstab für Bauvorhaben sein. Die Errichtung eines Störfallbetriebes ist daher auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes im Plangebiet nicht möglich. Auch in der Umge- bung, welche durch verschiedene Bebauungspläne als reine bzw. allgemeine Wohngebiete (Be- bauungspläne Nrn. 7521-63, 7522-78, 7522-79, 7523-37) bzw. als Mischgebiet (Bebauungs- plan Nr. 7522-79) und als Sondergebiet –Hochschuleinrichtungen- (Bebauungsplan Nr. 7522- 79) eingestuft sind, können zukünftig ebenfalls keine Störfallbetriebe errichtet werden. 6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Es besteht die Notwendigkeit, auf die vom Verwaltungsgericht inzidenter festgestellte offen- sichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu reagieren. Daher soll der Bebauungsplan er- satzlos aufgehoben werden, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Eine Alternative zur formalen Aufhebung besteht nicht; nur auf diesem Wege kann der dem Bebauungsplan derzeit formal anhaftende Rechtsschein seiner Geltung genommen werden. 7. Prognose Entwicklungszustand bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung des geplanten Aufhebungsverfahrens würden der Rechtschein der Gel- tung des Bebauungsplanes weiter bestehen bleiben. In Kenntnis der Nichtigkeit werden Bau- vorhaben im Genehmigungsverfahren wie seit der Inzidenter-Kontrolle durch das Gericht nachSeite 26 von 35 § 35 Baugesetzbuch (BauGB) (Vorhaben im Außenbereich) beurteilt werden. Auch bei Nicht- durchführung des Aufhebungsverfahren ergibt sich somit für Bauvorhaben kein anderweitiger Beurteilungsmaßstab. 8. Zusätzliche Angaben Im Folgenden werden die verwendeten technischen Verfahren aufgelistet und die Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen aufgeführt. Der Umweltbericht schließt mit einer allgemein verständlichen Zusammenfassung. 8.1 Verwendete technische Verfahren und Fachgutachten Die jeweils verwendeten technischen Methoden sind in den Fachgutachten erläutert. Folgende Gutachten wurden ausgewertet: Umgebungslärmkartierung 2023 des Eisenbahn-Bundesamtes: Lärmkarte Eisenbahn – Isophonen Nacht-Lärmindex 2023 Karte Klima-Planungshinweise 1992 der Stadt Bonn Klimaanalysekarten 2023 Tag und Nacht der Stadt Bonn Planungshinweiskarte 2019 Tag und Nacht der Stadt Bonn Planungshinweiskarte 2023 der Stadt Bonn Bodenkarte (IS BK 50) des geologischen Dienstes NRW 8.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die auf Grund der Aufhebung des Bebauungsplanes eintreten, und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei- fen, sollen die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden (Monitoring). Zu diesem Zweck werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach In- krafttreten der Aufhebung des Bebauungsplanes dazu aufgefordert, die Stadt Bonn zu unter- richten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Aufhebung des Planes erhebli- che, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Gleichzei- tig werden die Fachämter der Stadtverwaltung dazu aufgefordert, entsprechende Erkenntnisse mitzuteilen, um Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Da sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 7522-77 jeweils in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst wurde, ist der Bebauungsplan als nich- tig anzusehen. Entsprechend haben die Festsetzungen des Bebauungsplans nie Rechtswirksam- keit erlangt. Als Folge wurde der Bebauungsplan seit der Inzidenter-Kontrolle durch das Ver- waltungsgericht nicht mehr angewendet; Bauvorhaben waren nach § 35 BauGB zu beurteilen. Um dem Bebauungsplan den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen, soll der Bebauungsplan nunmehr in einem förmlichen Verfahren gemäß BauGB aufgehoben werden. Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung bei der Aufstellung der Bau- leitpläne gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Es wurden die Auswirkungen auf die Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB untersucht. Im Ergebnis sind die UmweltbelangeSeite 27 von 35 - Flächen - Pflanzen, Tiere - Boden - Grundwasser - Klima / Luft - Landschafts- und Ortsbild - Mensch, Gesundheit, Lärm - Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen - Natura 2000 und Artenschutzbelange - Kultur- und sonstige Sachgüter - Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen von der Aufhebung nicht negativ bzw. nicht erheblich negativ betroffen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7522-77 keine erheblichen andauernden Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter und sonstigen zu be- rücksichtigenden Belange zu erwarten sind. Aufgestellt: Bonn, Februar 2024Seite 28 von 35 Anlage Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und ihre Berücksichtigung Schutzgut Quelle Zielaussage Tiere, Pflanzen Tiere, Pflanzen BNatSchG § 44 [1] Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformenaus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte- rungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö- ren; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lo- kalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild leben- den Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen oder besonders geschütz- ten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Landesnaturschutz- gesetz NW (LNatSchG) § 1 Die Regelungen, die neben dem Bundesnaturschutzge- setz gelten oder von diesem abweichen. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichti- gen. Insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen … BauGB § 1a Abs. 3 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er- heblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes so- wie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushaltes sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Bundesimmissions- schutzgesetz (BIm- SchG) § 1 Abs. 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan- zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul- tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umweltein- wirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Bundeswaldgesetz (BWaldG) § 1 Abs. 1 Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und we- gen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung zu erhal- ten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsge- mäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.Seite 29 von 35 Landesforstgesetz (LFoG) § 1a Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihrer Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige öko- logische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfül- len, erhalten bleiben und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird. Gemäß § 9 haben Träger öffentlicher Vorhaben ......... die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können 1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berück- sichtigen, 2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planung und Maßnahmen zu unterrichten und anzu- hören. Wasserhaushalts-ge- setz (WHG) § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Ge- wässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Boden Bundesbodenschutz- gesetz (BBodSchG) § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewäs- serverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie mög- lich vermieden werden. Landesbodenschutz- gesetz (LBodSchG) § 1 Abs. 1 Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge- gangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bo- denfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes- bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundesbodenschutz- und Altlastenverord- nung), sind besonders zu schützen. BauGB § 1a Abs. 2 Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge- gangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätz- lichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nut- zungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Ge- meinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke ge- nutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang um- genutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichti- gen. Fläche BauGB § 1a Abs. 2 siehe Boden LBodSchG siehe BodenSeite 30 von 35 § 1 Abs. 1 Wasser WHG § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Ge- wässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Landeswasserge- setz (LWG) Das Landeswassergesetz verweist bezüglich Leitbilder und Ziele auf das Wasserhaushaltsgesetz Wasserrahmen-richt- linie (WRRL) Ziele sind u.a.: Verbesserung der aquatischen Ökosysteme und der direkt damit zusammenhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung, Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen, Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Emissionen. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a und 7e Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Wasser, die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfall und Abwäs- sern zu beachten. BNatSchG § 1 Abs. 3 Nr. 3 Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktions- fähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewah- ren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürli- che und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasser- schutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnah- men zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasser- schutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags- Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Natur- schutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen. Luft BImSchG § 1 Abs. 1 und 2 Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan- zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul- tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umweltein- wirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- gungen und der Vorsorge gegen schädliche Umweltein- wirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die gesamte Umwelt insgesamt zu er- reichen. 22. und 23. BImSchV siehe BImSchG. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a, auch Nr. 7h siehe Klima Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkun- gen auf Luft zu berücksichtigen.Seite 31 von 35 Klima BauGB § 1 Abs. 5 Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschen- würdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebens- grundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Kli- maschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7h Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Ge- bieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden. BauGB § 1a Abs. 5 Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawan- del dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu be- rücksichtigen. Landschaft BNatSchG § 1 Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wer- tes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Ver- antwortung für die künftigen Generationen ... zu schüt- zen, zu pflegen und zu entwickeln und ggf. wieder herzu- stellen, zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Die charakteristischen Strukturen und Ele- mente einer Landschaft sind zu erhalten oder zu entwi- ckeln. Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Na- turhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Land- schaft. Biologische Vielfalt Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diver- sity, CBD) Die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile, der gerechte Vorteilsaus- gleich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen (Eng- lisch: Access and Benefit Sharing, ABS). Mit diesen Zielen wird versucht, ökologische, ökonomi- sche und soziale Aspekte beim Umgang mit biologischer Vielfalt in Einklang zu bringen. BImSchG § 1 Abs. 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflan- zen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kul- tur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umweltein- wirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt Die biologische Vielfalt beinhaltet auch die innerartliche genetische Vielfalt sowie die Lebensräume der Organis- men und die Ökosysteme. „Erhaltung der biologischen Vielfalt“ umfasst den „Schutz“ und die „nachhaltige Nutzung“. Basis des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, und damit auch der vorliegenden nationalen Strategie, istSeite 32 von 35 es, Schutz und Nutzung der Biodiversität stets aus ökolo- gischer, ökonomischer und sozialer Sicht zu betrachten. Gesetz über die Ver- meidung und Sa-nie- rung von Umwelt- schäden (Umweltschadens- gesetz - USchadG) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/ 35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABI. EU Nr. L 143 S. 56). Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Umweltschäden: a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebens- räumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutz- gesetzes, b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes, c) eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchti- gung der Bodenfunktionen im Sinn des §2 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Orga- nismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Bo- den hervorrufen würde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht. BNatSchG § 19 [1] Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebens- räumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. [2] Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in 1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder 2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. [3] Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die 1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufge- führt sind, 2. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftli- chem Interesse sowie 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. [4] Hat eine verantwortliche Person nach dem Umwelt- schadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die er- forderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Um- welthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Um- weltschäden (ABI. L 143 vom 30.40.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABI. L 102 vom 11.04.2006, S. 15) geändert worden ist. BNatSchG § 44 siehe oben BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:Seite 33 von 35 Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Natura 2000 Gebiete BauGB siehe Tiere, Pflanzen BNatSchG siehe Tiere, Pflanzen Richtlinie 92/43EWG des Rates vom 21.Mai 1992 (FFH-Richtlinie - FFH-RL) Ziel ist es, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Er- haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle- benden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizu- tragen. Richtlinie 79/409/EWG des Ra- tes vom 02.April 1979 (Vogelschutz- richtlinie - VSchRL) Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche Tö- ten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Beschädigen von Nestern und Eiern sowie die Ent- fernung von Nestern, das Sammeln und den Besitz von Eiern sowie absichtliche gravierende Störungen, vor al- lem zur Brutzeit. Mensch und menschliche Gesundheit BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Freizeitlärmrichtlinie Beurteilung von Freizeitlärm alle vorgenannten Fachgesetze unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen Bevölkerung BauGB siehe Mensch und menschliche Gesundheit alle vorgenannten Fachgesetze unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen. Denkmalschutzge- setz (DSchG) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nut- zen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Emissionen BauGB, BImSchG, TA Luft, 22. u. 23. BImSchV siehe Klima / Luft TA Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche so- wie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. 16. BImSchV Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch Verkehrsgeräusche. DIN 18005 Nach § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) sind bei der Bauleitplanung u. a. die Belange des Umweltschutzes und damit, als Teil des Immissionsschutzes, auch der Schallschutz zu berücksichtigen. Nach § 50 des BIm- SchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Um- welteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwie- gend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermiedenSeite 34 von 35 werden. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz soweit wie möglich zu berück- sichtigen; er hat gegenüber anderen Belangen einen ho- hen Rang, jedoch keinen Vorrang. Abfall und Abwässer BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern zu berücksichtigen. Kreislaufwirtschafts- (KrWG) / Landesab- fallgesetz (LAbfG) Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der na- türlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltver- träglichen Beseitigung von Abfällen. WHG, LWG siehe Tiere, Pflanzen / Wasser Erneuerbare Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na- turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.Seite 35 von 35
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de