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240261-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Abschaffung der Gebühren für die Erst-/Folgeerteilung Absetzung Schmutzwassergebühren

Nummer
240261-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 20.03.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240261 Bürgerantrag: Abschaffung der Gebühren für die Erst-/Folgeerteilung Absetzung Schmutzwassergebühren

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240261-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
05.02.2024
Bürgerantrag: Abschaffung der Gebühren für die
Erst-/Folgeerteilung Absetzung
Schmutzwassergebühren
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
20.03.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Einführung einer Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf
Ermäßigung der Schmutzwassergebühren im Zusammenhang mit für die
Gartenbewässerung verwendeter Frischwassermengen ist nicht vorrangig
durch die Notwendigkeit zur Konsolidierung des allgemeinen Haushaltes
motiviert.
Vielmehr hat nach Wegfall einer sogenannten Bagatellgrenze zum 01.01.2014
die Anzahl der zur Erfassung von Gartenwassermengen installierten
Zwischenzähler und damit die Anzahl der jährlich zu bearbeitenden
Ermäßigungsanträge massiv zugenommen. So stieg die Anzahl der
Grundstücke mit registrierten Gartenwasserzählern von gut 700 im Jahr 2016
über 3.100 im Jahr 2019 auf mittlerweile über 7.500 im Jahr 2023. Hierdurch ist
erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden.
Die mit Einführung der Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 46,00 EUR
sowohl für die erstmalige Beantragung von Absetzungen von Wassermengen
im Rahmen der Gartenbewässerung als auch für die Entscheidung über
entsprechende Folgebeantragungen bei turnusmäßigem Zählertausch (in der
Regel nach Ablauf der sechsjährigen Eichzeit) verbundenen Mehrerträge
dienen der teilweisen Deckung der mit diesem überproportional gestiegenen
Verwaltungsaufwand verbundenen Personalkosten.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
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