240255-10 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Schutz der Bonner Bevölkerung vor den Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes
Kerndaten
- Nummer
- 240255-10 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Kaiserstraße Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (26.307 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240255-10 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III 07.02.2024 Schutz der Bonner Bevölkerung vor den Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes Beratungsfolge Rat 20.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu den ergänzenden Fragen der BBB-Fraktion wie folgt Stellung: Das kommunalverfassungsrechtlich garantierte Auskunftsrecht der Ratsmitglieder und der Fraktionen gilt nicht unbeschränkt. Die Antwortpflicht erstreckt sich auf solche Bereiche, für die eine unmittelbare oder mittelbare Verantwortung der Kommune besteht und die den Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berühren. Die Auskunftspflicht der Oberbürgermeisterin erstreckt sich nicht auf das Einholen von Stellungnahmen anderer Behörden, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass diese zur Stellungnahme verpflichtet wären. Soweit im Rahmen der ursprünglichen Großen Anfrage eine Teilstellungnahme des Eisenbahn- Bundesamtes eingeholt wurde, war dies keineswegs geschuldet. Es handelte sich vielmehr um eine Serviceleistung der Verwaltung sowie des Eisenbahn- Bundesamtes. Das Auskunftsrecht wird überspannt, wenn Auskünfte anderer Behörden zu nicht gemeindlichen Angelegenheiten rechtlich bewertet werden sollen. Die Verwaltung hat zu den ergänzenden Fragen der BBB-Fraktion aus der Ratssitzung vom 12.11.2024 abschließend eine Teilstellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes eingeholt. Zu den unmittelbar an die Verwaltung gerichtete Fragen 6, 7 und 9 nimmt die Verwaltung im Folgenden Stellung. Die Verwaltung bittet künftige Anfragen direkt an das zuständige Eisenbahn- Bundesamt zu richten. Frage 1: In der zitierten Antwort des Eisenbahnbundesamtes (EBA) zu Ziffer 2 der Ursprungsanfrage (Drucksache 240255-02ST) wird ausgeführt, dass Erschütterungsimmissionen im Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen eine Rolle spielen könnten, da § 74 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die „Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer“ fordert. Als Maßstab würde – durch die Rechtsprechung bestätigt – die Regelung der DIN 4150-2 herangezogen,Seite 1 von 10 Seite 2 die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen enthalte. Sofern allerdings kein Planrechtsverfahren eröffnet sei – beispielsweise an Bestandsstrecken – komme die Forderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht zum Tragen. Grundsätzlich gäbe es also den fachlichen Maßstab der DIN 4150-2 für etwaige Einwirkungen durch Erschütterungen – jedoch bei Bestandsstrecken keinen Anspruch auf dessen Einhaltung, so wird das EBA weiter zitiert. Förderhin wird sinngemäß ausgeführt, es gäbe keine Möglichkeiten für die von Bahnemissionen betroffenen Bonner und Bonnerinnen, sich gegen den krankmachenden Lärm und die bauwerksgefährdenden Erschütterungen, die von den Eisenbahnstrecken des Bundes im Stadtgebiet ausgehen, zur Wehr zu setzten. Mit Blick auf die Ausführungen der 3.Zivilkammer des LG Dortmund in seinem Urteil vom 11. Februar 2022, nach denen eine Klägerin wegen nachteiliger Auswirkungen des Betriebes einer bzw. mehrerer nicht planfestgestellter, aber als fiktiv gewidmet anzusehender Bahnbestandsstrecken aus dem 19. Jahrhundert auf ihre Liegenschaften nicht recht- noch grundrechtslos sei und es ihr unbenommen wäre, Ansprüche nach den Voraussetzungen analog § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4, Abs. 3 VwVfG, § 74 Abs. 2 VwVfG geltend zu machen, und den Ausführungen des Gerichtes zum Grundrechtsschutz fragen wir, - ob die dem Rat der Stadt Bonn als Einlassungen des EBA zur Beratung gelieferte Stellungnahme, nach der die Forderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der in Rede stehende fachliche Maßstab des Deutschen Instituts für Normung (DIN 4150-2) auf die nicht planfestgestellten Teile der Bonner Bahnstrecken nicht zum Tragen käme, aus Sicht der Oberbürgermeisterin tatsächlich zutreffend sein kann oder vielmehr als rechtsirrig anzusehen ist? - ob die dem Rat der Stadt Bonn als Einlassung des EBA zur Beratung gelieferte Stellungnahme zur Frage 7, nach der die von Bahnemissionen betroffenen Bonner und Bonnerinnen, keine Möglichkeit haben, sich gegen den krankmachenden Lärm und die bauwerksgefährdenden Erschütterungen, die von den Eisenbahnstrecken des Bundes im Stadtgebiet ausgehen, zur Wehr zu setzten („…kein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutz an bestehenden Schienenwegen von Eisenbahnen.“) , mit Blick auf den Schutz der Grundrechte von Betroffenen (insbesondere Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG, sowie Recht auf effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht der Oberbürgermeisterin tatsächlich zutreffend sein kann oder vielmehr als nicht einschlägig anzusehen ist? Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt wie folgt Stellung: Trotz Adressierung der Fragen an die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn möchte das Eisenbahn-Bundesamt die vorangegangenen Ausführungen zu diesem Punkt konkretisieren:Seite 2 von 10 Seite 3 In der zuvor gestellten Anfrage war die Frage: „Ist es zutreffend, dass der § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann nicht anwendbar ist – auf Bestandsstrecken – wenn es tatsächlich hier planfestgestellte Strecken sind?“ Diese Frage beantwortete das Eisenbahn-Bundesamt dahingehend, dass zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 823, 906f. und 1004 BGB nicht nur bei planfestgestellten Strecken ausgeschlossen sind, sondern nach der Rechtsprechung zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 823, 906f. und 1004 BGB auch bei nur fingierter Planfeststellung ausgeschlossen sein können. Hierzu zitierte das Eisenbahn-Bundesamt unter anderem das LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O 44/16 – juris Rn. 47, 57. In dem zitierten Urteil führt das LG Dortmund sodann aus, dass die Klägerin durch den Ausschluss der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht rechts- oder grundrechtslos gestellt sei, da die Möglichkeit eröffnet ist, Ansprüche nach den Voraussetzungen analog § 75 Abs. 2 S. 2 bis S. 4, Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geltend zu machen (LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O 44/16 – juris Rn. 60ff.). Damit weist das LG Dortmund lediglich daraufhin, dass § 75 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 VwVfG analog grundsätzlich anwendbar ist und trifft keine Aussage dazu, dass in dem konkreten Fall die Voraussetzungen zur Anordnung nachträglicher Schutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 VwVfG analog vorgelegen haben. Da Ansprüche nach § 75 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 VwVfG nur dann geltend gemacht werden können, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens auftreten und eine Geltendmachung gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 VwVfG außerdem ausgeschlossen ist, wenn 30 Jahre nach Herstellung des dem (fingierten) Plans entsprechenden Zustandes vergangen sind, dürfte der tatsächliche Anwendungsbereich der Norm sehr gering sein. Frage 2: Auf Grund welcher, von wem, wann und zu wessen Gunsten genehmigter Planung mit welcher genehmigten täglichen Zugfrequenz wurden die durch Bonn laufenden und heute dem Bund gehörenden Bahnstrecken mit welchen Auflagen ausgebaut? Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt wie folgt Stellung: Auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes sind im Entscheidungsarchiv der Planfeststellung umfassend Beschlüsse veröffentlicht. Die Beschlüsse enthalten auch Verweise auf Zugzahlen, die den Planungen zugrunde gelegt wurden. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Beschlüsse hinterlegt sein können, die in Verantwortung des Eisenbahn-Bundesamtes entstanden sind. Frühere Beschlüsse – also vor 1994 – müssten über das Landesarchiv des Landes Nordrhein-Westfalen auffindbar sein. Frage 3: Welche Zugfrequenz bestand auf den heutigen, durch Bonn führenden Schienenwegen des Bundes nach deren Inbetriebnahme, zum Zeitpunkt einer etwaigen Übernahme durch den jeweiligen Staat (preußischesSeite 3 von 10 Seite 4 Königreich, Kaiserreich, Weimar etc.) und heute? Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt wie folgt Stellung: Informationen dazu liegen dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vor. Eine Recherche nach Unterlagen dazu könnte im Landesarchiv des Landes Nordrhein-Westfalen möglich sein. Frage 4: In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass nicht planfestgestellte, nicht gewidmete Bahnstrecken entweder auf Grund einer Genehmigung eines selbstherrlichen Autokraten aus un- bzw. vordemokratischer Zeit, einer nur fiktiv angenommenen Widmung, einer fingierten Planfeststellung oder Bestandschutz als genehmigt anzusehen sind und heutige Bahnanlieger in die durch vermutete oder tatsächlich unterlassene Wahrung von Interessen in welcher Form auch immer vorbelastete Position ihrer Eigentumsvorgänger eintreten und die negativen Auswirkungen des Bahnbetriebes zu dulden hätten. Dabei kommt es anscheinend nicht darauf an, ob der Eigentumsvorgänger den Anwuchs der verkehrlichen Belastung einschätzen und jemals die Möglichkeit gehabt hat, sich rechtlich gegen den Ausbau einer Bahnstrecke durch staatliche Stellen oder private Dritte überhaupt oder gar wirksam zu wehren. Zumindest für den Zeitraum des 19. Jahrhunderts dürfte eine durchgreifende Handhabe seinerzeit Betroffener gegen Bahnausbauten wohl schwerlich annehmbar noch nachweisbar sein. Abseits dieser konstruierten Annahme zum Nachteil Betroffener, sollen diese zumindest aber beeinträchtigende Wirkungen von Bahnanlagen geltend machen können, wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird. Wir fragen daher, - welche die Betroffenen beeinträchtigenden Belastungen von diesen geltend gemacht werden können, die schon vor der kraft gesetzlicher Fiktion eingetretenen Unanfechtbarkeit eines Plans bestanden haben? - ab welcher Intensität die mit dem Bahnanlagenbetrieb verbundenen Immissionen aufgeschlüsselt nach Körper- und Luftschall ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird? - welche zeitlichen Grenzen der Geltendmachung ergeben sich diesbezüglich? Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt wie folgt Stellung: Zum ersten Spiegelstrich: Anders als § 71 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sieht das Eisenbahnrecht gerade keine „gesetzliche“ Fiktion der eingetretenen Unanfechtbarkeit des Plans vor, sondern folgert aus einer konkludenten Widmung die Fiktion der Folgen eines Planfeststellungsverfahrens. Bereits aus diesem Grund lässt sich die Frage nicht präzise beantworten. Im Übrigen wirdSeite 4 von 10 Seite 5 auf die Anmerkungen zu Frage 1 und die nachfolgenden Antworten verwiesen. Zum zweiten Spiegelstrich: Gefragt wird nach den „mit dem Bahnanlagenbetrieb verbundenen Immissionen“. Hier ist die grundsätzliche Abgrenzung zwischen dem anlagenbezogenen und dem verkehrsbezogenen Immissionsschutz zu beachten. Die Grenzwerte der TA Lärm finden nur dann Anwendung, wenn Immissionen einer Anlage zuzurechnen sind, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegt (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 TA Lärm). Vom anlagen-bezogenen Immissionsschutz – und damit auch von der Anwendbarkeit der TA Lärm – ausgeschlossen sind Immissionen hingegen, soweit sie aus der Nutzung des Schienenweges als Verkehrsweg resultieren, also unmittelbar mit dem Fahrbetrieb verbunden sind. Verkehrslärmbezogene Immissionen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dem in den §§ 38ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelten (milderen) Sonderregime unterworfen werden. Eine Rechtsgrundlage für die Verbesserung der Verkehrslärmsituation an vorhandenen Strecken (sogenannte Lärmsanierung) enthält das BImSchG nicht. Es bestehen keine Vorschriften und kein Anspruch zum allgemeinen Schutz vor Straßen- oder Schienenverkehrslärm; die §§ 41ff. BImSchG schützen allein beim Bau oder einer wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges. Auch im Übrigen gibt es für Bestandsstrecken keinen spezialgesetzlich kodifizierten Anspruch auf Lärmsanierung. Die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV), die für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen gilt, ist für im Bestand geschützte Altstrecken unanwendbar (Hess. VGH, Beschluss vom 30. August 2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 30). Aus dem haushaltsabhängig ausgestalteten Lärmsanierungsprogramm des Bundes folgt der Wille der gesetzgebenden Organe, für den Bereich des Schienenverkehrslärms an Bestandsstrecken keine festen Grenzwerte zu regeln, sondern die diesbezüglichen Lärmschutzmaßnahmen flexibel auszugestalten und am finanziell Machbaren zu orientieren (VG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 6 K 5390/23 – juris Rn. 30). Dem Grundrechtsschutz ist immanent, dass er auf den Ausgleich mit Rechten Dritter angelegt ist und im Wege der praktischen Konkordanz die Abwägung widerstreitender Interessen zu erfolgen hat. Die dargestellte Rechtslage ist das Ergebnis der durch den Gesetzgeber getroffenen Abwägungsentscheidung zwischen privater und konkurrierender öffentlicher Interessen. Zum dritten Spiegelstrich: Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 75 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 VwVfG ausgeschlossen, wenn 30 Jahre nach Herstellung des dem (fingierten) Plans entsprechenden Zustandes vergangen sind. Für immissionsschutz-rechtliche Anordnungen nach §§ 22 und 24 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt das Gesetz keine zeitlichen Grenzen vor. Frage 5: Da ein Teil der Ziffer 3 der Ursprungsanfrage (Drucksache 240255-02ST) unbeantwortet blieb, fragen wir erneut als auch vertieft: Wie hoch dürfenSeite 5 von 10 Seite 6 Kraftstöße sein, die bei der Überfahrt von Gleiswechseln auf den Schienenwegen des Bundes in den Boden eingebracht werden dürfen? Welche Intensität dürfen die über den Boden übertragenen Einwirkungen in Folge von Kraftstößen, die bei der Überfahrt von Gleiswechseln auf den Schienenwegen des Bundes in den Boden eingebracht werden, auf Wohngebäude haben und sofern dabei nach Wohngebäuden in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Mischgebieten zu unterscheiden ist: Wie hoch dürfen die jeweiligen besagten Einwirkungen auf Wohnhäuser aufgeschlüsselt nach Gebietsarten sein? Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt wie folgt Stellung: Wie bereits im Schreiben vom 1. Juli 2024 mitgeteilt, gibt es aus dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) heraus keine Anforderungen bezüglich Erschütterungen – weder im Bestand noch infolge von Bau oder wesentlicher Änderung von Schienenwegen der Eisenbahnen. Im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gilt für Eisenbahnen § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 41-43 BImSchG. Der Regelungsbereich ist somit nur eröffnet, wenn ein Bau oder eine wesentliche Änderung vorliegt, was bei Bestandsstrecken nicht der Fall ist. Der weiterführende Verweis auf die §§ 41-43 BImSchG (in Verbindung mit der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung) offenbart weiter, dass hier nur Regelungen für Geräusche getroffen werden. In besagtem Schreiben wurde ebenfalls mitgeteilt, dass auch § 38 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hier nicht weiterführt, da es keine Grenzwerte bzgl. Erschütterungen gibt. Damit besteht auch kein öffentlich- rechtlicher Anspruch darauf, Grenzwerte überprüfen zu lassen. Dennoch können Erschütterungsimmissionen im Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen eine Rolle spielen, da § 74 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die „Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer“ fordert. Als Maßstab wird – durch die Rechtsprechung bestätigt – die Regelung der DIN 4150-2 herangezogen, die Anhaltwerte für Erschütterungsimmissionen enthält. Sofern allerdings kein Planrechtsverfahren eröffnet ist – beispielsweise an Bestandsstrecken – kommen die Forderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht zum Tragen. Grundsätzlich gibt es also den fachlichen Maßstab der DIN 4150-2 für etwaige Einwirkungen durch Erschütterungen – jedoch bei Bestandsstrecken keinen Anspruch auf dessen Einhaltung. Frage 6: Da Frage 6 der Ursprungsanfrage (Drucksache 240255-02ST) mit unbestimmten Vortrag unbeantwortet blieb, fragen wir erneut: Welche Schallminderungstechnologien genau wird die Oberbürgermeisterin von der DB AG oder der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Bahnstrecken des Bundes für die beabsichtigte Generalsanierung der Schienenwege des Bundes durch Bonn einfordern? Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:Seite 6 von 10 Seite 7 Die Verwaltung ist regelmäßig in Abstimmungen mit der DB AG, auch zum Thema Lärmschutz. Bezüglich der beabsichtigen Generalsanierung der Schienenwege des Bundes haben in Kalenderwoche sieben erste Gespräche zu den beabsichtigten Lärmschutzmaßnahmen stattgefunden. Die Verwaltung wird den Rat und die zuständigen Fachgremien in den kommenden Wochen über die Ergebnisse mit einer separaten Vorlage einbinden. Frage 7: Auf den Antrag eines Bürgers (Drucksache 241242), der auf die Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen entlang der Bahnstrecke entlang der Kaiserstraße im Sinne des Lärm- und Vibrationsschutzes gerichtet war und der in der BVBO am 17.September 2024 zur Beratung vorgelegen hat, verweist die Oberbürgermeisterin in ihrer Stellungnahme auf die Zuständigkeit des EBA und teilt mit, dass sie den Antrag dorthin weiterleitet. Wir fragen aus diesem Anlass: Durch welche wie gearteten Initiativen, Vorstöße und konkreten Maßnahmen hat sich die Oberbürgermeisterin seit ihrem Amtsantritt bei wem für die Verbesserung der von Bahnlärm der Schienenwege des Bundes in Bonn betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit welchem etwaigen Ergebnis eingesetzt? Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Die zuständigen Behörden sind gemäß § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgefordert, Lärmaktionsplanungen aufzustellen. Ziel der Lärmaktionspläne ist es, den Umgebungslärm wirksam zu verringern und damit die Lebens- und Aufenthaltsqualität im Stadtgebiet zu verbessern. Die Stadt Bonn ist ihrer Verpflichtung nachgekommen mit dem Lärmaktionsplan der 4. Stufe, der am 12. November 2024 durch den Rat der Stadt Bonn beschlossen wurde. Frage 8: Welche Maßnahmen zur Verbesserung der beeinträchtigenden Wirkungen der durch Bonn führenden Schienenwege des Bundes sind aufgeschlüsselt auf Grund von Eingaben - anlässlich der Lärmaktionspläne der letzten 10 Jahre, - aus der Bürgerschaft oder sonstigen Anlässen in den letzten 10 Jahren, durch wen angeordnet, wie und wann umgesetzt worden? Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt wie folgt Stellung: Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt das Prinzip der Lärmvorsorge. Das bedeutet: Ein Anspruch auf Lärmschutz entsteht dann, wenn Schienenwege neu gebaut oder wesentlich geändert werden. Ergänzend hierzu hat die Bundesregierung bereits 1999 ein Lärmsanierungsprogramm eingerichtet, im Rahmen dessen auch an bestehenden Eisenbahnstrecken – also ohne wesentliche Änderung am Schienenweg – Schallschutz realisiert werden kann. Allerdings besteht hierauf im Gegensatz zur Lärmvorsorge kein Rechtsanspruch. Die genauen Voraussetzungen finden sich in der Förderrichtlinie zum Lärmsanierungsprogramm, welches unter https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/E/foerderrichtlinie- laermsanierung-schiene.pdf?__blob=publicationFile abgerufen werden kann. Voraussetzung für die Durchführung einer Lärmsanierungsmaßnahme ist, dassSeite 7 von 10 Seite 8 die entsprechende Strecke in das Gesamtkonzept der Lärmsanierung des Bundes aufgenommen ist und dabei als entsprechend dringlich angesehen wird. Zuwendungsempfängerin bzw. -empfänger der Bundesmittel sind ausschließlich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, zum Beispiel die DB InfraGO AG, die auch die operative Gesamtprojektleitung wahrnehmen. Bei passiven Schallschutzmaßnahmen, zu denen der Einbau von Schallschutzfenstern zählt, sind die begünstigten Hauseigentümerinnen und - eigentümer Zweitempfängerin bzw. -empfänger. Sie werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen über das Lärmsanierungsprogramm informiert und erhalten die Möglichkeit zur Teilnahme. Mit Abschluss der Maßnahme werden keine Fördermittelt mehr freigegeben. Während die Deutsche Bahn AG – genauer: DB InfraGO AG – für die Gesamtprojektleitung des freiwilligen Lärmsanierungsprogramms verantwortlich ist, ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig für die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Ein Lärmaktionsplan ist ein umweltpolitisches Planungsinstrument mit dem Ziel, die Belastung durch Umgebungslärm langfristig zu senken. Der Lärmaktionsplan des Eisenbahn-Bundesamtes legt geplante oder bereits durchgeführte Maßnahmen zur Lärmminderung dar und stellt sie der ermittelten Lärmbelastung gegenüber. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung beteiligt das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Öffentlichkeit. Hierbei liegen der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Lärmkartierung sowie der Entwurf zum Lärmaktionsplan vor. Die Ergebnisse werden ausgewertet und im Lärmaktionsplan veröffentlicht. Der Lärmaktionsplan bietet Städten, Gemeinden und anderen Entscheidungstragenden eine Grundlage für weitere Planungen. Bürgerinnen und Bürgern gibt er die Gelegenheit sich zu informieren. Aus dem Lärmaktionsplan können keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Lärmschutzmaß-nahmen abgeleitet werden. Eine Teilnahme an der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Lärmaktionsplanung hat keine Auswirkung auf die Planung von Lärmsanierungsmaßnahmen des Bundes. Frage 9: In der aus dem Antwortbrief des EBA entnommenen Stellungnahme zu den von der BBB-Ratsfraktion in der Sitzung des Stadtrates vom 29. August 2024 steht folgendes zu lesen: Zitat: „Lärmarme Schienenweichen“ zur Minderung von Lärm durch Schienenverkehr gibt es nicht.“ Zitat Ende. Dann wird in der Stellungnahme richtigerweise angesprochen, dass die Nachfrage der BBB-Fraktion bzgl. der bei Sanierung von Strecken möglicherweise zum Einsatz kommenden Technik sich u.a. auf bestimmte Weichentypen bezieht. In der Tat spricht sich die BBB-Fraktion dafür aus, dass die Bahn AG, statt Infrastruktur mit Stand der Technik aus dem 19. JahrhundertSeite 8 von 10 Seite 9 einzusetzen, die z.B. schon seit 45 Jahren bekannte Weichentechnik mit beweglichen Herzstücken oder Flügelschienen einsetzen möge, bei der es zu keiner Unterbrechung der Fahrkante und keinem stoßbehafteten Radüberlauf mit Erzeugung von Körperschall in den Boden kommt. In diesem Zusammenhang und mit Hinweis auf die in laut Schlussbericht zum „Sonderprogramm Lärmschutz Schiene zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen zum Lärmschutz an Schienenwegen des Bundes im Rahmen des Infrastrukturbeschleunigungsprogramms II (IBP II)“ von DB Netze und der Bundesregierung aus Dezember 2015 in Weißenthurm (Weichen 25/26) mit signifikantem Lärmminderungseffekt [bis zu 3 dB(A)] und ebenso signifikanter Minderung des Körperschalls an einem Gebäude in 12 Meter Entfernung zur Gleisanlage [gemittelt Fundament- und Erdspießmesspunkte für vertikale Schwingrichtung i. H.v. 5 dB(v)] erprobten Weichenanlagen mit beweglichen Herzstück fragen wir, - ob die Oberbürgermeisterin sich dafür einsetzen wird, dass die besagte Technik bei einer Sanierung der durch Bonn führenden Schienenanlagen des Bundes dort eingebaut wird, wo die Wohnhäuser bzw. Wohnungen von Bonnerinnen und Bonner, die durch die Nähe zum Gleis betroffen sind, liegen? - ob das EBA Weichentechnik mit beweglichen Herzstücken oder Flügelschienen für die beabsichtigte Generalsanierung der Schienenwege des Bundes durch Bonn und welche anderen Schallminderungstechnologien darüber hinaus den Bauausführenden vorschreiben wird, um die Bürgerschaft Bonns vor krankmachenden Lärm und die bauwerksgefährdenden Erschütterungen zu schützen? Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt wie folgt Stellung: Das Eisenbahn-Bundesamt folgt in der Planfeststellung den geltenden Gesetzen, Normen und anderen Vorgaben. Welche Weichen für Strecken ausgewählt werden, ist in der Richtlinie RiL 820.0120 geregelt. Darin heißt es zur Festlegung der Herzstückbauart [Anm. der Verw: Die Gleisstränge treffen sich im Herzstück der Weiche. Dort teilen sich die Gleise und die Schienen kreuzen sich. Dieser recht robuste Teil des Weichenmechanismus ist durch das Vorbeifahren der Züge hohen Belastungen ausgesetzt.]: „Es sollen Weichen mit starrem Herzstück verwendet werden. Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten >230 km/h sind Weichen mit federnd beweglichen Herzstückspitzen zu verwenden. In Bogenweichen ist der Einsatz von Herzstücken mit beweglicher Herzstück-spitze durch den Ermessungsgrenzwert für den Überhöhungsfehlbetrag bestimmt (RiL 800.0110, Abs. 3, Tabelle 5). Für bestehende Anlagen, bei denen die Entwicklungslänge nicht zur Verfügung steht, dürfen Herzstücke mit gelenkig beweglicher Herzstückspitze eingesetzt werden (RiL 800.0120A02). Hier ist eine unternehmensinterne Genehmigung erforderlich).“ Es wird deutlich, dass der Einsatz von Weichen mit beweglichen Herzstückspitzen (gelenkig oder federbeweglich) im Geschwindigkeitsbereich von weniger als 230 km/h einen Ausnahmefall darstellt, für den dann in bestimmten Fällen eine unternehmensinterne Genehmigung erforderlich ist.Seite 9 von 10 Seite 10 Weichen mit beweglicher Herzstückspitze werden nicht mit der Absicht zur Lärmminderung verbaut. Darüber hinaus kommt auch der angesprochene Schlussbericht zum „Sonderprogramm Lärmschutz Schiene zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen zum Lärmschutz an Schienenwegen des Bundes im Rahmen des Infrastrukturbeschleunigungsprogramms II (IBP II)“ zur finalen Einschätzung, dass „Weichen mit beweglichem Herzstück keine Standardlösung zur Minderung von Luft- u. Körperschall“ sind, „da sie nur ab einer bestimmten Baulänge der Weiche (große Zweiggleisradien) realisierbar sind“ (vgl. Kapitel 5, Seite 18 des besagten Berichts). An gleicher Stelle wird im Bericht angemerkt, dass die Kosten für die Weiche und die Änderungen an den signaltechnischen Einrichtungen im Hinblick auf die erzielbare Lärmminderung unverhältnismäßig hoch sind. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Die Verwaltung verweist auf die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes und stellt fest, dass die besagte Weichentechnik gemäß Eisenbahn-Bundesamt nicht als Lärmschutzmaßnahme eingesetzt wird. Wie mit den Antworten zu den Fragen 6 und 7 erläutert, setzt die Verwaltung sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für Lärmschutz in Bonn ein. Anlage/n KeineSeite 10 von 10
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de