240255-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Schutz der Bonner Bevölkerung vor den Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes hier: Antwort EBA zur Maßgabe 29.08.2024 im Rat zur DS 240255-03
Kerndaten
- Nummer
- 240255-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240255-05 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Schutz der Bonner Bevölkerung vor den Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes hier: Antwort EBA zur Maßgabe 29.08.2024 im Rat zur DS 240255-03 Beratungsfolge Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Folgender Text wurde dem Antwortbrief des Eisenbahn-Bundesamtes ent- nommen: „(…) Auf die Nachfragen des Abgeordneten Stadtverordneten (Korrektur der Verwaltung) Hrn. Schmitt (BBB) zum TOP 1.6 der Sitzung des Rates der Stadt Bonn am 29. August 2024 kann ich Ihnen folgende Informationen zur Verfü- gung stellen: Lärmschutz an Bestandsstrecken Wie das Eisenbahn-Bundesamt im Schreiben vom 1. Juli 2024 mitteilte, kann gemäß Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein Anspruch auf Lärm- schutz dann entstehen, wenn Schienenwege neu gebaut oder wesentlich geändert werden. Daraufhin stellt Hr. Schmitt (BBB) in der Ratssitzung die Nachfrage: „Ist es zutreffend, dass der § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann nicht anwendbar ist – auf Bestandstrecken –, wenn es tatsächlich hier planfestgestellte Strecken sind?“ Dazu ist festzustellen: § 1004 BGB ist zunächst dann nicht anwendbar, wenn es sich um eine plan- festgestellte Strecke handelt. Denn soweit ein unanfechtbarer Planfeststel- lungsbeschluss vorliegt, sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, Be- seitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung nach § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG ausgeschlossen. Diese Ausschluss- und Dul- dungswirkung betrifft nicht nur öffentlich-rechtliche Ansprüche, sondern auch Ansprüche zivilrechtlicher Natur, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und 1004 BGB vorgesehen sind (LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O 44/16 –, juris, Rn. 41 m.W.n.; LG Bonn, Anerkenntnisurteil vom 22. März 2018 – 20 O 84/16 –, juris, Rn. 22 m.W.n.; OLG Köln, Urteil vom 8. November 2016 – I-4 U 27/15 –, juris, Rn. 32-34 m.w.N.) Die Duldungswirkung der Planfeststel- lung erfasst nach höchst-richterlicher Rechtsprechung auch zivilrechtliche An- sprüche und schließt diese aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 – V ZRSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 72/04 –, BGHZ 161, 323-336 m.w.N.). Der Ausschluss von Ansprüchen erfordert aber nicht zwingend ein förmliches Planfeststellungsverfahren, sondern greift auch im Fall einer bestandskräftigen Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG. Die land-, oberlandes- und höch- strichterliche Rechtsprechung erkennt einen Vorrang eines – zumindest fingier- ten – Planfeststellungsverfahrens zudem auch bei bestehenden, unveränderten Eisenbahnstrecken an, für die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung kein Planfeststel- lungsverfahren im Sinne des VwVfG durchzuführen war. Aus einer konkluden- ten Widmung folgt dann eine Fiktion der Folgen eines Planfeststellungsverfah- rens (LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O 44/16 –, juris, Rn. 47 m.w.N.). Damit können bei bestehender Widmung einer Strecke zivilrechtliche An- sprüche, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und 1004 BGB vorgesehen sind, auch bei nur fingierter Planfeststellung aufgrund der Sperrwirkung ausge- schlossen sein (LG Bonn, Anerkenntnisurteil vom 22. März 2018 – 20 O 84/16 –, juris, Rn. 29; OLG Köln, Urteil vom 8. November 2016 – I-4 U 27/15 –, juris, Rn. 35; LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O 44/16 –, juris, Rn. 47, 57; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 – V ZR 72/04 –, BGHZ 161, 323-336). Konkretisierung der Richtlinien Herr Schmitt (BBB) fragte nach den Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik, welche für den Bau und Betrieb von Schienenweichen gelten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 erhielt er eine Liste der geltenden Vorgaben. Seine Bitte um Konkretisierung bitten wir zu präzisieren, um sachgerecht auf einzelne Richtlinien oder Regeln eingehen zu können. Sanierung der Strecke Zuletzt spricht Hr. Schmitt (BBB) die für 2028 geplante Sanierung der Strecke Köln-Koblenz an und fragt, warum „lärmarme Schienenweichen“ nicht vorgese- hen seien. Dazu ist festzustellen: „Lärmarme Schienenweichen“ zur Minderung von Lärm durch Schienenverkehr gibt es nicht. Hr. Schmitt (BBB) wird gebeten, genauer auszuführen, welche Arten von Weichen er anspricht. Fraglich ist, ob Hr. Schmitt (BBB) Weichen meint, die für hohe Geschwindigkeitsbereiche vorgesehen sind. Im Gegensatz zu anderen Weichen besitzen diese Weichen eine bewegliche Herzstückspitze (gelenk- oder federbeweglich). Diese Herzstückspitze kann an die Flügelschie- ne gestellt werden. Dadurch ist die Störung des Radüberlaufes geringer als bei herkömmlichen Weichen mit starren Herzstückspitzen. Als Nebeneffekt der geringeren Unstetigkeit beim Radüberlauf werden die entstehenden Geräusche gemindert. Solche Weichen werden jedoch aufgrund der Anforderungen an hohe Geschwindigkeiten eingebaut – nicht mit dem Ziel der Lärmminderung von Schienenverkehr.“ Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de