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240255-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Schutz der Bonner Bevölkerung vor den Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes hier: Antwort EBA zur Maßgabe 29.08.2024 im Rat zur DS 240255-03

Nummer
240255-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240255 Schutz der Bonner Bevölkerung vor den Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240255-05 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage: Schutz der Bonner Bevölkerung vor
den Emissionen der Eisenbahnstrecken des
Bundes
hier: Antwort EBA zur Maßgabe 29.08.2024 im Rat
zur DS 240255-03
Beratungsfolge
Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Folgender Text wurde dem Antwortbrief des Eisenbahn-Bundesamtes ent-
nommen:
„(…) Auf die Nachfragen des Abgeordneten Stadtverordneten (Korrektur der
Verwaltung) Hrn. Schmitt (BBB) zum TOP 1.6 der Sitzung des Rates der Stadt
Bonn am 29. August 2024 kann ich Ihnen folgende Informationen zur Verfü-
gung stellen:
Lärmschutz an Bestandsstrecken
Wie das Eisenbahn-Bundesamt im Schreiben vom 1. Juli 2024 mitteilte, kann
gemäß Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein Anspruch auf Lärm-
schutz dann entstehen, wenn Schienenwege neu gebaut oder wesentlich
geändert werden. Daraufhin stellt Hr. Schmitt (BBB) in der Ratssitzung die
Nachfrage: „Ist es zutreffend, dass der § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nur dann nicht anwendbar ist – auf Bestandstrecken –, wenn es tatsächlich hier
planfestgestellte Strecken sind?“ Dazu ist festzustellen:
§ 1004 BGB ist zunächst dann nicht anwendbar, wenn es sich um eine plan-
festgestellte Strecke handelt. Denn soweit ein unanfechtbarer Planfeststel-
lungsbeschluss vorliegt, sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, Be-
seitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung
nach § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG ausgeschlossen. Diese Ausschluss- und Dul-
dungswirkung betrifft nicht nur öffentlich-rechtliche Ansprüche, sondern auch
Ansprüche zivilrechtlicher Natur, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und
1004 BGB vorgesehen sind (LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O
44/16 –, juris, Rn. 41 m.W.n.; LG Bonn, Anerkenntnisurteil vom 22. März 2018
– 20 O 84/16 –, juris, Rn. 22 m.W.n.; OLG Köln, Urteil vom 8. November 2016 –
I-4 U 27/15 –, juris, Rn. 32-34 m.w.N.) Die Duldungswirkung der Planfeststel-
lung erfasst nach höchst-richterlicher Rechtsprechung auch zivilrechtliche An-
sprüche und schließt diese aus (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 – V ZRSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
72/04 –, BGHZ 161, 323-336 m.w.N.).
Der Ausschluss von Ansprüchen erfordert aber nicht zwingend ein förmliches
Planfeststellungsverfahren, sondern greift auch im Fall einer bestandskräftigen
Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG. Die land-, oberlandes- und höch-
strichterliche Rechtsprechung erkennt einen Vorrang eines – zumindest fingier-
ten – Planfeststellungsverfahrens zudem auch bei bestehenden, unveränderten
Eisenbahnstrecken an, für die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung kein Planfeststel-
lungsverfahren im Sinne des VwVfG durchzuführen war. Aus einer konkluden-
ten Widmung folgt dann eine Fiktion der Folgen eines Planfeststellungsverfah-
rens (LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O 44/16 –, juris, Rn. 47
m.w.N.).
Damit können bei bestehender Widmung einer Strecke zivilrechtliche An-
sprüche, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und 1004 BGB vorgesehen
sind, auch bei nur fingierter Planfeststellung aufgrund der Sperrwirkung ausge-
schlossen sein (LG Bonn, Anerkenntnisurteil vom 22. März 2018 – 20 O 84/16
–, juris, Rn. 29; OLG Köln, Urteil vom 8. November 2016 – I-4 U 27/15 –, juris,
Rn. 35; LG Dortmund, Urteil vom 11. Februar 2022 – 3 O 44/16 –, juris, Rn. 47,
57; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 – V ZR 72/04 –, BGHZ 161, 323-336).
Konkretisierung der Richtlinien
Herr Schmitt (BBB) fragte nach den Richtlinien und anerkannten Regeln der
Technik, welche für den Bau und Betrieb von Schienenweichen gelten. Mit
Schreiben vom 1. Juli 2024 erhielt er eine Liste der geltenden Vorgaben. Seine
Bitte um Konkretisierung bitten wir zu präzisieren, um sachgerecht auf einzelne
Richtlinien oder Regeln eingehen zu können.
Sanierung der Strecke
Zuletzt spricht Hr. Schmitt (BBB) die für 2028 geplante Sanierung der Strecke
Köln-Koblenz an und fragt, warum „lärmarme Schienenweichen“ nicht vorgese-
hen seien. Dazu ist festzustellen:
„Lärmarme Schienenweichen“ zur Minderung von Lärm durch Schienenverkehr
gibt es nicht. Hr. Schmitt (BBB) wird gebeten, genauer auszuführen, welche
Arten von Weichen er anspricht. Fraglich ist, ob Hr. Schmitt (BBB) Weichen
meint, die für hohe Geschwindigkeitsbereiche vorgesehen sind. Im Gegensatz
zu anderen Weichen besitzen diese Weichen eine bewegliche Herzstückspitze
(gelenk- oder federbeweglich). Diese Herzstückspitze kann an die Flügelschie-
ne gestellt werden. Dadurch ist die Störung des Radüberlaufes geringer als bei
herkömmlichen Weichen mit starren Herzstückspitzen. Als Nebeneffekt der
geringeren Unstetigkeit beim Radüberlauf werden die entstehenden Geräusche
gemindert. Solche Weichen werden jedoch aufgrund der Anforderungen an
hohe Geschwindigkeiten eingebaut – nicht mit dem Ziel der Lärmminderung
von Schienenverkehr.“
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 23:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de