240255-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Schutz der Bonner Bevölkerung vor den Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes - Stellungnahme zu den Großen Anfragen 240255 und 240255-03
Kerndaten
- Nummer
- 240255-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240255-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Schutz der Bonner Bevölkerung vor den
Emissionen der Eisenbahnstrecken des Bundes -
Stellungnahme zu den Großen Anfragen 240255
und 240255-03
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 21.08.2024 Kenntnisnahme
Rat 29.08.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 12.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Beantwortung der Anfrage wurde seitens der Verwaltung eine
Teilstellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes eingeholt. Bei den
nachfolgenden Antworten wird dargestellt, welche Stellungahme
zuständigkeitshalber vom Eisenbahn-Bundesamt und welche durch die
Verwaltung der Bundesstadt Bonn erfolgt.
1. Welche landes- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben oder Richtlinien
bzw. europarechtlichen Vorschriften oder andere Regelungen gelten
für die durch den Betrieb von Eisenbahnstrecken des Bundes
ausgelösten Emissionen wie Körper- und Luftschall?
Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Seit 2002 gilt in der Europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (kurz:
Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie schreibt vor, dass Lärmkarten
für verschiedene Lärmquellen zu erstellen sind, anhand derer
anschließend ein Lärmaktionsplan aufgestellt werden soll. Die Richtlinie
2002/49/EG wurde 2005 durch Ergänzung des sechsten Teils (§§ 47a-f)
im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie 2006 durch die
Verordnung über die Lärmkartierung (34. Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) in nationales Recht umgesetzt.
Sowohl in der Richtlinie 2002/49/EG (hier Art. 3 Buchstabe a) als auch
im sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (hier § 47b Ziff.
1) wird Umgebungslärm als „unerwünschte“ bzw. „belästigende oder
gesundheitsschädliche Geräusche“ definiert. Außerdem sind weitere
Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wie im vierten Teil
(§§ 38-43) zur berücksichtigen, z. B. beim Neubau oder wesentlicher
Änderung von Schienenwegen. Unter anderem ergibt sich aus § 41 Abs.Seite 1 von 8
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1 BImSchG die Notwendigkeit sogenannter Lärmvorsorge. Neue
Schienenfahrzeuge müssen seit 2006 den Anforderungen der TSI Noise
(EU-Verordnung 1304/2014 über die technische Spezifikation für die
Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“) entsprechen. Im
Jahr 2017 trat das Schienenlärmschutzgesetz (SchLärmSchG) in Kraft,
welches den Betrieb lauter Güterwagen mit dem Fahrplan ab 13.
Dezember 2020 untersagt. Gemäß § 47e Abs. 4 Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das Eisenbahn-Bundesamt seit
1. Januar 2015 „zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten
Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit
Maßnahmen in Bundeshoheit“. Um die Bevölkerung vor der Einwirkung
von Lärm durch Schienenverkehr zu schützen, hat die Bundesregierung
bereits 1999 das freiwillige Lärmsanierungsprogramm des Bundes
eingeführt. Hierdurch können Maßnahmen zum Lärmschutz an bereits
bestehenden Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes verwirklicht
werden. Einen rechtlichen Anspruch auf Maßnahmen auf Grundlage des
Lärmsanierungsprogrammes gibt es nicht.
2. In welcher Intensität sind durch Körperschall von den
Eisenbahnstrecken des Bundes hervorgerufene Schwingungen bzw.
Erschütterungen von Wohnhäusern auf Grund welcher rechtlichen
Grundlage bzw. gültiger Rechtsprechung zu dulden und welche
Ansprüche stehen Betroffenen zu, die Einhaltung etwaiger Grenzwerte
auf wessen Kosten prüfen zu lassen?
Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gilt für
Eisenbahnen § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 41-43 BImSchG. Der
Regelungsbereich ist somit nur eröffnet, wenn ein Bau oder eine
wesentliche Änderung vorliegt, was bei Bestandsstrecken nicht der Fall
ist. Der weiterführende Verweis auf die §§ 41-43 BImSchG (in
Verbindung mit der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung) offenbart
weiter, dass hier nur Regelungen für Geräusche getroffen werden.
Somit gibt es aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz heraus keine
Anforderungen bezüglich Erschütterungen – weder im Bestand noch
infolge von Bau oder wesentlicher Änderung von Schienenwegen der
Eisenbahnen.
Auch § 38 BImSchG führt hier nicht weiter, da es keine Grenzwerte
bzgl. Erschütterungen gibt. Damit besteht auch kein öffentlich-
rechtlicher Anspruch darauf, Grenzwerte überprüfen zu lassen.
Dennoch können Erschütterungsimmissionen im
Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen eine Rolle spielen, da § 74
Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die „Vermeidung
nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer“ fordert. Als Maßstab wird –
durch die Rechtsprechung bestätigt – die Regelung der DIN 4150-2
herangezogen, die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen enthält.
Sofern allerdings kein Planrechtsverfahren eröffnet ist – beispielsweise
an Bestandsstrecken – kommen die Forderungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht zum Tragen. Grundsätzlich gibt
es also den fachlichen Maßstab der DIN 4150-2 für etwaige
Einwirkungen durch Erschütterungen – jedoch bei Bestandsstrecken
keinen Anspruch auf dessen Einhaltung.Seite 2 von 8
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3. Welche Richtlinien oder von wann stammende anerkannte Regeln der
Technik gelten für den Bau und Betrieb von Schienenweichen und wie
hoch dürfen die Kraftstöße sein, die bei der Überfahrt von
Gleiswechseln auf den Schienenwegen des Bundes in den Boden
eingebracht werden dürfen?
Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Da die Frage sehr weit gefasst ist, können mehrere Richtlinien
einschlägig sein. Aufgelistet werden an dieser Stelle die Richtlinien,
welche – neben § 14 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (Signal
und Weichen) – grundsätzlich für den Einbau und die Instandhaltung
von Weichen berücksichtigt werden:
• Ril 800.0120: Bautechnik, Leit-, Signal- und
Telekommunikationstechnik; Netzinfrastruktur Technik
entwerfen; Auswahl der Weichen, Kreuzungen und
Hemmschuhauswurfvorrichtungen
• Ril 820.2010: Ausrüstungsstandard Schotteroberbau für Gleise
und Weichen
• Ril 821.2005: Inspektion der Weichen, Kreuzungen,
Schienenauszüge und Hemmschuhauswurfvorrichtungen
• Ril 824.3430: Instandsetzungsarbeiten an der Fahrbahn
durchführen, Weichen instandsetzen
• Ril 824.4005: Schienenbearbeitung planen
• Ril 824.4016: Schienen bearbeiten / Schienenbearbeitung in
Weichen durchführen
• Ril 824.5010: Lückenlose Gleise, Weichen und Stoßlückengleise
herstellen
4. Sind der Verwaltung Technologien bekannt, die die von
Schienenweichen ausgehenden Erschütterungen des Bodens mindern
können und wenn ja, welche?
Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Beim Neubau oder wesentlichen Änderungen von Schienenwegen
können vor allem drei bautechnische Möglichkeiten im Schotteroberbau
genutzt werden, um Erschütterungen durch Schienenverkehr zu
reduzieren.
Schienenbearbeitung (Schienenschleifen) und Herstellung einer
idealen Überlaufgeometrie am Weichenherzstück
Die Entstehung des Rollgeräusches beim Schienenverkehr wird vonSeite 3 von 8
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zwei Einflussgrößen dominiert: der Radrauheit und der Schienenrauheit.
Je glatter die Fahrfläche der Schienen ist, desto geringer ist die
Schallabstrahlung der auf ihnen fahrenden Züge. Glatte Räder mindern
die Schallabstrahlung deutlich. Durch das Schleifen der
Schienenfahrflächen wird die durch den Zugverkehr entstandene
Verriffelung beseitigt und das Rollgeräusch dauerhaft gemindert. Als
Nebeneffekt werden dabei auch die Erschütterungen/Vibrationen durch
bestehende Riffel auf der Schiene reduziert. Diese Vibrationen durch
Verriffelung sind jedoch in der Regel deutlich weniger ausschlaggebend
als die Erschütterungen, die durch das Befahren der führungslosen
Stelle am Weichenherzstück (Überlaufen des Rades von der
Flügelschiene auf die Herzstückspitze und andersherum) entstehen.
Hier ist vielmehr die Überlaufgeometrie am Weichenherzstück
maßgeblich. Die Schienenbearbeitung richtet sich nach Ril 824.4005
„Schienenbearbeitung planen“ und Ril 824.4016 „Schienen bearbeiten /
Schienenbearbeitung in Weichen durchführen“.
Unterschottermatten
Eingesetzt werden elastische Unterschottermatten (Usm) üblicherweise
auf mit Schotter eingedeckten Bauwerken (Brücken-, Tunnelbauwerken
usw.), um den Schotterverschleiß zu reduzieren und die
Bauwerksbeschichtungen in der Grenzfläche zwischen Schotter und
Beton oder Stahl zu schützen. Unterschottermatten haben zusätzlich
Schwingungsdämpfungseffekte und führen zu einer
Körperschallentkopplung im Gleisoberbau. Der Einsatz von
Unterschottermatten richtet sich nach Ril 824.2010
„Ausrüstungsstandard Schotteroberbau für Gleise und Weichen“. Der
Einbau von Unterschottermatten erfolgt nach Ril 824.1510
„Bettungsarbeiten durchführen; Unterschottermatten (Usm) einbauen“.
Die Anforderungen an Unterschottermatten sind in der TL 889.0711
„Technische Lieferbedingungen, Unterschottermatten“ geregelt. Da die
Auflageflächen für die Unterschottermatten eben und fest sein müssen,
ist ihr Einsatz in der Regel nur auf Kunstbauwerken wie Brücken,
Tunnel- und Trogbauwerken, Durchlässen usw. vorgesehen.
besohlte Schwellen
Im Rahmen von Gleis- und Weichenerneuerungen können Schwellen
mit elastischer Sohle in allen Geschwindigkeits- und
Gleisbelastungsbereichen dann eingebaut werden, wenn bisher ein
hoher Instandhaltungsaufwand vorhanden ist und der ALV und
Fachbeauftragte Fahrbahn dem zustimmen. Weichen mit örtlich
zulässiger Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h müssen bzw.
Weichen mit örtlich zulässiger Geschwindigkeit von 160 km/h und einer
Gleisbelastung ≥30.000 Lt/d sollen mit Weichenschwellen mit
elastischer Sohle (harte Sohle Typ 02, statischer Bettungsmodul cstat =
0,25 N/mm³ +/- 0,03 N/mm³) ausgerüstet werden. Der Einsatz von
Unterschottermatten richtet sich nach Ril 824.2010
„Ausrüstungsstandard Schotteroberbau für Gleise und Weichen“. Die
Anforderungen an Schwellen mit elastischer Sohle sind in der TL
889.1451 „Technische Lieferbedingungen, Spannbetonschwellen mit
elastischer Sohle, elastische Schwellensohle“ und TL 889.1452
„Technische Lieferbedingungen, Spannbetonschwellen mit elastischer
Sohle, Verbundsystem“ geregelt.Seite 4 von 8
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Bei Neubau und Erneuerung oder Auswechslung von
Oberbaukomponenten muss der Verantwortliche für die
Fahrbahntechnik laut Ril 820.2010 Ziff. 8 Abs. 3 bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) bzw. Ril 820.2050A03 über den Einbau von
Unterschottermatten oder Schwellen mit elastischer Sohle zur
Minderung der Körperschallübertragung entscheiden.
5. Wurde die Stadtverwaltung über die Absicht der Deutsche Bahn AG
(DB AG) in Kenntnis gesetzt, die linksrheinische Eisenbahnstrecke
Köln-Koblenz in 2028 zu sanieren, und wenn ja, welche Informationen
liegen vor?
Die Stadtverwaltung wurde in den regelmäßig stattfindenden
Gesprächen mit der DB AG und go.Rheinland darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die DB AG plant, die linksrheinische Bahnstrecke
zwischen Köln und Koblenz im ersten Halbjahr 2028 zu sanieren.
Daraufhin hat die Verwaltung für die gemeinsame Ausschusssitzung mit
dem RSK am 13.03.2024 einen Vertreter der DB AG eingeladen, um
über die bevorstehenden Sanierungsmaßnahmen auf den
Hochleistungskorridoren zu berichten. Geplante Generalsanierungen
umfassen potenziell, wie am 13.03.2024 vorgestellt, Oberbau, Weichen,
Brücken und Stützwände, Bahnübergänge, Leit- und Sicherungstechnik,
Oberleitung, Lärmschutz und Bahnhöfe, wobei die genauen Tätigkeiten
vom jeweiligen Korridor und seiner Beschaffenheit abhängen.
Da die Generalsanierung auf dieser Strecke erst in mehreren Jahren
ansteht und die derzeitige Sanierung der Riedbahn als Pilot für
Generalsanierungen dieser Art dient, liegen derzeit noch keine
detaillierten Informationen zur Sanierung der Strecke Köln-Koblenz vor.
6. Welche Schallminderungstechnologien wird die Oberbürgermeisterin
von der DB AG oder der zuständigen Aufsichtsbehörde für die
Bahnstrecken des Bundes für die beabsichtigte Generalsanierung der
Schienenwege des Bundes durch Bonn einfordern?
Die Verwaltung der Bundesstadt Bonn ist in regelmäßigen Gesprächen
mit der Deutschen Bahn AG und go.Rheinland schon mehrfach über die
Absicht der DB AG informiert worden, die linksrheinische Bahnstrecke
zwischen Köln und Koblenz zu sanieren. Die die Stadt Bonn
betreffende Sanierungsmaßnahmen werden zwischen den beteiligten
Stellen abgestimmt. Die Verwaltung der Bundesstadt Bonn wirkt im
Rahmen der jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren auch
auf Maßnahmen zum Schutz vor Lärm hin.
7. Welche Möglichkeiten haben die von Bahnemissionen betroffenen
Bonner und Bonnerinnen, sich gegen den krankmachenden Lärm und
die bauwerksgefährdenden Erschütterungen, die von den
Eisenbahnstrecken des Bundes im Stadtgebiet ausgehen, zur Wehr zu
setzten?
Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:Seite 5 von 8
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Wie in der E-Mail vom 14. Juni 2021 an Hrn. Schmitt mitgeteilt, besteht
kein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutz an bestehenden
Schienenwegen von Eisenbahnen. Abseits davon können betroffene
Hauseigentümerinnen und -eigentümer prüfen lassen, ob der Einbau
von passiven Schallschutzmaßnahmen, wozu zum Beispiel der Einbau
von Schallschutzfenstern zählt, förderfähig ist.
Dazu können sich betroffene Personen an die Gesamtprojektleitung des
Lärmsanierungsprogrammes des Bundes wenden – die DB InfraGO AG.
Auf der Internetseite zur Lärmsanierung
(https://www.laermsanierung.deutschebahn.com/passiver-laermschutz-
an-gebaeuden.html) wird unter anderem erklärt, wie passive
Schallschutzmaßnahmen gefördert werden.
Die Bearbeitung der Lärmsanierungsbereiche folgt einer festgelegten
Reihenfolge und kann unter Umständen Zeit in Anspruch nehmen.
Wollen betroffene Hauseigentümerinnen bzw. -eigentümer eher passive
Schallschutzmaßnahmen ergreifen, so können sie in Vorkasse gehen
und sich auf Antrag später bis zu 75 Prozent der Kosten erstatten
lassen. Dazu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Beispielsweise ist eine Zusage für eine mögliche spätere
Kostenerstattung seitens der DB InfraGO AG notwendig. Aus den
vorliegenden Unterlagen ist erkenntlich, dass die DB InfraGO AG
(damals noch DB Netz AG) Hrn. Schmitt auf potentielle Risiken hinwies.
8. Hat sich die Bundesstadt Bonn an der in 2023/24 durchgeführten
Fortschreibung des Lärmaktionsplans für die
Haupteisenbahnstrecken des Bundes beteiligt und wenn ja, mit
welcher Stellungnahme und wenn nein, warum nicht?
Das Eisenbahn-Bundesamt und die Verwaltung der Bundesstadt Bonn
nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Ja, die Bundesstadt Bonn hat sich im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung an der Lärmaktionsplanung (Runde 4) des
Eisenbahn-Bundesamtes beteiligt. Die eingereichte Stellungnahme ist
im Entwurf zum Lärmaktionsplan (Anhang II, Seite 43) enthalten.
Abgerufen werden kann der Entwurf unter
https://www.eba.bund.de/download/Laermaktionsplan_Entwurf_Anhang
_2.pdf. Der finale Lärmaktionsplan (Runde 4) des Eisenbahn-
Bundesamtes wird im Sommer 2024 veröffentlicht.
9. Wie viele Bonnerinnen und Bonner sind von Schienenlärm und
einhergehenden Erschütterungen, verursacht durch die rechts- und
linksrheinische Bahnstrecke des Bundes betroffen?
Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Im Rahmen der Lärmkartierung (Runde 4) hat das Eisenbahn-
Bundesamt die Anzahl der von Schienenverkehrslärm betroffenen
Personen bundesweit berechnet. Die Ergebnisse für den Ballungsraum
Bonn (Belastetenstatistik) sind als Anlage 1 angefügt. Zu beachten ist
dabei, dass in der Statistik alle in Bonn kartierten Strecken von
Eisenbahnen des Bundes berücksichtigt werden.Seite 6 von 8
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Anlage/n
1 Belastetenstatistik Bonn (öffentlich)Seite 7 von 8
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