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240251-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Katastrophenschutzbedarfsplan

Nummer
240251-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Beirates zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 28.02.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Hauptausschusses 12.03.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 05.03.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240251 Koalitionsantrag: Katastrophenschutzbedarfsplan

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240251-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
Koalitionsantrag: Katastrophenschutzbedarfsplan
Beratungsfolge
Beirat zum ehrenamtlichen Bevölkerungs- und
Katastrophenschutz
28.02.2024 Anregung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
05.03.2024 Empfehlung
Hauptausschuss 12.03.2024 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Im Rahmen der derzeit laufenden Überarbeitung des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) NRW ist
davon auszugehen, dass die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophen-
schutzbedarfsplänen für Kreise und Kreisfreie Städte verpflichtend eingeführt
wird. Auch aus Sicht der Verwaltung ist es, auch über die anstehende Geset-
zesnovelle hinausgehend, sinnvoll, frühzeitig in die Katastrophenschutz-
bedarfsplanung einzusteigen.
Auf die voraussichtliche Notwendigkeit der Erstellung eines eigenständigen
Katastrophenschutzbedarfsplanes hatte die Verwaltung auch schon in der Be-
schlussvorlage zur Weiterentwicklung des Katastrophenschutzes (DS 221682)
mit der Darstellung des auch unter anderem hierfür notwendigen Stellenauf-
wuchses hingewiesen. Da die Einrichtung eines wesentlichen Teils der drin-
gend benötigten Stellen noch nicht beschlossen wurde, wird die Verwaltung die
entsprechende Beschlussvorlage zeitnah erneut einbringen.
Die Bedarfe des Katastrophenschutzes sind bisher vor allem im Brandschutz-
bedarfsplan enthalten (zum Beispiel Bedarfe für Gebäude, Führungseinrichtun-
gen, Fahrzeuge und Geräte). Inhaltlich ergaben sich die Bedarfe aus der schon
bestehenden Verpflichtung zur Erstellung von Katastrophenschutzplänen (vor-
mals Gefahrenabwehrpläne). Bei der Erstellung und Fortschreibung solcher
Pläne für Szenarien (z. B. Hochwasser) oder Maßnahmen (z. B. Warnen der
Bevölkerung) ergeben sich fallweise Bedarfe, die in den Brandschutzbedarfs-
plan oder eigene Beschlussvorlagen münden. So ist dies zum Beispiel beim
Ausbau des Sirenenwarnsystems, zur Vorhaltung von weiteren Stromerzeugern
und mobilen Heizgeräten oder zur grundsätzlichen Weiterentwicklung des Ka-
tastrophenschutzes erfolgt.
Im Wesentlichen aus diesen szenarien- und maßnahmenspezifischen Planun-
gen werden sich auch in Zukunft überwiegend die Bedarfe im Katastrophen-
schutz ergeben. Ein Katastrophenschutzbedarfsplan würde dies systematisch
zusammenführen.Seite 1 von 2
Seite 2
Da der Brandschutzbedarfsplan in diesem Jahr fortgeschrieben werden muss
und die Arbeiten dazu bereits begonnen haben, sollen die aktuellen Bedarfe
des Katastrophenschutzes auch nochmals dort aufgenommen werden. Sollte
die Gesetzesänderung dann zum Jahresende wie erwartet erfolgen, würde
dann spätestens zur mit dem Gesetz geforderten Umsetzungsfrist ein ei-
genständiger Katastrophenschutzbedarfsplan vorgelegt. Die Verwaltung wird
die aktuell noch begrenzten Ressourcen weiterhin prioritär dafür einsetzen, die
bereits im aktuellen Gesetz vorgeschriebene Katastrophenschutzplanung fort-
zuführen. Hier konnten einige Szenarien bisher noch nicht geplant, bestehende
Pläne noch nicht zeitnah fortgeschrieben und weiterentwickelt werden. Die Ka-
tastrophenschutzplanung befindet sich auf einem hohen Niveau. Dieses muss
aber aus Sicht der Verwaltung prioritär erhalten und wenn möglich weiterentwi-
ckelt werden. Es ist aber beabsichtigt, bereits in diesem Jahr erste Schritte zur
Erstellung eines Katastrophenschutzbedarfsplanes einzuleiten.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de