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240247 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 51 - Nutzungsänderung ehem. Bürogebäude in Beherbungsstätte (Pension für Monteure Aktenzeichen: 10679/2023

Nummer
240247
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240247
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 51
- Nutzungsänderung ehem. Bürogebäude in
Beherbungsstätte (Pension für
Monteure
Aktenzeichen: 10679/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach dem vorliegenden Bauantrag ist der Umbau des ehemaligen
Bürogebäudes Auf der Kaiserfuhr 51, Bonn, in einen Beherbergungsbetrieb mit
Monteurunterkünften beabsichtigt.
Danach sollen im Kellergeschoss 7 Bewohnerzimmer und im
Erdgeschoss 10 Bewohnerzimmer, pro Geschoss jeweils eine
Gemeinschaftsküche und mehrere sanitäre Gemeinschaftsanlagen
(Duschen / WC) errichtet werden. Insgesamt sind in den 17
Bewohnerzimmern (Einzel-/Doppel- und Dreibett-Zimmer) maximal 38
Gastbetten geplant.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes 7519-13 vom 17.10.1980, so dass sich die
planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB)
richtet.
Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan für den
betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet fest.
Gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977 dienen Gewerbegebiete
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1977). Zulässig sind demnachSeite 1 von 3
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Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
sowie Tankstellen.
Nur ausnahmsweise können Wohnungen im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B. für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen) zugelassen
werden – gem. § 8 Abs. 3 BauNVO 1977.
Abweichend hiervon ist im vorliegenden Fall in dem Gewerbegebiet
eine wohnähnliche Nutzung für unterschiedliche Personen
vorgesehen.
Bei der Beurteilung des Vorhabens sind die eingereichten Bauvorlagen
und die Betriebsbeschreibung maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen,
dass die Bewohnerzimmer je Etage eine wohnähnliche / eigenständige
Nutzung aufweisen, vergleichbar einer Wohngemeinschaft mit Ein-
und Mehrbettzimmern, Gemeinschaftstoiletten und – duschen sowie
einer Gemeinschaftsküche. In Abgrenzung der vorliegenden
Wohnform zu einem Hotelbetrieb ist festzustellen, dass hier keine
hoteltypischen Neben-/Dienstleistungen (z. B. ständig erreichbare
Rezeption, Mahlzeitenangebot etc.) angeboten werden. Die Bewohner
versorgen sich demnach weitestgehend selbständig und können ihren
häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten. Auch erfolgt keine
konkrete Befristung der jeweiligen Verweildauer der Bewohner, so
dass auch längere Aufenthalte möglich sind.
Vor diesem Hintergrund ist das geplante Vorhaben als „Boarding“-
Haus bzw. Appartement-Betrieb mit Kochgelegenheit und somit als
eine Form der Wohnnutzung einzustufen.
Da sich die geplante Nutzung als Wohnnutzung darstellt, ist die
Zulässigkeit im hier festgesetzten Gewerbegebiet nicht gegeben.
Daher ist die Ablehnung des Bauantrags beabsichtigt.
Anlage/n
1 10679_2023_öPlan (öffentlich)
2 10679_2023_nö_Plan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de