240247 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 51 - Nutzungsänderung ehem. Bürogebäude in Beherbungsstätte (Pension für Monteure Aktenzeichen: 10679/2023
Kerndaten
- Nummer
- 240247
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 240247 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 51 - Nutzungsänderung ehem. Bürogebäude in Beherbungsstätte (Pension für Monteure Aktenzeichen: 10679/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Nach dem vorliegenden Bauantrag ist der Umbau des ehemaligen Bürogebäudes Auf der Kaiserfuhr 51, Bonn, in einen Beherbergungsbetrieb mit Monteurunterkünften beabsichtigt. Danach sollen im Kellergeschoss 7 Bewohnerzimmer und im Erdgeschoss 10 Bewohnerzimmer, pro Geschoss jeweils eine Gemeinschaftsküche und mehrere sanitäre Gemeinschaftsanlagen (Duschen / WC) errichtet werden. Insgesamt sind in den 17 Bewohnerzimmern (Einzel-/Doppel- und Dreibett-Zimmer) maximal 38 Gastbetten geplant. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 7519-13 vom 17.10.1980, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet fest. Gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1977). Zulässig sind demnachSeite 1 von 3 Seite 2 Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen. Nur ausnahmsweise können Wohnungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B. für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen) zugelassen werden – gem. § 8 Abs. 3 BauNVO 1977. Abweichend hiervon ist im vorliegenden Fall in dem Gewerbegebiet eine wohnähnliche Nutzung für unterschiedliche Personen vorgesehen. Bei der Beurteilung des Vorhabens sind die eingereichten Bauvorlagen und die Betriebsbeschreibung maßgeblich. Diesen ist zu entnehmen, dass die Bewohnerzimmer je Etage eine wohnähnliche / eigenständige Nutzung aufweisen, vergleichbar einer Wohngemeinschaft mit Ein- und Mehrbettzimmern, Gemeinschaftstoiletten und – duschen sowie einer Gemeinschaftsküche. In Abgrenzung der vorliegenden Wohnform zu einem Hotelbetrieb ist festzustellen, dass hier keine hoteltypischen Neben-/Dienstleistungen (z. B. ständig erreichbare Rezeption, Mahlzeitenangebot etc.) angeboten werden. Die Bewohner versorgen sich demnach weitestgehend selbständig und können ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten. Auch erfolgt keine konkrete Befristung der jeweiligen Verweildauer der Bewohner, so dass auch längere Aufenthalte möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist das geplante Vorhaben als „Boarding“- Haus bzw. Appartement-Betrieb mit Kochgelegenheit und somit als eine Form der Wohnnutzung einzustufen. Da sich die geplante Nutzung als Wohnnutzung darstellt, ist die Zulässigkeit im hier festgesetzten Gewerbegebiet nicht gegeben. Daher ist die Ablehnung des Bauantrags beabsichtigt. Anlage/n 1 10679_2023_öPlan (öffentlich) 2 10679_2023_nö_Plan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de