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240219-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds

Nummer
240219-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Am Fronhof Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 18.04.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 240219 ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240219-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur
Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
Beratungsfolge
Rat 18.04.2024 Kenntnisnahme
Ergänzende Stellungnahme zur Berücksichtigung der Erörterung aus den
vorberatenden Gremien in den Richtlinien des Verfügungsfonds
1. Anwendung der städtischen Vergabeordnung auf Auftragsvergaben der
Fördernehmer, damit diese auch soziale Belange und
Umweltschutzkriterien berücksichtigen können.
2. Bürgerschaftliches Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen
berücksichtigen –DS 240219-03 AA Punkt 3
3. Anpassung / Reduzierung des Geltungsbereiches des Verfügungsfonds
auf die Innenstadt Bad Godesberg – (siehe Anlage)DS 240219-02 AA
Erläuterung:
Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine Beratung der VorlagenDS-Nr.
240219 und DS-Nr. 240219-01 in der Sitzung des Ausschusses für Wohnen,
Planung und Bauen am 10.04.2024 vertagt worden war. Der vorbehaltliche
Beschluss beider Vorlagen in der Ratssitzung am 18.04.2024 ist jedoch
dringend notwendig, damit die konstituierende und anschließend die erste
ordentliche Sitzung des Vergabegremiums noch vor den Sommerferien
stattfinden können und nicht mehrere wertvolle Monate Förderzeitraum verloren
gehen. Durch einen vorbehaltlichen Ratsbeschluss wäre es möglich bereits
nach der Folgesitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen
am17.05.2024 eine wirksame Förderrichtlinie zu erhalten und nicht erst nach
der folgenden Ratssitzung am 25.06.2024. Es ist nach aktuellem
Informationsstand der Verwaltung davon auszugehen, dass im Jahr 2024 nicht
verausgabte Fördermittel des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte
und Zentren“ nicht auf 2025 übertragen werden können.
Zu 1.:
Seitens der SPD-Fraktion wurde gefragt, warum bei den Richtlinien nicht die
Vergabeordnung der Stadt Bonn zugrunde gelegt wird. Die Vergabe würde hier
ausschließlich an die Wirtschaftlichkeit geknüpft; es fände nicht wie in den
Vergaberichtlinien der Stadt Bonn auch eine Berücksichtigung von „sozialen
Belange und Umweltschutzkriterien“ statt. Gefragt wurde außerdem, ob es
rechtlich bindende Gründe dafür gäbe, warum hier davon kein GebrauchSeite 1 von 15
Seite 2
gemacht werden solle.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine unmittelbare Anwendung der städtischen Vergabeordnung ist nicht
möglich. Nach verwaltungsinterner Prüfung kann die Formulierung in den
Richtlinien jedoch Intention der Frage entsprechend angepasst werden. Zur
genaueren Definition des „wirtschaftlichsten Angebots“ wird die folgende, aus
der UVgO zitierte Formulierung in die Richtlinien des Verfügungsfonds
aufgenommen:
„Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des
besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten
können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien
berücksichtigt werden.“
Zu 2.:
Laut Änderungsantrag (DS 240219-03 AA Punkt 3) solle bürgerschaftliches
Engagement entsprechend der Richtlinie des zur Berücksichtigung von
bürgerschaftlichem Engagements bei der Gewährung von Zuwendungen im
Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
(Gemeinsamer Runderlass v. 23.10.2023) als anerkennungsfähige Kosten
berücksichtigt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie bereits in der BV Bad Godesberg (10.04.2024) mündlich dargelegt, ist das
bürgerschaftliche Engagement nach Vorgaben des Fördermittelgebers
ausdrücklich nicht förderfähig und dementsprechend auch nicht in den
Richtlinien zu finden (s. Abs. 9.4. ZIZ-Handreichung: „Eigenleistungen
(Personal) werden nicht als Eigen- oder Drittmittel anerkannt, da sie nicht die
geplanten Ausgaben mitfinanzieren können“). Bei einem Arbeitstreffen mit
BBSR in 2023 wurde ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass dies in dieser
Förderkulisse nicht möglich sei. Daher bitten wir diesen Punkt des Antrags, wie
in der BV Bad Godesberg (siehe geänderter Beschluss zu Ö 8.6.2.) nicht zu
berücksichtigen.
Zu 3.:
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung hatte zum Geltungsbereich des Verfügungsfonds, welcher sich
üblicherweise auf das Fördergebiet bezieht, in der Verfügungsfondsrichtlinie
bereits den Passus ergänzt, dass alle beantragten Maßnahmen des
Verfügungsfonds einen Innenstadtbezug nachweisen müssen. Dies soll vom
Vergabegremium jeweils bei der Erörterung des jeweiligen Antrags
berücksichtigt werden.
Wie in der BV Bad Godesberg (10.04.2024) gefordert, hat die Verwaltung zu
den Inhalten des Änderungsantrags 240219-02 AA zeitnah Rücksprache zum
Fördergeldgeber gehalten und sich schriftlich bestätigen lassen, dass eine
Reduzierung des Fördergebietes lediglich auf die Innenstadt Bad Godesbergs
in diesem Falle nicht förderschädlich eingestuft wird. Somit kann demSeite 2 von 15
Seite 3
Beschluss der BV Bad Godesberg (siehe geänderter Beschluss zu Ö 8.6.1)
gefolgt werden.
Die Verwaltung empfiehlt jedoch, das Gebiet in diesem Falle analog zum
Masterplan-Gebiet (Abgrenzung wie Wettbewerbsverfahren - s. Anlage), mit
den Bereichen der Godesburg, des Bahnhofsvorplatzes, der Kurfürstlichen
Zeile sowie der Pittersdorfer Strasse mit einzubeziehen.
Modifizierte Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, den Geltungsbereich (Abgrenzung gemäß
Anlage) zu beschließen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat daher, die Förderrichtlinie in der anliegenden
modifizierten Fassung, die die Ergebnisse der vorberatenden Gremien
berücksichtigt, zu beschließen. Der noch ausstehenden Vorberatung im
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen soll dadurch Rechnung getragen
werden, dass dieser Beschluss vorbehaltlich des Votums dieses
Fachausschusses ergeht.
Anlage/n
1 Anlage_Verfuegungsfonds_ZM_Bad_Godesberg_Geltungsbereich (öffentlich)
2 Modifizierte_Richtlinien_Verfügungsfonds (öffentlich)Seite 3 von 15
Seite 4 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Richtlinien Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg
Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Bonn-Bad Godesberg –
Verfügungsfonds ISEK Innenstadt Bad Godesberg – Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren
Vorläufige Entwurfsfassung
Präambel
Im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (ZIZ) soll im
Innenstadtbereich in Bad Godesberg strukturellen Problemlagen entgegengewirkt und das
Zentrum als multifunktionaler, resilienter und kooperativer Ort (weiter-)entwickelt werden. Dem
Strukturwandel vor Ort soll nicht nur durch geeignete Maßnahmen zur Aufwertung der
Aufenthaltsqualität entgegengewirkt werden. Vielmehr sollen auch die Menschen vor Ort, die
in Bad Godesberg leben, in diesen Prozess aktiv miteingebunden und daran beteiligt werden.
Das Zentrenmanagement dient als direkter Ansprechpartner vor Ort. Es betreut und begleitet
den Ort der Begegnung, der als Begegnungsort und Treffpunkt dient und das soziale
Miteinander stärkt. Des Weiteren besteht mit dem Labor für Transformation ein Ort in der
Innenstadt, der dazu einlädt, Ideen und mögliche Lösungen für die Entwicklung der Innenstadt
von Bad Godesberg zu erarbeiten, zu diskutieren und zu erproben.
Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig und wenig
bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei der Förderung zwischen
fünf Zielsetzungen für die Innenstadt von Bad Godesberg. Das Fördergebiet des
Verfügungsfonds entspricht dem Projektbereich des integrierten
Stadtteilentwicklungskonzepts (ISEK) Bad Godesberg.
Der Verfügungsfonds steht bis zum Ende des ZIZ-Bewilligungszeitraums, also vsl. dem
31.08.2025, zur Verfügung. Eine Fortführung des Fonds im Rahmen einer Verlängerung des
Bewilligungszeitraums wird zu gegebenem Zeitpunkt in Rücksprache mit dem
Fördermittelgeber geprüft.
1. Zuwendungszweck
Der übergeordnete Zweck des Verfügungsfonds in Bad Godesberg im Rahmen des
Förderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ ist die Förderung von investiven
und nicht-investiven Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Zentrums. Der
Verfügungsfonds soll dem Allgemeinwohl der Menschen in Bad Godesberg dienen.
Dementsprechend ist die Bezuschussung für gemeinwohlorientierte Projekte in Bad
Godesberg vorgesehen.
Die Attraktivitätssteigerung des Zentrums von Bad Godesberg wird durch verschiedene
Faktoren bedingt. Dementsprechend unterscheidet der Verfügungsfonds fünf Zielsetzungen,Seite 5 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
welche wahlweise unterstützt werden sollen, die u.a. in dem Leitbildprozess für Bad
Godesberg unter Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet wurden. Eine Kombination der Ziele
ist möglich, aber keine Voraussetzung für eine Zuwendung.
Die Ziele sind:
• Eine Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von Bad Godesberg sowie
eine Gestaltung der lokalen Transformationsprozesse.
• Die Ausrichtung der Innenstadt von Bad Godesberg als klimagerechte und resiliente
Stadt.
• Der Netzwerkaufbau und die Netzwerkpflege sowie die Bildung von Kooperationen
verschiedener Akteur*innen in Bad Godesberg.
• Die Förderung der Innenstadt von Bad Godesberg als Identifikationsort und die
Gestaltung eines positiven Images von Bad Godesberg.
• Die Stärkung des sozialen Miteinanders sowie der Integration und Teilhabe aller
Menschen in Bad Godesberg.
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Eigenanteil
Die Projekte müssen einen deutlichen Bezug zur Innenstadt von Bad Godesberg (zur
Orientierung dient das Stadtumbaugebiet ISEK Bad Godesberg gem. § 171b BauGB) sowie
zu den unter Abschnitt 1 benannten Zwecken und damit einhergehenden Zielen aufweisen.
Zuwendungen sind ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden.
Soweit erforderlich müssen öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen (z. B.
Sondernutzungen). Bei den notwendigen Genehmigungen für investive Maßnahmen ist im
Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob und welche Regelungen zu den Zweckbindungsfristen
bestehen (Sicherstellung der Projektlaufdauer, Umgang mit und Eigentum von Gegenständen
und Anlagen im öffentlichen Raum, etc.).
Nicht berücksichtigt werden:
• Projekte, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Stadt
Bonn zuzuordnen sind
• Projekte, die der Gewinnerzielung oder der Bevorteilung einzelner Personen dienen
• Unbefristete oder bereits laufende Projekte
• Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden
Einrichtung dienen
• Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen (z. B.
Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- oder Gerichtskosten)Seite 6 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
• Projekte, für die Fördermittel des Bundes eingesetzt werden; dies gilt auch für
Fördermittel der Bund-Länder-Städtebauförderung. Im Fall einer Drittmittelfinanzierung
durch Landesmittel ist zum Ausschluss einer Doppelförderung im Antrag für den
Verfügungsfonds das jeweilige Programm zu benennen.
Es ist in Anträgen wünschenswert aber nicht verpflichtend, dass Antragsstellende der
Zuwendungshöhe angemessene und im Rahmen der Möglichkeiten vertretbare entgeltliche
(also finanzielle) Eigenmittel in das Projekt einbringen. Dies soll in Form der Übernahme von
Kosten geschehen. Über die Angemessenheit entscheidet das Vergabegremium.
Projekte, die als Zweck die Stärkung des Einzelhandels verfolgen, sollen einen Eigenanteil
von mindestens 20 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einbringen.
Ausnahmen sind bei Vorliegen von Gründen möglich, wenn es dem Antragsteller nicht
zumutbar ist, den Eigenanteil in dieser Höhe zu übernehmen. Dies ist entsprechend
darzulegen.
Eigenleistungen können bei der Beantragung von Maßnahmen nicht als Eigenmittel
berücksichtigt werden. Sachmittel können nur in Ausnahmefällen und in einem geringen
Wertumfang als Eigenmittel berücksichtigt werden. Eine schriftliche Begründung der
Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner Sachmittel als Eigenmittel (einschließlich deren
Rechnungsnachweise) ist bereits bei Antragsstellung miteinzureichen. Die schriftliche
Begründung dient dem Vergabegremium als Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung der
Sachmittel.
3. Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und bewilligten
Projekte.
Zu den zuwendungsfähigen Projekten gehören:
• Investive Projekte (z. B. Umsetzung von Lichtkonzepten, Aufstellen von Blumenkübeln
oder von Bänken, Spielstationen für Kinder, Bücherschränke, Kunst im öffentlichen
Raum)
• Nicht-investive Projekte (z. B. Straßenfeste, Kinderaktionen, Erstellung Medien zur
Öffentlichkeitsarbeit)
• Investitionsvorbereitende Projekte (z. B. Workshops zur Belebung des Einzelhandels
und der Gastronomie, Planungskosten für Lichtkonzepte, Verweilkonzepte)
Zuwendungsfähige Kosten sind
• Projektbezogene Investitionskosten (z. B. Bänke, Beleuchtungselemente,
Bücherschränke, Pflanzgefäße, Kunstobjekte)Seite 7 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
• Projektbezogene Sachkosten (z. B. Materialien oder Verbrauchsmaterialien wie
Plakate, Straßenkreide, Farbe; Bei Festen: Wasser, Strom, Mobil-Toilette,
Leihgebühren für Bühne)
• Projektbezogene Bruttohonorarkosten (z. B. für Künstler*innen oder Workshop-
Leiter*innen)
4. Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig sind
nur tatsächlich entstandene Kosten.
Die Zuwendung ist zweckgebunden und wirtschaftlich zu verwenden und nach Abschluss des
Projekts über einen Verwendungsnachweis mit Originalbelegen zu dokumentieren.
Sofern ein Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im
Zuwendungsbescheid festgesetzt wurde, sind diese vom Antragsstellenden bzw. der
Antragsstellenden zu tragen. Etwaige Einnahmen müssen in Abzug gebracht werden. Die
Zuwendung kann ausschließlich für den unrentierlichen Teil der zuwendungsfähigen Kosten
gewährt werden.
Die Zuwendung pro Projekt ist auf eine Höchstsumme von 7.500 € (brutto) begrenzt. Im
Einzelfall kann eine Zuwendung oberhalb dieser Wertgrenze beschlossen werden, die
Entscheidung obliegt dem Vergabegremium.
Der Zuwendungsbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin
gemachten Angaben. Eine Abweichung vom Projektplan oder die Aufgabe des Projekts sind
dem Zentrenmanagement (Verwaltung des Verfügungsfonds) umgehend mitzuteilen. Dieses
hat zu prüfen, ob und wie weit die Zuwendung im Sinne der Ziele des Verfügungsfonds
weiterhin gewährleistet werden kann.
Eine Kostensteigerung oder Reduzierung der Drittmittel führt nicht zu einer Steigerung der
Zuwendung. Mehrausgaben sind vom Antragstellenden zu tragen.
5. Auflagen und Wirtschaftlichkeit
Ein Projektantrag kann durch das Vergabegremium mit Auflagen versehen oder nur in
einzelnen Punkten bewilligt werden. Das beantragte Projekt ist dann nur in den bewilligten
Teilen zuwendungsfähig.
Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1.000 € netto wird die Einziehung von
Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen. Es wird empfohlen, bei
wiederkehrenden Aufträgen zwischen Anbietern zu wechseln.Seite 8 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1.000 € netto ist die Einziehung von mindestens
drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des
Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich.
Es ist grundsätzlich das günstigste Angebot zu wählen. Wird zugunsten der Wirtschaftlichkeit
nicht das günstigste Angebot gewählt, so ist dazu vorab mit den Verwaltenden des
Verfügungsfonds Rücksprache zu halten und die Wahl des Angebots mit dem
Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks schriftlich zu begründen. Die Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-
Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene
oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.
Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit des Projekts (z. B. bei
Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies ebenfalls mit dem
Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks zu begründen.
Bei Nicht-Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben kann dies zur Folge haben, dass die
Auszahlung der Förderung trotz vorheriger Antragsgenehmigung vollständig oder in Teilen
(den entsprechenden Auftrag betreffend) nicht erfolgt.
Spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme hat der Antragsstellende bzw. die
Antragsstellende beim Zentrenmanagement die Abrechnung vorzulegen (s.a. Absatz 8),
spätestens aber bis Ende November 2025. Das Zentrenmanagement übernimmt eine
Vorprüfung der Abrechnung und leitet diese an das Stadtplanungsamt weiter. Die
Verantwortlichkeit für die Prüfung und Auszahlung der Abrechnungen liegen bei der
Bundesstadt Bonn.
Weitere Auflagen ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes (als Anlage beigefügt) sowie den
Nebenbestimmungen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ (im
Folgenden erläutert): Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung
im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen vorzulegen (die Erklärung ist
Bestandteil des Antragformulars). Gemäß der De-minimis-Verordnung der EU wird ein
Zuschuss aus dem Verfügungsfonds nur gewährt, wenn ein (antragstellendes) Unternehmen
den für das Unternehmen geltenden Höchstbetrag an Beihilfen durch die Zuwendung
innerhalb von 3 Wirtschaftsjahren nicht überschreitet. Die Antragstellerin bzw. der
Antragsteller hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Bundesstadt Bonn anzuerkennen.
6. Verwaltung des Verfügungsfonds
Die Verwaltung des Verfügungsfonds wird durch das Zentrenmanagement ausgeführt, das
Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Zentrenmanagement vorhanden ist,
übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Verfügungsfonds.Seite 9 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass das Vergabegremium regelmäßig
zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Projekten entscheidet.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen des
Vergabegremiums über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Projekte.
Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über die Entwicklung im
Stadtteil zur Verfügung.
7. Vergabegremium des Verfügungsfonds
Das Vergabegremium setzt sich aus Expert*innen für die Bereiche Einzelhandel und
Gastronomie, Kunst und Kultur, Integration und Zusammenleben, Brauchtum, Kinder und
Jugend sowie Umwelt und Klima in Bad Godesberg zusammen. Die Benennung der Mitglieder
erfolgt auf Vorschlag des Zentrenmanagements und des Stadtplanungsamts mit einer
abgestimmten Vorlage durch Mehrheitsbeschluss im zuständigen politischen Ratsgremium
der Bundesstadt Bonn, derzeit dem Rat.
Benannt werden können Firmen, Vereine, Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen.
Werden juristische Personen benannt, können diese selbstständig Vertretungsregelungen
innerhalb ihrer Organisation für die Mitwirkung im Vergabegremium bestimmen.
Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus den oben genannten Bereichen mit
mindestens 9 und maximal 13 Mitgliedern insgesamt zu achten.
Das Vergabegremium besteht weiterhin aus beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht:
• Zentrenmanagement (Moderation und Verwaltung des Verfügungsfonds)
• Amt 03 – Wirtschaftsförderung
• Amt 50-33 – Sozialplanung und Quartiersentwicklung
• Amt 61-2 – Bezirks- und Ortsteilplanung sowie Entwicklungs- und Stadterneuerungs-
maßnahmen
Das Vergabegremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Vergabegremium trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Gremium kann weitere Personen zu Sitzungen
oder einzelnen Tagesordnungspunkten als eingeladene Gäste zu spezifischen Themen
zulassen.
Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses
via E-Mail. Das Zentrenmanagement koordiniert und protokolliert die Entscheidungsfindung.
Das Vergabegremium tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Tagesordnung mit Anzahl und
Titel der zu beratenden Projekte ist dem Vergabegremium zwei Wochen vor der Sitzung
zuzuleiten.Seite 10 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
8. Antragstellung und Verfahren
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Mit Ausnahme des
Zentrenmanagements sind auch die Mitglieder des Verfügungsfondsgremiums
antragsberechtigt. Bei der Beratung und Beschlussfassung der eigenen Anträge sind diese
Mitglieder jedoch auszuschließen und nicht stimmberechtigt.
Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Dieses steht beim
Zentrenmanagement oder über die Webseite des Zentrenmanagements bzw. bei der
jeweiligen Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung.
Anträge in Form des ausgefüllten Antragsformulars richten sich an das Zentrenmanagement
(Postalisch: Am Fronhof 10, 53177 oder an info@zm-bad-godesberg.de) oder wenn dieses
nicht vorhanden ist, an das Stadtplanungsamt der Bundesstadt Bonn (Berliner Platz 2, 53111
Bonn). Über Sitzungstermine des Vergabegremiums informiert das Zentrenmanagement auf
Nachfrage.
Zur Beratung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten:
• Angaben zum Antragstellenden einschl. Anschrift und Bankverbindung
• Titel des Projekts
• Zuordnung zu einer der Hauptzielsetzungen
• Projektbeschreibung mit Zielsetzung, Zielgruppe, Darstellung des Projektablaufs,
erwartete Auswirkungen im Fördergebiet
• Räumliche Verortung im Fördergebiet
• Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. für Sondernutzungen), soweit erforderlich;
diese sind selbstständig bei den zuständigen Behörden einzuholen
• Angaben zu Kooperationspartnern
• Durchführungszeitraum (max. bis zum Ende des Förderzeitraums, also voraussichtlich
31.08.2025)
• Geplante Öffentlichkeitsarbeit
• Kosten- und Finanzierungsübersicht mit Darstellung des Eigenanteils und dem Betrag
der beantragten Zuwendung
• Eine schriftliche Begründung der Notwendigkeit zur Berücksichtigung einzelner
Sachmittel als Eigenmittel sowie die entsprechenden Rechnungen oder
Zahlungsbelege zum Nachweis, soweit zu berücksichtigen
• Rechtsverbindliche Unterschrift
Eingereichte Anträge werden durch das Zentrenmanagement auf Vollständigkeit,
Zuwendungsfähigkeit und Plausibilität geprüft und zur Beratung den Mitgliedern des
Vergabegremiums zur Verfügung gestellt.
Verfügungsfondsanträge können jederzeit gestellt werden, jedoch allerspätestens vor der
letzten Sitzung des Verfügungsfondsgremiums innerhalb der Förderlaufzeit. DerSeite 11 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Sitzungstermin wird rechtzeitig durch das Zentrenmanagement (u.a. auf der Website www.zm-
bad-godesberg.de) bekanntgegeben. Verfügungsfondsanträge werden in der nächsten
Sitzung des Verfügungsfondsgremiums beraten. Das Datum der nächsten Sitzung ist dem
Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden durch das Zentrenmanagement mitzuteilen. Im
Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses via
E-Mail (s. Absatz 7).
Das Vergabegremium hat die Möglichkeit, eine Bewilligung an Auflagen zu knüpfen oder nur
einzelne Aspekte eines Antrags zu bewilligen.
Stehen mehr Anträge als Mittel zur Verfügung, so erstellt das Zentrenmanagement eine
Prioritätenliste der Anträge anhand der Qualität der eingereichten Projekte im Hinblick auf die
Zielerreichung und Förderung der jeweiligen Themenbereiche. Auf eine ausgewogene
Berücksichtigung der Themenbereich des Abschnitts 1 ist zu achten. Das Vergabegremium
entscheidet dann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Anträge.
Nach einer positiven Entscheidung des Vergabegremiums ergeht ein schriftlicher Bescheid
der Bundesstadt Bonn an den Antragstellenden. Dieser beinhaltet u. a. Angaben zur
maximalen Höhe der bewilligten Zuwendung, zum Durchführungszeitraum sowie
gegebenenfalls besondere Auflagen zur Durchführung des Projekts.
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten
erfolgt nicht. Die Summe der Auszahlung reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen
Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind. Eigenmittel sind vorrangig einzubringen.
Änderungen des geplanten Durchführungszeitraums sind nur mit schriftlicher Zustimmung der
Stadt Bonn möglich.
Mit dem Projekt darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden. Ein
zuwendungsunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn kann beantragt werden. Die
Entscheidung darüber obliegt der Stadt Bonn.
Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, das Projekt sowie die entstandenen
Kosten zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation innerhalb von drei Monaten
nach Durchführung des Projekts beim Zentrenmanagement einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung
gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt
Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind. Die Bewilligung
erfolgt schriftlich per Weiterleitungsbescheid durch die Bundesstadt Bonn. Mit Zugang des
Bewilligungsschreibens beim Antragsstellenden bzw. der Antragsstellenden wird der Zuschuss
entsprechend gewährt.Seite 12 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
9. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Mittel
Zur Abrechnung eines Projekts ist ein Verwendungsnachweis mit folgenden Unterlagen
einzureichen:
• Formblatt Verwendungsnachweis mit rechtsverbindlicher Unterschrift
• Projektbericht mit Darstellung der Ergebnisse des Projekts (maximal 2 DIN A4 Seiten)
• Notwendige Genehmigungen und gegebenenfalls eine Inventarliste (der finanzierten
Gegenstände i.S.d. Zweckbindung)
• Mindestens 5 Fotos als Beleg (vorher/nachher) mit der Erteilung der entsprechenden
Bildrechte zur freien Verwendung (als JPG)
• Belege der Öffentlichkeitsarbeit
• Belegliste (Kosten- und Zahlungsnachweise) mit allen zuwendungsfähigen Ausgaben
sowie Rechnungen und Quittungen im Original
• Vergleichsangebote
• Alle Nachweise über Ein- und Auszahlungen, auch Zuschüsse Dritter und Sponsoring
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Projekts sowie nach Prüfung des
Verwendungsnachweises.
10. Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendung und Erstattung
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder falscher Angaben kann der Bescheid
auch nach Auszahlung der Zuwendung widerrufen werden. Die Zuwendung kann vor Beginn,
während und nach Abschluss des Projekts durch die Stadt Bonn widerrufen werden,
insbesondere wenn
• das Projekt nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wird
• das Projekt vor positiver Entscheidung und Bewilligung begonnen wird
• das Projekt nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden kann
• das Projekt nicht spätestens drei Monate nach Beendigung abgerechnet wird
• sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, das
Projekt sachgerecht umzusetzen
• die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird
• die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist
• notwendige Vergleichsangebote nicht eingeholt wurden
• eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von dem Projekt oder dem Antrag Abstand
nimmt
• eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder ergänzt
• sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat
• Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist und gegen die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel vorliegenSeite 13 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Das Vergabegremium ist über den Widerruf zu informieren.
Auf die Rückerstattung von Beträgen in einer Gesamthöhe von bis zu 50 € wird zugunsten der
Entlastung der Verwaltung verzichtet. Ausgezahlte Mittel in Höhe von mehr als 50 € sind
unverzüglich zu erstatten, soweit die Zuwendung widerrufen oder unwirksam wird.
Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bescheids zur Rückzahlung
fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins
der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
11. Bekanntmachung der Maßnahmen
Alle bewilligten Projekte werden auf der Webseite des Zentrenmanagements (www.zm-bad-
godesberg.de) veröffentlicht.
12. Publizitätsvorschriften
Bei der Erstellung von Medien und Pressetexten ist verpflichtend an geeigneter Stelle auf die
Förderung durch das Förderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ des Bundes
hinzuweisen. Nach Möglichkeit sind die entsprechenden Förderlogos zu verwenden. Produkte
der Öffentlichkeitsarbeit sind vor der Veröffentlichung mit dem Zentrenmanagement
abzustimmen.
Die zu verwendenden Logos werden vom Zentrenmanagement zur Verfügung gestellt.
13. Zweckbindungsdauer im Investitionsbereich
Für investive Projekte, wie Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände, ist eine
Zweckbindungsfrist von zwei Jahren ab Anschaffungsdatum von den
Zuwendungsempfänger*innen einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die
zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Die
laufenden Kosten für Betrieb, Wartung, Versicherung etc. sind, sofern nicht anders beantragt
und beschieden, von den Zuwendungsempfänger*innen zu tragen.
Nach Ablauf der zeitlichen Bindung geht das Eigentum auf die Zuwendungsempfänger*innen
mit den entsprechenden Rechten und Pflichten über, soweit mit der Bundesstadt Bonn im
Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde.
14. Entlastung, Prüfung
Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet zum 31.12.2025 und auf Verlangen der
Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die
Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch
die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt – Amt 61, geprüft und so die Entlastung vonSeite 14 von 15
Dokumentenklasse A (öffentlich)
Vergabegremium und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt. Das Prüfrecht des
Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn und der staatlichen Prüfbehörden erstreckt
sich auch auf die Verwaltung des Verfügungsfonds.
15. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in
Kraft.
Ende des DokumentsSeite 15 von 15

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Datenstand: 03.11.2026, 06:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de