240219-03 AA · Änderungsantrag
ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Antrag zur Vorlage 240219
Kerndaten
- Nummer
- 240219-03 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 10.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Änderungsantrag öffentlich 240219-03 AA Dokumentenklasse A (öffentlich) Antragsteller/in: Dr. Uli Barth SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg Gabriel Kunze 10.04.2024, gez. Wenzel ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds Antrag zur Vorlage 240219 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.04.2024 Anhörung Inhalt des Änderungsantrags Die Beschlussfassung erfolgt mit folgenden Maßgaben: 1. Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 50,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet. 2. Für Förderungen bis zu 1.000 Euro wird die Verwaltung ermächtigt, ein vereinfachtes Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vor. 3. Bürgerschaftliches Engagement wird entsprechend der Richtlinie des zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Gemeinsamer Runderlass v. 23.10.2023) als anerkennungsfähige Kosten berücksichtigt. 4. Zu beratenden Mitglieder des Vergabegremiums werden außerdem der Bezirksbürgermeister und seine Stellvertreter berufen. Begründung Um den Verfügungsfonds von unnötigen Verwaltungsaufgaben zu entlasten, schlagen die Antragstellenden die obigen Änderungen an der Richtlinie vor. Außerdem wird vorgeschlagen, die Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement genauso wie in anderen Richtlinien der Stadt Bonn entsprechend dem Vorbild des Landes (Anlage) zu regeln. Außerdem halten wir es für sinnvoll, dass auch politische Verantwortungsträger des Stadtbezirks beratend an der Sitzung des Vergabegremiums teilnehmen können. Daher schlagen wir vor, den Bezirksbürgermeister und seine Stellvertreter zu beratenden Mitgliedern des Verfügungsfonds zu berufen.Seite 1 von 5 Seite 2 Dokumentenklasse A (öffentlich) Anlage/n 1 Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement (öffentlich)Seite 2 von 5 Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen Gemeinsamer Runderlass des Ministerpräsidenten, des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft - 102/BE - Vom 25. Oktober 2023 1. Rechtsgrundlage Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich - beziehungsweise nach Nummer 2.3.3 der VVG zu § 44 LHO - Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden. 2. Gegenstand der Förderung Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden. 3. Voraussetzung für die Berücksichtigung Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung, zum Beispiel Aufsichtsrat oder Geschäftsführung, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden. 4. Art und Umfang, Grenze der Anerkennung Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden.Seite 3 von 5 4.1 Jede geleistete Arbeitsstunde kann pauschal in Höhe von 20 Euro angesetzt werden. 4.2 Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für die Zuwendung zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen. 4.3 Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. 4.4 Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen der oder des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen. 5. Ressortspezifische Besonderheiten Ressortspezifische Besonderheiten einer Zuwendung im Zusammenhang mit dieser Richtlinie sind von dem jeweils zuständigen Ministerium in Absprache mit dem Ministerium der Finanzen sowie gegebenenfalls mit der Bewilligungsbehörde gesondert zu regeln. 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses treten a) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 1. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 86), die durch Runderlass vom 21. November 2022 (MBl. NRW. S. 978) geändert worden ist, b) die „Richtlinien zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration“ vom 13. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 978), c) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ vom 22. Juli 2022 (MBl. NRW. S. 654), d) die „Richtlinien zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung“ vom 27. August 2023 (Abl. NRW. 09/23) sowieSeite 4 von 5 e) die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft“ vom 4. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783), die durch Runderlass vom 12. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1040) geändert worden ist, außer Kraft.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de