240203 · Beschlussvorlage
Umsetzung Vormundschaftsreform: Organisationsveränderung des Fachdienstes „Gesetzliche Vertretung Minderjähriger“ sowie Einrichtung einer neuen Leitungsstelle im Bereich des Fachdienstes „Unbegleitete Minderjährige Ausländer“ (UMA)
Kerndaten
- Nummer
- 240203
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.05.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240203 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Umsetzung Vormundschaftsreform: Organisationsveränderung des Fachdienstes „Gesetzliche Vertretung Minderjähriger“ sowie Einrichtung einer neuen Leitungsstelle im Bereich des Fachdienstes „Unbegleitete Minderjährige Ausländer“ (UMA) Beratungsfolge Hauptausschuss 11.06.2024 Empfehlung Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.06.2024 Empfehlung Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Im Zuge der organisatorischen Änderung durch die Vormundschaftsreform wird eine neue Leitungsstelle (1,0 VZÄ) in der Wertigkeit S17 TVöD SuE geschaf- fen. Die Wertigkeit der Stelle steht unter dem Vorbehalt der Prüfung des Stellenwer- tes durch Amt 10. Begründung Zum 01.01.2023 ist die große Vormundschaftsreform in Kraft getreten. Unter anderem ist im § 55 Abs. 5 SGB VIII neu geregelt: „Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes zu trennen.“ Die Jugendämter sind somit aufgefordert, die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes zu trennen. Das BGB weist die Aufgaben von Vormundschaft und Pflegschaft in verschiedenen Konstellationen dem Jugendamt zu. § 55 SGB VIII fungiert in diesem Zusammenhang als rechtliche Schnittstelle des Kinder- und Jugendhilferechts zum BGB und regelt, wie das Jugendamt die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Zwar ist nach § 55 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich das Jugendamt als solches Träger der betreffenden Aufgaben. Es muss allerdings die Aufgabenwahrnehmung gemäßSeite 1 von 4 Seite 2 § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf einzelne seiner Beamten oder Angestellten übertragen. Die Fachkräfte werden hierdurch in dem durch die Übertragung vorgesehenen Rahmen gesetzliche Vertreter der Kinder und Jugendlichen (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Diese Konzeption von Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft setzt die damit betrauten Fachkräfte einem gewissen Interessen- bzw. Rollenkonflikt aus. Sie sind auf der einen Seite institutionell in das Jugendamt eingegliedert und unterliegen einer Hierarchie. Auf der anderen Seite sind sie bei ihrer Amtsführung ausschließlich den Interessen des Kindes verpflichtet, die sich unter Umständen auch gegen das Jugendamt richten können. Im äußersten Fall könnte es sogar dazu kommen, dass eine Fachkraft in der Rolle des Pflegers oder Vormunds gegen das eigene Jugendamt den Klageweg beschreiten muss. Die aktuelle Reform lässt die Eingliederung von Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft in das Jugendamt, entgegen dahingehender Forderungen, zwar unberührt. Mit der in § 55 Abs. 5 SGB VIII vorgesehenen personellen, organisatorischen und funktionellen Trennung zwischen den Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft und den anderen Aufgaben des Jugendamtes will der Gesetzgeber jedoch sicherstellen, „dass der Amtsvormund die Vormundschaft frei von Amtsinteressen allein im Interesse des Mündels führen kann.“ Das in § 55 Abs. 5 SGB VIII aufgenommene Trennungsgebot ist dahingehend zu verstehen, dass eine Fachkraft, die die Aufgaben der Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen bekommt, nicht nur die unter ihrer Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Mündel, sondern auch darüber hinaus keine anderen Aufgaben des Jugendamtes wahrnehmen darf. In den Jugendämtern sind demnach auf Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft spezialisierte, organisatorisch abgegrenzte Aufgabengebiete zu schaffen. Die Fachkräfte, die in diesen Aufgabengebieten tätig sind, dürfen nicht zugleich anderen Aufgabengebieten des Jugendamtes angehören. Gegen eine zurückhaltende Interpretation der Vorschrift, wonach lediglich eine einzelfallbezogene Vermischung der verschiedenen Aufgabenbereiche unzulässig wäre, spricht der Wortlaut. Verlangt wird eine Trennung in funktioneller, organisatorischer und personeller Hinsicht. Eine derart umfassende Trennung lässt sich nur verwirklichen, wenn die Aufgabenbereiche unabhängig vom Fallbezug weder in einer organisatorischen Einheit noch in einer Person, die die Aufgaben des Jugendamtes wahrnimmt, zusammentreffen. Noch klarer spricht die Gesetzesbegründung gegen eine zurückhaltende Auslegung: „Mit Absatz 5 soll das Gebot der funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung zwischen der Amtsvormundschaft und den übrigen Aufgaben des Jugendamtes als allgemeiner Standard festgeschrieben werden. Die amtsinterne Trennung der Aufgaben der Amtsvormundschaft von den Aufgaben der sonstigen Jugendhilfe wird in der Praxis vielfach befolgt. Sie ist allgemein erstrebenswert, …“. Diese Formulierung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber es nicht bei der bisherigen Rechtslage belassen wollte. Er nimmt vielmehr auf einen in der Praxis weit verbreiteten – aber bisher rechtlich nicht zwingenden – fachlichen Standard Bezug, der durch § 55 Abs. 5 SGB VIII zu einer allgemeinverbindlichen Vorgabe weiterentwickelt werden soll.Seite 2 von 4 Seite 3 Dies läuft auf eine strenge Lesart des Trennungsgebotes hinaus. Die Aufgaben von Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft müssen folglich umfassend von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes getrennt werden und sogenannte Mischarbeitsplätze sind aufzulösen. Nur somit können Interessenkonflikte wirksam verhindert werden. Um das Trennungsgebot umzusetzen, müssen Aufgaben aus der Organisationseinheit „Amtsvormundschaften, Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen, Ortsfremde Jugendliche“ herausgelöst werden. Da die derzeitige Leitungsspanne in dieser Organisationseinheit zu hoch ist, ist dies auch wirtschaftlich vertretbar. Herausgelöst wird der Aufgabenbereich „Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen (UMA)“. Eine Einbindung des Teams UMA in andere, bestehende besondere Fachdienste wurde geprüft, ist aufgrund der Aufgabenzuschnitte inhaltlich nicht sinnvoll und würde die Leitungsspannen in anderen Bereichen zu stark erhöhen. Deshalb wird für den Aufgabenbereich UMA eine eigene Organisationseinheit (Sachgruppe) gebildet, für die eine neue Leitungsstelle eingerichtet werden muss. Vorbehaltlich einer bewertungsrechtlichen Prüfung wird diese Leitungsstelle den Stellenwert S17 haben. Die neue Stelle wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 eingerichtet. Die dafür benötigten Mittel sind in der Anmeldung für den Haushalt 2025/2026 bereits enthalten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.06.05 Sonst. Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien 1.06.05.02 Hilfeleistungen für junge Menschen und ihre Familien Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2025: 92.421,73 2026: 95.194,38 2027: 98.050,21 2028: 100.991,71 2029: 104.021,47 151000605/70.1000 2025ff. Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlichSeite 3 von 4 Seite 4 Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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