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240203 · Beschlussvorlage

Umsetzung Vormundschaftsreform: Organisationsveränderung des Fachdienstes „Gesetzliche Vertretung Minderjähriger“ sowie Einrichtung einer neuen Leitungsstelle im Bereich des Fachdienstes „Unbegleitete Minderjährige Ausländer“ (UMA)

Nummer
240203
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.05.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 19.06.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Hauptausschusses 11.06.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240203
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Umsetzung Vormundschaftsreform:
Organisationsveränderung des Fachdienstes
„Gesetzliche Vertretung Minderjähriger“ sowie
Einrichtung einer neuen Leitungsstelle im Bereich
des Fachdienstes „Unbegleitete Minderjährige
Ausländer“ (UMA)
Beratungsfolge
Hauptausschuss 11.06.2024 Empfehlung
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Im Zuge der organisatorischen Änderung durch die Vormundschaftsreform wird
eine neue Leitungsstelle (1,0 VZÄ) in der Wertigkeit S17 TVöD SuE geschaf-
fen.
Die Wertigkeit der Stelle steht unter dem Vorbehalt der Prüfung des Stellenwer-
tes durch Amt 10.
Begründung
Zum 01.01.2023 ist die große Vormundschaftsreform in Kraft getreten. Unter
anderem ist im § 55 Abs. 5 SGB VIII neu geregelt:
„Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell,
organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes zu
trennen.“
Die Jugendämter sind somit aufgefordert, die Aufgaben der Pflegschaft und
Vormundschaft funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen
Aufgaben des Jugendamtes zu trennen. Das BGB weist die Aufgaben von
Vormundschaft und Pflegschaft in verschiedenen Konstellationen dem
Jugendamt zu. § 55 SGB VIII fungiert in diesem Zusammenhang als rechtliche
Schnittstelle des Kinder- und Jugendhilferechts zum BGB und regelt, wie das
Jugendamt die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Zwar ist nach
§ 55 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich das Jugendamt als solches Träger der
betreffenden Aufgaben. Es muss allerdings die Aufgabenwahrnehmung gemäßSeite 1 von 4
Seite 2
§ 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf einzelne seiner Beamten oder Angestellten
übertragen. Die Fachkräfte werden hierdurch in dem durch die Übertragung
vorgesehenen Rahmen gesetzliche Vertreter der Kinder und Jugendlichen (§
55 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).
Diese Konzeption von Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft setzt die damit
betrauten Fachkräfte einem gewissen Interessen- bzw. Rollenkonflikt aus. Sie
sind auf der einen Seite institutionell in das Jugendamt eingegliedert und
unterliegen einer Hierarchie. Auf der anderen Seite sind sie bei ihrer
Amtsführung ausschließlich den Interessen des Kindes verpflichtet, die sich
unter Umständen auch gegen das Jugendamt richten können. Im äußersten
Fall könnte es sogar dazu kommen, dass eine Fachkraft in der Rolle des
Pflegers oder Vormunds gegen das eigene Jugendamt den Klageweg
beschreiten muss. Die aktuelle Reform lässt die Eingliederung von
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft in das Jugendamt, entgegen
dahingehender Forderungen, zwar unberührt. Mit der in § 55 Abs. 5 SGB VIII
vorgesehenen personellen, organisatorischen und funktionellen Trennung
zwischen den Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft und den anderen
Aufgaben des Jugendamtes will der Gesetzgeber jedoch sicherstellen, „dass
der Amtsvormund die Vormundschaft frei von Amtsinteressen allein im
Interesse des Mündels führen kann.“
Das in § 55 Abs. 5 SGB VIII aufgenommene Trennungsgebot ist dahingehend
zu verstehen, dass eine Fachkraft, die die Aufgaben der Vormundschaft oder
Pflegschaft übertragen bekommt, nicht nur die unter ihrer Vormundschaft oder
Pflegschaft stehenden Mündel, sondern auch darüber hinaus keine anderen
Aufgaben des Jugendamtes wahrnehmen darf. In den Jugendämtern sind
demnach auf Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft spezialisierte,
organisatorisch abgegrenzte Aufgabengebiete zu schaffen. Die Fachkräfte, die
in diesen Aufgabengebieten tätig sind, dürfen nicht zugleich anderen
Aufgabengebieten des Jugendamtes angehören.
Gegen eine zurückhaltende Interpretation der Vorschrift, wonach lediglich eine
einzelfallbezogene Vermischung der verschiedenen Aufgabenbereiche
unzulässig wäre, spricht der Wortlaut. Verlangt wird eine Trennung in
funktioneller, organisatorischer und personeller Hinsicht.
Eine derart umfassende Trennung lässt sich nur verwirklichen, wenn die
Aufgabenbereiche unabhängig vom Fallbezug weder in einer organisatorischen
Einheit noch in einer Person, die die Aufgaben des Jugendamtes wahrnimmt,
zusammentreffen.
Noch klarer spricht die Gesetzesbegründung gegen eine zurückhaltende
Auslegung: „Mit Absatz 5 soll das Gebot der funktionellen, organisatorischen
und personellen Trennung zwischen der Amtsvormundschaft und den übrigen
Aufgaben des Jugendamtes als allgemeiner Standard festgeschrieben werden.
Die amtsinterne Trennung der Aufgaben der Amtsvormundschaft von den
Aufgaben der sonstigen Jugendhilfe wird in der Praxis vielfach befolgt. Sie ist
allgemein erstrebenswert, …“. Diese Formulierung lässt erkennen, dass der
Gesetzgeber es nicht bei der bisherigen Rechtslage belassen wollte. Er nimmt
vielmehr auf einen in der Praxis weit verbreiteten – aber bisher rechtlich nicht
zwingenden – fachlichen Standard Bezug, der durch § 55 Abs. 5 SGB VIII zu
einer allgemeinverbindlichen Vorgabe weiterentwickelt werden soll.Seite 2 von 4
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Dies läuft auf eine strenge Lesart des Trennungsgebotes hinaus. Die Aufgaben
von Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft müssen folglich umfassend von
den übrigen Aufgaben des Jugendamtes getrennt werden und sogenannte
Mischarbeitsplätze sind aufzulösen. Nur somit können Interessenkonflikte
wirksam verhindert werden.
Um das Trennungsgebot umzusetzen, müssen Aufgaben aus der
Organisationseinheit „Amtsvormundschaften, Unbegleitete minderjährige
Ausländer/innen, Ortsfremde Jugendliche“ herausgelöst werden. Da die
derzeitige Leitungsspanne in dieser Organisationseinheit zu hoch ist, ist dies
auch wirtschaftlich vertretbar.
Herausgelöst wird der Aufgabenbereich „Unbegleitete minderjährige
Ausländer/innen (UMA)“.
Eine Einbindung des Teams UMA in andere, bestehende besondere
Fachdienste wurde geprüft, ist aufgrund der Aufgabenzuschnitte inhaltlich nicht
sinnvoll und würde die Leitungsspannen in anderen Bereichen zu stark
erhöhen.
Deshalb wird für den Aufgabenbereich UMA eine eigene Organisationseinheit
(Sachgruppe) gebildet, für die eine neue Leitungsstelle eingerichtet werden
muss. Vorbehaltlich einer bewertungsrechtlichen Prüfung wird diese
Leitungsstelle den Stellenwert S17 haben.
Die neue Stelle wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 eingerichtet. Die dafür
benötigten Mittel sind in der Anmeldung für den Haushalt 2025/2026 bereits
enthalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.05 Sonst. Leistungen zur Förderung
junger Menschen und Familien
1.06.05.02 Hilfeleistungen für junge Menschen
und ihre Familien
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2025: 92.421,73
2026: 95.194,38
2027: 98.050,21
2028: 100.991,71
2029: 104.021,47
151000605/70.1000 2025ff.
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlichSeite 3 von 4
Seite 4
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 20:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de