240190-001 · Beschlussvorlage
Bürgerantrag: Temporeduktion auf der B 9 vom Trajektkreisel bis Hochkreuz
Kerndaten
- Nummer
- 240190-001
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bundeskanzlerplatz
- Hochkreuz
- Gronau
- Mehlem
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.926 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 240190-001 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Temporeduktion auf der B 9 vom Trajektkreisel bis Hochkreuz Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Empfehlung Rat 08.05.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung empfiehlt dem Beschluss des Ausschusses für Beteiligung für Bürgerinnen und Bürger vom 26.06.2024 unter Drucksachen-Nummer 240190 nicht zu folgen. Begründung In der o. g. Sitzung wurde der Bürgerantrag zur Temporeduktion auf der B9 angenommen. Entsprechend dem Beschluss des Ausschusses hat die Verwaltung die gewünschten Punkte in Bezug auf Anhörung der Feuerwehr sowie Prüfung der Auswirkung auf Ampelanlagen in diese Vorlage mit einbezogen. Die B9 stellt für Feuerwehr und Rettungsdienst eine wichtige Nord-Süd- Verbindung im linksrheinischen Stadtgebiet dar und das vom Bürgerantrag betroffene Teilstück dient hierbei u. a. der Anfahrt von der Feuer- und Rettungswache 3 (Bad Godesberg) in den Ortsteil Gronau, der von allen Feuer- und Rettungswachen vergleichsweise weit entfernt ist. Um Anfahrtszeiten auf dieser Verbindung zu reduzieren, laufen aktuell Abstimmungen zwischen Feuerwehr und Tiefbauamt mit dem Ziel, Einsatzfahrten durch gezielte Einflussnahme auf Lichtsignalanlagen zu verkürzen, wie dies bereits auf anderen Verbindungen erfolgt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wichtiger Verbindungsstraßen hat auf Sonderrechtsfahrten von Einsatzfahrzeugen dahingehend Auswirkungen, dass sich Gerichte bei der Prüfung von Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit im Zuge von Unfällen regelmäßig auf die relative bzw. absolute Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Verhältnis zu anderen Randbedingungen, wie Einsehbarkeit, Verkehrsdichte, Wetterlage etc. beziehen. Die Absenkung der Höchstgeschwindigkeit führt daher potentiell auch zur Absenkung der Schwellen für diese Einschätzung. Bei einer Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h ist im Lichte solcher Urteile und der guten Einsehbarkeit und geradenSeite 1 von 3 Seite 2 Straßenführung im betroffenen Abschnitt der B9 allerdings nicht damit zu rechnen, dass Einsatzfahrten von Feuerwehr und Rettungsdienst dort bislang regelmäßig oberhalb der Schwellen durchgeführt werden, die aus Sicht zuständiger Gerichte noch als akzeptabel eingestuft werden. Gleichzeitig ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zügigere und sicherere Ausweichmanöver von Verkehrsteilnehmenden gegenüber den Einsatzfahrzeugen ermöglicht. Aus Sicht von Feuerwehr und Rettungsdienst bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im fraglichen Straßenabschnitt von 70 km/h auf 50 km/h. Polizeiliche Erkenntnisse, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit das Abbiegeverhalten von Verkehrsteilnehmenden in besonderem Maße beeinflusst, liegen allerdings nicht vor. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf Strecken mit Grüner Welle zieht eine vollständige Überarbeitung der Grünen Welle nach sich. Neben der erforderlichen Planungsleistung, die personalbedingt aktuell nicht leistbar ist, würde die Änderung an jeder betroffenen Lichtsignalanlage Kosten in Höhe von ca. 6.000€ (gesamt: 36.000€ bei sechs Anlagen) verursachen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich durch eine Reduktion der Geschwindigkeit die Wartezeit an Lichtsignalanlagen nicht reduzieren wird. Die vom Ausschuss verlangte Prüfung zur Temporeduktion erstreckt sich über den im Bürgerantrag genannten Bereich hinaus auf die gesamte Strecke zwischen Bahnhof Mehlem und Bundeskanzlerplatz. Lärmpegel nach RLS-90 oder RLS-19 liegen der Verwaltung aktuell nicht vor. Eine Berechnung nach RLS-90 oder RLS-19 ist zurzeit aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen nicht darstellbar. Für eine erste Einschätzung werden die Ergebnisse der aktuellen Umgebungslärmkartierung nach CNOSSOS herangezogen. Diese Ergebnisse lassen sich aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsvorschriften nicht unmittelbar umrechnen. Aus Erfahrungswerten ist aber davon auszugehen, dass die berechneten Werte nach CNOSSOS niedriger ausfallen als nach RLS 90. Die Ergebnisse der Umgebungslärmkartierung im Bereich der B9 lassen darauf schließen, dass die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten werden. Sie werden hier als Orientierungswerte herangezogen. Damit wird die Situation eröffnet, dass behördliches Ermessen auszuüben ist. Eine Überschreitung der Richtwerte gemäß Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) in Höhe von 70/60 dB(A) Tag/Nacht, berechnet nach RLS-90, kann in diesem Fall nicht sicher ausgeschlossen werden. Es wäre daher zur verlässlichen Beurteilung eine entsprechende Berechnung durchzuführen. Die Verwaltung hält Temporeduzierungen zur Reduktion des Umgebungslärms grundsätzlich für zielführend und wirksam, muss die jeweiligen Strecken jedoch auch im Kontext zahlreicher weiterer Prüfaufträge und begrenzter finanzieller Ressourcen betrachten. Eine Lärmberechnung für eine derart lange Strecke würde erhebliche Kosten verursachen, für die derzeit keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird deren Beauftragung in Anbetracht der Tatsache, dass keine Verringerung der Wartezeit an den LichtsignalanlagenSeite 2 von 3 Seite 3 durch eine Temporeduktion erwartet werden kann und laut Polizei keine Veränderung im Abbiegeverhalten aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit resultiert, als unverhältnismäßig eingestuft. Die im Bürgerantrag genannte Aspekte alleine lassen sich im Ergebnis durch eine Absenkung der Höchstgeschwindigkeit aus Sicht der Verwaltung nicht verbessern. Die Verwaltung empfiehlt daher (ohne weitere Lärmberechnungen) zunächst von weiteren Maßnahmen abzusehen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de