240183 · Mitteilungsvorlage
Klimaplan: Sachstand Vergabe Kommunale Wärmeplanung Bonn Februar 2024
Kerndaten
- Nummer
- 240183
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 07.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 240183 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Klimaplan: Sachstand Vergabe Kommunale Wärmeplanung Bonn Februar 2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 05.03.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die Verwaltung mit der Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung beauftragt (vgl. DS 212052, DS 231003, DS 231816 und DS 232187). Mit dieser Mitteilungsvorlage informiert die Verwaltung über den erfolgreichen Abschluss des Vergabeverfahrens, welches im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens nach EU-weitem, öffentlichem Teilnahme-Wettbewerb durchgeführt wurde. Der Auftrag umfasst eine kommunale Wärmeplanung für das gesamte Stadtgebiet, incl. eines Kommunikations-, Partizipations-, Controllings- und Verstetigungskonzeptes. Zusätzlich ist ein „Digitaler Zwilling“ für eine georeferenzierte Darstellung der Ergebnisse für vier Jahre inbegriffen. Die anschließende Fortschreibung der Wärmeplanung findet im städtischen Urban Data Management (UDM) statt. Den Zuschlag zur Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung hat die Bonn- Netz GmbH erhalten, welche Unteraufträge an evety GmbH, DigiKoo GmbH, RSVN Wehr GmbH und Langom.Energy GmbH vergeben wird. Bonn-Netz hat sich mit einem überzeugenden Konzept, dem wirtschaftlichsten Angebot und einem ehrgeizigen Zeitplan durchgesetzt. Beauftragt wird gemäß des von Bonn-Netz vorgelegten Angebotes in Höhe von Euro 296.952,60 (brutto). Hinzu kommen ggf. Kosten in Höhe von ca. Euro 10.000,- für zusätzliche Aufträge im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Stakeholderbeteiligung. Für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung liegt ein positiver Förderbescheid über 90 Prozent der Gesamtkosten (bis zu einer maximalen Höhe von Euro 362.000,-) des Bundes im Rahmen der Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) vor. Die vorliegende Bewilligung behält ihre Gültigkeit trotz der zwischenzeitlichen Einstellung des Bundesförderprogramms für kommunale Wärmeplanungen. Zeitplan und Beteiligung Der Projektplan der Bonn-Netz GmbH sieht eine Vorlage der vollständigenSeite 1 von 2 Seite 2 kommunalen Wärmeplanung zur politischen Beratung bis spätestens Anfang 2025 vor. Da im Stadtwerke-Konzern in erheblichem Umfang relevante und aktuelle Daten für die Bestands- und Potentialanalysen der Wärmeplanung vorliegen, kann mit ersten Ergebnissen der Analysen bestenfalls schon im Frühjahr 2024 gerechnet werden. Die Ausweisung von Teilgebieten, für die keine Versorgung mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen in Frage kommt, wäre damit auch vor dem Abschluss der Gesamtplanung möglich (vgl. § 14 WPG). Mit dieser Information könnte für den Gebäudebestand in den benannten Gebieten schnellstmöglich die notwendige Planungssicherheit zu möglichen Wärmeversorgungs-Optionen bei der Planung von energetischen Sanierungen geschaffen werden. Im Jahresverlauf wird die Verwaltung alle wichtigen Stakeholder zur Mitwirkung einladen. Dazu gehören bspw. Energieversorger, Bürgerenergiegenossenschaften, Abwärme-Emittenten, Wohnungsbaugesellschaften, große Einrichtungen, Handwerker*innen und Beratungsstellen. Nach der Projektplanung werden im Herbst 2024 erste, vorläufige Ergebnisse der Wärmeplanung vorliegen. Auf dieser Basis könnten die Bürger*innen in einem öffentlichen, interaktiven Format über die Ergebnisse informiert werden. Die Öffentlichkeit wird laufend über bonn.de/waerme, Social Media und Pressemitteilungen über den aktuellen Stand informiert. Ausweisung von Versorgungsgebieten Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wärmeplanung zunächst den Charakter einer fachlichen Analyse bzw. Empfehlung haben wird. Erst wenn der Rat die darin genannten Versorgungsgebiete bspw. in Form einer kommunalen Satzung ausweist, sind diese bei Bauleit- oder anderen flächenbedeutsamen Planungen verbindlich zu berücksichtigen (vgl. § 26 WPG). Ab diesem Zeitpunkt greift die im Gebäudeenergiegesetz des Bundes enthaltenen Anforderungen an Heizungsanlagen (vgl. § 71 GEG). Eine mögliche Anschlusspflicht an bestehende oder auszubauende Wärmenetze könnte im Rahmen der Satzungsbeschlüsse zusätzlich beschlossen werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de