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240183 · Mitteilungsvorlage

Klimaplan: Sachstand Vergabe Kommunale Wärmeplanung Bonn Februar 2024

Nummer
240183
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
07.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 05.03.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
240183
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Klimaplan: Sachstand Vergabe Kommunale
Wärmeplanung Bonn Februar 2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
05.03.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die Verwaltung mit der Erstellung einer
kommunalen Wärmeplanung beauftragt (vgl. DS 212052, DS 231003, DS
231816 und DS 232187). Mit dieser Mitteilungsvorlage informiert die
Verwaltung über den erfolgreichen Abschluss des Vergabeverfahrens, welches
im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens nach EU-weitem,
öffentlichem Teilnahme-Wettbewerb durchgeführt wurde. Der Auftrag umfasst
eine kommunale Wärmeplanung für das gesamte Stadtgebiet, incl. eines
Kommunikations-, Partizipations-, Controllings- und Verstetigungskonzeptes.
Zusätzlich ist ein „Digitaler Zwilling“ für eine georeferenzierte Darstellung der
Ergebnisse für vier Jahre inbegriffen. Die anschließende Fortschreibung der
Wärmeplanung findet im städtischen Urban Data Management (UDM) statt.
Den Zuschlag zur Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung hat die Bonn-
Netz GmbH erhalten, welche Unteraufträge an evety GmbH, DigiKoo GmbH,
RSVN Wehr GmbH und Langom.Energy GmbH vergeben wird. Bonn-Netz hat
sich mit einem überzeugenden Konzept, dem wirtschaftlichsten Angebot und
einem ehrgeizigen Zeitplan durchgesetzt.
Beauftragt wird gemäß des von Bonn-Netz vorgelegten Angebotes in Höhe von
Euro 296.952,60 (brutto). Hinzu kommen ggf. Kosten in Höhe von ca. Euro
10.000,- für zusätzliche Aufträge im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
Stakeholderbeteiligung. Für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung
liegt ein positiver Förderbescheid über 90 Prozent der Gesamtkosten (bis zu
einer maximalen Höhe von Euro 362.000,-) des Bundes im Rahmen der
Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) vor. Die
vorliegende Bewilligung behält ihre Gültigkeit trotz der zwischenzeitlichen
Einstellung des Bundesförderprogramms für kommunale Wärmeplanungen.
Zeitplan und Beteiligung
Der Projektplan der Bonn-Netz GmbH sieht eine Vorlage der vollständigenSeite 1 von 2
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kommunalen Wärmeplanung zur politischen Beratung bis spätestens Anfang
2025 vor.
Da im Stadtwerke-Konzern in erheblichem Umfang relevante und aktuelle
Daten für die Bestands- und Potentialanalysen der Wärmeplanung vorliegen,
kann mit ersten Ergebnissen der Analysen bestenfalls schon im Frühjahr 2024
gerechnet werden. Die Ausweisung von Teilgebieten, für die keine Versorgung
mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen in Frage kommt, wäre damit auch vor dem
Abschluss der Gesamtplanung möglich (vgl. § 14 WPG). Mit dieser Information
könnte für den Gebäudebestand in den benannten Gebieten schnellstmöglich
die notwendige Planungssicherheit zu möglichen Wärmeversorgungs-Optionen
bei der Planung von energetischen Sanierungen geschaffen werden.
Im Jahresverlauf wird die Verwaltung alle wichtigen Stakeholder zur Mitwirkung
einladen. Dazu gehören bspw. Energieversorger,
Bürgerenergiegenossenschaften, Abwärme-Emittenten,
Wohnungsbaugesellschaften, große Einrichtungen, Handwerker*innen und
Beratungsstellen. Nach der Projektplanung werden im Herbst 2024 erste,
vorläufige Ergebnisse der Wärmeplanung vorliegen. Auf dieser Basis könnten
die Bürger*innen in einem öffentlichen, interaktiven Format über die Ergebnisse
informiert werden.
Die Öffentlichkeit wird laufend über bonn.de/waerme, Social Media und
Pressemitteilungen über den aktuellen Stand informiert.
Ausweisung von Versorgungsgebieten
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Wärmeplanung zunächst den
Charakter einer fachlichen Analyse bzw. Empfehlung haben wird. Erst wenn
der Rat die darin genannten Versorgungsgebiete bspw. in Form einer
kommunalen Satzung ausweist, sind diese bei Bauleit- oder anderen
flächenbedeutsamen Planungen verbindlich zu berücksichtigen (vgl. § 26
WPG). Ab diesem Zeitpunkt greift die im Gebäudeenergiegesetz des Bundes
enthaltenen Anforderungen an Heizungsanlagen (vgl. § 71 GEG).
Eine mögliche Anschlusspflicht an bestehende oder auszubauende
Wärmenetze könnte im Rahmen der Satzungsbeschlüsse zusätzlich
beschlossen werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de