240182 · Mitteilungsvorlage
Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Stadtverwaltung Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 240182
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 02.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 240182 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 14 Rechnungsprüfungsamt Dezernat: Dez. OB Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Stadtverwaltung Bonn Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 20.02.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die „Richtlinie des Europäi- schen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (EU-Whistleblower-RL), durch die EU-weit einheitliche Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern und zum institutionellen Umgang mit Hinweisen vorgegeben wurden, in nationales deutsches Recht umgesetzt worden. Als unmittelbare Konsequenz hieraus haben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HinSchG alle Beschäftigungsgeber (mit in der Regel mindestens 50 Beschäf- tigten) „dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Mel- dungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle)“. Für Gemeinden „gilt die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landes- rechts“ (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG). Eine entsprechende landesrechtliche Umsetzung ergibt sich inzwischen aus dem am 29.12.2023 in Kraft getretenen HinSchG AG NRW, das in § 1 Abs. 1 die Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Einrichtung und zum Betrieb von internen Meldestellen bestätigt und hiervon nach § 2 Abs. 1 HinSchG AG NRW lediglich Gemeinden „mit weniger als 10.000 Einwohnerin- nen und Einwohnern“ ausnimmt. Die Stadt Bonn ist somit seither – wie nahezu alle anderen Kommunen – ge- setzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle für ihre Mitarbeiter/-innen einzu- richten und zu betreiben. Sie hat zudem den weiteren gesetzlichen Vorgaben des HinSchG gerecht zu werden. Dies gilt vor allem hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 HinSchG definierten Zielrich- tung, „den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehe- nen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen)“, sicher- zustellen. Mithin werden also über Beschäftigte (und persönlich Betroffene nach § 1 Abs. 2 HinSchG) hinaus ebenfalls andere – ggf. auch externe – Per- sonen geschützt, sofern sie einen Hinweis in einem beruflichen/geschäftlichenSeite 1 von 3 Seite 2 Kontext abgeben. Gemeldet werden können nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 HinschG insbe- sondere Informationen über Verstöße • „die strafbewehrt sind“ (Ziffer 1), • „die bußgeldbewehrt sind“, soweit zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden (Ziffer 2), • gegen bestimmte Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder bzw. einige unmittelbar geltende Rechtsakte der EU (Ziffer 3), • gegen sonstige spezifische Regelungen, z. B. zum Vergaberecht (Ziffer 4 bis 9) sowie „Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen“ (Ziffer 10). Dabei sollen Hinweisgeber möglichst umfassend geschützt werden, insbeson- dere hinsichtlich ihrer Identität (bis hin zur Anonymität), der Vertraulichkeit ihrer Angaben (§ 8 HinSchG) und nicht zuletzt auch vor etwaigen Repressalien (§ 36 HinSchG) durch Beschäftigungsgeber. Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes, wie etwa die Pflicht zur Einrich- tung und zum Betrieb einer internen Meldestelle, das Ergreifen von Repressali- en oder die zu wahrende Vertraulichkeit können nach § 40 HinSchG mit Geld- bußen bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Beim Erleiden von Repressalien besteht nach § 37 HinSchG darüber hinaus eine Verpflichtung für Beschäfti- gungsgeber zum Schadensersatz. Aus dem HinSchG ergeben sich also – über die Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle hinaus – weitgehende Verpflichtungen bzw. Vorga- ben für die Bonner Stadtverwaltung, deren Einhaltung ebenfalls sicherzustellen ist. Da dies bereits bei Inkrafttreten der EU-Whistleblower-RL (am 23.10.2019) ab- sehbar und nach Ablauf der Frist für die Umsetzung in nationales deutsches Recht außerdem mit einer zumindest teilweisen unmittelbaren Wirksamkeit ihrer Regelungen für Kommunen zu rechnen war, hat das RPA nach verwal- tungsinterner Abstimmung schon seit dem 18.12.21 eine „provisorische interne Meldestelle“ im Bereich „Korruptionsprävention“ eingerichtet und nach den in- zwischen geltenden gesetzlichen Standards betrieben. Dies gilt auch hinsicht- lich der hohen Anforderungen, die das HinSchG an Unabhängigkeit, Fachkun- de und die Vermeidung von Interessenkonflikten an Meldestellenbeauftragte stellt. Hierdurch wurde die Stadt ebenfalls vor etwaigen Vorwürfen, Verpflich- tungen aus der Richtlinie nicht frühzeitig ausreichend nach gekommen zu sein, abgesichert. Nach Inkrafttreten des HinSchG AG NRW am 29.12.2023 wird zurzeit verwal- tungsintern eine abschließende Entscheidung über die funktionale Zuständig- keit für die interne Meldestelle vorbereitet. Hierbei kristallisiert sich heraus, dass die interne Meldestelle – den Empfehlungen des Deutschen Städtetages fol- gend – auf Dauer beim RPA angesiedelt werden soll. Neben organisatorischen Entscheidungen innerhalb der Stadtverwaltung würde hierdurch eine ÄnderungSeite 2 von 3 Seite 3 der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) notwendig werden, um die zusätzliche Aufgabe dem RPA auch formal rechtlich zu übertragen. Damit verbunden wäre eine weitere quantitative, vor allem aber auch qualitative Anreicherung des Aufgabenbereichs „Korruptionsprävention“, dessen funktionale Zuständigkeit auf Ermittlungen über korruptionsrelevante Sachverhalte hinaus sowie unter den besonders sensiblen Anforderungen nach dem HinSchG erweitert würde. Das RPA plant, den Ausschuss zur nächsten ordentlichen Sitzung über die Ergebnisse der laufenden verwaltungsinternen Abstimmungen zu informieren und ggf. auch notwendige Beschlussvorlagen zur deren Umsetzung (wie eine mögliche Anpassung der RPO) vorzubereiten, damit die politischen Gremien abschließend über die Umsetzung entscheiden können. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de