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240182 · Mitteilungsvorlage

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in der Stadtverwaltung Bonn

Nummer
240182
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
02.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 20.02.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
240182
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
14 Rechnungsprüfungsamt
Dezernat:
Dez. OB
Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
(HinSchG) in der Stadtverwaltung Bonn
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 20.02.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die „Richtlinie des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen,
die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (EU-Whistleblower-RL), durch die
EU-weit einheitliche Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern und
zum institutionellen Umgang mit Hinweisen vorgegeben wurden, in nationales
deutsches Recht umgesetzt worden.
Als unmittelbare Konsequenz hieraus haben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 HinSchG alle Beschäftigungsgeber (mit in der Regel mindestens 50 Beschäf-
tigten) „dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Mel-
dungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden
können (interne Meldestelle)“. Für Gemeinden „gilt die Pflicht zur Errichtung
und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landes-
rechts“ (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG).
Eine entsprechende landesrechtliche Umsetzung ergibt sich inzwischen aus
dem am 29.12.2023 in Kraft getretenen HinSchG AG NRW, das in § 1 Abs. 1
die Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Einrichtung und
zum Betrieb von internen Meldestellen bestätigt und hiervon nach § 2 Abs. 1
HinSchG AG NRW lediglich Gemeinden „mit weniger als 10.000 Einwohnerin-
nen und Einwohnern“ ausnimmt.
Die Stadt Bonn ist somit seither – wie nahezu alle anderen Kommunen – ge-
setzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle für ihre Mitarbeiter/-innen einzu-
richten und zu betreiben. Sie hat zudem den weiteren gesetzlichen Vorgaben
des HinSchG gerecht zu werden.
Dies gilt vor allem hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 HinSchG definierten Zielrich-
tung, „den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit Ihrer
beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen
über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehe-
nen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen)“, sicher-
zustellen. Mithin werden also über Beschäftigte (und persönlich Betroffene
nach § 1 Abs. 2 HinSchG) hinaus ebenfalls andere – ggf. auch externe – Per-
sonen geschützt, sofern sie einen Hinweis in einem beruflichen/geschäftlichenSeite 1 von 3
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Kontext abgeben.
Gemeldet werden können nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 HinschG insbe-
sondere Informationen über Verstöße
• „die strafbewehrt sind“ (Ziffer 1),
• „die bußgeldbewehrt sind“, soweit zusätzliche Voraussetzungen erfüllt
werden (Ziffer 2),
• gegen bestimmte Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder bzw.
einige unmittelbar geltende Rechtsakte der EU (Ziffer 3),
• gegen sonstige spezifische Regelungen, z. B. zum Vergaberecht (Ziffer
4 bis 9)
sowie „Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen
die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen“ (Ziffer 10).
Dabei sollen Hinweisgeber möglichst umfassend geschützt werden, insbeson-
dere hinsichtlich ihrer Identität (bis hin zur Anonymität), der Vertraulichkeit ihrer
Angaben (§ 8 HinSchG) und nicht zuletzt auch vor etwaigen Repressalien (§ 36
HinSchG) durch Beschäftigungsgeber.
Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes, wie etwa die Pflicht zur Einrich-
tung und zum Betrieb einer internen Meldestelle, das Ergreifen von Repressali-
en oder die zu wahrende Vertraulichkeit können nach § 40 HinSchG mit Geld-
bußen bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Beim Erleiden von Repressalien
besteht nach § 37 HinSchG darüber hinaus eine Verpflichtung für Beschäfti-
gungsgeber zum Schadensersatz.
Aus dem HinSchG ergeben sich also – über die Einrichtung und den Betrieb
einer internen Meldestelle hinaus – weitgehende Verpflichtungen bzw. Vorga-
ben für die Bonner Stadtverwaltung, deren Einhaltung ebenfalls sicherzustellen
ist.
Da dies bereits bei Inkrafttreten der EU-Whistleblower-RL (am 23.10.2019) ab-
sehbar und nach Ablauf der Frist für die Umsetzung in nationales deutsches
Recht außerdem mit einer zumindest teilweisen unmittelbaren Wirksamkeit
ihrer Regelungen für Kommunen zu rechnen war, hat das RPA nach verwal-
tungsinterner Abstimmung schon seit dem 18.12.21 eine „provisorische interne
Meldestelle“ im Bereich „Korruptionsprävention“ eingerichtet und nach den in-
zwischen geltenden gesetzlichen Standards betrieben. Dies gilt auch hinsicht-
lich der hohen Anforderungen, die das HinSchG an Unabhängigkeit, Fachkun-
de und die Vermeidung von Interessenkonflikten an Meldestellenbeauftragte
stellt. Hierdurch wurde die Stadt ebenfalls vor etwaigen Vorwürfen, Verpflich-
tungen aus der Richtlinie nicht frühzeitig ausreichend nach gekommen zu sein,
abgesichert.
Nach Inkrafttreten des HinSchG AG NRW am 29.12.2023 wird zurzeit verwal-
tungsintern eine abschließende Entscheidung über die funktionale Zuständig-
keit für die interne Meldestelle vorbereitet. Hierbei kristallisiert sich heraus, dass
die interne Meldestelle – den Empfehlungen des Deutschen Städtetages fol-
gend – auf Dauer beim RPA angesiedelt werden soll. Neben organisatorischen
Entscheidungen innerhalb der Stadtverwaltung würde hierdurch eine ÄnderungSeite 2 von 3
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der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) notwendig werden, um die zusätzliche
Aufgabe dem RPA auch formal rechtlich zu übertragen. Damit verbunden wäre
eine weitere quantitative, vor allem aber auch qualitative Anreicherung des
Aufgabenbereichs „Korruptionsprävention“, dessen funktionale Zuständigkeit
auf Ermittlungen über korruptionsrelevante Sachverhalte hinaus sowie unter
den besonders sensiblen Anforderungen nach dem HinSchG erweitert würde.
Das RPA plant, den Ausschuss zur nächsten ordentlichen Sitzung über die
Ergebnisse der laufenden verwaltungsinternen Abstimmungen zu informieren
und ggf. auch notwendige Beschlussvorlagen zur deren Umsetzung (wie eine
mögliche Anpassung der RPO) vorzubereiten, damit die politischen Gremien
abschließend über die Umsetzung entscheiden können.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de