← Vorlagen

240180 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Beuel, Maarstr. 3 (Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 311) - Bauvoranfrage zur Errichtung eines Drogeriemarktes Aktenzeichen: 40660/2023

Nummer
240180
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 884,7 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.628 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
240180
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Beuel, Maarstr. 3 (Gemarkung
Beuel, Flur 60, Flurstück 311)
- Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Drogeriemarktes
Aktenzeichen: 40660/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Antrag auf
Vorbescheid abgelehnt hat, weil das Vorhaben in seiner beantragten Form
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7923-12 entspricht.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung eines Drogeriemarktes.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
7923-12 vom 01.08.1980, zuletzt geändert am 06.12.2000 und ist
planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Laut den textlichen Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes sind
Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. In der Begründung des
Bebauungsplanes wird unter Ziffer 2. entsprechend § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung von 1977 ausgeführt, dass
Betriebe mit einer Bruttogeschossfläche von mehr als 1.500m² bzw. 700 m²
Verkaufsfläche ausgeschlossen sind.
Auf dem Vorhabengrundstück ist bereits ein Aldi-Markt mit einer Verkaufsfläche
von 1.200 m² vorhanden. Mit dem vorliegenden Antrag für einen Drogeriemarkt
mit einer geplanten Verkaufsfläche von 799,84 m² kann nicht ausgeschlossen
werden, dass durch eine Agglomeration mehrerer Betriebe negative
Auswirkungen, insbesondere auf die Versorgung der Bevölkerung, zu erwarten
sind.
Durch die Entstehung eines großen Einzelhandelsgeschäftes am Rande der
Beueler Innenstadt würde die zentrale Funktion der Beueler Innenstadt aus
städtebaulicher Sicht geschwächt und das Vorhaben liefe somit den Zielen desSeite 1 von 4
Seite 2
geltenden Bebauungsplanes zuwider.
Da die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Zielen des Bebauungsplanes und
den Ausschluss von negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des §
11 Abs. 3 BauNVO auch nicht mittels Gutachten nachgewiesen wurde, kann
eine Schädigung des Zentralen Versorgungsbereiches der Beueler Innenstadt
nicht ausgeschlossen werden.
Die Bauherrin wurde darauf hingewiesen, dass für das Vorhaben aufgrund der
vorgenannten Gründe kein positiver Vorbescheid erteilt werden kann. Hierauf
ist seitens der Bauherrin keine Reaktion erfolgt.
Aufgrund zur Wahrung von Fristen wurde der Antrag auf Vorbescheid
zwischenzeitlich abgelehnt.
Anlage/n
1 40660_2023_öffentl._Plan (öffentlich)
2 40660_2023_n_öffentl._Plan (öffentlich)Seite 2 von 4
Seite 3 von 4
Seite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de