240180 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Beuel, Maarstr. 3 (Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 311) - Bauvoranfrage zur Errichtung eines Drogeriemarktes Aktenzeichen: 40660/2023
Kerndaten
- Nummer
- 240180
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 240180 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Beuel, Maarstr. 3 (Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 311) - Bauvoranfrage zur Errichtung eines Drogeriemarktes Aktenzeichen: 40660/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Antrag auf Vorbescheid abgelehnt hat, weil das Vorhaben in seiner beantragten Form nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7923-12 entspricht. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Drogeriemarktes. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 7923-12 vom 01.08.1980, zuletzt geändert am 06.12.2000 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Laut den textlichen Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. In der Begründung des Bebauungsplanes wird unter Ziffer 2. entsprechend § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung von 1977 ausgeführt, dass Betriebe mit einer Bruttogeschossfläche von mehr als 1.500m² bzw. 700 m² Verkaufsfläche ausgeschlossen sind. Auf dem Vorhabengrundstück ist bereits ein Aldi-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² vorhanden. Mit dem vorliegenden Antrag für einen Drogeriemarkt mit einer geplanten Verkaufsfläche von 799,84 m² kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Agglomeration mehrerer Betriebe negative Auswirkungen, insbesondere auf die Versorgung der Bevölkerung, zu erwarten sind. Durch die Entstehung eines großen Einzelhandelsgeschäftes am Rande der Beueler Innenstadt würde die zentrale Funktion der Beueler Innenstadt aus städtebaulicher Sicht geschwächt und das Vorhaben liefe somit den Zielen desSeite 1 von 4 Seite 2 geltenden Bebauungsplanes zuwider. Da die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Zielen des Bebauungsplanes und den Ausschluss von negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auch nicht mittels Gutachten nachgewiesen wurde, kann eine Schädigung des Zentralen Versorgungsbereiches der Beueler Innenstadt nicht ausgeschlossen werden. Die Bauherrin wurde darauf hingewiesen, dass für das Vorhaben aufgrund der vorgenannten Gründe kein positiver Vorbescheid erteilt werden kann. Hierauf ist seitens der Bauherrin keine Reaktion erfolgt. Aufgrund zur Wahrung von Fristen wurde der Antrag auf Vorbescheid zwischenzeitlich abgelehnt. Anlage/n 1 40660_2023_öffentl._Plan (öffentlich) 2 40660_2023_n_öffentl._Plan (öffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de