240172-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Große Anfrage: Sachstand Brunnen Ria-Maternus-Platz
Kerndaten
- Nummer
- 240172-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240172-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III CDU-Große Anfrage: Sachstand Brunnen Ria- Maternus-Platz Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Wie bereits berichtet ist laut einem Gutachten die Undichtigkeit des Brunnens auf Planungsfehler und auch auf eine mangelnde Ausführung zurückzuführen. Leider konnte mit dem Ingenieurbüro und der Baufirma weiterhin kein Einvernehmen erzielt werden. Die Stadtverwaltung befindet sich im Dialog mit den beiden Parteien und der Versicherung des Ingenieurbüros. Ziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist nicht auszuschließen. Die Verwaltung hat auch geprüft, zur schnellen Verbesserung des Ortsbildes die „Beweissicherung vorzuziehen“, sodann die Mängel erst einmal auf Kosten der Stadt zu beseitigen und diese Kosten erst anschließend zu regressieren. Dieser Vorschlag ist aus Sicht der Verwaltung aber nicht gangbar: Ein „Vorziehen der Beweissicherung“ ist rechtlich sicher nur in Form des sog. „selbstständigen Beweisverfahrens“ zu stemmen, welches bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu beantragen wäre. Dann würde seitens des Gerichts ein Gutachter bestellt, der die Mängel feststellte. „Nach § 493 ZPO steht die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren derjenigen im Hauptverfahren gleich. In dem späteren Hauptverfahren müssen die Beweise also nicht erneut erhoben werden; es muss nicht einmal das Protokoll der ursprünglichen Beweisaufnahme als Urkundsbeweis herangezogen werden“ (BeckOK ZPO/Bach, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 355 Rn. 12). Allerdings „hat sich das Verfahren selbst zu einem auch wirtschaftlich bedeutsamen Tummelplatz für Verfahrensstreitigkeiten entwickelt, in denen es vorwiegend um die richtigen, der Begutachtung zugrundezulegenden Tatsachen und um die Zulässigkeit von erstmaligen oder auch bereits mehrfach wiederholten Fragen geht. Im Zweifel hat sich der Sachverständige an dem vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt zu orientieren; dem Antragsgegner bleibt es dann unbenommen, Gegenanträge zu stellen“ (Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag, 10. Teil 8 – Methoden der Streitlösung (von Behr) Rn. 83, beck-online). Dies führt dazu, dass selbständige Beweisverfahren sehr häufig langjährige Verfahrensdauern aufweisen. Allein schon deshalb rät die Verwaltung von einem selbstständigen Beweisverfahren ab.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Feststellung der Mängel lediglich durch einen seitens der Stadt beauftragten Privatgutachter hätte ebenfalls eine erhebliche Schwäche im anschließenden Prozess: Denn es handelt sich bei einem angefertigten Privatgutachten nicht um ein im Prozess zu verwendendes Beweismittel, sondern nur um sog. qualifizierten Sachvortrag, den die Gegenseite mutmaßlich ebenfalls mit einem eigenen Privatgutachten in Zweifel ziehen würde. Wenn die Mängel an der baulichen Anlage dann vor einer gerichtlichen Beweisaufnahme bereits beseitigt sind, besteht das erhebliche Risiko, dass der gegenüber dem Planer/der bauausführenden Firma noch zu führende Beweis über die Mangelhaftigkeit der baulichen Anlage nicht mehr durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geführt werden könnte. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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