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240172-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Große Anfrage: Sachstand Brunnen Ria-Maternus-Platz

Nummer
240172-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240172 CDU-Große Anfrage: Sachstand Brunnen Ria-Maternus-Platz

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240172-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Große Anfrage: Sachstand Brunnen Ria-
Maternus-Platz
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Wie bereits berichtet ist laut einem Gutachten die Undichtigkeit des Brunnens
auf Planungsfehler und auch auf eine mangelnde Ausführung zurückzuführen.
Leider konnte mit dem Ingenieurbüro und der Baufirma weiterhin kein
Einvernehmen erzielt werden. Die Stadtverwaltung befindet sich im Dialog mit
den beiden Parteien und der Versicherung des Ingenieurbüros. Ziel ist es, eine
außergerichtliche Lösung zu finden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist
nicht auszuschließen.
Die Verwaltung hat auch geprüft, zur schnellen Verbesserung des Ortsbildes
die „Beweissicherung vorzuziehen“, sodann die Mängel erst einmal auf Kosten
der Stadt zu beseitigen und diese Kosten erst anschließend zu regressieren.
Dieser Vorschlag ist aus Sicht der Verwaltung aber nicht gangbar:
Ein „Vorziehen der Beweissicherung“ ist rechtlich sicher nur in Form des sog.
„selbstständigen Beweisverfahrens“ zu stemmen, welches bei dem für die
Hauptsache zuständigen Gericht zu beantragen wäre. Dann würde seitens des
Gerichts ein Gutachter bestellt, der die Mängel feststellte. „Nach § 493 ZPO
steht die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren derjenigen im
Hauptverfahren gleich. In dem späteren Hauptverfahren müssen die Beweise
also nicht erneut erhoben werden; es muss nicht einmal das Protokoll der
ursprünglichen Beweisaufnahme als Urkundsbeweis herangezogen werden“
(BeckOK ZPO/Bach, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 355 Rn. 12).
Allerdings „hat sich das Verfahren selbst zu einem auch wirtschaftlich
bedeutsamen Tummelplatz für Verfahrensstreitigkeiten entwickelt, in denen es
vorwiegend um die richtigen, der Begutachtung zugrundezulegenden
Tatsachen und um die Zulässigkeit von erstmaligen oder auch bereits mehrfach
wiederholten Fragen geht. Im Zweifel hat sich der Sachverständige an dem
vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt zu orientieren; dem
Antragsgegner bleibt es dann unbenommen, Gegenanträge zu stellen“
(Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag, 10. Teil 8 – Methoden der
Streitlösung (von Behr) Rn. 83, beck-online).
Dies führt dazu, dass selbständige Beweisverfahren sehr häufig langjährige
Verfahrensdauern aufweisen. Allein schon deshalb rät die Verwaltung von
einem selbstständigen Beweisverfahren ab.Seite 1 von 2
Seite 2
Die Feststellung der Mängel lediglich durch einen seitens der Stadt
beauftragten Privatgutachter hätte ebenfalls eine erhebliche Schwäche im
anschließenden Prozess: Denn es handelt sich bei einem angefertigten
Privatgutachten nicht um ein im Prozess zu verwendendes Beweismittel,
sondern nur um sog. qualifizierten Sachvortrag, den die Gegenseite
mutmaßlich ebenfalls mit einem eigenen Privatgutachten in Zweifel ziehen
würde. Wenn die Mängel an der baulichen Anlage dann vor einer gerichtlichen
Beweisaufnahme bereits beseitigt sind, besteht das erhebliche Risiko, dass
der gegenüber dem Planer/der bauausführenden Firma noch zu führende
Beweis über die Mangelhaftigkeit der baulichen Anlage nicht mehr durch
Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geführt werden
könnte.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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