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240160 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Nordstadt, Maxstraße (Gemarkung Bonn, Flur 66, Flurstück 340) - Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses Aktenzeichen: 167633

Nummer
240160
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240160
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Nordstadt, Maxstraße
(Gemarkung Bonn, Flur 66, Flurstück 340)
- Bauvoranfrage zum Neubau eines
Mehrfamilienhauses
Aktenzeichen: 167633
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die
Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da sich das Vorhaben nicht gemäß § 34
BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Begründung
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in Bonn, Maxstraße (Flurstück 340)
vor. Danach sollen die auf dem Grundstück bisher vorhandenen Garagen
teilweise niedergelegt und in grenzständiger Bauweise ein viergeschossiges
Gebäude zuzüglich Staffelgeschoss mit 7 Wohneinheiten errichtet werden.
Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und
ist planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen, da ein
Bebauungsplan für den Bereich nicht vorliegt. Weiterhin liegt das Vorhaben im
Denkmalbereich Bonn-Nordstadt.
Im vorliegenden Fall ist im Umgebungsbereich des Stichweges der Maxstraße
sowie der Franzstraße teils eine bis zu viergeschossige, geschlossene
Straßenrandbebauung vorhanden. Diese wird allerdings im unmittelbaren
Umfeld des Vorhabens unterbrochen von Freiflächen (öffentlicher Spielplatz,
Garten des denkmalgeschützten Nachbargebäudes). Insofern ist die nähere
Umgebung hinsichtlich der Bauweise als uneinheitlich zu beurteilen.
Bezogen auf das Vorhabengrundstück wird eine viergeschossige Bebauung mit
zusätzlichem Staffelgeschoss als zulässig angesehen. Jedoch kann aufgrund
der uneinheitlichen Bauweise nicht davon ausgegangen werden, dass
grundsätzlich eine geschlossene Bauweise vorliegt und sich eine beidseitigeSeite 1 von 3
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Grenzbebauung in die nähere Umgebung einfügt. Insbesondere zu den
Nachbargrundstücken Maxstraße 77 (Flurstück 657) und Heerstraße 121
(Flurstück 316) ist ein Grenzabstand einzuhalten, da eine entsprechende
Grenzbebauung auf diesen Grundstücken nicht erwidert werden kann. Dies gilt
insbesondere für das Grundstück Maxstraße 77, da die dortige Villa unter
Denkmalschutz steht und daher weitere bauliche Anlagen auf dem Grundstück
denkmalrechtlich nicht erlaubnisfähig wären. Für die Grenzbebauung zum
öffentlichen Spielplatz müsste eine Baulast eingetragen werden. Weiter
bestehen Bedenken gegen die Bautiefe, da sich die Balkone in der geplanten
Breite nicht der Gebäudebreite unterordnen. Zudem wäre eine teilweise
Entsiegelung des Grundstücks erforderlich. Trotz Bauberatung wurde von der
Bauherrschaft auch nach mehrmaliger Nachfrage keine genehmigungsfähige
Planung vorgelegt.
Da sich das Vorhaben hinsichtlich der Bauweise und der Bautiefe nicht in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist beabsichtigt, die Bauvoranfrage
abzulehnen.
Anlage/n
1 167633_öffentl.Plan (öffentlich)
2 167633_n_öffentl._Plan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 10:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de