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240128-02 · Beschlussvorlage

N-Vorlage zum Bürgerantrag: Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege § 5 Abs. 7 für das Kindergartenjahr 2024/2025

Nummer
240128-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 19.06.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 20.06.2024 Entscheidung federführend
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  1. 240128 Bürgerantrag: Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege § 5 Abs. 7 für das Kindergartenjahr 2024/2025

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Beschlussvorlage
öffentlich
240128-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
N-Vorlage zum Bürgerantrag: Änderung der
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege § 5
Abs. 7 für das Kindergartenjahr 2024/2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.06.2024 Empfehlung
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem nachfolgenden Beschluss des Bürgerausschusses vom 20.03.2024 wird
nicht gefolgt:
Änderung des § 5 Nr. 7 der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung in der Kin-
dertagespflege oder mit pädagogischer Zusatzqualifikation erhalten zusätzlich
0,23 € pro Stunde und Kind. Auch diese Bonuszahlung unterliegt der Dynami-
sierungsregelung nach § 37 KiBiz NRW.
Begründung
Der zur Ablehnung vorgeschlagene Beschlussvorschlag geht zurück auf einen
Bürgerantrag (DS 240128), der in der Sitzung des Ausschusses für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger am 20.03.2024 ungeändert angenommen wurde.
Das Petitionsrecht gemäß § 24 GO NRW ist mit der Behandlung im Ausschuss
für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfüllt. Aufgrund der Annahme des
Bürgerantrags ist die weitere sachliche Beratung entsprechend Zuständigkeits-
ordnung erforderlich.
Der zugrundeliegende Bürgerantrag hatte folgenden Wortlaut:
Die Antragsstellenden bitten den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
sowie den Rat der Stadt Bonn die Änderung der Satzung zu beschließen und in
§5 Abs. 7 das Lohnniveau im TVÖD S4 zu berücksichtigen. Dabei sollte ent-
sprechend die Förder-leistung für langjährig tätige Tagespflegepersonen min-
destens vergleichbar mit TVÖD S4 Stufe 4 sein.Seite 1 von 5
Seite 2
Wir beantragen § 5 Abs. 7 um folgenden Zusatz zu erweitern: Die Förderpau-
schalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes Kin-
dergartenjahr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung an-
gepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung gemäß §
37 KiBiz NRW, hier analog der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal
in Kindertagesstätten (TVöD). Tagespflegepersonen mit mehr als 5 Jahren Be-
rufserfahrung in der Kindertagespflege oder pädagogischer Zusatzqualifikation
erhalten zusätzlich 0,23 € pro Stunde und Kind. Auch diese Bonuszahlung un-
terliegt der Dynamisierungsregelung nach §37 KiBiz NRW.
Zur Beratung des Bürgerantrags im Ausschuss für die Beteiligung der Bürge-
rinnen und Bürger hatte die Verwaltung zu dem Bürgerantrag folgende Stel-
lungnahme abgegeben (s. DS 240128-01 ST):
Die Kindertagespflege ist eine wichtige Säule der Kindertagesbetreuung, die
insbesondere für Kinder unter drei Jahren der Betreuung in einer Kita gleichge-
stellt ist.
Um als Kindertagespflegeperson tätig zu werden, ist u.a. die Absolvierung ei-
nes Qualifizierungskurses notwendig. In der Vergangenheit umfasste dieser
160 Stunden, zwischenzeitlich sind weitere 140 Stunden berufsbegleitend zu
absolvieren, um die QHB-Qualifikation zu erlangen.
Es handelt sich daher nicht um einen Ausbildungsberuf.
Bisher war es Tagespflegepersonen damit auch nicht möglich in Kindertages-
einrichtungen zu arbeiten. Erst seit dem 01.07.2023 können Kindertagespfle-
gepersonen, die über eine dreijährige Tätigkeitserfahrung und/oder eine QHB-
Qualifikation verfügen als Ergänzungskräfte eingesetzt werden.
Eine Eingruppierung würde bei der Bundesstadt Bonn in die Stufe S 2 des
TVÖD erfolgen.
Dies entspricht einem Bruttoentgelt von 2.719,14 € in Stufe 1 bis 3.237,95 € in
Stufe 6 zuzgl. anteiliger Jahressonderzahlung.
Ab dem 01.08.24 erhalten die Kindertagespflegepersonen in Bonn folgende
monatliche Leistungen:
- siehe Anlage -
Um die Förderleistung für Tagespflegepersonen auch weiterhin auskömmlich
zu gestalten, wurde in die Satzung über die Förderung der Kindertagespflege
der Bundesstadt Bonn vom 30.08.2023 eine Regelung analog zur Dynamisie-
rung der Förder-pauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz aufgenommen.
Die Fortschreibungsrate wird jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst und im Dezember für das jeweils folgende Kita-
Jahr durch die Oberste Landesjugendbehörde veröffentlicht (§ 37 KiBiz).
Zum Kita-Jahr 2024/2025 steigen die Fördersätze in der Kindertagespflege
unter Berücksichtigung der Dynamisierung von 10,02 % von 691,31 € auf
760,58 € je Kind bei einer Betreuung von 40 Stunden. Zuzüglich 190,00 € für
die Vor- und Nachbereitung entspricht dies bei fünf betreuten Kindern einem
Förderbetrag von 3.992,90 €.Seite 2 von 5
Seite 3
Zusätzlich werden die Sachkosten um 6,31 % angehoben, so dass zusätzlich
zu dem Förderbetrag noch 1.114,85 € Sachkosten bei Betreuung in eigener
Wohnung erstattet werden.
Von diesem Förderbetrag können steuerrechtlich seit dem Veranlagungszeit-
raum 2023 pro betreutem Kind und Monat 400 € als Betriebsausgabenpau-
schale in Abzug gebracht werden.
Es ist somit festzustellen, dass die Förderpauschale, die an die Tagespflege-
personen ausgezahlt werden, deutlich über dem Gehalt liegen, welches in einer
Kindertagesstätte gezahlt wird.
Das von den Antragstellern geforderte Grundgehalt in Entgeltgruppe vier, Stufe
vier beträgt ab März 2024 3.615,30 €. Hier eingruppiert sind Kinderpfleger mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten, z.B. bei Tätigkeit in sog. Integrationsgrup-
pen.
Die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson ist der Tätigkeit in der Kinderpflege
sicher ähnlich, kann aber nicht als gleichwertig angesehen werden. Die Ausbil-
dung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin umfasst 2.650 bis 2.800 Unter-
richtsstunden und dauert zwei Schuljahre. Kindertagespflegepersonen unterlie-
gen gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII einer Prüfung ihrer Eignung. Dabei werden ihre
Persönlichkeit und Sachkompetenz sowie das Vorhandensein von kindgerech-
ten Räumen überprüft. Eine solche Eignungsprüfung ist nicht dem Abschluss
einer staatlichen Ausbildung gleichwertig.
Mit Urteil vom 24.11.2022 – 5 C1.21 – hat das Bundesverwaltungsgericht fest-
gestellt, dass eine schwierige fachliche Tätigkeit zwar nicht nur dann anzuneh-
men ist, wenn Tätigkeiten mit besonders betreuungsbedürftigen Personen in
Rede stehen, sondern auch dann, wenn die Arbeitsaufgabe aufgrund gesteiger-
ter Anforderungen von der Normalität nicht nur unerheblich abweicht. Soweit
die tarifvertraglichen Protokollerklärungen zur Entgeltordnung dies auch für die
alleinige Betreuung von Gruppen in Randzeiten annehmen, ist dies auf Tages-
pflegepersonen nicht übertragbar, weil die in Kitas betreuten Gruppen regel-
mäßig größer sind als die Gruppen in der Kindertagespflege. Auch besteht kei-
ne Verpflichtung, den Förderbetrag für Tagespflegepersonen so auszugestal-
ten, dass er dem Tarifrecht vollständig entspricht, auch nicht für Tagespflege-
personen die ausnahmsweise eine Qualifikation als staatlich anerkannte Kin-
derpfleger besitzen.
Von aktuell 378 aktiven Kindertagespflegepersonen in Bonn verfügen rund 15%
über einen pädagogischen Berufsausbildungsabschluss. Im Sinne der Verwal-
tungsvereinfachung und -ökonomie ist es zulässig den Förderumfang mittels
pauschalierter Durchschnittswerte zu bestimmen (OVG Bautzen, Urteil vom
17.03.2021 -3A 1146/18).
Sofern im Einzelfall ein erhöhter pädagogischer Bedarf (Kinder mit (drohender)
Behinderung) besteht, wird diesem mit der Gewährung einer erhöhten Förder-
pauschale gem. § 5 Ziffer 2 der Satzung Rechnung getragen.
Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Bürgerantrag
abzulehnen.Seite 3 von 5
Seite 4
Ergänzend hierzu teilt die Verwaltung für die weitere Beratung und Entschei-
dung in den zuständigen Gremien Folgendes mit:
Bei positiver Entscheidung über den Bürgerantrag wäre eine Änderung der
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege notwendig.
Anlage/n
1 Übersicht mtl. Leistungen Kindertagespflegepersonen (öffentlich)Seite 4 von 5
Ab dem 01.08.24 erhalten die Kindertagespflegepersonen in Bonn folgende monatliche
Leistungen:
Betreuung 36-40 Std. je Kind Bei 5 Kindern
Fördersatz 760,58 € 3.802,90 €
Vor- und Nach-
bereitung
38,00 € 190,00 €
Sachkosten 222,97 € 1.114,85 €
Summe 1.021,55 € 5.107,75 €
Mietzuschuss bei
angemieteten
Wohnungen
132,89 € 664,45 €
1.154,44 € 5.772,20Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 23:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de