240126 · Mitteilungsvorlage
Umsetzung der sog. Energiepreisbremsengesetze
Kerndaten
- Nummer
- 240126
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 22.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (8.871 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 240126 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Umsetzung der sog. Energiepreisbremsengesetze Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.03.2024 Kenntnisnahme Rat 14.03.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: Seit dem 1.3.2023 gelten die sog. Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom. Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 EUR in einem Monat übersteigen werden, müssen gegenüber ihren Energieversorgern eine sog. Selbsterklärung gem. § 22 Abs. 1 EWPBG (Erdgas-Wärme- Preisbremsengesetz), bzw. § 30 Abs. 1 StromPBG (Strompreisbremsengesetz) abgeben. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen (§ 2 Nummer 16 EWPBG) sind, gelten die Höchstgrenzen für den gesamten Unternehmensverbund. Daher war zu klären, inwieweit Kommunen, bzw. hier explizit die Bundesstadt Bonn und ihre Beteiligungen als Unternehmensverbund gewertet werden müssen. Um eine möglichst risikoarme und rechtssichere Lösung für die Bundesstadt Bonn zu finden, wurde das Beratungsunternehmen CURACON beauftragt, die Frage des Unternehmensverbundes und des weiteren Vorgehens zu klären. Die Berater arbeiteten zunächst zwei Möglichkeiten für ein weiteres Vorgehen aus, die dem Verwaltungsvorstand vorgestellt worden sind: 1. Umfassender Unternehmensverbund In dieser Variante würden die Einheiten Stadt Bonn, Stadtwerke Bonn GmbH, Int. Beethovenfeste gGmbH (IBFB), Theater der Bundesstadt Bonn, BonnCC GmbH, VEBOWAG AG, bonnorange AöR innerhalb eines Unternehmensverbundes im beihilferechtlichen Sinn angesehen werden. Das Handeln des Städtischen Gebäudemanagements Bonn sowie der Betrieb der Klärschlammanlage Salierweg durch das Tiefbauamt dürften wohl keine hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne des Beihilferechts darstellen. Daher seienSeite 1 von 4 Seite 2 diese Einheiten grundsätzlich auch in den Unternehmensverbund einzubeziehen. So könnten nachträgliche Rückforderungsansprüche vermutlich weitgehend ausgeschlossen werden. Nachteilig würde sich die frühzeitig eintretende Ausschöpfung der absoluten Höchstgrenze auswirken (2 Mio. EUR). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligungen „VEBOWAG“ und „IBFB“ außer Betracht bleiben, da - die VEBOWAG keine Entlastungsbeträge erhält (Abschluss langjähriger sehr günstiger Energieverträge) - die IBFB ebenfalls keine Entlastungsbeträge erhält, da sämtliche Energiekosten in der Mietzahlung an die Deutsche Welle enthalten sind und keine separate Abrechnung hierüber erfolgt. Da zur Klärung des Unternehmensverbundes explizit auf bestimmte EU- Rechtsgrundlagen verwiesen wird, konnten zur weiteren Prüfung die Beteiligungen herausgenommen werden, bei denen die Beteiligung der Bundesstadt Bonn unter 50% liegt. Folgende Unternehmen wurden demnach in den Stellungnahmen von CURACON nicht mehr erwähnt (jeweils mit Beteiligungsquote): - Zweckverbände (REK 20%; VRS 10,53%, Naturpark Rheinland 16,67%, Kommunale IT-Dienstleister 3,33%) - Rheinisches Studieninstitut GbR, 10,45% - Wahnbachtalsperrenverband, 46,6% - d-NRW AöR, 0,08% - Stadtbahngesellschaft, SRS GmbH i.L., 20,39% - Tourismus & Congress GmbH, 38,5% - Gemeinnützige Baugenossenschaft Sankt Augustin eG, 19,73% - Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eG, 26,82% - Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland AöR, 5,83% 2. Abgrenzbare Unternehmensverbünde nach Tätigkeits- und Konsolidierungskreisen sowie unter Berücksichtigung einer Schwerpunktbetrachtung und der jeweiligen Auswirkung auf den EU-Binnenmarkt Diese Auffassung hält es mit beachtlichen Argumenten für vertretbar, einzelfallbezogen auf einem Markt wirtschaftlich tätige Einheiten für die Zwecke der Energiepreisbremse nicht als Unternehmen einzuordnen, soweit diese schwerpunktmäßig hoheitlich tätig seien oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit keine Relevanz für den europäischen Binnenmarkt habe. Bei der Kommunikation von Selbsterklärungen gegenüber Energielieferanten und der Prüfbehörde sollte hierbei ausdrücklich auf die vertretene Rechtsauffassung unter namentlicher Nennung der nicht als Unternehmen qualifizierten Einheiten hingewiesen werden, um eine Täuschung über (Rechts-)Tatsachen im Sinne des objektiven Betrugsstraftatbestands zu vermeiden.Seite 2 von 4 Seite 3 Das Sport- und Bäderamt sowie das Leistungszentrum Märkte üben schwerpunktmäßig hoheitliche Tätigkeiten aus und seien demzufolge nicht Teil des Unternehmensverbundes. Die Seniorenzentren Bonn seien aufgrund ihrer rein lokalen Bedeutung ohne Relevanz für den EU-Binnenmarkt und somit ebenfalls nicht als Unternehmen zu behandeln. Aus Sicht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement Köln sei es im Lichte der EuGH-Rechtsprechung gut vertretbar, zum Kreis der verbundenen Unternehmen mit einer Kommune als „Obergesellschaft“ nur solche zu zählen, die einem hohen Grad an Integration, etwa durch die Zugehörigkeit zum selben Konsolidierungskreis, angehören würden (Schneider, für: Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 2021, T-643/20, Ryanair/Kommission, Rn. 47, Blog-Artikel abrufbar unter: https://www.kgst.de/konzern-stadt; zuletzt abgerufen am 08.12.2023). Gemäß Gesamtabschluss 2018 der Stadt, S. 24, sind die BonnCC sowie die IBFB aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung nicht voll konsolidiert. Es bestünde also nach der zuletzt dargestellten Auffassung die Möglichkeit, diese nicht als Einheiten des Unternehmensverbunds zu werten. Allerdings wird auf Grundlage des Modells der unechten Betriebsführung die Energie für das WorldCCBonn und die Beethovenhalle von Dezernat II-1 (Stabstelle Konferenzzentrum) eingekauft und bezahlt. Als Betrieb gewerblicher Art ist Beethovenhalle/Kongresszentrum Teil des Unternehmensverbundes. Das Risiko von Rückforderungen sei bei diesem Vorgehen durchaus gegeben, gleichwohl bestehe hier der Anreiz voraussichtlich ein insgesamt höheres Kontingent an Entlastungbeträgen ausschöpfen zu können, da die absolute Höchstgrenze stets nur für den jeweiligen Unternehmensverbund gelte. Es könnte im Rahmen der nach dem 31.12.2023 bis 31.05.2024 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG abzugebenden Selbsterklärungen zu den „tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen“ gegebenenfalls noch eine Korrektur erfolgen, sollte sich zwischenzeitlich – etwa durch Gesetzesreformen – mehr Rechtssicherheit ergeben. Diese beiden Möglichkeiten wurden dem Verwaltungsvorstand zur Entscheidung vorgelegt. Die Berater wurden gebeten, die zweite Möglichkeit noch näher auf mögliche Risiken zu überprüfen. In einer weiteren Stellungnahme wurden daher nochmals die rechtlichen Argumente bekräftigt und bestätigt, die für eine differenziertere Betrachtung des Unternehmensverbundes, (wie unter 2. dargestellt) stehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Risiko von Rückforderungsansprüchen bestehe. Des Weiteren wurden Empfehlungen gegeben, um mögliche Straftatbestände tatbestandlich auszuschließen. Hierzu gehört beispielsweise eine transparente Vorgehensweise durch eine Mitteilungsvorlage und Unterrichtung der Bezirksregierung Köln als zuständige Aufsichtsbehörde. Die Bezirksregierung Köln teilte telefonisch mit, dass von dortiger Seite keineSeite 3 von 4 Seite 4 Prüfung erfolge, aber zur Kenntnis genommen wird, dass sich die Bundesstadt Bonn umfänglich mit der Thematik beschäftigt habe. Der Verwaltungsvorstand folgt nun der zweiten Empfehlung. Das heißt, dass einzelfallbezogen auf einem Markt wirtschaftlich tätige Einheiten für die Zwecke der Energiepreisbremse nicht als Unternehmen eingeordnet werden, soweit diese schwerpunktmäßig hoheitlich tätig sind oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit keine Relevanz für den europäischen Binnenmarkt hat. Somit werden folgende Beteiligungen vom Unternehmensverbund umfasst: Stadtwerke Bonn GmbH Theater der Stadt Bonn Tiefbauamt bonnorange AöR Städtisches Gebäudemanagement Betrieb gewerblicher Art Beethovenhalle/Konferenzzentrum Dies hat den finanziellen Vorteil, dass die nicht umfassten Beteiligungen ihre Entlastungsbeträge behalten können. Je weniger Beteiligungen ihre Entlastungsbeträge zusammenrechnen müssen, desto höher ist der finanzielle Vorteil, der auch den Kommunen durch die Energiepreisbremsengesetze zuteil werden sollte. Die Selbsterklärungen der Verwaltungseinheiten und betroffenen Unternehmen werden gesammelt an den Energiedienstleister weitergegeben. Es handelt sich noch nicht um die finalen Selbsterklärungen, da diese erst durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden müssen. Im weiteren Verfahren wird ein Wirtschaftsprüfer zwecks Testats der Selbsterklärungen beauftragt, damit die finalen Selbsterklärungen an die gesetzlich zuständige Prüfbehörde gesandt werden kann. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de