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240126 · Mitteilungsvorlage

Umsetzung der sog. Energiepreisbremsengesetze

Nummer
240126
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
22.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 14.03.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.03.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240126-01 Umsetzung der sog. Energiepreisbremsengesetze

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
240126
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Umsetzung der sog. Energiepreisbremsengesetze
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.03.2024 Kenntnisnahme
Rat 14.03.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Seit dem 1.3.2023 gelten die sog. Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom.
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge an
sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 EUR in einem
Monat übersteigen werden, müssen gegenüber ihren Energieversorgern eine
sog. Selbsterklärung gem. § 22 Abs. 1 EWPBG (Erdgas-Wärme-
Preisbremsengesetz), bzw. § 30 Abs. 1 StromPBG (Strompreisbremsengesetz)
abgeben.
Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen
(§ 2 Nummer 16 EWPBG) sind, gelten die Höchstgrenzen für den gesamten
Unternehmensverbund.
Daher war zu klären, inwieweit Kommunen, bzw. hier explizit die Bundesstadt
Bonn und ihre Beteiligungen als Unternehmensverbund gewertet werden
müssen.
Um eine möglichst risikoarme und rechtssichere Lösung für die Bundesstadt
Bonn zu finden, wurde das Beratungsunternehmen CURACON beauftragt, die
Frage des Unternehmensverbundes und des weiteren Vorgehens zu klären.
Die Berater arbeiteten zunächst zwei Möglichkeiten für ein weiteres Vorgehen
aus, die dem Verwaltungsvorstand vorgestellt worden sind:
1. Umfassender Unternehmensverbund
In dieser Variante würden die Einheiten Stadt Bonn, Stadtwerke Bonn GmbH,
Int. Beethovenfeste gGmbH (IBFB), Theater der Bundesstadt Bonn, BonnCC
GmbH, VEBOWAG AG, bonnorange AöR innerhalb eines
Unternehmensverbundes im beihilferechtlichen Sinn angesehen werden. Das
Handeln des Städtischen Gebäudemanagements Bonn sowie der Betrieb der
Klärschlammanlage Salierweg durch das Tiefbauamt dürften wohl keine
hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne des Beihilferechts darstellen. Daher seienSeite 1 von 4
Seite 2
diese Einheiten grundsätzlich auch in den Unternehmensverbund
einzubeziehen.
So könnten nachträgliche Rückforderungsansprüche vermutlich weitgehend
ausgeschlossen werden. Nachteilig würde sich die frühzeitig eintretende
Ausschöpfung der absoluten Höchstgrenze auswirken (2 Mio. EUR).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligungen „VEBOWAG“ und „IBFB“
außer Betracht bleiben, da
- die VEBOWAG keine Entlastungsbeträge erhält (Abschluss langjähriger sehr
günstiger Energieverträge)
- die IBFB ebenfalls keine Entlastungsbeträge erhält, da sämtliche
Energiekosten in der Mietzahlung an die Deutsche Welle enthalten sind und
keine separate Abrechnung hierüber erfolgt.
Da zur Klärung des Unternehmensverbundes explizit auf bestimmte EU-
Rechtsgrundlagen verwiesen wird, konnten zur weiteren Prüfung die
Beteiligungen herausgenommen werden, bei denen die Beteiligung der
Bundesstadt Bonn unter 50% liegt. Folgende Unternehmen wurden demnach in
den Stellungnahmen von CURACON nicht mehr erwähnt (jeweils mit
Beteiligungsquote):
- Zweckverbände (REK 20%; VRS 10,53%, Naturpark Rheinland 16,67%,
Kommunale IT-Dienstleister 3,33%)
- Rheinisches Studieninstitut GbR, 10,45%
- Wahnbachtalsperrenverband, 46,6%
- d-NRW AöR, 0,08%
- Stadtbahngesellschaft, SRS GmbH i.L., 20,39%
- Tourismus & Congress GmbH, 38,5%
- Gemeinnützige Baugenossenschaft Sankt Augustin eG, 19,73%
- Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eG, 26,82%
- Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland AöR, 5,83%
2. Abgrenzbare Unternehmensverbünde nach Tätigkeits- und
Konsolidierungskreisen sowie unter Berücksichtigung einer
Schwerpunktbetrachtung und der jeweiligen Auswirkung auf den
EU-Binnenmarkt
Diese Auffassung hält es mit beachtlichen Argumenten für vertretbar,
einzelfallbezogen auf einem Markt wirtschaftlich tätige Einheiten für die Zwecke
der Energiepreisbremse nicht als Unternehmen einzuordnen, soweit diese
schwerpunktmäßig hoheitlich tätig seien oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit keine
Relevanz für den europäischen Binnenmarkt habe. Bei der Kommunikation von
Selbsterklärungen gegenüber Energielieferanten und der Prüfbehörde sollte
hierbei ausdrücklich auf die vertretene Rechtsauffassung unter namentlicher
Nennung der nicht als Unternehmen qualifizierten Einheiten hingewiesen
werden, um eine Täuschung über (Rechts-)Tatsachen im Sinne des objektiven
Betrugsstraftatbestands zu vermeiden.Seite 2 von 4
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Das Sport- und Bäderamt sowie das Leistungszentrum Märkte üben
schwerpunktmäßig hoheitliche Tätigkeiten aus und seien demzufolge nicht Teil
des Unternehmensverbundes.
Die Seniorenzentren Bonn seien aufgrund ihrer rein lokalen Bedeutung ohne
Relevanz für den EU-Binnenmarkt und somit ebenfalls nicht als Unternehmen
zu behandeln.
Aus Sicht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement
Köln sei es im Lichte der EuGH-Rechtsprechung gut vertretbar, zum Kreis der
verbundenen Unternehmen mit einer Kommune als „Obergesellschaft“ nur
solche zu zählen, die einem hohen Grad an Integration, etwa durch die
Zugehörigkeit zum selben Konsolidierungskreis, angehören würden (Schneider,
für: Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement mit Verweis
auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 2021, T-643/20, Ryanair/Kommission, Rn. 47,
Blog-Artikel abrufbar unter: https://www.kgst.de/konzern-stadt; zuletzt
abgerufen am 08.12.2023).
Gemäß Gesamtabschluss 2018 der Stadt, S. 24, sind die BonnCC sowie die
IBFB aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung nicht voll konsolidiert. Es
bestünde also nach der zuletzt dargestellten Auffassung die Möglichkeit, diese
nicht als Einheiten des Unternehmensverbunds zu werten. Allerdings wird auf
Grundlage des Modells der unechten Betriebsführung die Energie für das
WorldCCBonn und die Beethovenhalle von Dezernat II-1 (Stabstelle
Konferenzzentrum) eingekauft und bezahlt. Als Betrieb gewerblicher Art ist
Beethovenhalle/Kongresszentrum Teil des Unternehmensverbundes.
Das Risiko von Rückforderungen sei bei diesem Vorgehen durchaus gegeben,
gleichwohl bestehe hier der Anreiz voraussichtlich ein insgesamt höheres
Kontingent an Entlastungbeträgen ausschöpfen zu können, da die absolute
Höchstgrenze stets nur für den jeweiligen Unternehmensverbund gelte.
Es könnte im Rahmen der nach dem 31.12.2023 bis 31.05.2024 gemäß § 30
Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG abzugebenden
Selbsterklärungen zu den „tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen“
gegebenenfalls noch eine Korrektur erfolgen, sollte sich zwischenzeitlich – etwa
durch Gesetzesreformen – mehr Rechtssicherheit ergeben.
Diese beiden Möglichkeiten wurden dem Verwaltungsvorstand zur
Entscheidung vorgelegt. Die Berater wurden gebeten, die zweite Möglichkeit
noch näher auf mögliche Risiken zu überprüfen. In einer weiteren
Stellungnahme wurden daher nochmals die rechtlichen Argumente bekräftigt
und bestätigt, die für eine differenziertere Betrachtung des
Unternehmensverbundes, (wie unter 2. dargestellt) stehen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Risiko von
Rückforderungsansprüchen bestehe. Des Weiteren wurden Empfehlungen
gegeben, um mögliche Straftatbestände tatbestandlich auszuschließen. Hierzu
gehört beispielsweise eine transparente Vorgehensweise durch eine
Mitteilungsvorlage und Unterrichtung der Bezirksregierung Köln als zuständige
Aufsichtsbehörde.
Die Bezirksregierung Köln teilte telefonisch mit, dass von dortiger Seite keineSeite 3 von 4
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Prüfung erfolge, aber zur Kenntnis genommen wird, dass sich die Bundesstadt
Bonn umfänglich mit der Thematik beschäftigt habe.
Der Verwaltungsvorstand folgt nun der zweiten Empfehlung. Das heißt,
dass einzelfallbezogen auf einem Markt wirtschaftlich tätige Einheiten für die
Zwecke der Energiepreisbremse nicht als Unternehmen eingeordnet werden,
soweit diese schwerpunktmäßig hoheitlich tätig sind oder ihre wirtschaftliche
Tätigkeit keine Relevanz für den europäischen Binnenmarkt hat. Somit werden
folgende Beteiligungen vom Unternehmensverbund umfasst:
Stadtwerke Bonn GmbH
Theater der Stadt Bonn
Tiefbauamt
bonnorange AöR
Städtisches Gebäudemanagement
Betrieb gewerblicher Art Beethovenhalle/Konferenzzentrum
Dies hat den finanziellen Vorteil, dass die nicht umfassten Beteiligungen ihre
Entlastungsbeträge behalten können. Je weniger Beteiligungen ihre
Entlastungsbeträge zusammenrechnen müssen, desto höher ist der finanzielle
Vorteil, der auch den Kommunen durch die Energiepreisbremsengesetze zuteil
werden sollte.
Die Selbsterklärungen der Verwaltungseinheiten und betroffenen
Unternehmen werden gesammelt an den Energiedienstleister
weitergegeben. Es handelt sich noch nicht um die finalen Selbsterklärungen,
da diese erst durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden müssen.
Im weiteren Verfahren wird ein Wirtschaftsprüfer zwecks Testats der
Selbsterklärungen beauftragt, damit die finalen Selbsterklärungen an die
gesetzlich zuständige Prüfbehörde gesandt werden kann.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de