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240118-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Verlegung der Hundefreilauffläche vom Grüngürtel Tannenbusch

Nummer
240118-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 27.02.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240118 Bürgerantrag: Verlegung der Hundefreilauffläche vom Grüngürtel Tannenbusch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240118-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
22.01.2024
Bürgerantrag: Verlegung der Hundefreilauffläche
vom Grüngürtel Tannenbusch
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.02.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die beantragte Verlegung der Hundefreilauffläche aus dem Grüngürtel Tan-
nenbusch in eine andere Anlage wird mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen,
Geschwindigkeitsüberschreitungen und Falschparken durch Hundehaltende
begründet. Hierauf wurde am 25.01.2024 eine Geschwindigkeitskontrolle in der
Beuthener Straße (in Höhe der Sprottauer Straße) durchgeführt.
Im Zeitraum von 07:14 bis 09:44 Uhr passierten in Fahrtrichtung der Glogauer
Straße insgesamt 37 Fahrzeuge die Messstelle, wobei kein Fahrzeug die Ge-
schwindigkeit in einer Höhe überschritten hat, welches ein Verwarngeld nach
sich zieht. Das schnellste Fahrzeug wurde mit 34 km/h gemessen.
Der Bereich wird regelmäßig durch den Verkehrsaußendienst auf Falschparker
kontrolliert. Im Bereich Waldenburger Ring liefen 2023 40 Einsätze auf. Hierbei
wurden vermehrt Fahrzeuge in der Grünanlage und dem Gehweg verwarnt.
Belästigungen, ausgehend von freilaufenden Hunden, sind dem kommunalen
Außendienst nicht bekannt. Sollten Belästigungen auftreten, so können diese
gerne an die Leitstelle des Ordnungsamtes unter der Telefonnummer 0228 77
3333 gemeldet werden, so dass von dort aus eine gezielte Kontrolle veranlasst
werden kann.
Aus diesem Grund sieht die Verwaltung keine Notwendigkeit, die gut etablierte
und beliebte Hundefreilauffläche zu verlegen.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehe-
ne Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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