240117 · Beschlussvorlage
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Vivatsgasse
Kerndaten
- Nummer
- 240117
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 240117 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Vivatsgasse Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.03.2024 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Anhörung Rat 18.04.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Er- neuerung der Straßenentwässerung in der Vivatsgasse wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Erlass einer Einzelsatzung ist erforderlich, um auf ihrer Grundlage Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung des Mischwasserkanals in der Vi- vatsgasse in Bonn-Zentrum nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) i. V. m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen zu erheben. Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 in der 6. Änderungsfassung vom 15.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung nicht aus, weil die Vivatsgasse durch Widmung als Fußgängerzone ausgewiesen wurde. Die Re- gelsatzung der Stadt Bonn in der aktuellen Fassung bestimmt in § 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitragsfähigen Aufwendungen und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für Fußgän- gerzonen durch Einzelsatzung bestimmt werden können. Die Vivatsgasse wurde durch Verfügung im Amtsblatt Nr. 17 vom 09.06.1990 als Fußgängerzone ausgewiesen (Teileinziehung gem. § 7 und Widmung gem. § 6 StrWG NRW). Der vorhandene Mischwasserkanal (DN 200, DN 250, Ei 400/600) wird imSeite 1 von 5 Seite 2 Schlauchlinerverfahren erneuert. Der alte Kanal ist aus dem Jahr 1898 und wird in die Schadensklasse ZK 1 und 2 (DWA) eingestuft. Dieser hat die bestim- mungsgemäße Nutzungsdauer aufgrund seines hohen Alters deutlich über- schritten. Zudem weist der Kanal starke Korrosionen sowie Nester und Löcher auf und ist somit erneuerungsbedürftig. Deshalb löst die Kanalerneuerung mit dem der Straßenentwässerung dienenden Teil Beitragspflichten nach § 8 KAG NRW unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung der Straßenentwässerung aus. Anliegerbeiträge: Die vorgesehene Baumaßnahme erfüllt die tatbestandsmäßigen Voraussetzun- gen des § 8 KAG NRW zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 (Regelsatzung) bestimmt in § 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitrags- fähigen Aufwendungen (anrechenbare Breiten) und die Anteile der Beitrags- pflichtigen am Aufwand für Erschließungsanlagen, die nicht von der Regelsat- zung erfasst werden, durch Einzelsatzung bestimmt werden müssen. Da die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW (Regelsatzung) keine anrechenbaren Höchstbreiten bzw. Anteile der Bei- tragspflichtigen festsetzt, wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Bonn den Entwurf einer Einzelsatzung vorlegen. Die anrechenbaren Höchstbreiten orien- tieren sich an denen für Hauptgeschäftsstraßen aus der Regelsatzung, die nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 für die Fahrbahn und beidseitigem Gehweg bei einer Breite von 19,50 m liegen. Damit ist die Vivatsgasse in ihrer vollen Breite ab- rechnungsfähig. Die Erschließungsanlage Vivatsgasse dient als Verbindungsplatz mehrerer anbindender Straßen im Kerngebiet. Aufgrund der zahlreichen Gewerbe, gibt es in der Vivatsgasse sowohl Lieferverkehr, als auch Taxen mit Sondergeneh- migungen sowie das Befahren der Vivatsgasse durch Markthändler. Bei ver- gleichbaren Maßnahmen im Bereich der Wenzelgasse und Bonngasse wurde der Gemeindeanteil auf für die Nutzung durch die Allgemeinheit auf 40% fest- gelegt. Damit ist es angemessen, den Anliegeranteil auf 60% zu setzen. Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Vivatsgasse zwischen Frie- densplatz und Bottlerplatz für die Kanalerneuerung je m² Grundstücksfläche beträgt: • bei einem Vollgeschoss: 21,00 – 22,00 EUR • bei zwei Vollgeschossen: 27,00 – 28,00 EUR • bei drei Vollgeschossen: 31,00 – 32,00 EUR und • bei vier und fünf Vollgeschossen: 33,00 – 34,00 EUR Die straßenbaulichen Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Förderung des Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden entsprechende Fördermittel von Seiten der Stadt bean- tragt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge werden die Straßen- ausbaubeiträge zur Zeit vollständig vom Land NRW übernommen, weshalbSeite 2 von 5 Seite 3 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Zahlungen der Anlieger zu leisten sind. Finanzierungsübersicht Vivatsgasse Kanalerneuerung Euro Gesamtaufwand 86.400,00 € Umlagefähiger Aufwand 51.840,00 € Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW, die aktuell zu 100% vom Land NRW übernommen werden 51.840,00 € Städtischer Anteil 34.560,00 € Anlage/n 1 Anlage Einzelsatzung Vivatsgasse (öffentlich)Seite 3 von 5 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Vivatsgasse vom……………. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am……………aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490), der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) und des § 4 Abs. 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 377), in der Fassung vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Vivatsgasse und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern/innen und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Bonn Beiträge. (2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. Im Übrigen ist die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für die Erneuerung der Straßenentwässerung. § 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt 40 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche als den Anteil, der auf die Inanspruchnahme der Fußgängerzone durch die Allgemeinheit entfällt. (2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen Vorteilen auf 60 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung festgesetzt.Seite 4 von 5 § 4 Anrechenbare Breiten Die anrechenbare Höchstbreite beträgt 19,50 m. § 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de