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240117 · Beschlussvorlage

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Vivatsgasse

Nummer
240117
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.03.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 18.04.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
240117
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen -
KAG NRW - für die Erneuerung der
Straßenentwässerung in der Vivatsgasse
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.03.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Anhörung
Rat 18.04.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Er-
neuerung der Straßenentwässerung in der Vivatsgasse wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Erlass einer Einzelsatzung ist erforderlich, um auf ihrer Grundlage
Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung des Mischwasserkanals in der Vi-
vatsgasse in Bonn-Zentrum nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) i.
V. m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen zu erheben.
Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 in der 6. Änderungsfassung
vom 15.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung nicht aus, weil die
Vivatsgasse durch Widmung als Fußgängerzone ausgewiesen wurde. Die Re-
gelsatzung der Stadt Bonn in der aktuellen Fassung bestimmt in § 4 Abs. 8,
dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitragsfähigen
Aufwendungen und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für Fußgän-
gerzonen durch Einzelsatzung bestimmt werden können.
Die Vivatsgasse wurde durch Verfügung im Amtsblatt Nr. 17 vom 09.06.1990
als Fußgängerzone ausgewiesen (Teileinziehung gem. § 7 und Widmung gem.
§ 6 StrWG NRW).
Der vorhandene Mischwasserkanal (DN 200, DN 250, Ei 400/600) wird imSeite 1 von 5
Seite 2
Schlauchlinerverfahren erneuert. Der alte Kanal ist aus dem Jahr 1898 und wird
in die Schadensklasse ZK 1 und 2 (DWA) eingestuft. Dieser hat die bestim-
mungsgemäße Nutzungsdauer aufgrund seines hohen Alters deutlich über-
schritten. Zudem weist der Kanal starke Korrosionen sowie Nester und Löcher
auf und ist somit erneuerungsbedürftig. Deshalb löst die Kanalerneuerung mit
dem der Straßenentwässerung dienenden Teil Beitragspflichten nach § 8 KAG
NRW unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung der Straßenentwässerung aus.
Anliegerbeiträge:
Die vorgesehene Baumaßnahme erfüllt die tatbestandsmäßigen Voraussetzun-
gen des § 8 KAG NRW zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 (Regelsatzung) bestimmt in
§ 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitrags-
fähigen Aufwendungen (anrechenbare Breiten) und die Anteile der Beitrags-
pflichtigen am Aufwand für Erschließungsanlagen, die nicht von der Regelsat-
zung erfasst werden, durch Einzelsatzung bestimmt werden müssen.
Da die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
NRW (Regelsatzung) keine anrechenbaren Höchstbreiten bzw. Anteile der Bei-
tragspflichtigen festsetzt, wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Bonn den
Entwurf einer Einzelsatzung vorlegen. Die anrechenbaren Höchstbreiten orien-
tieren sich an denen für Hauptgeschäftsstraßen aus der Regelsatzung, die
nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 für die Fahrbahn und beidseitigem Gehweg bei einer
Breite von 19,50 m liegen. Damit ist die Vivatsgasse in ihrer vollen Breite ab-
rechnungsfähig.
Die Erschließungsanlage Vivatsgasse dient als Verbindungsplatz mehrerer
anbindender Straßen im Kerngebiet. Aufgrund der zahlreichen Gewerbe, gibt
es in der Vivatsgasse sowohl Lieferverkehr, als auch Taxen mit Sondergeneh-
migungen sowie das Befahren der Vivatsgasse durch Markthändler. Bei ver-
gleichbaren Maßnahmen im Bereich der Wenzelgasse und Bonngasse wurde
der Gemeindeanteil auf für die Nutzung durch die Allgemeinheit auf 40% fest-
gelegt. Damit ist es angemessen, den Anliegeranteil auf 60% zu setzen.
Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Vivatsgasse zwischen Frie-
densplatz und Bottlerplatz für die Kanalerneuerung je m² Grundstücksfläche
beträgt:
• bei einem Vollgeschoss: 21,00 – 22,00 EUR
• bei zwei Vollgeschossen: 27,00 – 28,00 EUR
• bei drei Vollgeschossen: 31,00 – 32,00 EUR und
• bei vier und fünf Vollgeschossen: 33,00 – 34,00 EUR
Die straßenbaulichen Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Förderung des
Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen. Nach Abschluss der
Bauarbeiten werden entsprechende Fördermittel von Seiten der Stadt bean-
tragt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge werden die Straßen-
ausbaubeiträge zur Zeit vollständig vom Land NRW übernommen, weshalbSeite 2 von 5
Seite 3
nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Zahlungen der Anlieger zu leisten
sind.
Finanzierungsübersicht Vivatsgasse Kanalerneuerung Euro
Gesamtaufwand 86.400,00 €
Umlagefähiger Aufwand 51.840,00 €
Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW, die aktuell
zu 100% vom Land NRW übernommen werden 51.840,00 €
Städtischer Anteil 34.560,00 €
Anlage/n
1 Anlage Einzelsatzung Vivatsgasse (öffentlich)Seite 3 von 5
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
für die Erneuerung der Straßenentwässerung
in der Vivatsgasse
vom…………….
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am……………aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April
2022 (GV NRW S. 490), der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV
NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV.
NRW. S. 233) und des § 4 Abs. 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 377), in der Fassung vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt
Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der
Vivatsgasse und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern/innen und
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden
wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Bonn Beiträge.
(2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der
Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Im Übrigen ist die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils
gültigen Fassung anzuwenden.
§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Beitragsfähig ist der Aufwand für die Erneuerung der Straßenentwässerung.
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt 40 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche als den Anteil,
der auf die Inanspruchnahme der Fußgängerzone durch die Allgemeinheit
entfällt.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen
Vorteilen auf 60 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung festgesetzt.Seite 4 von 5
§ 4
Anrechenbare Breiten
Die anrechenbare Höchstbreite beträgt 19,50 m.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 01:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de