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240092 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Im Ellig 74 - Errichtung eines Einfamilienhauses in der hinteren Grundstückshälfte Az.: 10792/2023

Nummer
240092
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
240092
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Im Ellig 74
- Errichtung eines Einfamilienhauses in der hinteren
Grundstückshälfte
Az.: 10792/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid ist die Errichtung eines Wohn-
gebäudes auf dem rückwärtigen Teil (Flurstücke 721 und 720) des Grundstücks
Im Ellig 74, in Bonn beabsichtigt. Die Zufahrt ist über eine Teilfläche des Flur-
stücks 722 geplant. In dem Antrag wurde um Prüfung der planungsrechtlichen
Zulässigkeit gebeten.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher
planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der qualifizierte Bebauungsplan 7519-17 vom
09.09.1988 für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet, maximal zwei
Vollgeschosse und durch Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche fest.
Abweichend von diesen Festsetzungen befindet sich das geplante Wohnhaus
vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in 2. Baureihe und
verstößt somit gegen § 30 BauGB.
Eine Befreiung für die planungsrechtlichen Abweichungen kann ebenfalls nicht
in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen
gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB nicht vorliegen.Seite 1 von 3
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan von 1988 vorrangig auf
den Erhalt bzw. eine maßvolle Ergänzung der aufgelockerten Wohnbebauung
zielt. Eine bauliche Verdichtung größerer (Einzelhaus-)Grundstücksflächen in
zweiter Baureihe sieht das planerische Konzept dabei nicht vor.
Genehmigte Abweichungen im näheren Umfeld sind nicht erkennbar, so dass
das Vorhaben – entgegen § 31 Abs. 2 BauGB - die Grundzüge der Planung
berührt. Darüber hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbild-
wirkung, so dass die Bebauung der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche in
ähnlichen Fällen nicht verhindert werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist
auch das in § 31 Abs. 3 BauGB erwähnte Einzelfallerfordernis nicht gegeben.
Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und
somit ein positiver Vorbescheid nicht erteilt werden. Daher ist die Ablehnung
der Bauvoranfrage beabsichtigt.
Anlage/n
1 Lageplan Im Ellig 74 (öffentlich)
2 Plan Im Ellig 74_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de