240082-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Verwendung von Streusalz in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 240082-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240082-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Verwendung von Streusalz in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 20.03.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die bonnorange AöR plant für die Wintersaison 2024/2025 einen Flyer mit sämtlichen Pflichten des Winterdienstes in Umlauf zu bringen. Des Weiteren werden alle Verantwortlichkeiten im Winterdienst sowie die Anwendung von Streusalz in der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn beschrieben. Die Satzung ist auf der Internetseite der bonnorange AöR frei einsehbar (https://www.bonnorange.de/stadtreinigung/satzung-gebuehren) und regelt die Anwendung von Streusalz wie folgt: § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht 1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen. Ein Link zum Winterdienst, auch mit aktuellen Meldungen zum Winterdienst: https://www.bonnorange.de/stadtreinigung/winterdienst Die Problematik der Streusalznutzung ist dem kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Bonn selten gemeldet worden. Die Meldungen herrschen aus Zeiten in denen besondere klimatische Ausnahmefälle vorherrschten und der EinsatzSeite 1 von 2 Seite 2 von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung vermuten ließ. Zu Einsätzen kam es in diesen Zeiten jedoch nicht. Mit der unbestimmten Formulierung in der Satzung ist es schwierig, dem Verursacher keine hinreichende Wirkung von abstumpfenden Mitteln nachzuweisen und den Einsatz von Streusalz erfolgreich zu beanzeigen. Der kommunale Ordnungsdienst könnte lediglich die Situation bei Beschwerden vor Ort prüfen und dann über weitere Maßnahmen im Einzelfall nachdenken. Regelmäßige Kontrollen durch den kommunalen Ordnungsdienst werden nicht veranlasst. Auf ein Verkaufsverbot von Streusalz hat die Kommune keinen Einfluss. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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