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240082-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Verwendung von Streusalz in Bonn

Nummer
240082-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 20.03.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240082 Bürgerantrag: Verwendung von Streusalz in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240082-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Verwendung von Streusalz in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
20.03.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die bonnorange AöR plant für die Wintersaison 2024/2025 einen Flyer mit
sämtlichen Pflichten des Winterdienstes in Umlauf zu bringen. Des Weiteren
werden alle Verantwortlichkeiten im Winterdienst sowie die Anwendung von
Streusalz in der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn beschrieben.
Die Satzung ist auf der Internetseite der bonnorange AöR frei einsehbar
(https://www.bonnorange.de/stadtreinigung/satzung-gebuehren) und regelt die
Anwendung von Streusalz wie folgt:
§ 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies
gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen
sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen
240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die
Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich
verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch
Einsatz
von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen,
Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder
ähnlichen Gehwegabschnitten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als
möglich zu entfernen.
Ein Link zum Winterdienst, auch mit aktuellen Meldungen zum Winterdienst:
https://www.bonnorange.de/stadtreinigung/winterdienst
Die Problematik der Streusalznutzung ist dem kommunalen Ordnungsdienst
der Stadt Bonn selten gemeldet worden. Die Meldungen herrschen aus Zeiten
in denen besondere klimatische Ausnahmefälle vorherrschten und der EinsatzSeite 1 von 2
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von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung vermuten ließ. Zu
Einsätzen kam es in diesen Zeiten jedoch nicht.
Mit der unbestimmten Formulierung in der Satzung ist es schwierig, dem
Verursacher keine hinreichende Wirkung von abstumpfenden Mitteln
nachzuweisen und den Einsatz von Streusalz erfolgreich zu beanzeigen.
Der kommunale Ordnungsdienst könnte lediglich die Situation bei Beschwerden
vor Ort prüfen und dann über weitere Maßnahmen im Einzelfall nachdenken.
Regelmäßige Kontrollen durch den kommunalen Ordnungsdienst werden nicht
veranlasst.
Auf ein Verkaufsverbot von Streusalz hat die Kommune keinen Einfluss.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und
erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Der Antragstellende wird
entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die
hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung
im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de