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240080-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Änderung der Parkgebührenordnung

Nummer
240080-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.05.2024 Kenntnisnahme
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  1. 240080 Bürgerantrag: Änderung der Parkgebührenordnung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
240080-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
12.01.2024
Bürgerantrag: Änderung der Parkgebührenordnung
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
20.03.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht der Verwaltung widerspricht § 3 Ziffer 6 der städtischen
Parkgebührenordnung (Möglichkeit zum Erwerb eines Tagestickets) nicht den
grundsätzlichen Zielen der gesamtstädtischen Parkraumstrategie.
Auch wenn Parksuchverkehre weitestgehend reduziert und der Parkdruck für
Anwohner*innen durch eine Priorisierung gegenüber auswärtigen
Dauerparker*innen reduziert werden soll, ist die Möglichkeit zum Erwerb eines
Tagestickets trotzdem anzustreben. Insbesondere für ältere oder
mobilitätseingeschränkte Personen wird dadurch eine dem jeweiligen Ziel nahe
Parkmöglichkeit weiterhin ermöglicht. Die Beibehaltung entsprechender
Parkmöglichkeiten, z.B. für Besucher*innen und Kund*innen, war unter
anderem auch ein zentraler Wunsch aus den bisherigen
Beteiligungsveranstaltungen zu den Parkraumkonzepten.
Aus fachlicher Sicht ist auch mit den Tarifen der beschlossenen
Parkgebührenordnung die gewünschte Lenkungswirkung zu erwarten, da die
meisten Straßen bisher unbewirtschaftet waren. Dies zeigt sich u.a. im Bereich
des bereits umgesetzten Parkraumkonzeptes auf dem Venusberg.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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