240020-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn - Ergänzende Stellungnahme zu den Fragen an die Verwaltung im PLA 10.04.2024
Kerndaten
- Nummer
- 240020-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240020-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn - Ergänzende Stellungnahme zu den Fragen an die Verwaltung im PLA 10.04.2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung beantwortet die Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 10.04.2024 von Herrn Biniek -SPD- wie folgt: 1. Wie wirken Freiraumplanung und Gesamtlandschaftplan zusammen? Müssen wir nicht erst Freiraumplanung beschließen? Landschaftsplanung ist die formelle Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Landschaftsplanung und die Aktualisierung von Landschaftsplänen ist gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen. Der Bonner Freiraumplan ist ein gesamtstädtisches Konzept, das als Dachstrategie für die Bonner Freiraumentwicklung erarbeitet wurde und gibt Empfehlungen für das gesamte Stadtgebiet. Anbei einige Abgrenzungen beider Planwerke: • der Freiraumplan bezieht sowohl den baulichen Innen- wie auch Außenbereich ein – im Unterschied zum Landschaftsplan, der seinen Geltungsbereich im baulichen Außenbereich hat. • Der Landschaftsplan wird als kommunale Satzung beschlossen und entwickelt Rechtsverbindlichkeit unabhängig von anderen informellen Planungen wie einem Freiraumplan. Der Freiraumplan wird als informelles Konzept beschlossen. Damit unterscheidet sich die Verbindlichkeit beider Planwerke grundsätzlich. • Die Aufstellung eines Landschaftsplans ist gesetzlich vorgeschrieben und folgt einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, das der Erarbeitung eines Planungskonzeptes (Freiraumplan) nicht zugrunde liegt. Der Freiraumplan behandelt auch Inhalte, die Ausschnitte des Aufgabenbereichs der formellen Landschaftsplanung sind. Diese Aufarbeitung von Teilanliegen ist sinnvoll, entfaltet ihre volle Wirkung jedoch nur, wenn sie in die formelle Landschaftsplanung eingebunden wird. Ein Beschluss des Bonner Freiraumplans vor Beschlussfassung der Neuaufstellung eines Landschaftsplans ist nicht notwendig.Seite 1 von 2 Seite 2 2. Ist auch geplant, den Bestand an geschützten Flächen zu erweitern oder zu verringern? Im Aufstellungsprozess werden auch die zeichnerischen Festsetzungen und Geltungsbereiche der Schutzgebiete aktualisiert. Weitere Schutzgebiete auszuweisen oder geschützte Bereiche aus dem Schutzstatus zu entlassen ist nicht vorgesehen. Einzelne kleinflächige Änderungen, insbesondere in den Grenzbereichen von Siedlungen zur freien Landschaft, können sich aufgrund von städtebaulichen Entwicklungen oder aus organisatorischen Gründen ergeben. 3. Ist die unterschiedliche Betrachtung der einzelnen Schutzgebiete (Ennert, Kottenforst, Siegmündung, Rheinufer) nicht sinnvoll? und 4. Wieso sollten überall die gleichen Regeln gelten, wenn Unterschiedliches zu schützen ist? Geänderte Gesetze und Richtlinien des Landes, Bundes und auf europäischer Ebene geben neue Standards vor, welche in alle Bonner Landschaftspläne eingearbeitet werden müssen. In einen Gesamtlandschaftsplan können zusätzliche Inhalte und Anforderungen (bspw. Klimawandelfolgeanpassungen) integriert werden. Im Textteil der Landschaftspläne werden zu Schutzgebieten wie Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten allgemeine Festsetzungen getroffen, welche dann für alle Gebiete mit diesem Schutzstatus gelten. Diese Festsetzungen müssen dann nicht bei jedem Schutzgebiet wiederholt aufgeführt werden. Diese allgemeinen Festsetzungen sollen durch den Gesamtlandschaftsplan vereinheitlicht werden. Nachfolgend werden die einzelnen Schutzgebiete beschrieben und Angaben zum Schutzzweck sowie spezielle Festsetzungen, die mit dem Schutzzweck vereinbar sind, getroffen. Individuelle Festsetzungen in den einzelnen Schutzgebieten sind also weiterhin vorgesehen. Mit einem Gesamtlandschaftsplan könnte erstmals eine ökologische Planungsgrundlage für den baulichen Außenbereich des gesamten Stadtgebiets geschaffen werden, in der Entwicklungsziele, Schutzgebiete und Festsetzungen aufeinander abgestimmt werden. Gleichzeitig steigt im Rahmen der Digitalisierung von Planverfahren die Bedeutung einer zügigen und nutzerfreundlichen Bereitstellung von Plandokumenten. Einen Gesamtplan aufzustellen, statt vier Planwerke zu aktualisieren, erscheint effektiver sowie verwaltungs- und bürgerfreundlich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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