240020-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn Hier: Stellungnahme zu den Änderungsanträgen 240020-01 AA und 240020-02 AA
Kerndaten
- Nummer
- 240020-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 29.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Hardtberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.864 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240020-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neuaufstellung eines Gesamtlandschaftsplan für die Stadt Bonn Hier: Stellungnahme zu den Änderungsanträgen 240020-01 AA und 240020-02 AA Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.05.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 04.06.2024 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.06.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 06.06.2024 Kenntnisnahme Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Landschaftsplanung ist das zentrale Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Bundes- (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW). Die Landschaftsplanung hat die wichtige Aufgabe, die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft zu konkretisieren, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele darzustellen und besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Landschaftsschutzgebiete) rechtsverbindlich festzusetzen. Sie ist damit vorsorgeorientiert und trägt wesentlich dazu bei, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen und das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln bzw. wiederherzustellen. Landschaftsschutzgebiete (gem. § 26 BNatSchG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oderSeite 1 von 2 Seite 2 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Nachdem der Rat den Aufstellungsbeschluss gefasst hat, wird das Verfahren zur Aufstellung eines Gesamtlandschaftsplans für Bonn eingeleitet. Im Zuge des Verfahrens werden alle textlichen und kartographischen Festsetzungen überprüft. Dazu gehört auch die Abgrenzung von Schutzgebieten. Ob die vorgeschlagenen Flächen den Anforderungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes entsprechen, wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens geprüft werden. Im Aufstellungsverfahren für den Gesamtlandschaftsplan ist ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorgesehen, in dem auch die Neuausweisung von Flächen eingebracht werden kann. Die eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Entwurf werden verwaltungsseitig aufgearbeitet und einer sachgerechten Abwägung unterzogen. Das Ergebnis wird nachvollziehbar dokumentiert. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de