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232362 · Beschlussvorlage

20. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn

Nummer
232362
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 31.01.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 01.02.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
232362
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. I
20. Änderungssatzung zur Aktualisierung der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
Empfehlung
Rat 01.02.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 20. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundes-
stadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Die Verwaltungsgebührenordnung und ihr Gebührentarif wurden zuletzt
mit Satzung vom 10. Juli 2019 geändert. Die nachstehende Vorlage
beinhaltet die Einführung einer neuen Gebühr des Kassen- und Steuer-
amtes (Amt 21), einer neuen Gebühr des Stadtplanungsamtes (Amt 61)
und neuer Gebühren des Amtes für Umwelt und Stadtgrün (Amt 67).
Hinzu kommen Änderungsvorschläge der Bürgerdienste (Amt 33), des
Kassen- und Steueramtes (Amt 21), des Gesundheitsamtes (Amt 53),
des Bauordnungsamtes (Amt 63) und des Amtes für Soziales und Woh-
nen (Amt 50) zu bestehenden Gebührentarifen.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührentarife ist als An-
lage 2 beigefügt. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Be-
teiligung und Vergabe vom 22.01.2015 (DS 1413271) liegt außerdem ein
Vergleich mit den Tarifen anderer Kommunen als Anlage 3 bei.
Durch die Einführung der neuen Gebühren und die Gebührenerhöhun-
gen werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von mindestens 240.000
EUR.
Zu den Änderungen der Tarifnummern, Bemessungsgrundlagen und
Höhe der Gebühren in Euro im Einzelnen:Seite 1 von 51
Seite 2
1. Anpassung der allgemein geltenden Tarifsätze (für mehrere Äm-
ter)
1.1 allgemeine Angelegenheiten
1.1.1 Beglaubigungen
-Unterschriften und Handzeichen je 20,00
-Ablichtungen je Seite 20,00
-Abschriften usw. je Seite 20,00
-Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand
je angefangene ¼ Stunde 11,00
-Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder
Sprache abgefasst sind Doppelte Gebühr
(Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften
durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um
einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei)
1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften
-Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00
-Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und
KAG) 37,00
-Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schu-
len) 20,00
1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken
bis zum Format DIN A 4 je Seite schwarz/weiß: 1,00; farbig: 3,50
bis zum Format DIN A 3 je Seite schwarz/weiß: 1,50; farbig: 5,50
bis zum Format DIN A 2 je Seite schwarz/weiß: 3,50; farbig: 8,50
bis zum Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 4,50; farbig:15,50
größer Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 5,50
Am 12.08.2023 trat die Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen
Gebührentarifs der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVwGebO NRW) in Kraft, wodurch der allgemeine Gebührentarif geän-
dert werden musste.
Die Gebühren einer Beitragsbescheinigung betragen derzeit 33,00€.
Basis der Berechnung waren die Kosten eines Arbeitsplatzes der Besol-
dungsgruppe A 8 mD aus dem Jahr 2019 (32,46 € bei einer durchschnitt-
lichen Arbeitszeit von 40 min). Im Jahr 2022 lagen die Kosten eines Ar-
beitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD bei 55,31€. Das ergibt bei
einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min eine Gebühr von 36,87€,
weshalb die bisherige Gebühr für die Erstellung einer Beitragsbescheini-
gung in Höhe von 33,00 € auf 37,00 € zu erhöhen ist.
2. Tarif-Nr. 4 wird zu Tarif-Nr. 2
Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen, soweit im
Gebührentarif nicht besonders aufgeführt 10,00
3. Tarif-Nr. 5 wird zu Tarif-Nr. 3Seite 2 von 51
Seite 3
Vorübergehende Überlassung von zeichnerischen Unterlagen aus Akten,
je Blatt 1,00
4. Tarif-Nr. 15 wird zu Tarif-Nr. 4
Gebühren für sonstige Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsange-
legenheiten: Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsangelegenhei-
ten, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem
von der Stadt Bonn wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interes-
se dienen, nach dem Arbeitsaufwand: 0,00 bis 250,00
5. Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Amtes für Umwelt
und Stadtgrün (Amt 67)
5.1 (neu) Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG
30,00 bis 5.000,00
5.3 (neu)Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung
10,00 bis 1.500,00
5.3 (neu) Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungs-
pflicht nach § 13 Abs. 1 S. 4 u. 5 BArtSchV; § 14 BArtSchV
30,00 bis 5.000,00
5.4 (neu) Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Ver-
marktungsgeboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs.
2 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00
5.5 (neu) Reitplakette (private Nutzung)
- Erstantrag 39,40
- Folgeantrag 30,40
5.6 (neu) Reitplakette (gewerbliche Nutzung)
- Erstantrag 89,40
- Folgeantrag 80,40
5.7 (neu) Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für an-
dere nach § 2 Abs. 1 Ökokonto VO
Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem Ökopunkt
5.8 (neu) Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO 100,00
5.9 (neu) Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO
Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem Ökopunkt
5.10 (neu) Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und
Genehmigungen 30,00 bis 5.000,00
5.11 (neu) Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung
nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG Mind. 200,00
5.12 (neu) Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung
oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in
oder an Gewässern nach § 22 LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle
4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Mind. 200,00
5.13 (neu) Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die
Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von
Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne
Genehmigung errichtet oder verändert wurdenSeite 3 von 51
Seite 4
das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.12
5.14 (neu) Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder
Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die
Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a
Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der all-
gemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Mind. 200,00
Die neuen Gebührentarife des Amtes für Umwelt und Stadtgrün entspre-
chen den Gebührentarifen der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
NRW.
6. Änderung bestehender Gebührentarife und Einführung neuer
Verwaltungsgebühren des Kassen- und Steueramtes (Amt 21)
Die Kostenanpassungen der Verwaltungsgebühren der Tarif-Nummern
7.1 – 7.5 ergeben sich aufgrund von Personalkosten- und Sachkosten-
steigerungen.
7.1 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung
8,00
7.2 Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke 10,00
7.3 Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schrift-
liche Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene ¼
Stunde 15,00
7.4 AVIS Bearbeitung Verarbeitung von Zahlungsavis als elektronisch
zu verarbeitende Datei je Datei (nach Satzbeschreibung) 10,00
- Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bear-
beitbarem Format (z.B. pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder
als Papierdokument übersandt werden (nach Zeitaufwand) je an-
gefangene ¼ Stunde 15,00
7.5 Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen
(nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00
- Ausstellen von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt
(nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde Entfällt
Die Tarif-Nummer 7.5 zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage
beim Finanzamt ist die verwaltungsseitig geplante, ersatzlose Einstellung
dieser freiwilligen Serviceleistung. Insbesondere unter den Gebührentarif
fallende Elternbeitragsbescheinigungen zur steuerlichen Geltendma-
chung von Kinderbetreuungskosten werden nicht benötigt, zumal der
entsprechende Nachweis im Rahmen privater Steuererklärungen auch
anderweitig erbracht werden kann.
7.6 Erstmalige Beantragung der Absetzung von Schmutzwasserge-
bühren sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigem Zählertausch
nach § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung für die In-
anspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabga-
bensatzung) 46,00Seite 4 von 51
Seite 5
Mit der Tarif-Nummer 7.6 wird eine Pauschale zur erstmaligen Beantra-
gung der Absetzung von Schmutzwassergebühren, sowie Folgebeantra-
gung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags-
und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwas-
seranlage (Kanalabgabensatzung), geschaffen. Aufgrund progressiv
steigender Antragszahlen entsteht im Zusammenhang mit der Bearbei-
tung von (Folge-) Anträgen oben genannter Ermäßigungsanträge mitt-
lerweile ein immenser Verwaltungsaufwand. Aus diesem Grund soll -
entsprechend der Vorgehensweise in vergleichbaren Städten - eine an-
gemessene Verwaltungsgebühr eingeführt werden, um den mit der An-
tragsbearbeitung entstehenden Verwaltungsaufwand zumindest teilweise
zu kompensieren.
Die entsprechende Verweisregelung in § 11 Abs. 4 der Kanalabgaben-
satzung wurde bereits durch den Rat der Bundesstadt Bonn in seiner
Sitzung am 12. Dezember 2023 (DS: 232022) beschlossen. Auf die ge-
plante Gebühreneinführung wurde in diesem Zusammenhang in der Be-
schlussvorlage hingewiesen.
7. Änderung bestehender Gebührentarife des Gesundheitsamtes
(Amt 53)
Die Kostenanpassungen der Verwaltungsgebühren der Tarif-Nummern
9.1, 9.3 und 9.4 ergeben sich aufgrund von Personalkostensteigerungen.
9.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19
Satz 1 ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeug-
nisse, Gutachten je angefangene ¼ Stunde 35,00
- Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbe-
arbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet: nach der zweiten
Stunde je angefangene ¼ Stunde 23,00
Die Gebührenhöhe der Tarif-Nummer 9.1 für amtliche Bescheinigungen
orientiert sich am Zeitaufwand. Die Untersuchungen, die für die Beschei-
nigungen, Zeugnisse oder Gutachten erforderlich sind, werden von Ärz-
ten durchgeführt. Die von der Bundesstadt Bonn intern ermittelten Kos-
ten eines Arbeitsplatzes im höheren Dienst bzw. einer vergleichbaren
Entgeltgruppe (Mittelwert A 15/E 14) liegen im Jahr 2023 bei ca. 93,00 €
/ Stunde (23,00 € je ¼ Stunde). Hinzu kommt der Koordinierungs- sowie
Schreib- und Fertigungszeitaufwand der Arzthelferin (E 5). Der Stunden-
satz liegt hier bei ca. 47,00 € (rd. 12 € je ¼ Stunde). Die Bemessung der
Gebühr mit nunmehr 35,00 € je angefangener ¼ Stunde ist somit ge-
rechtfertigt.
Bei amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen und Gutachten, deren Be-
arbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet, wird nur der Stundensatz
des Arztes zu Grunde gelegt, da davon auszugehen ist, dass der Ar-
beitsaufwand der Arzthelferin mit zwei Stunden abgegolten ist.
9.3 Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheits-
fachberufe je angefangene ¼ Stunde 13,00Seite 5 von 51
Seite 6
9.4 Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43
IfSG) je angefangene ¼ Stunde 13,00
Die Tarif-Nummern 9.3 für Bescheinigungen und 9.4 für Zweitschriften
orientieren sich am Zeitaufwand. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit
für das Ausstellen einer Bescheinigung beträgt rd. 20 Minuten. Ebenfalls
erstellt das Gesundheitsamt auf Wunsch Zweitschriften vom Abschluss-
zeugnis eines Gesundheitsfachberufs oder der Bescheinigung über die
Belehrung nach § 43 IfSG. Hierzu sind in der Regel 15-30 Minuten Zeit-
aufwand erforderlich. Bei Verlust, z.B. älterer Originale, können aber im
Ausnahmefall auch aufwändigere Ermittlungen notwendig sein. Als Kos-
ten für den Arbeitsplatz wird ein Arbeitsplatz des mittleren Dienstes bzw.
der vergleichbaren Entgeltgruppe (Mittelwert A 8/ E5) herangezogen.
Dies entspricht einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € pro ange-
fangene ¼ Stunde.
8. Änderung bestehender Gebührentarife des Bauordnungsamtes
(Amt 63)
Die Kostenanpassungen der Verwaltungsgebühren der Tarif-Nummern
11.1, 11.3 und 11.4 ergeben sich aufgrund von Personalkostensteige-
rungen.
11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme
- 1 bis 2 Aktenbände 18,50
- jeder weitere dazugehörige Band 9,00
Die Tarif-Nummer 11.1.1. zur Bereitstellung von Bauakten zur Einsicht-
nahme orientiert sich an den Kosten eines Arbeitsplatzes der Entgelt-
gruppe 8 TVöD. Die Kalkulation der Gebühr erfolgt zunächst aufgrund
des unterschiedlichen Zeitaufwandes für die Barzahlung/ EC-Zahlung
und für den Gebührenbescheid. Für die durchschnittliche Dauer der Be-
reitstellung einer Akte, die Informationen, Beratung und Hilfestellung und
die anschließende Erstellung eines Gebührenbescheides werden insge-
samt 20 Minuten veranschlagt. Dies ergibt eine Gebührenhöhe von
16,97 € (ca. 17,00 €).
Damit keine unterschiedlichen Tarife je nach Zahlungsart (Gebührenbe-
scheid oder Barzahlung/ EC-Zahlung) festgesetzt werden müssen, wird
ein Mittelwert der beiden Gebühren gebildet. Die Gebühr mit Gebühren-
bescheid beläuft sich dabei auf 17,00€, während die Gebühr mit Barkas-
se/EC-Zahlung 10,50 € beträgt. Daraus ergibt sich ein aufgerundeter
Mittelwert von 14,00 €.
Da eine Baulastenauskunft einen eigenen Gebührentatbestand darstellt
und ein Abfotografieren der Baulast aus der Akte im Geschäftsbetrieb
nicht verhindert werden kann, ist – wenn vorhanden – die, in der Regel
auf einem separaten Heftstreifen unter Teil 1 im ersten Aktenband abge-
heftete Baulast, vor der Akteneinsicht aus der Akte zu entnehmen und
später wieder einzuheften. Dies führt zu einer zusätzlichen Erhöhung der
Gebühr um 5,00 €, da für das Ein- und Ausheften 5 Minuten veran-Seite 6 von 51
Seite 7
schlagt werden.
11.1.2 Schriftliche Aktenauskunft
- 1 bis 2 Aktenbände 18,50
- jeder weitere dazugehörige Band 9,00
- zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,50
Für das Heraussuchen und Zusammenstellen der Unterlagen wird ein
zeitlicher Aufwand von 10 min angenommen, was nach den Kosten ei-
nes Arbeitsplatzes der Entgeltgruppe 8 TVöD eine Gebühr in Höhe von
8,50 € ergibt, die pro Akte, zusätzlich zur Gebühr zum Bereitstellen der
Akte anfallen.
11.2 Kopien/ Scanauszüge aus der Bauakte je Bauplan 5,00
Die Gebühr für das Einscannen von Unterlagen gleicht der Gebühr für
das Kopieren aufgrund gleicher Gerätekosten. Zwar entfallen die Papier-
kosten, jedoch entsteht dafür zusätzliche Arbeitszeit für die digitale Be-
reitstellung durch speichern und Benennung der Datei, Erstellung der
Freigabe, das Versenden einer E-Mail an die antragsstellende Person
und das abschließende Telefonat für die Festlegung eines Passwortes.
11.3 Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde
34,50
Insbesondere Banken bitten um Auskunft, ob eine bestimmte Fläche für
den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Grundlage für die Ermittlung der
neuen Gebühr sind die Kosten eines Arbeitsplatzes nach Besoldungs-
gruppe A 11 (= 68,64 € pro Stunde). Es kann von einer durchschnittli-
chen Bearbeitungszeit von einer ½ Stunde ausgegangen werden. Da
jedoch im Einzelfall erheblich längere Bearbeitungszeiten nicht ausge-
schlossen werden können, sollte für die Bearbeitung von Widmungsan-
fragen je begonnener ½ Stunde eine Gebühr von 34,50 € erhoben wer-
den.
11.4 Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stun-
de 34,50
Aufgrund von privatrechtlichen Regelungen wird immer häufiger die An-
frage gestellt, den Erschließungsaufwand auf verschiedene Fälligkeits-
daten aufzuteilen. Die dafür anzusetzende Gebühr ermittelt sich wie un-
ter 11.3 genannt.
9. Änderung bestehender Gebührentarife des Amtes für Soziales
und Wohnen (Amt 50)
12.1 Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum je
Wohneinheit Entfällt
12.2 Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht dem Ver-
bot der Zweckentfremdung unterliegt, bei Entscheidung nach Ak-
tenlage Entfällt
Die beiden Gebührentatbestände 12.1. und 12.2 entfallen ersatzlos, daSeite 7 von 51
Seite 8
sie mittlerweile in der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz
inkl. Gebührentarif geregelt sind
10. Änderung bestehender Gebührentarife und Einführung neuer
Verwaltungsgebühren des Stadtplanungsamtes (Amt 61)
13.7 (neu) Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bescheinigten Summe
(in Euro):
- bis 5.000 Euro pauschal 50,00
- >5.000 Euro bis 250.000 Euro 1 % der bescheinigten
Summe
- >250.000 Euro bis 1.000.000 Euro Höchstgebühr für das
vorhergehende Intervall
zuzüglich 0,5% der
zusätzlich bescheinigten
Summe
>1.000.000 Euro Höchstgebühr für das
vorhergehende Intervall
zuzüglich 0,25% der
zusätzlich bescheinigten
Summe
Bis zu der bereits genannten Verordnung des Landes NRW zur Neuord-
nung des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsge-
bührenordnung NRW war die Gebührenerhebung für die Ausstellung von
Steuerbescheinigungen in §40 (a.F.) bzw. seit 1.6.2022 in §36 (n.F.)
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) so geregelt,
dass sich die Gebührenhöhe nach der Höhe der bescheinigten Aufwen-
dungen richtete. Dabei wurden Gebühren erst ab einer Bescheinigungs-
summe von mind. 5.000,00 € fällig. Da die Gebührenerhebung somit
unmittelbar auf landesrechtlicher Grundlage beruhte, bedurfte es keiner
Aufnahme in die städtische Verwaltungsgebührenordnung.
2021 wurden bspw. Aufwendungen i.H. von rd. 24.028.000,- Euro und
2022 i.H. von rd. 12.790.000,- Euro bescheinigt und mit den Gebühren-
bescheiden ein Betrag von im Mittel rd. 114.000,- Euro pro Jahr verein-
nahmt.
Mit der Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs
wurde die bisherige Tarifstelle 4a.2 (Bescheinigung nach § 40 a.F.
DSchG NRW bzw. § 36 n.F. DSchG NRW) gestrichen und wird nun
zukünftig von der Tarifstelle 1.1 (Allgemeine Angelegenheiten) erfasst,
die sich auf 20,00 € beläuft.
Bei Bedarf können die Gemeinden und Gemeindeverbände allerdings
davon abweichend gemäß § 2 Absatz 3 Gebührengesetz NRW eigene
Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen
erlassen.
Mit der o.a. Neuordnung hätte sich als Beispielrechnung für die JahreSeite 8 von 51
Seite 9
2021/22 eine Einnahme von lediglich max. 19.300,- Euro (2022) bzw.
21.200,- Euro (2021) in Abhängigkeit von der Anzahl der bearbeiteten
Anträge ergeben. D.h.: ohne eine Rückkehr mindestens zur bisherigen
Verfahrensweise der Gebührenberechnung durch deren Aufnahme in die
städtische Gebührenordnung wäre ein Verlust von jährlich rd. 80.000,-
Euro Einnahmen zu verzeichnen.
Um diesem Verlust entgegenzuwirken, wird eine entsprechende Tarif-
stelle in die städtische Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen um
zu der bisherigen Gebührenhöhe zurückzukehren. Zudem hat sich er-
wiesen, auch die Bearbeitung von Anträgen auf Steuerbescheinigung für
geringere Kostenvolumina einen erheblichen Aufwand verursacht, der
eine Gebührenerhebung rechtfertigt. Daher wird zusätzlich auch für Be-
scheinigungssummen unter 5.000,00 € eine pauschale Bearbeitungsge-
bühr i.H. von 50,00 € eingeführt.
Diese Vorlage leistet auch einen Beitrag zum Prozess der strukturellen
Haushaltskonsolidierung (DS-Nr. 231491), den die Verwaltung aktuell im
Auftrag der Politik durchführt. Die Verwaltung wird unter der genannten
DS-Nr. fortlaufend über den Prozess und die Ergebnisse berichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Jährl. 60.000
Jährl. 175.000
Jährl. 5.000
Jährl. 100.000
Jährl. 3.805
121000122
133000205
153000704
16100100301
163001001
Haushaltsbelastung
jährlichSeite 9 von 51
Seite 10
Anlage/n
1 Anlage 1 Änderungssatzung (öffentlich)
2 Anlage 2 Synopse (öffentlich)
3 Anlage 3 Gebührenvergleich (öffentlich)Seite 10 von 51
Anlage 1
20. Satzung zur Änderung der
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der
§§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung zur Änderung
der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen:
Artikel I
Die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn mit dem Gebührentarif vom 03. Juni
1970 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 214) zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli
2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 769) wird wie folgt geändert:
Der Gebührentarif wird wie folgt geändert:
1. Allgemein geltende Tarifsätze erhält folgende neue Überschrift:
1. Allgemeines
2. Tarif- Nr. 1.1 „allgemeine Angelegenheiten“ wird neu eingefügt
3. Tarif- Nr. 1 wird zu Tarif-Nr. 1.1.3 und erhält folgende geänderte Fassung:
bis zum Format DIN A 4 je Seite schwarz/weiß: 1,00 farbig: 3,50
bis zum Format DIN A 3 je Seite schwarz/weiß: 1,50 farbig: 5,50
bis zum Format DIN A 2 je Seite schwarz/weiß: 3,50 farbig: 8,50
bis zum Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 4,50 farbig:15,50
größer Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 5,50
4. Tarif- Nr. 2 wird zu Tarif-Nr. 1.1.1 und erhält folgende geänderte Fassung:
-Unterschriften und Handzeichen je 20,00
-Ablichtungen je Seite 20,00
-Abschriften usw. je Seite 20,00
-Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde 11,00
-Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst
sind: Doppelte Gebühr
(Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften durch die das Zeugnis
ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind
gebührenfrei)Seite 11 von 51
Anlage 1
5. Tarif- Nr. 3 wird zu Tarif-Nr. 1.1.2 und erhält folgende geänderte Fassung:
-Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00
-Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00
-Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00
6. Tarif-Nr. 4 wird zu Tarif-Nr. 2
7. Tarif-Nr. 5 wird zu Tarif-Nr. 3
8. Die Überschrift „Besondere Gebühren einzelner Dienststellen“ wird zwischen
den künftigen Tarif-Nrn. 4 und 5 eingefügt.
9. Tarif-Nr. 15 wird zu Tarif-Nr. 4
10. Tarif-Nr. 5 wird mit folgender Überschrift neu eingefügt:
5. Amt für Umwelt und Stadtgrün
11. Tarif-Nr. 5.1 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00
12. Tarif-Nr. 5.2 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung 10,00 bis 1.500,00
13. Tarif-Nr. 5.3 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 13 Abs. 1 S.
4 u. 5 BArtSchV; § 14 BArtSchV 30,00 bis 5.000,00
14. Tarif-Nr. 5.4 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsgeboten nach §
45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 2 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00
15. Tarif-Nr. 5.5 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Reitplakette (private Nutzung)
Erstantrag 39,40
Folgeantrag 30,40
16. Tarif-Nr. 5.6 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Reitplakette (gewerbliche Nutzung)
Erstantrag 89,40
Folgeantrag 80,40
17. Tarif-Nr. 5.7 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1
Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem ÖkopunktSeite 12 von 51
Anlage 1
18. Tarif-Nr. 5.8 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO 100,00
19. Tarif-Nr. 5.9 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro
festgesetztem Ökopunkt
20. Tarif-Nr. 5.10 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen 30,00 bis
5.000,00
21. Tarif-Nr. 5.11 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1
Halbsatz 1 Alternative 1 WHG Mind. 200,00
22. Tarif-Nr. 5.12 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen
Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22
LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW. Mind. 200,00
23. Tarif-Nr. 5.13 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder
wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern
nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.12
24. Tarif-Nr. 5.14 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer
baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung
von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle
4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.: Mind. 200,00
25. Tarif-Nr. 7.1 erhält folgende geänderte Fassung:
Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung 8,00
26. Tarif-Nr. 7.2 erhält folgende geänderte Fassung:
Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke 10,00
27. Tarif-Nr. 7.3 erhält folgende geänderte Fassung:
Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schriftliche
Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00Seite 13 von 51
Anlage 1
28. Tarif-Nr. 7.4 Punkt 2 erhält folgende geänderte Fassung:
Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bearbeitbarem Format
(zum Beispiel pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder als Papierdokument
übersandt werden (nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00
29. Tarif-Nr. 7.5 Punkt 1 erhält folgende geänderte Fassung:
Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nach
Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00
30. Tarif-Nr. 7.5 Punkt 2 entfällt
31. Tarif-Nr. 7.6 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Erstmalige Beantragung der Absetzung von Schmutzwassergebühren sowie
Folgebeantragung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags-
und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung) 46,00
32. Tarif-Nr. 9.1 Punkt 1 erhält folgende geänderte Fassung:
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG
sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten je angefangene
¼ Stunde 35,00
33. Tarif-Nr. 9.1 Punkt 2 erhält folgende geänderte Fassung:
Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbearbeitungsdauer
zwei Stunden überschreitet: nach der zweiten Stunde je angefangene ¼ Stunde
23,00
34. Tarif-Nr. 9.3 erhält folgende geänderte Fassung:
Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe je
angefangene ¼ Stunde 13,00
35. Tarif-Nr. 9.4 erhält folgende geänderte Fassung:
Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je
angefangene ¼ Stunde 13,00
36. Tarif-Nr. 11.1.1 erhält folgende geänderte Fassung:
Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme
1 bis 2 Aktenbände 18,50
jeder weitere dazugehörige Band 9,00
37. Tarif-Nr. 11.1.2 erhält folgende geänderte Fassung:
Schriftliche Aktenauskunft
1 bis 2 Aktenbände 18,50
jeder weitere dazugehörige Band 9,00
zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,50Seite 14 von 51
Anlage 1
38. Tarif-Nr. 11.2 erhält folgende geänderte Fassung:
Kopien/Scanauszüge aus der Bauakte je Bauplan 5,00
39. Tarif-Nr. 11.3 erhält folgende geänderte Fassung:
Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde 34,50
40. Tarif-Nr. 11.4 erhält folgende geänderte Fassung:
Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stunde 34,50
41. Tarif-Nr. 12.1 entfällt
42. Tarif-Nr. 12.2 entfällt
43. Die Tarif-Nr. 12 erhält den Vermerk „gestrichen“.
44. Tarif-Nr. 13.7 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach
der bescheinigten Summe (Euro):
bis 5.000 Euro Pauschal 50,00 100,00
>5.000 Euro bis 250.000 Euro 1 % der bescheinigten Summe
> 250.000 Euro bis 1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall
zuzüglich 0,5 % der zusätzlich bescheinigten Summe
>1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall zuzüglich
0,25 % der zusätzlich bescheinigten Summe
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 15 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Allgemein geltende Tarifsätze 1. Allgemeines
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/
Euro
schwarz-
weiß
Gebühr/
Euro
farbig
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/
Euro
schwarz-
weiß
Gebühr/
Euro
farbig
1.1 Allgemeine Angelegenheiten
1 Ablichtungen von deutsch-
und fremdsprachigen
Schriftstücken
- - 1.1.3 Ablichtungen von deutsch-
und fremdsprachigen
Schriftstücken
- -
- bis zum Format DIN A 4 je Seite 0,50 3,00 - bis zum Format DIN A 4 je Seite 1,00 3,50
- bis zum Format DIN A 3 je Seite 1,00 5,00 - bis zum Format DIN A 3 je Seite 1,50 5,50
- bis zum Format DIN A 2 je Seite 3,00 8,00 - bis zum Format DIN A 2 je Seite 3,50 8,50
- bis zum Format DIN A 1 je Seite 4,00 15,00 - bis zum Format DIN A 1 je Seite 4,50 15,50
- größer Format DIN A 1 je Seite 5,00 - - größer Format DIN A 1 je Seite 5,50 -
2 Beglaubigungen von - - 1.1.1 Beglaubigungen von - -
2.1 Unterschriften und Handzeichen
je
1,50 - - Unterschriften und Handzeichen
je
20,00 -
2.2 Ablichtungen je Seite 1,50 - - Ablichtungen je Seite 20,00 -Seite 16 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
2.3 Abschriften usw. je Seite 3,00 - - Abschriften usw. je Seite 20,00 -
2.4 Zeichnungen und Pläne nach
dem Zeitaufwand je angefangene
viertel Stunde
11,00 - - Zeichnungen und Pläne nach
dem Zeitaufwand je
angefangene viertel Stunde
11,00 -
2.5 Schriftstücke (2.2 und 2.3), die in
fremder Sprache abgefasst sind
Doppelt
e
Gebühr
- - Schriftstücke (Ablichtungen und
Abschriften s.o.), die in fremder
Sprache abgefasst sind
Doppelte
Gebühr
-
- (Beglaubigungen von
Zeugnisablichtungen oder -
abschriften durch die das
Zeugnis ausstellende Schule für
Bewerbungen um einen
Ausbildungs- oder Studienplatz
sind gebührenfrei)
- - - (Beglaubigungen von
Zeugnisablichtungen oder -
abschriften durch die das
Zeugnis ausstellende Schule für
Bewerbungen um einen
Ausbildungs- oder Studienplatz
sind gebührenfrei)
- -
3 Bescheinigungen - - 1.1.2 Bescheinigungen,
Zweitschriften
- -
3.1 Bescheinigung über die Lage
eines Grundstücks
30,00 - - Bescheinigung über die Lage
eines Grundstücks
30,00 -
3.2 Beitragsbescheinigungen für
Grundstücke
(nach BauGB und KAG)
33,00 - - Beitragsbescheinigungen für
Grundstücke
(nach BauGB und KAG)
37,00 -
3.3 Sonstige Bescheinigungen
(ausgenommen bei städtischen
Schulen)
3,50 - - Sonstige Bescheinigungen
(ausgenommen bei städtischen
Schulen)
20,00Seite 17 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
4 Genehmigungen, Erlaubnisse
und Ausnahmebewilligungen,
soweit im Gebührentarif nicht
besonders aufgeführt
10,00 - 2 Genehmigungen, Erlaubnisse
und Ausnahmebewilligungen,
soweit im Gebührentarif nicht
besonders aufgeführt
10,00 -
5 Vorübergehende Überlassung
von zeichnerischen Unterlagen
aus Akten, je Blatt
1,00 - 3 Vorübergehende Überlassung
von zeichnerischen Unterlagen
aus Akten, je Blatt
1,00 -Seite 18 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Besondere Gebühren einzelner Dienststellen
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/Euro Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/Euro
15 Gebühren für sonstige
Verwaltungsleistungen in
Selbstverwaltungsangelegenheiten
- 4 Gebühren für sonstige
Verwaltungsleistungen in
Selbstverwaltungsangelegenheiten
-
- Verwaltungsleistungen in
Selbstverwaltungsangelegenheiten,
für die keine andere Tarifstelle
vorgesehen ist und die nicht einem
von der Stadt Bonn
wahrzunehmenden besonderen
öffentlichen Interesse dienen, nach
dem Arbeitsaufwand
0,00 bis
250,00
- Verwaltungsleistungen in
Selbstverwaltungsangelegenheiten,
für die keine andere Tarifstelle
vorgesehen ist und die nicht einem
von der Stadt Bonn
wahrzunehmenden besonderen
öffentlichen Interesse dienen, nach
dem Arbeitsaufwand
0,00 bis 250,00
5 Amt für Umwelt und Stadtgrün
5.1
(neu)
Entscheidung über Befreiung nach §
67 BNatSchG
30,00 bis
5.000,00
5.2
(neu)
Erteilung einer
Vermarktungsbescheinigung
10,00 bis
1.500,00
5.3
(neu)
Genehmigung einer Ausnahme von
der Kennzeichnungspflicht nach § 13
Abs. 1 S. 4 u. 5 BArtSchV; § 14
BArtSchV
30,00 bis
5.000,00Seite 19 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
5.4
(neu)
Genehmigung einer Ausnahme von
den Besitz- und Vermarktungs-
geboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
i. V. m. § 44 Abs. 2 BNatSchG
30,00 bis
5.000,00
5.5
(neu)
Reitplakette (private Nutzung) -
- Erstantrag 39,40
- Folgeantrag 30,40
5.6
(neu)
Reitplakette (gewerbliche Nutzung)
- Erstantrag 89,40
-
Folgeantrag 80,40
5.7
(neu)
Führung eines externen Ökokontos
auch auf Antrag für andere nach § 2
Abs. 1 Ökokonto VO
Mind. 100,00
bzw. 0,01 pro
festgesetztem
Ökopunkt
5.8
(neu)
Anerkennungsverfahren nach § 3
Ökokonto VO
100,00
5.9
(neu)
Abnahme und Prüfung nach § 4
Ökokonto VO
Mind. 100,00
bzw. 0,01 pro
festgesetztem
ÖkopunktSeite 20 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
5.10
(neu)
Entscheidung über Ausnahmen,
Befreiungen und Genehmigungen
30,00 bis
5.000,00
5.11
(neu)
Entscheidung über die Erlaubnis der
Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz
1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG
0,1 Prozent des
Wertes der
Benutzung
5.12
(neu)
Entscheidung über die Genehmigung
für die Errichtung oder wesentlichen
Veränderung oder Beseitigung von
Anlagen in oder an Gewässern nach
§ 22 LWG. Ergibt sich aus der
Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Mind. 200,00
5.13
(neu)
Entscheidung über die nachträgliche
Entscheidung über die Errichtung
oder wesentliche Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen in oder an
Gewässern nach § 22 LWG, wenn
diese ohne Genehmigung errichtet
oder verändert wurden
Mind. 200,00
5.14
(neu)
Entscheidung über die Genehmigung
der Errichtung oder Erweiterung einer
baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5
WHG, die Entscheidung über die
Zulassung von Maßnahmen nach §
78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus
der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der
das Dreifache
der Gebühr
nach Tarifstelle
5.12Seite 21 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW.
7 Kassen - und Steueramt - 7 Kassen - und Steueramt -
7.1 Zweitausfertigung eines
Abgabenbescheides je Ausfertigung
5,00 7.1 Zweitausfertigung eines
Abgabenbescheides je Ausfertigung
8,00
7.2 Ausgabe einer
Ersatzhundesteuermarke
5,00 7.2 Ausgabe einer
Ersatzhundesteuermarke
10,00
7.3 Erstellen von Kontoauszügen
(Ablichtung von Mikrofiches,
schriftliche Zusammenstellung nach
Zeitaufwand) je angefangene viertel
Stunde
11,00 7.3 Erstellen von Kontoauszügen
(Ablichtung von Mikrofiches,
schriftliche Zusammenstellung nach
Zeitaufwand) je angefangene viertel
Stunde
15,00
7.4 AVIS Bearbeitung Verarbeitung von
Zahlungsavis als elektronisch zu
verarbeitende Datei je Datei (nach
Satzbeschreibung)
10,00 7.4 AVIS Bearbeitung Verarbeitung von
Zahlungsavis als elektronisch zu
verarbeitende Datei je Datei (nach
Satzbeschreibung)
10,00
- Verarbeitung von Zahlungsavis, die in
nicht automatisiert bearbeitbarem
Format (zum Beispiel pdf, docx, xlsx,
usw.) per E-Mail, Fax oder als
Papierdokument übersandt werden
(nach Zeitaufwand) je angefangene
viertel Stunde
11,00 - Verarbeitung von Zahlungsavis, die in
nicht automatisiert bearbeitbarem
Format (zum Beispiel pdf, docx, xlsx,
usw.) per E-Mail, Fax oder als
Papierdokument übersandt werden
(nach Zeitaufwand) je angefangene
viertel Stunde
15,00
7.5 Ausstellen von steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
11,00 7.5 Ausstellen von steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
15,00Seite 22 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
(nach Zeitaufwand) je angefangene
viertel Stunde
(nach Zeitaufwand) je angefangene
viertel Stunde
- Ausstellen von Bescheinigungen zur
Vorlage beim Finanzamt (nach
Zeitaufwand) je angefangene viertel
Stunde
11,00 - Ausstellen von Bescheinigungen zur
Vorlage beim Finanzamt (nach
Zeitaufwand) je angefangene viertel
Stunde
Entfällt
7.6
(neu)
Erstmalige Beantragung der
Absetzung von
Schmutzwassergebühren sowie
Folgebeantragung bei
turnusmäßigem Zählertausch nach
§ 11 Abs. 4 der Beitrags- und
Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
46,00
9 Gesundheitsamt - 9 Gesundheitsamt -
9.1 Amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19
Satz 1 ÖGDG sowie sonstige
amtliche
Bescheinigungen, Zeugnisse,
Gutachten je angefangene viertel
Stunde
32,00 9.1 Amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19
Satz 1 ÖGDG sowie sonstige
amtliche
Bescheinigungen, Zeugnisse,
Gutachten je angefangene viertel
Stunde
35,00
- Bei Bescheinigungen, Zeugnissen,
Gutachten, deren
Gesamtbearbeitungsdauer zwei
Stunden überschreitet: nach der
20,00 - Bei Bescheinigungen, Zeugnissen,
Gutachten, deren
Gesamtbearbeitungsdauer zwei
Stunden überschreitet: nach der
23,00Seite 23 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
zweiten Stunde je angefangene
viertel Stunde
zweiten Stunde je angefangene
viertel Stunde
9.3 Ausstellen von Bescheinigungen im
Bereich der Gesundheitsfachberufe je
angefangene viertel Stunde
11,00 9.3 Ausstellen von Bescheinigungen im
Bereich der Gesundheitsfachberufe je
angefangene viertel Stunde
13,00
9.4 Ausstellen von Zweitschriften (zum
Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je
angefangene viertel Stunde
11,00 9.4 Ausstellen von Zweitschriften (zum
Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je
angefangene viertel Stunde
13,00
11 Bauordnungsamt - 11 Bauordnungsamt -
11.1 Bereitstellung von Bauakten - 11.1 Bereitstellung von Bauakten -
11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur
Einsichtnahme
- 11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur
Einsichtnahme
-
1 bis 2 Aktenbände 17,00 1 bis 2 Aktenbände 18,50
jeder weitere dazugehörige Band 6,50 jeder weitere dazugehörige Band 9,00
11.1.2 Schriftliche Aktenauskunft - 11.1.2 Schriftliche Aktenauskunft -
- 1 bis 2 Aktenbände 16,00 - 1 bis 2 Aktenbände 18,50
- jeder weitere dazugehörige Band 8,00 - jeder weitere dazugehörige Band 9,00
- zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,00 - zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,50
11.2 Kopien aus der Bauakte je Bauplan 5,00 11.2 Kopien/Scanauszüge aus der
Bauakte je Bauplan
5,00Seite 24 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
11.3 Erteilung von Widmungsauskünften je
angefangene ½ Stunde
31,00 11.3 Erteilung von Widmungsauskünften je
angefangene ½ Stunde
34,50
11.4 Aufteilung des
Erschließungsaufwands je
angefangene ½ Stunde
31,00 11.4 Aufteilung des
Erschließungsaufwands je
angefangene ½ Stunde
34,50
12 Amt für Soziales und Wohnen - 12 Amt für Soziales und Wohnen -
12.1 Genehmigung zur Zweckentfremdung
von Wohnraum je Wohneinheit
205,00 12.1 Genehmigung zur Zweckentfremdung
von Wohnraum je Wohneinheit
Entfällt
12.2 Erteilung von Negativattesten für
Wohnraum, der nicht dem Verbot der
Zweckentfremdung unterliegt, bei
Entscheidung nach Aktenlage
60,00 12.2 Erteilung von Negativattesten für
Wohnraum, der nicht dem Verbot der
Zweckentfremdung unterliegt, bei
Entscheidung nach Aktenlage
Entfällt
13 Stadtplanungsamt - 13 Stadtplanungsamt -
13.7 13.7
(neu)
Bescheinigungen nach § 36 DSchG
NRW. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach der bescheinigten Summe
(Euro):
- bis 5.000 Euro Pauschal 50,00
- >5.000 Euro bis 250.000 Euro 1 % der
bescheinigten
Summe
- > 250.000 Euro bis 1.000.000 Euro Höchstgebühr
für dasSeite 25 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
vorhergehende
Intervall
zuzüglich 0,5 %
der zusätzlich
bescheinigten
Summe
- >1.000.000 Euro Höchstgebühr
für das
vorhergehende
Intervall
zuzüglich 0,25
% der zusätzlich
bescheinigten
Summe
16.11
(neu)
Entscheidung über die Erlaubnis der
Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz
1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG
0,1 Prozent des
Wertes der
Benutzung
16.12
(neu)
Entscheidung über die Genehmigung
für die Errichtung oder wesentlichen
Veränderung oder Beseitigung von
Anlagen in oder an Gewässern nach
§ 22 LWG. Ergibt sich aus der
Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Mind. 200,00
16.13
(neu)
Entscheidung über die nachträgliche
Entscheidung über die Errichtung
oder wesentliche Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen in oder an
Mind. 200,00Seite 26 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Gewässern nach § 22 LWG, wenn
diese ohne Genehmigung errichtet
oder verändert wurden
16.14
(neu)
Entscheidung über die Genehmigung
der Errichtung oder Erweiterung einer
baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5
WHG, die Entscheidung über die
Zulassung von Maßnahmen nach §
78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus
der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der
allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW.
das Dreifache
der Gebühr
nach Tarifstelle
16.12Seite 27 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Mit der zwölften Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 26. März 2001 wurde auch der
nachstehende Artikel III beschlossen, welcher der Vollständigkeit halber nachstehend abgedruckt ist:
Artikel III
Die nachstehende Tarif-Nummer 9 „Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn“ des bisherigen Gebührentarifes zur
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn behält so lange Gültigkeit, bis der Entgelttarif für das Kunstmuseum Bonn und der
Entgelttarif zur Satzung für das Stadtmuseum Bonn um entsprechende Gebührenpositionen ergänzt worden sind.
Tarif
- Nr.
Art der
Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun
dlage)
Gebühr/
Euro
Tarif
- Nr.
Art der
Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun
dlage)
Gebühr/
Euro
9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum
Bonn
- 9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum
Bonn
-
9.1 Erteilen einer Genehmigung,
Sammlungsgegenstände für kommerzielle
Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu
malen kommerzielle oder zu zeichnen, je
26,00 9.1 Erteilen einer Genehmigung,
Sammlungsgegenstände für kommerzielle
Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu
malen kommerzielle oder zu zeichnen, je
26,00
9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees
für Zwecke
- 9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees
für Zwecke
-
9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00 9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00
9.2.2 Farb-Dia, je 38,00 9.2.2 Farb-Dia, je 38,00
9.2.3 Klischee, je 77,00 9.2.3 Klischee, je 77,00
9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00 9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00
9.3 Werden im Zusammenhang mit einer
Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1.
- 9.3 Werden im Zusammenhang mit einer
Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1. und
-Seite 28 von 51
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
und 9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen
durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt,
richtet sich die Höhe der Gebühr nach
dem Zeitaufwand;
berechnet werden
9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen
durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt,
richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem
Zeitaufwand;
berechnet werden
- für jede angefangene Stunde 31,00 - für jede angefangene Stunde 31,00
- jedoch höchstens 2.557,00 - jedoch höchstens 2.557,00Seite 29 von 51
Anlage 3
Gebührenerhebung in Bonn
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Unterschriften und
Handzeichen je
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Ablichtungen je Seite
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Abschriften usw. je
Seite
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Beitragsbescheinigungen
für Grundstücke (nach
BauGB und KAG)
Datum der vorletzten
Änderung
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
1.233,33 %
farbig: -
1.233,33 %
farbig: -
566,67 %
farbig: -
12,12 %
farbig: -Seite 30 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Sonstige
Bescheinigungen
(ausgenommen bei
städtischen Schulen)
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A 4
je Seite
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A 3
je Seite
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A
2 je Seite
Datum der vorletzten
Änderung
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
471,43 %
farbig: -
schwarz-weiß: 100 %
farbig: 16,67 %
schwarz-weiß: 50 %
farbig: 10 %
schwarz-weiß: 16,67 %
farbig: 6,25 %Seite 31 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A 1
je Seite
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
größer als Format DIN A
1 je Seite
Tarif-Nr. 5.1
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über
Befreiung nach § 67
BNatSchG
Tarif-Nr. 5.2
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Erteilung einer
Vermarktungsbescheinig
ung
Datum der vorletzten
Änderung
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
schwarz-weiß: 12,5 %
farbig: 3,33 %
schwarz-weiß: 10 %
farbig: -
s.o. s.o.Seite 32 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 5.3
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Genehmigung einer
Ausnahme von der
Kennzeichnungspflicht
nach § 13 Abs. 1 S. 4 u.
5 BArtSchV; § 14
BArtSchV
Tarif-Nr. 5.4
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Genehmigung einer
Ausnahme von den
Besitz- und
Vermarktungsgeboten
nach § 45 Abs. 7
BNatSchG i. V. m. § 44
Abs. 2 BNatSchG
Tarif-Nr. 5.5
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Reitplakette (private
Nutzung)
Erstantrag
Folgeantrag
Tarif-Nr. 5.6
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Reitplakette
(gewerbliche Nutzung)
Erstantrag
Folgeantrag
Datum der vorletzten
Änderung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
s.o. s.o. s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.Seite 33 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 5.7
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Führung eines externen
Ökokontos auch auf
Antrag für andere nach §
2 Abs. 1 Ökokonto VO
Tarif-Nr. 5.8
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Anerkennungsverfahren
nach § 3 Ökokonto VO
Tarif-Nr. 5.9
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Abnahme und Prüfung
nach § 4 Ökokonto VO
Tarif-Nr. 5.10
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über
Ausnahmen,
Befreiungen und
Genehmigungen
Datum der vorletzten
Änderung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
s.o. s.o. s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.Seite 34 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 5.11
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über die
Erlaubnis der
Gewässerbenutzung
nach § 8 Absatz 1
Halbsatz 1 Alternative 1
WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des
Wertes der Benutzung
Tarif-Nr. 5.12
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über die
Genehmigung für die
Errichtung oder
wesentlichen
Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen
in oder an Gewässern
nach § 22 LWG. Ergibt
sich aus der Tarifstelle
4.3.1.27.1 der
allgemeinen
Verwaltungsgebührenor
dnung NRW.
Tarif-Nr. 5.13
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über die
nachträgliche
Entscheidung über die
Errichtung oder
wesentliche
Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen
in oder an Gewässern
nach § 22 LWG, wenn
diese ohne
Genehmigung errichtet
oder verändert wurden
Tarif-Nr. 5.14
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über die
Genehmigung der
Errichtung oder
Erweiterung einer
baulichen Anlage nach §
78 Absatz 5 WHG, die
Entscheidung über die
Zulassung von
Maßnahmen nach § 78a
Absatz 2 WHG. Ergibt
sich aus der Tarifstelle
4.3.1.27.1 der
allgemeinen
Verwaltungsgebührenor
dnung NRW.
Datum der vorletzten
Änderung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
s.o. s.o. s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.Seite 35 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 7.1
Kassen- und
Steueramt:
Zweitausfertigung eines
Abgabenbescheides je
Ausfertigung
Tarif-Nr. 7.2
Kassen- und Steueramt:
Ausgabe einer
Ersatzhundesteuermarke
Tarif-Nr. 7.3
Kassen- und
Steueramt:
Erstellen von
Kontoauszügen
(Ablichtung von
Mikrofiches, schriftliche
Zusammenstellung nach
Zeitaufwand) je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 7.4
Kassen- und Steueramt:
Verarbeitung von
Zahlungsavis, die in nicht
automatisiert
bearbeitbarem Format
(zum Beispiel pdf, docx,
xlsx, usw.) per E-Mail,
Fax oder als
Papierdokument
übersandt werden (nach
Zeitaufwand) je
angefangene viertel
Stunde
Datum der vorletzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
-
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. -
Datum der letzten
Änderung
24.12.2014 s.o. s.o. 27.10.2016
letzte Änderung in
Prozent
33,33 % s.o. s.o. Neu erstellt
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
60 % 100% 36,36 % 36,36 %Seite 36 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 7.5
Kassen- und
Steueramt:
Ausstellen von
steuerlichen
Unbedenklichkeitsbesch
einigungen (nach
Zeitaufwand) je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 7.5
Kassen- und
Steueramt:
Ausstellen von
Bescheinigungen zur
Vorlage beim Finanzamt
(nach Zeitaufwand) je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 7.6
Kassen- und
Steueramt:
Erstmalige Beantragung
der
Absetzung von
Schmutzwassergebühren
sowie Folgebeantragung
bei turnusmäßigem
Zählertausch nach § 11
Abs. 4 der Beitrags- und
Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der
öffentlichen
Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
gemäß § 19 Satz 1
ÖGDG sowie sonstige
amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten je
angefangene viertel
Stunde
Datum der vorletzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
Entfällt. bisher keine
Gebührenerhebung
07.11.2016
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. bis zu 2 Std. 7,14 %
(von 28 auf 30 EUR)
ab der 3. Std. 11,1 %
(von 18 auf 20 EUR)
Datum der letzten
Änderung
04.07.2019 s.o. s.o. 04.07.2019
letzte Änderung in
Prozent
36,36 % s.o. s.o. 6,67 %
Änderung geplant ab Februar 2024 s.o. Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
36,36 % Entfällt. bisher keine
Gebührenerhebung
9,375 %Seite 37 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Bei Bescheinigungen,
Zeugnissen, Gutachten,
deren
Gesamtbearbeitungsdauer
zwei Stunden
überschreitet: nach der
zweiten Stunde je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 9.3
Gesundheitsamt:
Ausstellen von
Bescheinigungen im
Bereich der
Gesundheitsfachberufe
je angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 9.4
Gesundheitsamt:
Ausstellen von
Zweitschriften (zum
Beispiel Belehrung nach
§ 43 IfSG) je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 11.1.1
Bauordnungsamt:
Bereitstellung von 1 bis
2 Aktenbänden
Datum der vorletzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
11.12.2014
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. nicht mehr zu
recherchieren
Datum der letzten
Änderung
04.07.2019 s.o. s.o. 04.07.2019
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. 6,25 %
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
15 % 18,18 % 18,18 % 8,82 %Seite 38 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 11.1.2
Bauordnungsamt:
Schriftliche
Aktenauskunft 1 bis 2
Akten
Tarif-Nr. 11.1.2
Bauordnungsamt:
Schriftliche
Aktenauskunft jeder
weiterer dazugehöriger
Band
Tarif-Nr. 11.1.2
Bauordnungsamt:
Schriftliche
Aktenauskunft
zusätzlicher
Arbeitsaufwand je Akte
Tarif-Nr. 11.3
Bauordnungsamt:
Erteilung von
Widmungsauskünften je
angefangene ½ Stunde
Datum der vorletzten
Änderung
07.11.2016 nicht mehr zu
recherchieren
Erste
Gebührenerhebung im
Juli 2019
Erste
Gebührenerhebung im
Juli 2019
vorletzte Änderung in
Prozent
29,17 % (geänderte
Berechnungsgrundlage)
s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
04.07.2019 s.o. s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
3,23 % s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
15,625 % 12,5 % 6,25 % 11,29 %Seite 39 von 51
Anlage 3
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 11.4
Bauordnungsamt:
Aufteilung des
Erschließungsaufwands
je angefangene ½
Stunde
Tarif-Nr. 13.7
Stadtplanungsamt:
Bescheinigungen nach §
36 DSchG NRW. Die
Höhe der Gebühr richtet
sich nach der
bescheinigten Summe
(Euro)
Datum der vorletzten
Änderung
Erste
Gebührenerhebung im
Juli 2019
Gebührenerhebung
bisher unmittelbar auf
landesrechtlicher
Grundlage.
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o.
Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024
geplante Änderung in
Prozent
11,29 % s.o.Seite 40 von 51
Anlage 3
Interkommunaler Vergleich
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Unterschriften und
Handzeichen je
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Ablichtungen je Seite
Tarif-Nr. 1.1.1
Beglaubigung von:
Abschriften usw. je
Seite
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Beitragsbescheinigung
en für Grundstücke
(nach BauGB und
KAG)
Bonn (derzeit) 04.07.2019 1,50 € 1,50 € 3,00 € 33,00 €
Bonn (geplant) Februar
2024
20,00 € 20,00 € 20,00 € 37,00 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 1,65 € 1,65 € bis 27,50 €
abhängig vom Umfang
1,65 € bis 27,50 €
abhängig vom Umfang
1,65 € bis 5,50 € *
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 Für die ersten 5
Seiten je 0,60 €
ab der 6. Seite je
0,40€
Für die ersten 5 Seiten
je 0,60 €
ab der 6. Seite je 0,40 €
Für die ersten 5 Seiten
je 0,60 €
ab der 6. Seite je
0,40€
3,00 € bis 100,00 €
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 1,70 € 1,70 € bis 2,90 € 1,70 € bis 2,90 € 1,70 € bis 5,60 €
*) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhobenSeite 41 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Sonstige
Bescheinigungen
(ausgenommen bei
städtischen Schulen)
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A 4
je Seite
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A
3 je Seite
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A
2 je Seite
Bonn (derzeit) 04.07.2019 3,50 € Schwarz-weiß: 0,50 €
farbig: 3,00 €
Schwarz-weiß: 1,00 €
farbig: 5,00 €
Schwarz-weiß: 3,00 €
farbig: 8,00 €
Bonn (geplant) Februar
2024
20,00 € Schwarz-weiß: 1,00€
farbig: 3,50 €
Schwarz-weiß: 1,50 €
farbig: 5,50 €
Schwarz-weiß: 3,50 €
farbig: 8,50 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 1,65 € bis 5,50 € *² erste Seite:1,10 €
jede weitere Seite: 0,55
€
erste Seite:1,65 €
jede weitere Seite:
1,10 €
-
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 3,00 € bis 100,00 € Schwarz-weiß: 1,00 €
farbig: 1,60 €
Schwarz-weiß: 1,40 €
farbig: 2,70 €
Schwarz-weiß: 2,00 €
farbig: 4,80 €
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 1,70€ bis 5,60 € 1,20 € für die erste
Seite. Jede weitere
Seite 0,30 € *
1,70 € für die erste
Seite. Jede weitere
Seite 0,30 € *
-
*) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 42 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
bis zum Format DIN A
1 je Seite
Tarif-Nr. 1.1.3
Ablichtungen von
deutsch- und
fremdsprachigen
Schriftstücken:
größer als Format DIN
A 1 je Seite
Tarif-Nr. 5.1
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über
Befreiung nach § 67
BNatSchG
Tarif-Nr. 5.2
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Erteilung einer
Vermarktungsbeschein
igung
Bonn (derzeit) 04.07.2019 Schwarz-weiß: 4,00 €
farbig: 15,00 €
5,00 € Neue Leistung Neue Leistung
Bonn (geplant) Februar
2024
Schwarz-weiß: 4,50 €
farbig: 15,50 €
5,50 € 30 € bis 5.000 € 10 € bis 1.500 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 - - 16,50 € bis 550,00 €*² 16,50 € bis 550,00 €*²
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 Schwarz-weiß: 3,00 €
farbig: 8,10 €
Schwarz-weiß: 5,70 €
farbig: 13,50 €
50,00 € bis 250,00 € 3,00 € bis 100,00 €
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 - - 1,50 € bis 2.000 € 1,50 € bis 2.000 €
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 43 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 5.3
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Genehmigung einer
Ausnahme von der
Kennzeichnungspflich
t nach § 13 Abs. 1 S.
4 u. 5 BArtSchV; § 14
BArtSchV
Tarif-Nr. 5.4
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Genehmigung einer
Ausnahme von den
Besitz- und
Vermarktungsgebote
n nach § 45 Abs. 7
BNatSchG i. V. m. §
44 Abs. 2 BNatSchG
Tarif-Nr. 5.5
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Reitplakette (private
Nutzung)
Erstantrag
Folgeantrag
Tarif-Nr. 5.6
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Reitplakette
(gewerbliche Nutzung)
Erstantrag
Folgeantrag
Bonn (derzeit) 04.07.2019 Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung
Bonn (geplant) Februar
2024
30 € bis 5.000 € 30 € bis 5.000 € Erstantrag: 39,40 €
Folgeantrag: 30,40 €
Erstantrag: 89,40 €
Folgentrag: 80,40 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 16,50 € bis 550,00 €
(siehe *²)
16,50 € bis 550,00 €
(siehe *²)
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 3,00 € bis 100,00 € 3,00 € bis 100,00 € keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 1,50 € bis 2.000 € 1,50 € bis 2.000 € keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt.Seite 44 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 5.7
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Führung eines
externen Ökokontos
auch auf Antrag für
andere nach § 2
Abs. 1 Ökokonto VO
Tarif-Nr. 5.8
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Anerkennungsverfahr
en nach § 3
Ökokonto VO
Tarif-Nr. 5.9
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Abnahme und Prüfung
nach § 4 Ökokonto VO
Tarif-Nr. 5.10
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über
Ausnahmen,
Befreiungen und
Genehmigungen
Bonn (derzeit) 04.07.2019 Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung
Bonn (geplant) Februar
2024
Mind. 100 € bzw.
0,01 € pro
festgesetztem
Ökopunkt
100 € Mind. 100 € bzw. 0,01 €
pro festgesetztem
Ökopunkt
30 € bis 5.000 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
16,50 € bis 550,00 €*²
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
10,00 € bis 250,00 €
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt.Seite 45 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der Satzung
vom
Tarif-Nr. 5.11
Amt für Umwelt
und Stadtgrün:
Entscheidung über
die Erlaubnis der
Gewässerbenutzung
nach § 8 Absatz 1
Halbsatz 1
Alternative 1 WHG
Tarif-Nr. 5.12
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über die
Genehmigung für die
Errichtung oder
wesentlichen
Veränderung oder
Beseitigung von
Anlagen in oder an
Gewässern nach § 22
LWG. Ergibt sich aus
der Tarifstelle
4.3.1.27.1 der
allgemeinen
Verwaltungsgebühren
ordnung NRW.
Tarif-Nr. 5.13
Amt für Umwelt
und Stadtgrün:
Entscheidung über
die nachträgliche
Entscheidung über
die Errichtung oder
wesentliche
Veränderung oder
Beseitigung von
Anlagen in oder an
Gewässern nach §
22 LWG, wenn
diese ohne
Genehmigung
errichtet oder
verändert wurden
Tarif-Nr. 5.14
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über die
Genehmigung der
Errichtung oder
Erweiterung einer
baulichen Anlage nach §
78 Absatz 5 WHG, die
Entscheidung über die
Zulassung von
Maßnahmen nach § 78a
Absatz 2 WHG. Ergibt
sich aus der Tarifstelle
4.3.1.27.1 der
allgemeinen
Verwaltungsgebührenord
nung NRW.
Bonn (derzeit) 04.07. 2019 Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung
Bonn (geplant) Februar 2024 0,1 Prozent des
Wertes der
Benutzung
Mind. 200 € Mind. 200 € das Dreifache der
Gebühr nach Tarifstelle
16.12
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
LeistungSeite 46 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der Satzung
vom
Tarif-Nr. 7.1
Kassen- und
Steueramt:
Zweitausfertigung
eines
Abgabenbescheides je
Ausfertigung
Tarif-Nr. 7.2
Kassen- und
Steueramt:
Ausgabe einer
Ersatzhundesteuer
marke
Tarif-Nr. 7.3
Kassen- und
Steueramt:
Erstellen von
Kontoauszügen
(Ablichtung von
Mikrofiches,
schriftliche
Zusammenstellung
nach Zeitaufwand)
je angefangene
viertel Stunde
Tarif-Nr. 7.4
Kassen- und Steueramt:
Verarbeitung von
Zahlungsavis, die in nicht
automatisiert
bearbeitbarem Format
(zum Beispiel pdf, docx,
xlsx, usw.) per E-Mail,
Fax oder als
Papierdokument
übersandt werden (nach
Zeitaufwand) je
angefangene viertel
Stunde
Bonn (derzeit) 04.07. 2019 5,00 € 5,00 € 11,00 € 11,00 €
Bonn (geplant) Februar 2024 8,00 € 10,00 € 15,00 € 15,00 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 16,50 € bis 275,00 € je
nach Arbeitsaufwand
(siehe *)
2,75 € keine vergleichbare
Leistung. Evtl. über
Arbeitsaufwand
(siehe*)
keine vergleichbare
Leistung. Evtl. über
Arbeitsaufwand (siehe*)
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 Für die ersten 5 Seiten
je 0,60 €
ab der 6. Seite je
0,40€
5,00 € 25,00 € keine vergleichbare
Leistung. Evtl. über
Arbeitsaufwand (siehe *)
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 1,20 € für die erste
Seite. Jede weitere
Seite 0,30 €
5,00 € 6,90€ keine vergleichbare
Leistung. Evtl. über
Arbeitsaufwand (siehe*)
*) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 47 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der Satzung
vom
Tarif-Nr. 7.5
Kassen- und
Steueramt:
Ausstellen von
steuerlichen
Unbedenklichkeitsbes
cheinigungen (nach
Zeitaufwand) je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 7.5
Kassen- und
Steueramt:
Ausstellen von
Bescheinigungen zur
Vorlage beim
Finanzamt (nach
Zeitaufwand) je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 7.6
Kassen- und
Steueramt:
Erstmalige Beantragung
der
Absetzung von
Schmutzwassergebühre
n sowie
Folgebeantragung bei
turnusmäßigem
Zählertausch nach § 11
Abs. 4 der Beitrags- und
Gebührenordnung für
die Inanspruchnahme
der öffentlichen
Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
gemäß § 19 Satz 1
ÖGDG sowie sonstige
amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
je angefangene viertel
Stunde
Bonn (derzeit) 04.07. 2019 11,00 € 11,00 € Neue Leistung 32,00 €
Bonn (geplant) Februar
2024
15,00 € Entfällt 46,00 € 35,00 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 keine vergleichbare
Leistung. Evtl. über
Arbeitsaufwand (s. *²)
keine vergleichbare
Leistung. Evtl. über
Arbeitsaufwand (s. *²)
keine vergleichbare
Leistung
60,00 – 4.000,00 *³
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 8,00 € 8,00 € keine vergleichbare
Leistung
21,00 € – 336,00 € *³
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 6,40 € 6,40 € keine vergleichbare
Leistung
30,00 € bis 1.000,00 €
*² Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In
Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt.
*³) Die Städte Aachen, Bielefeld und Münster rechnen nach Pauschalsätzen ab. Dagegen werden die Gebühren im hiesigen
Gesundheitsamt nach Stundensätzen bemessen. Daher sind die Gebührensätze nicht miteinander vergleichbar.Seite 48 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Bei Bescheinigungen,
Zeugnissen,
Gutachten, deren
Gesamtbearbeitungsd
auer zwei Stunden
überschreitet: nach der
zweiten Stunde je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 9.3
Gesundheitsamt:
Ausstellen von
Bescheinigungen im
Bereich der
Gesundheitsfachberuf
e je angefangene
viertel Stunde
Tarif-Nr. 9.4
Gesundheitsamt:
Ausstellen von
Zweitschriften (zum
Beispiel Belehrung
nach § 43 IfSG) je
angefangene viertel
Stunde
Tarif-Nr. 11.1.1
Bauordnungsamt:
Bereitstellung von 1
bis 2 Aktenbänden
Bonn (derzeit) 04.07. 2019 20,00 € 11,00 € 11,00 € 17,00 €
Bonn (geplant) Februar
2024
23,00 € 13,00 € 13,00 € 18,50 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 16,50 € bis 550,00 € 16,50 € bis 550,00 € 16,50 € bis 550,00 € 25,00 € pauschal
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 *³ siehe Erläuterung 21,00 € – 336,00 € *³ Für die ersten 5 Seiten
je 0,60 € ab der 6.
Seite je 0,40 €
25,00 € für 1 Band
(jeder weitere Band
6,00 €)
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 *³ siehe Erläuterung 10,00 € bis 50,00 € Für die erste Seite
1,20 € für jede weitere
Seite 0,30 €
25,00 €
*³) Die Städte Aachen, Bielefeld und Münster rechnen nach Pauschalsätzen ab. Dagegen werden die Gebühren im hiesigen
Gesundheitsamt nach Stundensätzen bemessen. Daher sind die Gebührensätze nicht miteinander vergleichbar.Seite 49 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 11.1.1
Bauordnungsamt:
Bereitstellung jedes
weiteren
dazugehörigen
Bandes
Tarif-Nr. 11.1.2
Bauordnungsamt:
Schriftliche
Aktenauskunft 1 bis 2
Akten
Tarif-Nr. 11.1.2
Bauordnungsamt:
Schriftliche
Aktenauskunft jeder
weiterer dazugehöriger
Band
Tarif-Nr. 11.1.2
Bauordnungsamt:
Schriftliche
Aktenauskunft
zusätzlicher
Arbeitsaufwand je Akte
Bonn (derzeit) 04.07. 2019 6,50 € 16,00 € 8,00 € 8,00 €
Bonn (geplant) Februar
2024
9,00 € 18,50 € 9,00 € 8,50 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 65,00 € je weitere
angefangene Stunde
16,00 € 16,50 € bis 275,00 € Je angefangene ½
Stunde 16,50 €
mindestens 11,00 €
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 6,00 € 50,00 € für 1 Band
jeder weitere Band
5,00 €
zuzüglich
Bearbeitungszeit je
angefangene 15 Min:
15,25 €
5,00 €
zuzüglich
Bearbeitungszeit je
angefangene 15 Min:
15,25 €
Bearbeitungszeit je
angefangene 15 Min:
15,25 €
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 5,00 € 50,00 € für 1 bis 2
Bände
10,00 € je angefangene ½
Stunde 17,30 € –
27,80 € evtl. zzgl.
Schreibgebühr je
angefangene ¼
Stunde 8,70 €Seite 50 von 51
Anlage 3
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 11.3
Bauordnungsamt:
Erteilung von
Widmungsauskünften je
angefangene ½ Stunde
Tarif-Nr. 11.4
Bauordnungsamt:
Aufteilung des
Erschließungsaufwands
je angefangene ½ Stunde
Tarif-Nr. 13.7
Stadtplanungsamt:
Bescheinigungen nach § 36
DSchG NRW. Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach der
bescheinigten Summe (Euro)
Bonn (derzeit) 04.07. 2019 31,00 € 31,00 € Neue Leistung
Bonn (geplant) Februar
2024
34,50 € 34,50 € Bis 5.000 €  100 €
von 5.000 bis 250.000€
 1 % der bescheinigten
Summe
bis 1.000.000 €
 0,5 % der bescheinigten
Summe
über 1.000.000 €
 0,25 % der bescheinigten
Summe
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 Je angefangene ½
Stunde 16,50 € bis max.
275,00 €
Je angefangene ½
Stunde 16,50 €
mindestens 11,00 €
keine vergleichbare Leistung
Vergleichsstadt
Bielefeld
12.12.2022 10,00 – 250,00 Richtet sich nach der
Höhe der Baukosten.
Entsprechend 1, 3 oder 5
% der Baukosten.
keine vergleichbare Leistung
Vergleichsstadt
Münster
01.01.2023 je angefangene ½
Stunde 17,30 € – 27,80 €
evtl. zzgl. Schreibgebühr
je angefangene ¼
Stunde 8,70 €
25,00 € bis 50,00 € keine vergleichbare LeistungSeite 51 von 51

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Datenstand: 03.11.2026, 10:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de