232362 · Beschlussvorlage
20. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 232362
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 232362 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. I 20. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung Rat 01.02.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 20. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundes- stadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die Verwaltungsgebührenordnung und ihr Gebührentarif wurden zuletzt mit Satzung vom 10. Juli 2019 geändert. Die nachstehende Vorlage beinhaltet die Einführung einer neuen Gebühr des Kassen- und Steuer- amtes (Amt 21), einer neuen Gebühr des Stadtplanungsamtes (Amt 61) und neuer Gebühren des Amtes für Umwelt und Stadtgrün (Amt 67). Hinzu kommen Änderungsvorschläge der Bürgerdienste (Amt 33), des Kassen- und Steueramtes (Amt 21), des Gesundheitsamtes (Amt 53), des Bauordnungsamtes (Amt 63) und des Amtes für Soziales und Woh- nen (Amt 50) zu bestehenden Gebührentarifen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührentarife ist als An- lage 2 beigefügt. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Be- teiligung und Vergabe vom 22.01.2015 (DS 1413271) liegt außerdem ein Vergleich mit den Tarifen anderer Kommunen als Anlage 3 bei. Durch die Einführung der neuen Gebühren und die Gebührenerhöhun- gen werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von mindestens 240.000 EUR. Zu den Änderungen der Tarifnummern, Bemessungsgrundlagen und Höhe der Gebühren in Euro im Einzelnen:Seite 1 von 51 Seite 2 1. Anpassung der allgemein geltenden Tarifsätze (für mehrere Äm- ter) 1.1 allgemeine Angelegenheiten 1.1.1 Beglaubigungen -Unterschriften und Handzeichen je 20,00 -Ablichtungen je Seite 20,00 -Abschriften usw. je Seite 20,00 -Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde 11,00 -Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind Doppelte Gebühr (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei) 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften -Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 -Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00 -Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schu- len) 20,00 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken bis zum Format DIN A 4 je Seite schwarz/weiß: 1,00; farbig: 3,50 bis zum Format DIN A 3 je Seite schwarz/weiß: 1,50; farbig: 5,50 bis zum Format DIN A 2 je Seite schwarz/weiß: 3,50; farbig: 8,50 bis zum Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 4,50; farbig:15,50 größer Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 5,50 Am 12.08.2023 trat die Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) in Kraft, wodurch der allgemeine Gebührentarif geän- dert werden musste. Die Gebühren einer Beitragsbescheinigung betragen derzeit 33,00€. Basis der Berechnung waren die Kosten eines Arbeitsplatzes der Besol- dungsgruppe A 8 mD aus dem Jahr 2019 (32,46 € bei einer durchschnitt- lichen Arbeitszeit von 40 min). Im Jahr 2022 lagen die Kosten eines Ar- beitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD bei 55,31€. Das ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min eine Gebühr von 36,87€, weshalb die bisherige Gebühr für die Erstellung einer Beitragsbescheini- gung in Höhe von 33,00 € auf 37,00 € zu erhöhen ist. 2. Tarif-Nr. 4 wird zu Tarif-Nr. 2 Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen, soweit im Gebührentarif nicht besonders aufgeführt 10,00 3. Tarif-Nr. 5 wird zu Tarif-Nr. 3Seite 2 von 51 Seite 3 Vorübergehende Überlassung von zeichnerischen Unterlagen aus Akten, je Blatt 1,00 4. Tarif-Nr. 15 wird zu Tarif-Nr. 4 Gebühren für sonstige Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsange- legenheiten: Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsangelegenhei- ten, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der Stadt Bonn wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interes- se dienen, nach dem Arbeitsaufwand: 0,00 bis 250,00 5. Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Amtes für Umwelt und Stadtgrün (Amt 67) 5.1 (neu) Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00 5.3 (neu)Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung 10,00 bis 1.500,00 5.3 (neu) Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungs- pflicht nach § 13 Abs. 1 S. 4 u. 5 BArtSchV; § 14 BArtSchV 30,00 bis 5.000,00 5.4 (neu) Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Ver- marktungsgeboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 2 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00 5.5 (neu) Reitplakette (private Nutzung) - Erstantrag 39,40 - Folgeantrag 30,40 5.6 (neu) Reitplakette (gewerbliche Nutzung) - Erstantrag 89,40 - Folgeantrag 80,40 5.7 (neu) Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für an- dere nach § 2 Abs. 1 Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem Ökopunkt 5.8 (neu) Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO 100,00 5.9 (neu) Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem Ökopunkt 5.10 (neu) Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen 30,00 bis 5.000,00 5.11 (neu) Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG Mind. 200,00 5.12 (neu) Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Mind. 200,00 5.13 (neu) Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurdenSeite 3 von 51 Seite 4 das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.12 5.14 (neu) Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der all- gemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Mind. 200,00 Die neuen Gebührentarife des Amtes für Umwelt und Stadtgrün entspre- chen den Gebührentarifen der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW. 6. Änderung bestehender Gebührentarife und Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Kassen- und Steueramtes (Amt 21) Die Kostenanpassungen der Verwaltungsgebühren der Tarif-Nummern 7.1 – 7.5 ergeben sich aufgrund von Personalkosten- und Sachkosten- steigerungen. 7.1 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung 8,00 7.2 Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke 10,00 7.3 Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schrift- liche Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00 7.4 AVIS Bearbeitung Verarbeitung von Zahlungsavis als elektronisch zu verarbeitende Datei je Datei (nach Satzbeschreibung) 10,00 - Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bear- beitbarem Format (z.B. pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder als Papierdokument übersandt werden (nach Zeitaufwand) je an- gefangene ¼ Stunde 15,00 7.5 Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00 - Ausstellen von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt (nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde Entfällt Die Tarif-Nummer 7.5 zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ist die verwaltungsseitig geplante, ersatzlose Einstellung dieser freiwilligen Serviceleistung. Insbesondere unter den Gebührentarif fallende Elternbeitragsbescheinigungen zur steuerlichen Geltendma- chung von Kinderbetreuungskosten werden nicht benötigt, zumal der entsprechende Nachweis im Rahmen privater Steuererklärungen auch anderweitig erbracht werden kann. 7.6 Erstmalige Beantragung der Absetzung von Schmutzwasserge- bühren sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung für die In- anspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabga- bensatzung) 46,00Seite 4 von 51 Seite 5 Mit der Tarif-Nummer 7.6 wird eine Pauschale zur erstmaligen Beantra- gung der Absetzung von Schmutzwassergebühren, sowie Folgebeantra- gung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwas- seranlage (Kanalabgabensatzung), geschaffen. Aufgrund progressiv steigender Antragszahlen entsteht im Zusammenhang mit der Bearbei- tung von (Folge-) Anträgen oben genannter Ermäßigungsanträge mitt- lerweile ein immenser Verwaltungsaufwand. Aus diesem Grund soll - entsprechend der Vorgehensweise in vergleichbaren Städten - eine an- gemessene Verwaltungsgebühr eingeführt werden, um den mit der An- tragsbearbeitung entstehenden Verwaltungsaufwand zumindest teilweise zu kompensieren. Die entsprechende Verweisregelung in § 11 Abs. 4 der Kanalabgaben- satzung wurde bereits durch den Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 (DS: 232022) beschlossen. Auf die ge- plante Gebühreneinführung wurde in diesem Zusammenhang in der Be- schlussvorlage hingewiesen. 7. Änderung bestehender Gebührentarife des Gesundheitsamtes (Amt 53) Die Kostenanpassungen der Verwaltungsgebühren der Tarif-Nummern 9.1, 9.3 und 9.4 ergeben sich aufgrund von Personalkostensteigerungen. 9.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeug- nisse, Gutachten je angefangene ¼ Stunde 35,00 - Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbe- arbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet: nach der zweiten Stunde je angefangene ¼ Stunde 23,00 Die Gebührenhöhe der Tarif-Nummer 9.1 für amtliche Bescheinigungen orientiert sich am Zeitaufwand. Die Untersuchungen, die für die Beschei- nigungen, Zeugnisse oder Gutachten erforderlich sind, werden von Ärz- ten durchgeführt. Die von der Bundesstadt Bonn intern ermittelten Kos- ten eines Arbeitsplatzes im höheren Dienst bzw. einer vergleichbaren Entgeltgruppe (Mittelwert A 15/E 14) liegen im Jahr 2023 bei ca. 93,00 € / Stunde (23,00 € je ¼ Stunde). Hinzu kommt der Koordinierungs- sowie Schreib- und Fertigungszeitaufwand der Arzthelferin (E 5). Der Stunden- satz liegt hier bei ca. 47,00 € (rd. 12 € je ¼ Stunde). Die Bemessung der Gebühr mit nunmehr 35,00 € je angefangener ¼ Stunde ist somit ge- rechtfertigt. Bei amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen und Gutachten, deren Be- arbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet, wird nur der Stundensatz des Arztes zu Grunde gelegt, da davon auszugehen ist, dass der Ar- beitsaufwand der Arzthelferin mit zwei Stunden abgegolten ist. 9.3 Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheits- fachberufe je angefangene ¼ Stunde 13,00Seite 5 von 51 Seite 6 9.4 Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je angefangene ¼ Stunde 13,00 Die Tarif-Nummern 9.3 für Bescheinigungen und 9.4 für Zweitschriften orientieren sich am Zeitaufwand. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für das Ausstellen einer Bescheinigung beträgt rd. 20 Minuten. Ebenfalls erstellt das Gesundheitsamt auf Wunsch Zweitschriften vom Abschluss- zeugnis eines Gesundheitsfachberufs oder der Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG. Hierzu sind in der Regel 15-30 Minuten Zeit- aufwand erforderlich. Bei Verlust, z.B. älterer Originale, können aber im Ausnahmefall auch aufwändigere Ermittlungen notwendig sein. Als Kos- ten für den Arbeitsplatz wird ein Arbeitsplatz des mittleren Dienstes bzw. der vergleichbaren Entgeltgruppe (Mittelwert A 8/ E5) herangezogen. Dies entspricht einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € pro ange- fangene ¼ Stunde. 8. Änderung bestehender Gebührentarife des Bauordnungsamtes (Amt 63) Die Kostenanpassungen der Verwaltungsgebühren der Tarif-Nummern 11.1, 11.3 und 11.4 ergeben sich aufgrund von Personalkostensteige- rungen. 11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme - 1 bis 2 Aktenbände 18,50 - jeder weitere dazugehörige Band 9,00 Die Tarif-Nummer 11.1.1. zur Bereitstellung von Bauakten zur Einsicht- nahme orientiert sich an den Kosten eines Arbeitsplatzes der Entgelt- gruppe 8 TVöD. Die Kalkulation der Gebühr erfolgt zunächst aufgrund des unterschiedlichen Zeitaufwandes für die Barzahlung/ EC-Zahlung und für den Gebührenbescheid. Für die durchschnittliche Dauer der Be- reitstellung einer Akte, die Informationen, Beratung und Hilfestellung und die anschließende Erstellung eines Gebührenbescheides werden insge- samt 20 Minuten veranschlagt. Dies ergibt eine Gebührenhöhe von 16,97 € (ca. 17,00 €). Damit keine unterschiedlichen Tarife je nach Zahlungsart (Gebührenbe- scheid oder Barzahlung/ EC-Zahlung) festgesetzt werden müssen, wird ein Mittelwert der beiden Gebühren gebildet. Die Gebühr mit Gebühren- bescheid beläuft sich dabei auf 17,00€, während die Gebühr mit Barkas- se/EC-Zahlung 10,50 € beträgt. Daraus ergibt sich ein aufgerundeter Mittelwert von 14,00 €. Da eine Baulastenauskunft einen eigenen Gebührentatbestand darstellt und ein Abfotografieren der Baulast aus der Akte im Geschäftsbetrieb nicht verhindert werden kann, ist – wenn vorhanden – die, in der Regel auf einem separaten Heftstreifen unter Teil 1 im ersten Aktenband abge- heftete Baulast, vor der Akteneinsicht aus der Akte zu entnehmen und später wieder einzuheften. Dies führt zu einer zusätzlichen Erhöhung der Gebühr um 5,00 €, da für das Ein- und Ausheften 5 Minuten veran-Seite 6 von 51 Seite 7 schlagt werden. 11.1.2 Schriftliche Aktenauskunft - 1 bis 2 Aktenbände 18,50 - jeder weitere dazugehörige Band 9,00 - zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,50 Für das Heraussuchen und Zusammenstellen der Unterlagen wird ein zeitlicher Aufwand von 10 min angenommen, was nach den Kosten ei- nes Arbeitsplatzes der Entgeltgruppe 8 TVöD eine Gebühr in Höhe von 8,50 € ergibt, die pro Akte, zusätzlich zur Gebühr zum Bereitstellen der Akte anfallen. 11.2 Kopien/ Scanauszüge aus der Bauakte je Bauplan 5,00 Die Gebühr für das Einscannen von Unterlagen gleicht der Gebühr für das Kopieren aufgrund gleicher Gerätekosten. Zwar entfallen die Papier- kosten, jedoch entsteht dafür zusätzliche Arbeitszeit für die digitale Be- reitstellung durch speichern und Benennung der Datei, Erstellung der Freigabe, das Versenden einer E-Mail an die antragsstellende Person und das abschließende Telefonat für die Festlegung eines Passwortes. 11.3 Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde 34,50 Insbesondere Banken bitten um Auskunft, ob eine bestimmte Fläche für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Grundlage für die Ermittlung der neuen Gebühr sind die Kosten eines Arbeitsplatzes nach Besoldungs- gruppe A 11 (= 68,64 € pro Stunde). Es kann von einer durchschnittli- chen Bearbeitungszeit von einer ½ Stunde ausgegangen werden. Da jedoch im Einzelfall erheblich längere Bearbeitungszeiten nicht ausge- schlossen werden können, sollte für die Bearbeitung von Widmungsan- fragen je begonnener ½ Stunde eine Gebühr von 34,50 € erhoben wer- den. 11.4 Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stun- de 34,50 Aufgrund von privatrechtlichen Regelungen wird immer häufiger die An- frage gestellt, den Erschließungsaufwand auf verschiedene Fälligkeits- daten aufzuteilen. Die dafür anzusetzende Gebühr ermittelt sich wie un- ter 11.3 genannt. 9. Änderung bestehender Gebührentarife des Amtes für Soziales und Wohnen (Amt 50) 12.1 Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum je Wohneinheit Entfällt 12.2 Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht dem Ver- bot der Zweckentfremdung unterliegt, bei Entscheidung nach Ak- tenlage Entfällt Die beiden Gebührentatbestände 12.1. und 12.2 entfallen ersatzlos, daSeite 7 von 51 Seite 8 sie mittlerweile in der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz inkl. Gebührentarif geregelt sind 10. Änderung bestehender Gebührentarife und Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Stadtplanungsamtes (Amt 61) 13.7 (neu) Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bescheinigten Summe (in Euro): - bis 5.000 Euro pauschal 50,00 - >5.000 Euro bis 250.000 Euro 1 % der bescheinigten Summe - >250.000 Euro bis 1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall zuzüglich 0,5% der zusätzlich bescheinigten Summe >1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall zuzüglich 0,25% der zusätzlich bescheinigten Summe Bis zu der bereits genannten Verordnung des Landes NRW zur Neuord- nung des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsge- bührenordnung NRW war die Gebührenerhebung für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen in §40 (a.F.) bzw. seit 1.6.2022 in §36 (n.F.) Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) so geregelt, dass sich die Gebührenhöhe nach der Höhe der bescheinigten Aufwen- dungen richtete. Dabei wurden Gebühren erst ab einer Bescheinigungs- summe von mind. 5.000,00 € fällig. Da die Gebührenerhebung somit unmittelbar auf landesrechtlicher Grundlage beruhte, bedurfte es keiner Aufnahme in die städtische Verwaltungsgebührenordnung. 2021 wurden bspw. Aufwendungen i.H. von rd. 24.028.000,- Euro und 2022 i.H. von rd. 12.790.000,- Euro bescheinigt und mit den Gebühren- bescheiden ein Betrag von im Mittel rd. 114.000,- Euro pro Jahr verein- nahmt. Mit der Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs wurde die bisherige Tarifstelle 4a.2 (Bescheinigung nach § 40 a.F. DSchG NRW bzw. § 36 n.F. DSchG NRW) gestrichen und wird nun zukünftig von der Tarifstelle 1.1 (Allgemeine Angelegenheiten) erfasst, die sich auf 20,00 € beläuft. Bei Bedarf können die Gemeinden und Gemeindeverbände allerdings davon abweichend gemäß § 2 Absatz 3 Gebührengesetz NRW eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Mit der o.a. Neuordnung hätte sich als Beispielrechnung für die JahreSeite 8 von 51 Seite 9 2021/22 eine Einnahme von lediglich max. 19.300,- Euro (2022) bzw. 21.200,- Euro (2021) in Abhängigkeit von der Anzahl der bearbeiteten Anträge ergeben. D.h.: ohne eine Rückkehr mindestens zur bisherigen Verfahrensweise der Gebührenberechnung durch deren Aufnahme in die städtische Gebührenordnung wäre ein Verlust von jährlich rd. 80.000,- Euro Einnahmen zu verzeichnen. Um diesem Verlust entgegenzuwirken, wird eine entsprechende Tarif- stelle in die städtische Verwaltungsgebührenordnung aufgenommen um zu der bisherigen Gebührenhöhe zurückzukehren. Zudem hat sich er- wiesen, auch die Bearbeitung von Anträgen auf Steuerbescheinigung für geringere Kostenvolumina einen erheblichen Aufwand verursacht, der eine Gebührenerhebung rechtfertigt. Daher wird zusätzlich auch für Be- scheinigungssummen unter 5.000,00 € eine pauschale Bearbeitungsge- bühr i.H. von 50,00 € eingeführt. Diese Vorlage leistet auch einen Beitrag zum Prozess der strukturellen Haushaltskonsolidierung (DS-Nr. 231491), den die Verwaltung aktuell im Auftrag der Politik durchführt. Die Verwaltung wird unter der genannten DS-Nr. fortlaufend über den Prozess und die Ergebnisse berichten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Jährl. 60.000 Jährl. 175.000 Jährl. 5.000 Jährl. 100.000 Jährl. 3.805 121000122 133000205 153000704 16100100301 163001001 Haushaltsbelastung jährlichSeite 9 von 51 Seite 10 Anlage/n 1 Anlage 1 Änderungssatzung (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse (öffentlich) 3 Anlage 3 Gebührenvergleich (öffentlich)Seite 10 von 51 Anlage 1 20. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn Vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen: Artikel I Die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn mit dem Gebührentarif vom 03. Juni 1970 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 214) zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 769) wird wie folgt geändert: Der Gebührentarif wird wie folgt geändert: 1. Allgemein geltende Tarifsätze erhält folgende neue Überschrift: 1. Allgemeines 2. Tarif- Nr. 1.1 „allgemeine Angelegenheiten“ wird neu eingefügt 3. Tarif- Nr. 1 wird zu Tarif-Nr. 1.1.3 und erhält folgende geänderte Fassung: bis zum Format DIN A 4 je Seite schwarz/weiß: 1,00 farbig: 3,50 bis zum Format DIN A 3 je Seite schwarz/weiß: 1,50 farbig: 5,50 bis zum Format DIN A 2 je Seite schwarz/weiß: 3,50 farbig: 8,50 bis zum Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 4,50 farbig:15,50 größer Format DIN A 1 je Seite schwarz/weiß: 5,50 4. Tarif- Nr. 2 wird zu Tarif-Nr. 1.1.1 und erhält folgende geänderte Fassung: -Unterschriften und Handzeichen je 20,00 -Ablichtungen je Seite 20,00 -Abschriften usw. je Seite 20,00 -Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene ¼ Stunde 11,00 -Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind: Doppelte Gebühr (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder -abschriften durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei)Seite 11 von 51 Anlage 1 5. Tarif- Nr. 3 wird zu Tarif-Nr. 1.1.2 und erhält folgende geänderte Fassung: -Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 -Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00 -Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00 6. Tarif-Nr. 4 wird zu Tarif-Nr. 2 7. Tarif-Nr. 5 wird zu Tarif-Nr. 3 8. Die Überschrift „Besondere Gebühren einzelner Dienststellen“ wird zwischen den künftigen Tarif-Nrn. 4 und 5 eingefügt. 9. Tarif-Nr. 15 wird zu Tarif-Nr. 4 10. Tarif-Nr. 5 wird mit folgender Überschrift neu eingefügt: 5. Amt für Umwelt und Stadtgrün 11. Tarif-Nr. 5.1 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00 12. Tarif-Nr. 5.2 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung 10,00 bis 1.500,00 13. Tarif-Nr. 5.3 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 4 u. 5 BArtSchV; § 14 BArtSchV 30,00 bis 5.000,00 14. Tarif-Nr. 5.4 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsgeboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 2 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00 15. Tarif-Nr. 5.5 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Reitplakette (private Nutzung) Erstantrag 39,40 Folgeantrag 30,40 16. Tarif-Nr. 5.6 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Reitplakette (gewerbliche Nutzung) Erstantrag 89,40 Folgeantrag 80,40 17. Tarif-Nr. 5.7 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1 Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem ÖkopunktSeite 12 von 51 Anlage 1 18. Tarif-Nr. 5.8 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO 100,00 19. Tarif-Nr. 5.9 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem Ökopunkt 20. Tarif-Nr. 5.10 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen 30,00 bis 5.000,00 21. Tarif-Nr. 5.11 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG Mind. 200,00 22. Tarif-Nr. 5.12 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Mind. 200,00 23. Tarif-Nr. 5.13 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.12 24. Tarif-Nr. 5.14 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.: Mind. 200,00 25. Tarif-Nr. 7.1 erhält folgende geänderte Fassung: Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung 8,00 26. Tarif-Nr. 7.2 erhält folgende geänderte Fassung: Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke 10,00 27. Tarif-Nr. 7.3 erhält folgende geänderte Fassung: Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schriftliche Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00Seite 13 von 51 Anlage 1 28. Tarif-Nr. 7.4 Punkt 2 erhält folgende geänderte Fassung: Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bearbeitbarem Format (zum Beispiel pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder als Papierdokument übersandt werden (nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00 29. Tarif-Nr. 7.5 Punkt 1 erhält folgende geänderte Fassung: Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nach Zeitaufwand) je angefangene ¼ Stunde 15,00 30. Tarif-Nr. 7.5 Punkt 2 entfällt 31. Tarif-Nr. 7.6 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Erstmalige Beantragung der Absetzung von Schmutzwassergebühren sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) 46,00 32. Tarif-Nr. 9.1 Punkt 1 erhält folgende geänderte Fassung: Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten je angefangene ¼ Stunde 35,00 33. Tarif-Nr. 9.1 Punkt 2 erhält folgende geänderte Fassung: Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbearbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet: nach der zweiten Stunde je angefangene ¼ Stunde 23,00 34. Tarif-Nr. 9.3 erhält folgende geänderte Fassung: Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe je angefangene ¼ Stunde 13,00 35. Tarif-Nr. 9.4 erhält folgende geänderte Fassung: Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je angefangene ¼ Stunde 13,00 36. Tarif-Nr. 11.1.1 erhält folgende geänderte Fassung: Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme 1 bis 2 Aktenbände 18,50 jeder weitere dazugehörige Band 9,00 37. Tarif-Nr. 11.1.2 erhält folgende geänderte Fassung: Schriftliche Aktenauskunft 1 bis 2 Aktenbände 18,50 jeder weitere dazugehörige Band 9,00 zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,50Seite 14 von 51 Anlage 1 38. Tarif-Nr. 11.2 erhält folgende geänderte Fassung: Kopien/Scanauszüge aus der Bauakte je Bauplan 5,00 39. Tarif-Nr. 11.3 erhält folgende geänderte Fassung: Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde 34,50 40. Tarif-Nr. 11.4 erhält folgende geänderte Fassung: Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stunde 34,50 41. Tarif-Nr. 12.1 entfällt 42. Tarif-Nr. 12.2 entfällt 43. Die Tarif-Nr. 12 erhält den Vermerk „gestrichen“. 44. Tarif-Nr. 13.7 wird in folgender Fassung neu eingefügt: Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bescheinigten Summe (Euro): bis 5.000 Euro Pauschal 50,00 100,00 >5.000 Euro bis 250.000 Euro 1 % der bescheinigten Summe > 250.000 Euro bis 1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall zuzüglich 0,5 % der zusätzlich bescheinigten Summe >1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall zuzüglich 0,25 % der zusätzlich bescheinigten Summe Artikel II Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 15 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung Allgemein geltende Tarifsätze 1. Allgemeines Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/ Euro schwarz- weiß Gebühr/ Euro farbig Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/ Euro schwarz- weiß Gebühr/ Euro farbig 1.1 Allgemeine Angelegenheiten 1 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken - - 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken - - - bis zum Format DIN A 4 je Seite 0,50 3,00 - bis zum Format DIN A 4 je Seite 1,00 3,50 - bis zum Format DIN A 3 je Seite 1,00 5,00 - bis zum Format DIN A 3 je Seite 1,50 5,50 - bis zum Format DIN A 2 je Seite 3,00 8,00 - bis zum Format DIN A 2 je Seite 3,50 8,50 - bis zum Format DIN A 1 je Seite 4,00 15,00 - bis zum Format DIN A 1 je Seite 4,50 15,50 - größer Format DIN A 1 je Seite 5,00 - - größer Format DIN A 1 je Seite 5,50 - 2 Beglaubigungen von - - 1.1.1 Beglaubigungen von - - 2.1 Unterschriften und Handzeichen je 1,50 - - Unterschriften und Handzeichen je 20,00 - 2.2 Ablichtungen je Seite 1,50 - - Ablichtungen je Seite 20,00 -Seite 16 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 2.3 Abschriften usw. je Seite 3,00 - - Abschriften usw. je Seite 20,00 - 2.4 Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene viertel Stunde 11,00 - - Zeichnungen und Pläne nach dem Zeitaufwand je angefangene viertel Stunde 11,00 - 2.5 Schriftstücke (2.2 und 2.3), die in fremder Sprache abgefasst sind Doppelt e Gebühr - - Schriftstücke (Ablichtungen und Abschriften s.o.), die in fremder Sprache abgefasst sind Doppelte Gebühr - - (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder - abschriften durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei) - - - (Beglaubigungen von Zeugnisablichtungen oder - abschriften durch die das Zeugnis ausstellende Schule für Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Studienplatz sind gebührenfrei) - - 3 Bescheinigungen - - 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften - - 3.1 Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 - - Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00 - 3.2 Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 33,00 - - Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 37,00 - 3.3 Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 3,50 - - Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00Seite 17 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 4 Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen, soweit im Gebührentarif nicht besonders aufgeführt 10,00 - 2 Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen, soweit im Gebührentarif nicht besonders aufgeführt 10,00 - 5 Vorübergehende Überlassung von zeichnerischen Unterlagen aus Akten, je Blatt 1,00 - 3 Vorübergehende Überlassung von zeichnerischen Unterlagen aus Akten, je Blatt 1,00 -Seite 18 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung Besondere Gebühren einzelner Dienststellen Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/Euro Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrundlage) Gebühr/Euro 15 Gebühren für sonstige Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten - 4 Gebühren für sonstige Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten - - Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der Stadt Bonn wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen, nach dem Arbeitsaufwand 0,00 bis 250,00 - Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der Stadt Bonn wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen, nach dem Arbeitsaufwand 0,00 bis 250,00 5 Amt für Umwelt und Stadtgrün 5.1 (neu) Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00 5.2 (neu) Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung 10,00 bis 1.500,00 5.3 (neu) Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 4 u. 5 BArtSchV; § 14 BArtSchV 30,00 bis 5.000,00Seite 19 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 5.4 (neu) Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungs- geboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 2 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00 5.5 (neu) Reitplakette (private Nutzung) - - Erstantrag 39,40 - Folgeantrag 30,40 5.6 (neu) Reitplakette (gewerbliche Nutzung) - Erstantrag 89,40 - Folgeantrag 80,40 5.7 (neu) Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1 Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem Ökopunkt 5.8 (neu) Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO 100,00 5.9 (neu) Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO Mind. 100,00 bzw. 0,01 pro festgesetztem ÖkopunktSeite 20 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 5.10 (neu) Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen 30,00 bis 5.000,00 5.11 (neu) Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung 5.12 (neu) Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Mind. 200,00 5.13 (neu) Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden Mind. 200,00 5.14 (neu) Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.12Seite 21 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. 7 Kassen - und Steueramt - 7 Kassen - und Steueramt - 7.1 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung 5,00 7.1 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung 8,00 7.2 Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke 5,00 7.2 Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke 10,00 7.3 Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schriftliche Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde 11,00 7.3 Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schriftliche Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde 15,00 7.4 AVIS Bearbeitung Verarbeitung von Zahlungsavis als elektronisch zu verarbeitende Datei je Datei (nach Satzbeschreibung) 10,00 7.4 AVIS Bearbeitung Verarbeitung von Zahlungsavis als elektronisch zu verarbeitende Datei je Datei (nach Satzbeschreibung) 10,00 - Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bearbeitbarem Format (zum Beispiel pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder als Papierdokument übersandt werden (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde 11,00 - Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bearbeitbarem Format (zum Beispiel pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder als Papierdokument übersandt werden (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde 15,00 7.5 Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen 11,00 7.5 Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen 15,00Seite 22 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde - Ausstellen von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde 11,00 - Ausstellen von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Entfällt 7.6 (neu) Erstmalige Beantragung der Absetzung von Schmutzwassergebühren sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) 46,00 9 Gesundheitsamt - 9 Gesundheitsamt - 9.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten je angefangene viertel Stunde 32,00 9.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten je angefangene viertel Stunde 35,00 - Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbearbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet: nach der 20,00 - Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbearbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet: nach der 23,00Seite 23 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung zweiten Stunde je angefangene viertel Stunde zweiten Stunde je angefangene viertel Stunde 9.3 Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe je angefangene viertel Stunde 11,00 9.3 Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe je angefangene viertel Stunde 13,00 9.4 Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je angefangene viertel Stunde 11,00 9.4 Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je angefangene viertel Stunde 13,00 11 Bauordnungsamt - 11 Bauordnungsamt - 11.1 Bereitstellung von Bauakten - 11.1 Bereitstellung von Bauakten - 11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme - 11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme - 1 bis 2 Aktenbände 17,00 1 bis 2 Aktenbände 18,50 jeder weitere dazugehörige Band 6,50 jeder weitere dazugehörige Band 9,00 11.1.2 Schriftliche Aktenauskunft - 11.1.2 Schriftliche Aktenauskunft - - 1 bis 2 Aktenbände 16,00 - 1 bis 2 Aktenbände 18,50 - jeder weitere dazugehörige Band 8,00 - jeder weitere dazugehörige Band 9,00 - zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,00 - zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte 8,50 11.2 Kopien aus der Bauakte je Bauplan 5,00 11.2 Kopien/Scanauszüge aus der Bauakte je Bauplan 5,00Seite 24 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung 11.3 Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde 31,00 11.3 Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde 34,50 11.4 Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stunde 31,00 11.4 Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stunde 34,50 12 Amt für Soziales und Wohnen - 12 Amt für Soziales und Wohnen - 12.1 Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum je Wohneinheit 205,00 12.1 Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum je Wohneinheit Entfällt 12.2 Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, bei Entscheidung nach Aktenlage 60,00 12.2 Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, bei Entscheidung nach Aktenlage Entfällt 13 Stadtplanungsamt - 13 Stadtplanungsamt - 13.7 13.7 (neu) Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bescheinigten Summe (Euro): - bis 5.000 Euro Pauschal 50,00 - >5.000 Euro bis 250.000 Euro 1 % der bescheinigten Summe - > 250.000 Euro bis 1.000.000 Euro Höchstgebühr für dasSeite 25 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung vorhergehende Intervall zuzüglich 0,5 % der zusätzlich bescheinigten Summe - >1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall zuzüglich 0,25 % der zusätzlich bescheinigten Summe 16.11 (neu) Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung 16.12 (neu) Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Mind. 200,00 16.13 (neu) Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Mind. 200,00Seite 26 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden 16.14 (neu) Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 16.12Seite 27 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung Mit der zwölften Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 26. März 2001 wurde auch der nachstehende Artikel III beschlossen, welcher der Vollständigkeit halber nachstehend abgedruckt ist: Artikel III Die nachstehende Tarif-Nummer 9 „Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn“ des bisherigen Gebührentarifes zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn behält so lange Gültigkeit, bis der Entgelttarif für das Kunstmuseum Bonn und der Entgelttarif zur Satzung für das Stadtmuseum Bonn um entsprechende Gebührenpositionen ergänzt worden sind. Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun dlage) Gebühr/ Euro Tarif - Nr. Art der Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun dlage) Gebühr/ Euro 9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn - 9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn - 9.1 Erteilen einer Genehmigung, Sammlungsgegenstände für kommerzielle Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu malen kommerzielle oder zu zeichnen, je 26,00 9.1 Erteilen einer Genehmigung, Sammlungsgegenstände für kommerzielle Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu malen kommerzielle oder zu zeichnen, je 26,00 9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees für Zwecke - 9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees für Zwecke - 9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00 9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00 9.2.2 Farb-Dia, je 38,00 9.2.2 Farb-Dia, je 38,00 9.2.3 Klischee, je 77,00 9.2.3 Klischee, je 77,00 9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00 9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00 9.3 Werden im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1. - 9.3 Werden im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1. und -Seite 28 von 51 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung und 9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand; berechnet werden 9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand; berechnet werden - für jede angefangene Stunde 31,00 - für jede angefangene Stunde 31,00 - jedoch höchstens 2.557,00 - jedoch höchstens 2.557,00Seite 29 von 51 Anlage 3 Gebührenerhebung in Bonn Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Unterschriften und Handzeichen je Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Ablichtungen je Seite Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Abschriften usw. je Seite Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) Datum der vorletzten Änderung 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent 1.233,33 % farbig: - 1.233,33 % farbig: - 566,67 % farbig: - 12,12 % farbig: -Seite 30 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 4 je Seite Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 3 je Seite Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 2 je Seite Datum der vorletzten Änderung 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent 471,43 % farbig: - schwarz-weiß: 100 % farbig: 16,67 % schwarz-weiß: 50 % farbig: 10 % schwarz-weiß: 16,67 % farbig: 6,25 %Seite 31 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 1 je Seite Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: größer als Format DIN A 1 je Seite Tarif-Nr. 5.1 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG Tarif-Nr. 5.2 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Erteilung einer Vermarktungsbescheinig ung Datum der vorletzten Änderung 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge 22.03.2001 Ausweisung der Euro- Beträge bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren s.o. s.o. letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent schwarz-weiß: 12,5 % farbig: 3,33 % schwarz-weiß: 10 % farbig: - s.o. s.o.Seite 32 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 5.3 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 4 u. 5 BArtSchV; § 14 BArtSchV Tarif-Nr. 5.4 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsgeboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 2 BNatSchG Tarif-Nr. 5.5 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Reitplakette (private Nutzung) Erstantrag Folgeantrag Tarif-Nr. 5.6 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Reitplakette (gewerbliche Nutzung) Erstantrag Folgeantrag Datum der vorletzten Änderung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung s.o. s.o. s.o. s.o. letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o.Seite 33 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 5.7 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1 Ökokonto VO Tarif-Nr. 5.8 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO Tarif-Nr. 5.9 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO Tarif-Nr. 5.10 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen Datum der vorletzten Änderung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung s.o. s.o. s.o. s.o. letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o.Seite 34 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 5.11 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung Tarif-Nr. 5.12 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenor dnung NRW. Tarif-Nr. 5.13 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden Tarif-Nr. 5.14 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenor dnung NRW. Datum der vorletzten Änderung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung bisher keine Gebührenerhebung vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung s.o. s.o. s.o. s.o. letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. s.o.Seite 35 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 7.1 Kassen- und Steueramt: Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung Tarif-Nr. 7.2 Kassen- und Steueramt: Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke Tarif-Nr. 7.3 Kassen- und Steueramt: Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schriftliche Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 7.4 Kassen- und Steueramt: Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bearbeitbarem Format (zum Beispiel pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder als Papierdokument übersandt werden (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Datum der vorletzten Änderung nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren - vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. - Datum der letzten Änderung 24.12.2014 s.o. s.o. 27.10.2016 letzte Änderung in Prozent 33,33 % s.o. s.o. Neu erstellt Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent 60 % 100% 36,36 % 36,36 %Seite 36 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 7.5 Kassen- und Steueramt: Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbesch einigungen (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 7.5 Kassen- und Steueramt: Ausstellen von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 7.6 Kassen- und Steueramt: Erstmalige Beantragung der Absetzung von Schmutzwassergebühren sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Tarif-Nr. 9.1 Gesundheitsamt: Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten je angefangene viertel Stunde Datum der vorletzten Änderung nicht mehr zu recherchieren Entfällt. bisher keine Gebührenerhebung 07.11.2016 vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. bis zu 2 Std. 7,14 % (von 28 auf 30 EUR) ab der 3. Std. 11,1 % (von 18 auf 20 EUR) Datum der letzten Änderung 04.07.2019 s.o. s.o. 04.07.2019 letzte Änderung in Prozent 36,36 % s.o. s.o. 6,67 % Änderung geplant ab Februar 2024 s.o. Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent 36,36 % Entfällt. bisher keine Gebührenerhebung 9,375 %Seite 37 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 9.1 Gesundheitsamt: Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbearbeitungsdauer zwei Stunden überschreitet: nach der zweiten Stunde je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 9.3 Gesundheitsamt: Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 9.4 Gesundheitsamt: Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 11.1.1 Bauordnungsamt: Bereitstellung von 1 bis 2 Aktenbänden Datum der vorletzten Änderung nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren nicht mehr zu recherchieren 11.12.2014 vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. nicht mehr zu recherchieren Datum der letzten Änderung 04.07.2019 s.o. s.o. 04.07.2019 letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. s.o. 6,25 % Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent 15 % 18,18 % 18,18 % 8,82 %Seite 38 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 11.1.2 Bauordnungsamt: Schriftliche Aktenauskunft 1 bis 2 Akten Tarif-Nr. 11.1.2 Bauordnungsamt: Schriftliche Aktenauskunft jeder weiterer dazugehöriger Band Tarif-Nr. 11.1.2 Bauordnungsamt: Schriftliche Aktenauskunft zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte Tarif-Nr. 11.3 Bauordnungsamt: Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde Datum der vorletzten Änderung 07.11.2016 nicht mehr zu recherchieren Erste Gebührenerhebung im Juli 2019 Erste Gebührenerhebung im Juli 2019 vorletzte Änderung in Prozent 29,17 % (geänderte Berechnungsgrundlage) s.o. s.o. s.o. Datum der letzten Änderung 04.07.2019 s.o. s.o. s.o. letzte Änderung in Prozent 3,23 % s.o. s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent 15,625 % 12,5 % 6,25 % 11,29 %Seite 39 von 51 Anlage 3 Gebührenänderungen Tarif-Nr. 11.4 Bauordnungsamt: Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stunde Tarif-Nr. 13.7 Stadtplanungsamt: Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bescheinigten Summe (Euro) Datum der vorletzten Änderung Erste Gebührenerhebung im Juli 2019 Gebührenerhebung bisher unmittelbar auf landesrechtlicher Grundlage. vorletzte Änderung in Prozent s.o. s.o. Datum der letzten Änderung s.o. s.o. letzte Änderung in Prozent s.o. s.o. Änderung geplant ab Februar 2024 Februar 2024 geplante Änderung in Prozent 11,29 % s.o.Seite 40 von 51 Anlage 3 Interkommunaler Vergleich Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Unterschriften und Handzeichen je Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Ablichtungen je Seite Tarif-Nr. 1.1.1 Beglaubigung von: Abschriften usw. je Seite Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Beitragsbescheinigung en für Grundstücke (nach BauGB und KAG) Bonn (derzeit) 04.07.2019 1,50 € 1,50 € 3,00 € 33,00 € Bonn (geplant) Februar 2024 20,00 € 20,00 € 20,00 € 37,00 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 1,65 € 1,65 € bis 27,50 € abhängig vom Umfang 1,65 € bis 27,50 € abhängig vom Umfang 1,65 € bis 5,50 € * Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 Für die ersten 5 Seiten je 0,60 € ab der 6. Seite je 0,40€ Für die ersten 5 Seiten je 0,60 € ab der 6. Seite je 0,40 € Für die ersten 5 Seiten je 0,60 € ab der 6. Seite je 0,40€ 3,00 € bis 100,00 € Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 1,70 € 1,70 € bis 2,90 € 1,70 € bis 2,90 € 1,70 € bis 5,60 € *) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhobenSeite 41 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften: Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 4 je Seite Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 3 je Seite Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 2 je Seite Bonn (derzeit) 04.07.2019 3,50 € Schwarz-weiß: 0,50 € farbig: 3,00 € Schwarz-weiß: 1,00 € farbig: 5,00 € Schwarz-weiß: 3,00 € farbig: 8,00 € Bonn (geplant) Februar 2024 20,00 € Schwarz-weiß: 1,00€ farbig: 3,50 € Schwarz-weiß: 1,50 € farbig: 5,50 € Schwarz-weiß: 3,50 € farbig: 8,50 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 1,65 € bis 5,50 € *² erste Seite:1,10 € jede weitere Seite: 0,55 € erste Seite:1,65 € jede weitere Seite: 1,10 € - Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 3,00 € bis 100,00 € Schwarz-weiß: 1,00 € farbig: 1,60 € Schwarz-weiß: 1,40 € farbig: 2,70 € Schwarz-weiß: 2,00 € farbig: 4,80 € Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 1,70€ bis 5,60 € 1,20 € für die erste Seite. Jede weitere Seite 0,30 € * 1,70 € für die erste Seite. Jede weitere Seite 0,30 € * - *) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben *²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 42 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: bis zum Format DIN A 1 je Seite Tarif-Nr. 1.1.3 Ablichtungen von deutsch- und fremdsprachigen Schriftstücken: größer als Format DIN A 1 je Seite Tarif-Nr. 5.1 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG Tarif-Nr. 5.2 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Erteilung einer Vermarktungsbeschein igung Bonn (derzeit) 04.07.2019 Schwarz-weiß: 4,00 € farbig: 15,00 € 5,00 € Neue Leistung Neue Leistung Bonn (geplant) Februar 2024 Schwarz-weiß: 4,50 € farbig: 15,50 € 5,50 € 30 € bis 5.000 € 10 € bis 1.500 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 - - 16,50 € bis 550,00 €*² 16,50 € bis 550,00 €*² Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 Schwarz-weiß: 3,00 € farbig: 8,10 € Schwarz-weiß: 5,70 € farbig: 13,50 € 50,00 € bis 250,00 € 3,00 € bis 100,00 € Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 - - 1,50 € bis 2.000 € 1,50 € bis 2.000 € *²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 43 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 5.3 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflich t nach § 13 Abs. 1 S. 4 u. 5 BArtSchV; § 14 BArtSchV Tarif-Nr. 5.4 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsgebote n nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 2 BNatSchG Tarif-Nr. 5.5 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Reitplakette (private Nutzung) Erstantrag Folgeantrag Tarif-Nr. 5.6 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Reitplakette (gewerbliche Nutzung) Erstantrag Folgeantrag Bonn (derzeit) 04.07.2019 Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Bonn (geplant) Februar 2024 30 € bis 5.000 € 30 € bis 5.000 € Erstantrag: 39,40 € Folgeantrag: 30,40 € Erstantrag: 89,40 € Folgentrag: 80,40 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 16,50 € bis 550,00 € (siehe *²) 16,50 € bis 550,00 € (siehe *²) keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 3,00 € bis 100,00 € 3,00 € bis 100,00 € keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 1,50 € bis 2.000 € 1,50 € bis 2.000 € keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung *²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt.Seite 44 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 5.7 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1 Ökokonto VO Tarif-Nr. 5.8 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Anerkennungsverfahr en nach § 3 Ökokonto VO Tarif-Nr. 5.9 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO Tarif-Nr. 5.10 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen Bonn (derzeit) 04.07.2019 Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Bonn (geplant) Februar 2024 Mind. 100 € bzw. 0,01 € pro festgesetztem Ökopunkt 100 € Mind. 100 € bzw. 0,01 € pro festgesetztem Ökopunkt 30 € bis 5.000 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung 16,50 € bis 550,00 €*² Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung 10,00 € bis 250,00 € Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung *²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt.Seite 45 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 5.11 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG Tarif-Nr. 5.12 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebühren ordnung NRW. Tarif-Nr. 5.13 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden Tarif-Nr. 5.14 Amt für Umwelt und Stadtgrün: Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG. Ergibt sich aus der Tarifstelle 4.3.1.27.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenord nung NRW. Bonn (derzeit) 04.07. 2019 Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Neue Leistung Bonn (geplant) Februar 2024 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung Mind. 200 € Mind. 200 € das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 16.12 Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare Leistung keine vergleichbare LeistungSeite 46 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 7.1 Kassen- und Steueramt: Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides je Ausfertigung Tarif-Nr. 7.2 Kassen- und Steueramt: Ausgabe einer Ersatzhundesteuer marke Tarif-Nr. 7.3 Kassen- und Steueramt: Erstellen von Kontoauszügen (Ablichtung von Mikrofiches, schriftliche Zusammenstellung nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 7.4 Kassen- und Steueramt: Verarbeitung von Zahlungsavis, die in nicht automatisiert bearbeitbarem Format (zum Beispiel pdf, docx, xlsx, usw.) per E-Mail, Fax oder als Papierdokument übersandt werden (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Bonn (derzeit) 04.07. 2019 5,00 € 5,00 € 11,00 € 11,00 € Bonn (geplant) Februar 2024 8,00 € 10,00 € 15,00 € 15,00 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 16,50 € bis 275,00 € je nach Arbeitsaufwand (siehe *) 2,75 € keine vergleichbare Leistung. Evtl. über Arbeitsaufwand (siehe*) keine vergleichbare Leistung. Evtl. über Arbeitsaufwand (siehe*) Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 Für die ersten 5 Seiten je 0,60 € ab der 6. Seite je 0,40€ 5,00 € 25,00 € keine vergleichbare Leistung. Evtl. über Arbeitsaufwand (siehe *) Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 1,20 € für die erste Seite. Jede weitere Seite 0,30 € 5,00 € 6,90€ keine vergleichbare Leistung. Evtl. über Arbeitsaufwand (siehe*) *) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 47 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 7.5 Kassen- und Steueramt: Ausstellen von steuerlichen Unbedenklichkeitsbes cheinigungen (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 7.5 Kassen- und Steueramt: Ausstellen von Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt (nach Zeitaufwand) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 7.6 Kassen- und Steueramt: Erstmalige Beantragung der Absetzung von Schmutzwassergebühre n sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigem Zählertausch nach § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Tarif-Nr. 9.1 Gesundheitsamt: Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten je angefangene viertel Stunde Bonn (derzeit) 04.07. 2019 11,00 € 11,00 € Neue Leistung 32,00 € Bonn (geplant) Februar 2024 15,00 € Entfällt 46,00 € 35,00 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 keine vergleichbare Leistung. Evtl. über Arbeitsaufwand (s. *²) keine vergleichbare Leistung. Evtl. über Arbeitsaufwand (s. *²) keine vergleichbare Leistung 60,00 – 4.000,00 *³ Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 8,00 € 8,00 € keine vergleichbare Leistung 21,00 € – 336,00 € *³ Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 6,40 € 6,40 € keine vergleichbare Leistung 30,00 € bis 1.000,00 € *² Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt. *³) Die Städte Aachen, Bielefeld und Münster rechnen nach Pauschalsätzen ab. Dagegen werden die Gebühren im hiesigen Gesundheitsamt nach Stundensätzen bemessen. Daher sind die Gebührensätze nicht miteinander vergleichbar.Seite 48 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 9.1 Gesundheitsamt: Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbearbeitungsd auer zwei Stunden überschreitet: nach der zweiten Stunde je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 9.3 Gesundheitsamt: Ausstellen von Bescheinigungen im Bereich der Gesundheitsfachberuf e je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 9.4 Gesundheitsamt: Ausstellen von Zweitschriften (zum Beispiel Belehrung nach § 43 IfSG) je angefangene viertel Stunde Tarif-Nr. 11.1.1 Bauordnungsamt: Bereitstellung von 1 bis 2 Aktenbänden Bonn (derzeit) 04.07. 2019 20,00 € 11,00 € 11,00 € 17,00 € Bonn (geplant) Februar 2024 23,00 € 13,00 € 13,00 € 18,50 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 16,50 € bis 550,00 € 16,50 € bis 550,00 € 16,50 € bis 550,00 € 25,00 € pauschal Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 *³ siehe Erläuterung 21,00 € – 336,00 € *³ Für die ersten 5 Seiten je 0,60 € ab der 6. Seite je 0,40 € 25,00 € für 1 Band (jeder weitere Band 6,00 €) Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 *³ siehe Erläuterung 10,00 € bis 50,00 € Für die erste Seite 1,20 € für jede weitere Seite 0,30 € 25,00 € *³) Die Städte Aachen, Bielefeld und Münster rechnen nach Pauschalsätzen ab. Dagegen werden die Gebühren im hiesigen Gesundheitsamt nach Stundensätzen bemessen. Daher sind die Gebührensätze nicht miteinander vergleichbar.Seite 49 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 11.1.1 Bauordnungsamt: Bereitstellung jedes weiteren dazugehörigen Bandes Tarif-Nr. 11.1.2 Bauordnungsamt: Schriftliche Aktenauskunft 1 bis 2 Akten Tarif-Nr. 11.1.2 Bauordnungsamt: Schriftliche Aktenauskunft jeder weiterer dazugehöriger Band Tarif-Nr. 11.1.2 Bauordnungsamt: Schriftliche Aktenauskunft zusätzlicher Arbeitsaufwand je Akte Bonn (derzeit) 04.07. 2019 6,50 € 16,00 € 8,00 € 8,00 € Bonn (geplant) Februar 2024 9,00 € 18,50 € 9,00 € 8,50 € Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 65,00 € je weitere angefangene Stunde 16,00 € 16,50 € bis 275,00 € Je angefangene ½ Stunde 16,50 € mindestens 11,00 € Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 6,00 € 50,00 € für 1 Band jeder weitere Band 5,00 € zuzüglich Bearbeitungszeit je angefangene 15 Min: 15,25 € 5,00 € zuzüglich Bearbeitungszeit je angefangene 15 Min: 15,25 € Bearbeitungszeit je angefangene 15 Min: 15,25 € Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 5,00 € 50,00 € für 1 bis 2 Bände 10,00 € je angefangene ½ Stunde 17,30 € – 27,80 € evtl. zzgl. Schreibgebühr je angefangene ¼ Stunde 8,70 €Seite 50 von 51 Anlage 3 Stadt letzte Fassung der Satzung vom Tarif-Nr. 11.3 Bauordnungsamt: Erteilung von Widmungsauskünften je angefangene ½ Stunde Tarif-Nr. 11.4 Bauordnungsamt: Aufteilung des Erschließungsaufwands je angefangene ½ Stunde Tarif-Nr. 13.7 Stadtplanungsamt: Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der bescheinigten Summe (Euro) Bonn (derzeit) 04.07. 2019 31,00 € 31,00 € Neue Leistung Bonn (geplant) Februar 2024 34,50 € 34,50 € Bis 5.000 € 100 € von 5.000 bis 250.000€ 1 % der bescheinigten Summe bis 1.000.000 € 0,5 % der bescheinigten Summe über 1.000.000 € 0,25 % der bescheinigten Summe Vergleichsstadt Aachen 05.12.2002 Je angefangene ½ Stunde 16,50 € bis max. 275,00 € Je angefangene ½ Stunde 16,50 € mindestens 11,00 € keine vergleichbare Leistung Vergleichsstadt Bielefeld 12.12.2022 10,00 – 250,00 Richtet sich nach der Höhe der Baukosten. Entsprechend 1, 3 oder 5 % der Baukosten. keine vergleichbare Leistung Vergleichsstadt Münster 01.01.2023 je angefangene ½ Stunde 17,30 € – 27,80 € evtl. zzgl. Schreibgebühr je angefangene ¼ Stunde 8,70 € 25,00 € bis 50,00 € keine vergleichbare LeistungSeite 51 von 51
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