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232317 · Beschlussvorlage

Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung 01.02.2024

Nummer
232317
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.12.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.02.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Betriebsausschusses für Seniorenzentren 17.01.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 31.01.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
232317
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Dezernat:
Dez. II
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Pflegesatzanpassung 01.02.2024
Beratungsfolge
Betriebsausschuss für Seniorenzentren 17.01.2024 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
31.01.2024 Empfehlung
Rat 01.02.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Den von den Kostenträgern vorgeschlagenen Änderungen der Pflegesätze für
die Seniorenzentren Haus Elisabeth und Wilhelmine-Lübke-Haus wird zum
01.02.2024 zugestimmt.
Begründung
Gemäß der §§ 85, 87 SGB XI ist die Höhe der Pflegesätze zwischen dem Trä-
ger der Einrichtung und den Vertretern der Pflegekassen sowie dem Land-
schaftsverband Rheinland prospektiv zu verhandeln und gem. § 41 Abs. 1 GO
NRW durch den Rat festzusetzen. Die aktuelle Pflegesatzvereinbarung für das
Haus Elisabeth sowie das Wilhelmine-Lübke-Haus ist bis zum 31.12.2023 be-
fristet.
Bei den Planungen für den künftigen Pflegesatzzeitraum sind die Kosten zu
berücksichtigen, die bislang nicht in den Pflegesätzen enthalten sind.
Bei dieser Kalkulation waren ganz maßgeblich die Auswirkungen des Tarifab-
schlusses im öffentlichen Dienst für 2024. Ab 1. März 2024 werden gemäß der
Tarifeinigung die Tabellenentgelte aller Beschäftigten pro Vollzeitstellenanteil
um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro erhöht. Dieses um 200 Euro er-
höhte Entgelt wird dann zusätzlich um weitere 5,5 Prozent erhöht. Im Pflegebe-
reich resultiert daraus eine durchschnittliche Erhöhung der Personalkosten um
rund 11%, im hauswirtschaftlichen Bereich um bis zu 14%.
Zum Ausgleich der seit Beginn des Ukraine Krieges gestiegenen Preise für
Erdgas, Wärme und Strom erhalten stationäre Pflegeeinrichtungen neben der
staatlichen Energiepreisbremse bislang bis einschließlich April 2024 Ergän-
zungshilfen nach § 154 SGB XI. Nach Wegfall der beiden Subventionen müs-
sen die Seniorenzentren die gestiegenen Energiekosten eigenständig tragen.
Die Verbrauchspreise liegen in 2024 dabei um das zwei- bis dreifache über denSeite 1 von 4
Seite 2
Preisen, die bislang in den Pflegesätzen Berücksichtigung fanden.
Darüber hinaus erwartet der Sachverständigenrat für 2024 eine Inflation von
3%, die zu einer entsprechenden Erhöhung der Sachkosten z. B. für Lebens-
mittel, medizinischen Bedarf etc. führen wird.
Zur Kompensation der Tarifsteigerungen, der erhöhten Energiekosten sowie
der inflationsbedingten Kostensteigerung haben die Pflegekassen und sonsti-
gen Kostenträger im „Grundsatzausschuss stationäre Pflege NRW“ vereinbart,
allen vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Personalkostensteigerung in
Höhe von 11,92 % und für die Sachkosten eine Steigerung von 6 % anzubie-
ten.
Davon unabhängig steht den Pflegeeinrichtungen seit 2018 zur besseren Per-
sonalausstattung durch das „Pflegepersonal Stärkungsgesetz“ Zusatzpersonal
im Pflegebereich in Form des sogenannten Spahn Personals nach § 8 Abs. 6
SGB XI sowie qualifizierte Hilfskräfte nach § 84 Abs. 9 SGB XI zur Verfügung.
Die Kosten für dieses Zusatzpersonal wurden bislang außerhalb des Pflegesat-
zes unmittelbar von den Pflegekassen übernommen. Durch eine Novellierung
des SGB XI sind nunmehr gemäß § 113 c SGB XI diese Stellen zwingend als
reguläre Stellen in den originären Pflegebereich zu integrieren und die Kosten
in den von den Bewohnerinnen und Bewohner zu leistenden Pflegesatz überzu-
leiten. Diese Überleitung führt insofern zu einer zusätzlichen Kostensteigerung
neben den eigentlichen Kostenentwicklungen. Für das Haus Elisabeth fallen
1,5 Vollzeitstellen, für das Wilhelmine-Lübke-Haus 5,5 Vollzeitstellen unter die-
se Regelung.
Die Ausbildungsumlage wird von der Bezirksregierung Münster auf Basis der
zu erwartenden Anzahl an Auszubildenden in NRW sowie den damit verbunde-
nen Kosten ermittelt. Die dadurch seitens der Einrichtungen erzielten Erträge
sind an die Bezirksregierung weiterzuleiten, um von dort die individuellen Kos-
ten jeder Pflegeeinrichtung für die Ausbildung von Pflegekräften zu überneh-
men.
Zusätzlich haben Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach
Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Be-
treuung und Aktivierung, als Ergänzung zu den Sozialen Diensten, die über die
nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus-
geht. Der zur Finanzierung dieser Leistungen notwendige Betreuungszuschlag
nach § 43b SGB XI ist nicht durch die Bewohnerinnen und Bewohner, sondern
weiterhin seitens der Pflegekassen zu übernehmen.
Seitens der Pflegekassen und des Landschaftsverbands Rheinland wurden
unter Berücksichtigung der dargestellten prospektiven Kostenentwicklungen für
die Einrichtungen und unter Anwendung landesweiter Vergleichswerte die in
der Anlage beigefügten Pflegesatzveränderungen vorgeschlagen.
Diese Anpassungen sind nach Einschätzung der Betriebsleitung geeignet und
angemessen, um die Kostensteigerungen kompensieren zu können.Seite 2 von 4
Seite 3
Anlage/n
1 SZB Beschlussvorlage Pflegesatzanpassung 2024 Anlage (öffentlich)Seite 3 von 4
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Pflegesatzanpassung zum 01.02.2024
1. Haus ElisabethEntgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.02.2024
pro Tag
Differenz pro
Tag
Abweichung
in %
Pflegegrad 1 54,59 € 64,16 € 9,57 € 17,5
Pflegegrad 2 68,15 € 82,26 € 14,11 € 20,7
Pflegegrad 3 84,33 € 98,44 € 14,11 € 16,7
Pflegegrad 4 101,19 € 115,30 € 14,11 € 13,9
Pflegegrad 5 108,75 € 122,86 € 14,11 € 13,0
Unterkunft 23,98 € 26,46 € 2,48 € 10,3
Verpflegung 18,46 € 20,37 € 1,91 € 10,3
Verpflegung Sonde 12,31 € 13,58 € 1,27 € 10,3
Bezirksregierung Münster 4,98 € 6,05 € 1,07 € 21,5
Betreuungszuschlag § 43b
SGB XI (monatlich) 199,20 € 217,60 € 18,40 € 9,2
Allgemeine Pflegeleistung
Unterkunft und Verpflegung
Zusätzliche Leistungen
Ausbildungsumlagen
2. Wilhelmine-Lübke-HausEntgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.02.2024 pro
Tag
Differenz pro
Tag
Abweichung
in %
Pflegegrad 1 53,31 € 69,24 € 15,93 € 29,9
Pflegegrad 2 67,61 € 88,67 € 21,06 € 31,1
Pflegegrad 3 83,79 € 104,84 € 21,05 € 25,1
Pflegegrad 4 100,65 € 121,70 € 21,05 € 20,9
Pflegegrad 5 108,21 € 129,26 € 21,05 € 19,5
Unterkunft 23,72 € 25,76 € 2,04 € 8,6
Verpflegung 18,27 € 19,83 € 1,56 € 8,5
Verpflegung Sonde 12,18 € 13,22 € 1,04 € 8,5
Bezirksregierung Münster 5,10 € 6,66 € 1,56 € 30,6
Betreuungszuschlag § 43b
SGB XI (monatlich) 203,76 € 224,32 € 20,56 € 10,1
Allgemeine Pflegeleistung
Unterkunft und Verpflegung
Zusätzliche Leistungen
AusbildungsumlagenSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 23:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de