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232310-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrasteifens im Bereich der Endenicher Str. 331

Nummer
232310-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 232310 Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrasteifens im Bereich der Endenicher Str. 331

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232310-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrasteifens im
Bereich der Endenicher Str. 331
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Beantragt wird die Errichtung eines Fußgängerüberweges. Ein solcher ist
anordnungspflichtig gemäß der Straßenverkehrsordnung. Die Anordnung
obliegt der Straßenverkehrsbehörde als ein Geschäft der laufenden
Verwaltung.
Die Verwaltung hat überprüft, ob ein Fußgängerüberweg im Bereich der
Endenicher Straße 331 (Einbahnstraße in einer Tempo-30-Zone – Fahrbahn
gepflastert) in Betracht kommt.
Die Regelungen zur Einrichtung eines FGÜ´s finden sich in §26 StVO i.V.m.
den VwV-StVO zu §26 und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Demnach sind Fußgängerüberwege in
Tempo 30 Zonen entbehrlich.
Auch wird als verkehrliche Voraussetzung genannt, dass Fußgängerüberwege
nur angelegt werden sollen, wenn es wirklich erforderlich ist, dem Fußverkehr
Vorrang zu geben, was nur dann der Fall sein könne, wenn es die
Verkehrsstärken zulassen und notwendig machen.
In der Endenicher Straße liegt diese Stärke deutlich nicht vor. In der
Spitzenstunde (bei einer Zählung über 7 Tage rund um die Uhr) wurden 117
Fahrzeuge gezählt.
Daher kommt die Verwaltung zum Schluss, dass die Errichtung eines
Zebrastreifens nicht zulässig ist.
Alternativ bittet der Antragsteller um Einrichtung von Parkverboten auf beiden
Seiten über je zwei Autolängen. Die Verwaltung kann bei entsprechendem
Beschluss solche Parkverbote anordnen.
Freie Verkehrsflächen können die Sichtbeziehungen verbessern. Andererseits
parken die Fahrzeuge nicht die ganze Straße entlang dicht an dicht,
stattdessen lockern Baumscheiben, Poller und Fahrradständer das Bild auf
(siehe Anlage). Der Straßenverkehrsbehörde liegen bisher keine Vorgänge vor,
die auf ein gesteigertes Konfliktpotenzial schließen lassen. Der Wegfall von
Parkplätzen, die auch zur Erreichung der anliegenden Geschäfte stark genutzt
werden, kann den Parkdruck verstärken.
Vor diesen Hintergründen empfiehlt die Verwaltung, den Bürgerantrag
abzulehnen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfürSeite 1 von 3
Seite 2
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
1 Anlage zu 232310 (öffentlich)Seite 2 von 3
Anlage zu 232310-01:
Auszug aus den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)
Verkehrliche Voraussetzungen:
Bild der Örtlichkeit:Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de