232310-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrasteifens im Bereich der Endenicher Str. 331
Kerndaten
- Nummer
- 232310-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 232310-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrasteifens im Bereich der Endenicher Str. 331 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Beantragt wird die Errichtung eines Fußgängerüberweges. Ein solcher ist anordnungspflichtig gemäß der Straßenverkehrsordnung. Die Anordnung obliegt der Straßenverkehrsbehörde als ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung hat überprüft, ob ein Fußgängerüberweg im Bereich der Endenicher Straße 331 (Einbahnstraße in einer Tempo-30-Zone – Fahrbahn gepflastert) in Betracht kommt. Die Regelungen zur Einrichtung eines FGÜ´s finden sich in §26 StVO i.V.m. den VwV-StVO zu §26 und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001). Demnach sind Fußgängerüberwege in Tempo 30 Zonen entbehrlich. Auch wird als verkehrliche Voraussetzung genannt, dass Fußgängerüberwege nur angelegt werden sollen, wenn es wirklich erforderlich ist, dem Fußverkehr Vorrang zu geben, was nur dann der Fall sein könne, wenn es die Verkehrsstärken zulassen und notwendig machen. In der Endenicher Straße liegt diese Stärke deutlich nicht vor. In der Spitzenstunde (bei einer Zählung über 7 Tage rund um die Uhr) wurden 117 Fahrzeuge gezählt. Daher kommt die Verwaltung zum Schluss, dass die Errichtung eines Zebrastreifens nicht zulässig ist. Alternativ bittet der Antragsteller um Einrichtung von Parkverboten auf beiden Seiten über je zwei Autolängen. Die Verwaltung kann bei entsprechendem Beschluss solche Parkverbote anordnen. Freie Verkehrsflächen können die Sichtbeziehungen verbessern. Andererseits parken die Fahrzeuge nicht die ganze Straße entlang dicht an dicht, stattdessen lockern Baumscheiben, Poller und Fahrradständer das Bild auf (siehe Anlage). Der Straßenverkehrsbehörde liegen bisher keine Vorgänge vor, die auf ein gesteigertes Konfliktpotenzial schließen lassen. Der Wegfall von Parkplätzen, die auch zur Erreichung der anliegenden Geschäfte stark genutzt werden, kann den Parkdruck verstärken. Vor diesen Hintergründen empfiehlt die Verwaltung, den Bürgerantrag abzulehnen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfürSeite 1 von 3 Seite 2 maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n 1 Anlage zu 232310 (öffentlich)Seite 2 von 3 Anlage zu 232310-01: Auszug aus den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) Verkehrliche Voraussetzungen: Bild der Örtlichkeit:Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de