232281 · Beschlussvorlage
„Anpassung der Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn“
Kerndaten
- Nummer
- 232281
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.12.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 232281 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V „Anpassung der Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn“ Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 17.01.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit stimmt der geänderten Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Stadt Bonn zu. Begründung Die Vorgaben des Lektoratskanons der Stadt Bonn sowie diverse weitere Änderungen haben eine Anpassung der Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Stadt Bonn erforderlich gemacht (Anlage 1). Die Änderungen sind rein redaktioneller Natur und in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt (Anlage 2). Die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege haben den Änderungen in der Sitzung am 8. November 2023 zugestimmt. Änderungen der Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege bedürfen darüber hinaus des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit der Stadt Bonn. Anlage/n 1 Geschäftsordnung Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn idF v 18.01.2024 (öffentlich) 2 Synopse zur Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn Stand Oktober 2023 (öffentlich)Seite 1 von 10 Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn § 1 Zielsetzung und Aufgaben (1) Ziel des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternative Wohnformen. Um dieses Ziel zu erreichen, haben der örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger und die Organisationen, Verbände, Institutionen und Einrichtungen, aus deren Vertreter/innen sich die Kommunale Konferenz Alter und Pflege zusammensetzt (§2) eng und vertrauensvoll im Interesse der älteren Menschen und pflegebedürftigen Menschen sowie deren Angehörige zusammenzuwirken. (2) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege wirkt bei der Sicherung und Weiterentwicklung der örtlichen Angebote mit, insbesondere gehören dazu: - die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen - die Beratung stadt- beziehungsweise kreisübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen - die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungs- und Vernetzungsstrukturen mit den angrenzenden Kommunen - die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeinrichtungen - Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten - die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung - Abstimmung in Fragen der Überschneidung zwischen gesundheitlicher, pflegerischer und sozialer Versorgung - Beteiligung der Träger der Angebote nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW an Fragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen - Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements Die Berichte der Behörden nach § 14 Absatz 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW) sind regelmäßig in die Beratungen einzubeziehen.Seite 2 von 10 § 2 Zusammensetzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege (1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege setzt sich aus folgenden Entscheidungsträgerinnen / -trägern (Mitgliedern) zusammen: - Bundesstadt Bonn (örtlicher Sozialhilfe-Träger) (1 Stimme) - Bundesstadt Bonn (innovative Wohnformen) (1 Stimme) - WTG-Behörde (1 Stimme) - Gesundheitsamt (1 Stimme) - Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag) * stationäre und teilstationäre (2 Stimmen) * ambulante (2 Stimmen) - Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte aus stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag) (2 Stimmen) - Kommunale Seniorenvertretung (1 Stimme) - Pflegekassen (gesetzlich und privat) (3 Stimmen) - Medizinische Dienste der Krankenversicherung (2 Stimmen) - Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Selbsthilfegruppen (2 Stimmen) - Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände (2 Stimmen) - Niedergelassene Ärzte / Ärztinnen (1 Stimme) - Krankenhausträger (1 Stimme) - Pflegeschulen (1 Stimme) - Ombudspersonen nach § 16 WTG (1 Stimme) - kommunaler Integrationsrat (1 Stimme) -Arbeitskreis Sozialdienste im Krankenhaus (1 Stimme) 2) Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege von den sie entsendenden Organisationen und Verbänden schriftlich benannt werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen und Informationen an die entsendenden Institutionen verantwortlich.Seite 3 von 10 (3) Weitere Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle zur Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zugelassen werden, dabei darf eine Gesamtzahl von 30 Personen nicht überschritten werden. Die Zulassung kann zeitlich befristet werden. Die Geschäftsstelle legt den Antrag dem Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit der Bundesstadt Bonn in seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vor. Sollten Einzelpersonen oder -institutionen, die durch einen Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft bereits in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege vertreten sind, die Zulassung beantragen, so sind sie an den betreffenden Verband bzw. die betreffende Arbeitsgemeinschaft zu verweisen. (4) Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter/innen können von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des neuen Mitgliedes bzw. des/der neuen Stellvertreters/-in mitzuteilen. (5) Scheiden Mitglieder bzw. Stellvertreter/innen aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) aus, ist dies der Geschäftsstelle mitzuteilen. Der betroffene Bereich muss zeitnah ein neues Mitglied bzw. eine/n neue/n Stellvertreter/in benennen. Sollte für diesen Bereich eine Neuwahl mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein, kann die Geschäftsstelle behilflich sein und ein vereinfachtes Verfahren durchführen (Kandidat/en ermitteln, Voten abfragen). § 3 Vorsitz und Geschäftsführung (1) Vorsitzende/r ist die/der Amtsleiter/in des Amtes für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn. Die/Der zuständige Dezernent/in erhält Einladungen und Niederschriften zur Kenntnis. (2) Die Stellvertretung wird durch die/den Vorsitzende/n innerhalb des Amtes für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn bestimmt. (3) Die Geschäftsführung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege sowie ihrer Arbeitskreise wird vom Amt für Soziales und Wohnen wahrgenommen. § 4 Sitzungshäufigkeit und Sitzungsteilnahme (1) Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege finden in der Regel zweimal jährlich bzw. auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege (§ 2 Abs.1) statt. (2) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit der Sitzungen richtet sich nach § 5 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn. (3) Die Mitglieder haben im Falle der Verhinderung ihre Vertretung und die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.Seite 4 von 10 (4) Zu den Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege können weitere beratende Teilnehmer/innen auf Beschluss der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege hinzugezogen werden. (5) Sitzungsgelder werden nicht gewährt; Fahrtkosten werden nicht erstattet. § 5 Einladung (1) Die/Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung fest. (2) Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin durch die Geschäftsstelle. Vorschläge zur Tagesordnung können bis zu 35 Tagen vor Sitzungstermin an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Über die Aufnahme nicht fristgerecht eingegangener Vorschläge für die Tagesordnung entscheiden die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege in der Sitzung. (3) Einladungen oder Auszüge von Einladungen können Dritten –nicht an der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege Teilnehmenden- zur Verfügung gestellt werden, soweit sie den öffentlichen Teil der Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege betreffen. § 6 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit (1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege ist ein auf Konsensfindung angelegtes Gremium. Die Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden, haben empfehlenden Charakter. § 7 Arbeitskreise (1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege kann zur Vorbereitung und Vertiefung einzelner Fragestellungen und Themen zeitlich befristete Arbeitskreise bilden. Die Ergebnisse der Arbeitskreise werden abschließend in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege beraten. Vorsitzende/r des Arbeitskreises wird ein von der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege dafür bestimmtes Mitglied. Über Einrichtung und Auflösung einzelner Arbeitskreise entscheiden die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege. (2) Zu den Arbeitskreisen können im Bedarfsfall auf Beschluss des Arbeitskreises zusätzlich auch andere als die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege eingeladen werden, um die Beratungen auf ein breiteres fachliches Fundament zu stellen.Seite 5 von 10 § 8 Protokolle (1) Die Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege werden von der Geschäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll festgehalten. Die Protokolle werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und dem/der Protokollanten/-in unterzeichnet und nach Fertigstellung an die Mitglieder verschickt. (2) Protokolle oder Auszüge von Protokollen können Dritten –nicht an der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege Teilnehmenden- zur Verfügung gestellt werden, soweit sie den öffentlichen Teil der Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege betreffen. (3) Einmal jährlich ist dem Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit der Bundesstadt Bonn eine Übersicht der Beratungsthemen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege vorzulegen. (4) Die Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege werden auf Tonträger aufgenommen. Die Tonträger dienen der Erstellung des Protokolls und sind nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden können, zu löschen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege haben das Recht, die Tonträgeraufzeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls bestehen. § 9 Newsletter Einladungen, Protokolle und sonstige Informationen von Belang werden von der Geschäftsstelle nach Möglichkeit per newsletter (= elektronische Post) verschickt. § 10 Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung bedürfen des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit der Bundesstadt Bonn. § 11 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 18.1.2024 in Kraft.Seite 6 von 10 Synopse zur Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn Ursprungsfassung / Wortlaut der Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege Änderungen Begründung / Erläuterungen § 1 Zielsetzung und Aufgaben (…) Die Berichte der Behörden nach § 14 Absatz 11 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind regelmäßig in die Beratungen einzubeziehen. § 1 Zielsetzung und Aufgaben (…) Die Berichte der Behörden nach § 14 Absatz 11 12des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW) sind regelmäßig in die Beratungen einzubeziehen. Die gesetzliche Grundlage im WTG NRW hat sich geändert. § 2 Zusammensetzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege (1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege setzt sich aus folgenden Entscheidungsträgern (Mitgliedern) zusammen: - Bundesstadt Bonn (örtl. SH-Träger) (1 Stimme) - Bundesstadt Bonn (innovative Wohnformen) (1 Stimme) - Heimaufsicht (1 Stimme) - Gesundheitsamt (1 Stimme) - Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag) * stationäre und teilstationäre § 2 Zusammensetzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege (1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege setzt sich aus folgenden Entscheidungsträgerinnen/-trägern (Mitgliedern) zusammen: - Bundesstadt Bonn (örtl. SH örtlicher Sozialhilfe-Träger) (1 Stimme) - Bundesstadt Bonn (innovative Wohnformen) (1 Stimme) - Heimaufsicht WTG-Behörde (1 Stimme) - Gesundheitsamt (1 Stimme) - Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag) * stationäre und teilstationäre Laut Lektoratskanon der Stadt Bonn sollen städtische Texte gegendert werden. Die Bezeichnung der Heimaufsicht hat sich zwischenzeitlich in WTG- Behörde geändert.Seite 7 von 10 (2 Stimmen) * ambulante (2 Stimmen) - Heimbeiräte/Heimfürsprecher aus stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag) (2 Stimmen) - Kommunale Seniorenvertretung (1 Stimme) - Pflegekassen (gesetzlich und privat) (3 Stimmen) - Med. Dienste der KV (2 Stimmen) - Arbeitsgemeinschaften der örtl. Selbsthilfegruppen (2 Stimmen) - Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände (2 Stimmen) - Niedergelassene Ärzte / Ärztinnen (1 Stimme) - Krankenhausträger (1 Stimme) - Fachseminare für Altenpflege (1 Stimme) - Ombudspersonen nach § 16 WTG (1 Stimme) - kommunaler Integrationsrat (1 Stimme) -Arbeitskreis Sozialdienste im Krankenhaus (1 Stimme) (2) Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle der Kommunalen Konferenz (2 Stimmen) * ambulante (2 Stimmen) - Heimbeiräte/Heimfürsprecher Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte aus stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag) (2 Stimmen) - Kommunale Seniorenvertretung (1 Stimme) - Pflegekassen (gesetzlich und privat) (3 Stimmen) - Med. Dienste der KV Krankenversicherung (2 Stimmen) - Arbeitsgemeinschaften der örtl. örtlichen Selbsthilfegruppen (2 Stimmen) - Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände (2 Stimmen) - Niedergelassene Ärzte / Ärztinnen (1 Stimme) - Krankenhausträger (1 Stimme) - Fachseminare für Altenpflege Pflegeschulen (1 Stimme) - Ombudspersonen nach § 16 WTG (1 Stimme) - kommunaler Integrationsrat (2 Stimme) -Arbeitskreis Sozialdienste im Krankenhaus (1 Stimme) (2) Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle der Kommunalen Konferenz Aus den Heimbeiräten wurden zwischenzeitlich Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte Aufgrund der generalisierten Pflegeausbildung gibt es keine „Fachseminare für Altenpflege“ mehr; diese heißen nun „Pflegeschulen“Seite 8 von 10 Alter und Pflege von den sie entsendenden Organisationen und Verbänden schriftlich benannt werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen und Informationen an die entsendenden Institutionen verantwortlich. (3) Weitere Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle zur Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zugelassen werden, dabei darf eine Gesamtzahl von 30 Personen nicht überschritten werden. Die Zulassung kann zeitlich befristet werden. Die Geschäftsstelle legt den Antrag dem Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn in seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vor. Sollten Einzelpersonen oder -institutionen, die durch einen Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft bereits in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege vertreten sind, die Zulassung beantragen, so sind sie an den betreffenden Verband bzw. die Alter und Pflege von den sie entsendenden Organisationen und Verbänden schriftlich benannt werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen und Informationen an die entsendenden Institutionen verantwortlich. (3) Weitere Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle zur Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zugelassen werden, dabei darf eine Gesamtzahl von 30 Personen nicht überschritten werden. Die Zulassung kann zeitlich befristet werden. Die Geschäftsstelle legt den Antrag dem Ausschuss für Soziales, Migration, und Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn in seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vor. Sollten Einzelpersonen oder -institutionen, die durch einen Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft bereits in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege vertreten sind, die Zulassung beantragen, so sind sie an den betreffenden Verband bzw. die betreffende Arbeitsgemeinschaft zu verweisen. Der „Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen“ wurde zwischenzeitlich in „Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit“ umbenannt § 8 Protokolle (…) § 8 Protokolle (…)Seite 9 von 10 (3) Einmal jährlich ist dem Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn eine Übersicht der Beratungsthemen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege vorzulegen. (…) (3) Einmal jährlich ist dem Ausschuss für Soziales, Migration, und Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn eine Übersicht der Beratungsthemen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege vorzulegen. (…) Der „Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen“ wurde zwischenzeitlich in „Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit“ umbenannt. § 10 Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung bedürfen des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn. § 10 Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung bedürfen des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Migration, und Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn. Der „Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen“ wurde zwischenzeitlich in „Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit“ umbenannt. § 11 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 15.4.2015 in Kraft. § 11 Inkrafttreten Die geänderte Geschäftsordnung tritt zum 15.4.2015 …. in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens hängt vom Zeitpunkt der Zustimmung durch den ASMG ab.Seite 10 von 10
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