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232281 · Beschlussvorlage

„Anpassung der Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn“

Nummer
232281
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.12.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 17.01.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
232281
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
„Anpassung der Geschäftsordnung der
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der
Bundesstadt Bonn“
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
17.01.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit stimmt der geänderten
Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Stadt Bonn
zu.
Begründung
Die Vorgaben des Lektoratskanons der Stadt Bonn sowie diverse weitere
Änderungen haben eine Anpassung der Geschäftsordnung der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege der Stadt Bonn erforderlich gemacht (Anlage 1). Die
Änderungen sind rein redaktioneller Natur und in der als Anlage beigefügten
Synopse dargestellt (Anlage 2).
Die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege haben den
Änderungen in der Sitzung am 8. November 2023 zugestimmt.
Änderungen der Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und
Pflege bedürfen darüber hinaus des Beschlusses des Ausschusses für
Soziales, Migration und Gesundheit der Stadt Bonn.
Anlage/n
1 Geschäftsordnung Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt
Bonn idF v 18.01.2024 (öffentlich)
2 Synopse zur Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
der Bundesstadt Bonn Stand Oktober 2023 (öffentlich)Seite 1 von 10
Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der
Bundesstadt Bonn
§ 1
Zielsetzung und Aufgaben
(1) Ziel des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Sicherstellung einer
leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und
pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung, Entwicklung
und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und
alternative Wohnformen. Um dieses Ziel zu erreichen, haben der örtliche und
überörtliche Sozialhilfeträger und die Organisationen, Verbände, Institutionen und
Einrichtungen, aus deren Vertreter/innen sich die Kommunale Konferenz Alter und Pflege
zusammensetzt (§2) eng und vertrauensvoll im Interesse der älteren Menschen und
pflegebedürftigen Menschen sowie deren Angehörige zusammenzuwirken.
(2) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege wirkt bei der Sicherung und
Weiterentwicklung der örtlichen Angebote mit, insbesondere gehören dazu:
- die Mitwirkung an der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen insbesondere
unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen
- die Beratung stadt- beziehungsweise kreisübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten
im Zusammenwirken mit den angrenzenden Kommunen
- die Mitwirkung beim Aufbau integrierter Unterstützungs-, Entlastungs- und
Vernetzungsstrukturen mit den angrenzenden Kommunen
- die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeinrichtungen
- Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten
- die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung
- Abstimmung in Fragen der Überschneidung zwischen gesundheitlicher, pflegerischer
und sozialer Versorgung
- Beteiligung der Träger der Angebote nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW an Fragen
der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen
- Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, insbesondere im Bereich der
Beratung und des Fallmanagements
Die Berichte der Behörden nach § 14 Absatz 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG
NRW) sind regelmäßig in die Beratungen einzubeziehen.Seite 2 von 10
§ 2
Zusammensetzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege setzt sich aus folgenden
Entscheidungsträgerinnen / -trägern (Mitgliedern) zusammen:
- Bundesstadt Bonn (örtlicher Sozialhilfe-Träger)
(1 Stimme)
- Bundesstadt Bonn (innovative Wohnformen)
(1 Stimme)
- WTG-Behörde
(1 Stimme)
- Gesundheitsamt
(1 Stimme)
- Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag)
* stationäre und teilstationäre
(2 Stimmen)
* ambulante
(2 Stimmen)
- Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte aus stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen
(mit gültigem Versorgungsvertrag)
(2 Stimmen)
- Kommunale Seniorenvertretung
(1 Stimme)
- Pflegekassen (gesetzlich und privat)
(3 Stimmen)
- Medizinische Dienste der Krankenversicherung
(2 Stimmen)
- Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Selbsthilfegruppen
(2 Stimmen)
- Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände
(2 Stimmen)
- Niedergelassene Ärzte / Ärztinnen
(1 Stimme) - Krankenhausträger
(1 Stimme)
- Pflegeschulen
(1 Stimme)
- Ombudspersonen nach § 16 WTG
(1 Stimme)
- kommunaler Integrationsrat
(1 Stimme)
-Arbeitskreis Sozialdienste im Krankenhaus
(1 Stimme)
2) Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle der Kommunalen Konferenz
Alter und Pflege von den sie entsendenden Organisationen und Verbänden schriftlich
benannt werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e Stellvertreter/in zu benennen.
Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der Empfehlungen und
Informationen an die entsendenden Institutionen verantwortlich.Seite 3 von 10
(3) Weitere Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle zur
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zugelassen werden, dabei darf eine Gesamtzahl
von 30 Personen nicht überschritten werden. Die Zulassung kann zeitlich befristet
werden.
Die Geschäftsstelle legt den Antrag dem Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit der Bundesstadt Bonn in seiner nächsten Sitzung zur Entscheidung vor.
Sollten Einzelpersonen oder -institutionen, die durch einen Verband oder eine
Arbeitsgemeinschaft bereits in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege vertreten
sind, die Zulassung beantragen, so sind sie an den betreffenden Verband bzw. die
betreffende Arbeitsgemeinschaft zu verweisen.
(4) Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter/innen können von der entsendenden Stelle
abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger
Benennung des neuen Mitgliedes bzw. des/der neuen Stellvertreters/-in mitzuteilen.
(5) Scheiden Mitglieder bzw. Stellvertreter/innen aus persönlichen Gründen (z. B.
Krankheit) aus, ist dies der Geschäftsstelle mitzuteilen. Der betroffene Bereich muss
zeitnah ein neues Mitglied bzw. eine/n neue/n Stellvertreter/in benennen.
Sollte für diesen Bereich eine Neuwahl mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
verbunden sein, kann die Geschäftsstelle behilflich sein und ein vereinfachtes Verfahren
durchführen (Kandidat/en ermitteln, Voten abfragen).
§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Vorsitzende/r ist die/der Amtsleiter/in des Amtes für Soziales und Wohnen der
Bundesstadt Bonn. Die/Der zuständige Dezernent/in erhält Einladungen und
Niederschriften zur Kenntnis.
(2) Die Stellvertretung wird durch die/den Vorsitzende/n innerhalb des Amtes für
Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn bestimmt.
(3) Die Geschäftsführung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege sowie ihrer
Arbeitskreise wird vom Amt für Soziales und Wohnen wahrgenommen.
§ 4
Sitzungshäufigkeit und Sitzungsteilnahme
(1) Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege finden in der Regel zweimal
jährlich bzw. auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege (§ 2 Abs.1) statt.
(2) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung.
Die Öffentlichkeit der Sitzungen richtet sich nach § 5 der Geschäftsordnung des Rates
der Bundesstadt Bonn.
(3) Die Mitglieder haben im Falle der Verhinderung ihre Vertretung und die
Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.Seite 4 von 10
(4) Zu den Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege können weitere
beratende Teilnehmer/innen auf Beschluss der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
hinzugezogen werden.
(5) Sitzungsgelder werden nicht gewährt; Fahrtkosten werden nicht erstattet.
§ 5
Einladung
(1) Die/Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung fest.
(2) Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin durch die
Geschäftsstelle. Vorschläge zur Tagesordnung können bis zu 35 Tagen vor
Sitzungstermin an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Über die Aufnahme nicht
fristgerecht eingegangener Vorschläge für die Tagesordnung entscheiden die Mitglieder
der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege in der Sitzung.
(3) Einladungen oder Auszüge von Einladungen können Dritten –nicht an der
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege Teilnehmenden- zur Verfügung gestellt werden,
soweit sie den öffentlichen Teil der Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
betreffen.
§ 6
Beschlüsse und Beschlussfähigkeit
(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege ist ein auf Konsensfindung angelegtes
Gremium. Die Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden, haben
empfehlenden Charakter.
§ 7
Arbeitskreise
(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege kann zur Vorbereitung und Vertiefung
einzelner Fragestellungen und Themen zeitlich befristete Arbeitskreise bilden. Die
Ergebnisse der Arbeitskreise werden abschließend in der Kommunalen Konferenz Alter
und Pflege beraten. Vorsitzende/r des Arbeitskreises wird ein von der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege dafür bestimmtes Mitglied.
Über Einrichtung und Auflösung einzelner Arbeitskreise entscheiden die Mitglieder der
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege.
(2) Zu den Arbeitskreisen können im Bedarfsfall auf Beschluss des Arbeitskreises
zusätzlich auch andere als die Mitglieder der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
eingeladen werden, um die Beratungen auf ein breiteres fachliches Fundament zu
stellen.Seite 5 von 10
§ 8
Protokolle
(1) Die Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege werden von der
Geschäftsstelle in einem Ergebnisprotokoll festgehalten. Die Protokolle werden von
dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und dem/der Protokollanten/-in
unterzeichnet und nach Fertigstellung an die Mitglieder verschickt.
(2) Protokolle oder Auszüge von Protokollen können Dritten –nicht an der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege Teilnehmenden- zur Verfügung gestellt werden, soweit sie
den öffentlichen Teil der Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege betreffen.
(3) Einmal jährlich ist dem Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit der
Bundesstadt Bonn eine Übersicht der Beratungsthemen der Kommunalen Konferenz Alter
und Pflege vorzulegen.
(4) Die Sitzungen der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege werden auf Tonträger
aufgenommen. Die Tonträger dienen der Erstellung des Protokolls und sind nach der
ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden können, zu
löschen. Die/Der Vorsitzende sowie die einzelnen Mitglieder der Kommunalen Konferenz
Alter und Pflege haben das Recht, die Tonträgeraufzeichnungen abzuhören, wenn
Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls bestehen.
§ 9
Newsletter
Einladungen, Protokolle und sonstige Informationen von Belang werden von der
Geschäftsstelle nach Möglichkeit per newsletter (= elektronische Post) verschickt.
§ 10
Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser
Geschäftsordnung bedürfen des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Migration und
Gesundheit der Bundesstadt Bonn.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 18.1.2024 in Kraft.Seite 6 von 10
Synopse zur Geschäftsordnung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn
Ursprungsfassung / Wortlaut der Geschäftsordnung
der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
Änderungen Begründung /
Erläuterungen
§ 1
Zielsetzung und Aufgaben
(…)
Die Berichte der Behörden nach § 14 Absatz 11 des Wohn-
und Teilhabegesetzes sind regelmäßig in die Beratungen
einzubeziehen.
§ 1
Zielsetzung und Aufgaben
(…)
Die Berichte der Behörden nach § 14 Absatz 11 12des
Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG NRW) sind regelmäßig in
die Beratungen einzubeziehen.
Die gesetzliche
Grundlage im WTG NRW
hat sich geändert.
§ 2
Zusammensetzung der Kommunalen Konferenz Alter
und Pflege
(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege setzt sich
aus folgenden Entscheidungsträgern (Mitgliedern)
zusammen:
- Bundesstadt Bonn (örtl. SH-Träger)
(1 Stimme)
- Bundesstadt Bonn (innovative Wohnformen)
(1 Stimme)
- Heimaufsicht
(1 Stimme)
- Gesundheitsamt
(1 Stimme)
- Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag)
* stationäre und teilstationäre
§ 2
Zusammensetzung der Kommunalen Konferenz Alter
und Pflege
(1) Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege setzt sich
aus folgenden Entscheidungsträgerinnen/-trägern
(Mitgliedern) zusammen:
- Bundesstadt Bonn (örtl. SH örtlicher Sozialhilfe-Träger)
(1 Stimme)
- Bundesstadt Bonn (innovative Wohnformen)
(1 Stimme)
- Heimaufsicht WTG-Behörde
(1 Stimme)
- Gesundheitsamt
(1 Stimme)
- Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag)
* stationäre und teilstationäre
Laut Lektoratskanon der
Stadt Bonn sollen
städtische Texte
gegendert werden.
Die Bezeichnung der
Heimaufsicht hat sich
zwischenzeitlich in WTG-
Behörde geändert.Seite 7 von 10
(2 Stimmen)
* ambulante
(2 Stimmen)
- Heimbeiräte/Heimfürsprecher aus stationären und
teilstationären Pflegeeinrichtungen (mit gültigem
Versorgungsvertrag)
(2 Stimmen)
- Kommunale Seniorenvertretung
(1 Stimme)
- Pflegekassen (gesetzlich und privat)
(3 Stimmen)
- Med. Dienste der KV
(2 Stimmen)
- Arbeitsgemeinschaften der örtl. Selbsthilfegruppen
(2 Stimmen)
- Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände
(2 Stimmen)
- Niedergelassene Ärzte / Ärztinnen
(1 Stimme)
- Krankenhausträger
(1 Stimme)
- Fachseminare für Altenpflege
(1 Stimme)
- Ombudspersonen nach § 16 WTG
(1 Stimme)
- kommunaler Integrationsrat
(1 Stimme)
-Arbeitskreis Sozialdienste im Krankenhaus
(1 Stimme)
(2) Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle
der Kommunalen Konferenz
(2 Stimmen)
* ambulante
(2 Stimmen)
- Heimbeiräte/Heimfürsprecher Nutzerinnen- und
Nutzerbeiräte aus stationären und teilstationären
Pflegeeinrichtungen (mit gültigem Versorgungsvertrag)
(2 Stimmen)
- Kommunale Seniorenvertretung
(1 Stimme)
- Pflegekassen (gesetzlich und privat)
(3 Stimmen)
- Med. Dienste der KV Krankenversicherung
(2 Stimmen)
- Arbeitsgemeinschaften der örtl. örtlichen
Selbsthilfegruppen
(2 Stimmen)
- Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände
(2 Stimmen)
- Niedergelassene Ärzte / Ärztinnen
(1 Stimme)
- Krankenhausträger
(1 Stimme)
- Fachseminare für Altenpflege Pflegeschulen
(1 Stimme)
- Ombudspersonen nach § 16 WTG
(1 Stimme)
- kommunaler Integrationsrat
(2 Stimme)
-Arbeitskreis Sozialdienste im Krankenhaus
(1 Stimme)
(2) Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle der
Kommunalen Konferenz
Aus den Heimbeiräten
wurden zwischenzeitlich
Nutzerinnen- und
Nutzerbeiräte
Aufgrund der
generalisierten
Pflegeausbildung gibt es
keine „Fachseminare für
Altenpflege“ mehr; diese
heißen nun
„Pflegeschulen“Seite 8 von 10
Alter und Pflege von den sie entsendenden Organisationen
und Verbänden schriftlich
benannt werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e
Stellvertreter/in zu benennen.
Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der
Empfehlungen und
Informationen an die entsendenden Institutionen
verantwortlich.
(3) Weitere Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an
die Geschäftsstelle zur
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zugelassen
werden, dabei darf eine Gesamtzahl
von 30 Personen nicht überschritten werden. Die Zulassung
kann zeitlich befristet
werden.
Die Geschäftsstelle legt den Antrag dem Ausschuss für
Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen der Bundesstadt Bonn in seiner nächsten
Sitzung zur Entscheidung vor.
Sollten Einzelpersonen oder -institutionen, die durch einen
Verband oder eine
Arbeitsgemeinschaft bereits in der Kommunalen Konferenz
Alter und Pflege vertreten
sind, die Zulassung beantragen, so sind sie an den
betreffenden Verband bzw. die
Alter und Pflege von den sie entsendenden Organisationen
und Verbänden schriftlich
benannt werden. Für jedes Mitglied ist mindestens ein/e
Stellvertreter/in zu benennen.
Die Mitglieder sind für die zeitgerechte Weiterleitung der
Empfehlungen und
Informationen an die entsendenden Institutionen
verantwortlich.
(3) Weitere Mitglieder können auf schriftlichen Antrag an die
Geschäftsstelle zur
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zugelassen werden,
dabei darf eine Gesamtzahl
von 30 Personen nicht überschritten werden. Die Zulassung
kann zeitlich befristet
werden.
Die Geschäftsstelle legt den Antrag dem Ausschuss für
Soziales, Migration, und Gesundheit
und Wohnen der Bundesstadt Bonn in seiner nächsten
Sitzung zur Entscheidung vor.
Sollten Einzelpersonen oder -institutionen, die durch einen
Verband oder eine
Arbeitsgemeinschaft bereits in der Kommunalen Konferenz
Alter und Pflege vertreten
sind, die Zulassung beantragen, so sind sie an den
betreffenden Verband bzw. die
betreffende Arbeitsgemeinschaft zu verweisen.
Der „Ausschuss für
Soziales, Migration,
Gesundheit und
Wohnen“ wurde
zwischenzeitlich in
„Ausschuss für Soziales,
Migration und
Gesundheit“ umbenannt
§ 8
Protokolle
(…)
§ 8
Protokolle
(…)Seite 9 von 10
(3) Einmal jährlich ist dem Ausschuss für Soziales,
Migration, Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn
eine Übersicht der Beratungsthemen der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege vorzulegen.
(…)
(3) Einmal jährlich ist dem Ausschuss für Soziales, Migration,
und Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn eine
Übersicht der Beratungsthemen der Kommunalen Konferenz
Alter und Pflege vorzulegen.
(…)
Der „Ausschuss für
Soziales, Migration,
Gesundheit und
Wohnen“ wurde
zwischenzeitlich in
„Ausschuss für Soziales,
Migration und
Gesundheit“ umbenannt.
§ 10
Neufassung, Änderung, Ergänzung der
Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig
werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung bedürfen
des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Migration,
Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn.
§ 10
Neufassung, Änderung, Ergänzung der
Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig
werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung bedürfen
des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Migration,
und Gesundheit und Wohnen der Bundesstadt Bonn.
Der „Ausschuss für
Soziales, Migration,
Gesundheit und
Wohnen“ wurde
zwischenzeitlich in
„Ausschuss für Soziales,
Migration und
Gesundheit“ umbenannt.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 15.4.2015 in Kraft.
§ 11
Inkrafttreten
Die geänderte Geschäftsordnung tritt zum 15.4.2015 …. in
Kraft.
Das Datum des
Inkrafttretens hängt vom
Zeitpunkt der
Zustimmung durch den
ASMG ab.Seite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 23:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de