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232272 · Beschlussvorlage

202. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf "Deutschherrenstraße"

Nummer
232272
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 05.03.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 14.03.2024 Entscheidung federführend
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
232272
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
202. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Lannesdorf "Deutschherrenstraße"
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
05.03.2024 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.03.2024 Empfehlung
Rat 14.03.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
1. Die mit Stellungnahme C1 der SWB vom 16.08.2023 vorgetragenen
Aspekte betreffen die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht. Sie
werden insoweit berücksichtigt als sie auf der Ebene der
Erschließungsplanung beachtet werden.
2. Die mit Stellungnahme C2 des BUND vom 25.08.2023 vorgetragenen
Aspekte werden insoweit nicht berücksichtigt, als an einer vollständigen
Darstellung von Siedlungsflächen festgehalten wird.
3. Die mit Stellungnahme C3 des NABU vom 25.08.2023 vorgetragenen
Aspekte werden insoweit nicht berücksichtigt, als an einer vollständigen
Darstellung von Siedlungsflächen festgehalten wird.
4. Die mit Stellungnahme C4 des Polizeipräsidiums vom 25.08.2023
vorgetragenen Aspekte betreffen die Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht. Sie werden insoweit berücksichtigt als sie
auf der Ebene des Bebauungsplans und der Vorhabenplanung beachtet
werden.
5. Die mit Stellungnahme C5 des Rhein-Sieg-Kreises vom 17.08.2023
vorgetragenen Aspekte sind insoweit berücksichtigt, als dass das im
gemeinsamen Regionalen Arbeitskreis (:rak) vereinbarte Verfahren zur
Standortprüfung durchgeführt wurde.
6. Die mit Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vomSeite 1 von 56
Seite 2
17.08.2023 unter Einbeziehung der Stellungnahme des
Naturschutzbeirates vom 25.07.2023 vorgetragenen Aspekte
werden auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht berücksichtigt.
Die Vorgaben der baulichen Dichte werden im entsprechenden
Bebauungsplan festgesetzt.
II.
Die 202. Flächennutzungsplanänderung der Bundesstadt Bonn, im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf „Deutschherrenstraße“
bisherige Darstellung: gemischte Baufläche (M) (rund 1,2 ha)
zukünftige Darstellungen: - Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel
– „Vollsortimenter max. 2.500 m² VK, min.
90 % nahversorgungsrelevante Sortimente“
- Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel
– „Drogeriemarkt max. 800 m² VK“
(zusammen rund 0,7 ha)
- Wohnbaufläche (rund 0,5 ha)
wird einschließlich der Begründung mit dem Umweltbericht in der
öffentlich ausgelegten Fassung beschlossen.
Begründung
Allgemeines
Die 202. Flächennutzungsplanänderung der Bundesstadt Bonn, im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf „Deutschherrenstraße“ wird
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 (DS-Nr.
221871 sowie DS-Nr. 232236) aufgestellt. Die Änderung erfolgt gemäß §§ 2
ff Baugesetzbuch (BauGB). Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist bereits auf
der Grundlage des Bebauungsplans 7014-1 erfolgt. Für die Änderung der
Darstellungen des Flächennutzungsplans ist keine Betroffenheit von
Behörden und sonstigen Trägern erkennbar.
Die 202. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn wurde
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung
und Planzeichnung in der Zeit vom 15.06.2023 bis einschließlich 25.08.2023
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 06.06.2023 über die öffentliche Auslegung
informiert und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.
Plangebiet
Auf den Flächen des ehemaligen Metallverarbeitungsbetriebes Lubig soll
nach der erfolgten Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Abräumung des
Geländes eine Neubebauung erfolgen. Das im Ortszentrum von LannesdorfSeite 2 von 56
Seite 3
im Stadtbezirk Bad Godesberg liegende Plangebiet umfasst eine Fläche von
rund 1,24 ha zwischen der Deutschherrenstraße im Südwesten und der
Paracelsusstraße im Nordosten. Zusammen mit der rund 300 m² großen in
städtischem Eigentum verbleibenden Wegeparzelle des nordwestlich
angrenzenden Schenkpfädchens (Flurstück 745) ergibt sich eine
Plangebietsgröße von rund 1,27 ha.
Der hier im Jahre 1949 gegründete Metallverarbeitungsbetrieb wurde auch
aufgrund der Lage inmitten von Lannesdorf und den mit ihm verbundenen
Emissionen für die umgebende Wohnbebauung aufgegeben. Im Jahr 1999
wurde die Produktion und im Jahr 2014 die Verwaltung nach Deuselbach in
Rheinland-Pfalz verlagert. Nach den Abriss- und Räumungsarbeiten stellt
sich das Betriebsareal derzeit als Brachfläche am nördlichen Rand des
Lannesdorfer Ortszentrums dar.
Die benachbarte Bebauung ist westlich und südlich im Bereich
Deutschherrenstraße / Drachenburgstraße von einer gemischten Nutzung aus
Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen bestimmt. Von der
Paracelsusstraße her prägt nördlich und östlich die Wohnnutzung den Charakter
des Gebietes.
Aufgrund der nördlicher an das Ortszentrum Lannesdorf angrenzenden Lage
soll der dort vorhandene Versorgungsbereich auf das Plangebiet erweitert
und somit gestärkt werden. Hierzu ist eine bedarfsgerechte
Einzelhandelsnutzung für die Nahversorgung und eine Wohnnutzung zur
Ergänzung der innerstädtischen Wohnbebauung vorgesehen. Dazu wird der
Bebauungsplan Nr. 7014-1 (DS-Nr. 221871 sowie DS-Nr. 232236)
aufgestellt. Parallel dazu erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB die vorliegende 202.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Planungserfordernis
Mit der 202. Änderung wird der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn
wie folgt geändert:
Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche
Künftige Darstellungen: - Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel –
„Vollsortimenter max. 2.500 m² VK, min. 90 %
nahversorgungsrelevante Sortimente“
- Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel –
„Drogeriemarkt max. 800 m² VK“
- Wohnbaufläche
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet
als gemischte Baufläche (M) dar. Diese erstreckt sich von dem am Nordrand
der Mischbaufläche gelegenen Plangebiet bis zu der Wohnbebauung am
Floßweg und an der Hoverstraße im Süden, von der Ellesdorfer Straße im
Osten bis zu Lynsbergstraße im Westen. Die Mischbaufläche erfasst den Kern
des Ortsteils Lannesdorf. Das Plangebiet wird außer im Süden von
Wohnbauflächen umgrenzt. Im Süden grenzt die Darstellung gemischte
Baufläche an.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entsprichtSeite 3 von 56
Seite 4
von der grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes. Aufgrund der Vorgaben des § 11 der BauNVO zum
großflächigen Einzelhandel soll der Teilbereich mit der geplanten
Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel
dargestellt werden. Im Flächennutzungsplan wird zudem die maximale
Verkaufsfläche des Vollsortimenters mit max. 2.500 m² und min. 90 %
nahversorgungsrelevante Sortimente sowie die Verkaufsfläche des
Drogeriemarktes mit max. 800 m² angegeben. Auf der Einzelhandelsnutzung
sollen 88 Wohneinheiten entstehen. Der östliche Planbereich soll als
Wohnbaufläche dargestellt werden, da hier Wohnbebauung mit ca. 72
Wohneinheiten realisiert werden soll.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn/
Rhein-Sieg, wird das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
ausgewiesen. Die Übereinstimmung der 202. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Abs.
1 LPlG (Landesplanungsgesetz NRW) wurde mit Schreiben vom 02.02.2022
durch die Bezirksregierung Köln bestätigt, unter der Voraussetzung, dass im
Flächennutzungsplan zwei Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen
„Vollsortimenter max. VK 2.500 m², mind. 90% nahversorgungsrelevante
Sortimente“ und „Drogeriemarkt max. VK 800 m²“ dargestellt werden.
Politische Beratung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 7014-1
(DS221871) und zur Änderung des Flächennutzungsplans (DS 222442)
Im März 2009 wurde seitens der Vorhabenträgerin ein Antrag auf Einleitung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des § 12
Baugesetzbuch (BauGB) für die Fläche des ehemaligen Fabrikgeländes
gestellt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hatte dem Vorhaben einer
Einzelhandels- und Wohnentwicklung im Grundsatz zugestimmt und am
07.05.2009 die Einleitung der Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen (DS-
Nr. 0910930). Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 29.09.2009
beschlossene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf Grundlage
eines mit der Verwaltung abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans
mit einem Lebensmittelvollsortimenter, sechs Wohnungen in
Obergeschossen, sowie einer oberirdischen großflächigen Stellplatzanlage
durchgeführt. Das weitere Verfahren wurde anschließend aufgrund einer
Altlastenproblematik
nicht fortgeführt.
Nach Abschluss eines Sanierungsvertrages zur Altlastensanierung im Jahr
2016 durch die Josef Lubig GmbH mit der Stadt Bonn hat die damalige
Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Eigentümerin einen erneuten
Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hatte darauf am 08.03.2017, unter
Vorbehalt der vorherigen planerischen Umsetzung von städtebaulichenSeite 4 von 56
Seite 5
Maßgaben, eine erneute frühzeitige Beteiligung für das Vorhaben einer
Einzelhandelsnutzung mit ebenerdigen Pkw- Stellplätzen und einer
Wohnnutzung an der Deutschherrenstraße beschlossen (DS-Nr. 1710452).
Daraufhin erfolgte ein Wechsel des Projektträgers von der damaligen
Vorhabenträgerin zu Lubig Real Estate GmbH & Co. KG und die
Beauftragung des Architekturbüros BauWerkStadt mit dem Ziel, ein neues
städtebauliches Konzept mit mehr Aufenthaltsqualität zu erarbeiten.
Nachdem die Vorhabenträgerin Lubig Real Estate das Vorhaben nunmehr
deutlich weiterentwickelt hat und an Stelle der oberirdischen Stellplatzanlage
eine Wohnbebauung plant, wurde die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB auf der Grundlage dieser neuen
Vorhabenplanung von der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 25. August
2020 beschlossen (DS- Nr.: 201273) und im Zeitraum vom 12.04.2021 bis
einschließlich 07.05. 2021 durchgeführt.
Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
konnten auf der Internetseite der Stadt Bonn und unter www.bonn-macht-
mit.de sowie im Ratssaalfoyer des Stadthauses eingesehen werden.
Im Ergebnis wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im
Wesentlichen folgende Themenbereiche angesprochen:
• Parkplatzsituation,
• zukünftiges Verkehrsaufkommen, Regelung des Verkehrsflusses
sowie Straßenausbau,
• bauliche Dichte und Architektur,
• Erhaltung des bisherigen Dorfcharakters,
• Aktualität des „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts“
• (Verkehrs-)Lärm und Lärmschutz.
Zur Darstellung der zu erwartenden Verkehrssituation wurde ein
Verkehrsgutachten erarbeitet, welches im Ergebnis die Möglichkeit zur
Erschließung des Plangebietes nicht negiert. Die zu erwartenden
Lärmimmissionen wurden gleichfalls durch ein Gutachten untersucht, dessen
Ergebnisse zum passiven Schallschutz in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen wurden. Die Auswirkungen des
Lebensmittelbetriebs und des Drogeriemarktes wurden mittels einer
Auswirkungsanalyse dargelegt und der Standort in Lannesdorf als geeignet
bewertet. Zum Bebauungsplan wurde eine mikroklimatische Untersuchung
erstellt, welche insbesondere die bioklimatischen Auswirkungen des
Vorhabens untersucht.
Eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist für
die 202. FNP- Änderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich.
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 BauGB erfolgte für den
Bebauungsplan Nr. 7014-1 im Zeitraum vom 18.10.2021 bis 19.11.2021.
Stellungnahmen, die sich direkt auf den Flächennutzungsplan beziehen,
liegen nicht vor, weshalb für die 202. Änderung des Flächennutzungsplanes
nicht von einer Betroffenheit der Behörden und sonstigen Träger öffentlicherSeite 5 von 56
Seite 6
Belange auszugehen ist.
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange zur 202. Änderung des
Flächennutzungsplans
Die 202. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn wurde
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der dazugehörenden Begründung und
Planzeichnung in der Zeit vom 15.06.2023 bis einschließlich 25.08.2023
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 06.06.2023 über die öffentliche Auslegung
informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im
Wesentlichen folgende Themenbereiche angesprochen:
• Die Freihaltung einer Teilfläche des Änderungsbereichs und
dessen Darstellung als Grünfläche,
• die Erschließung durch den ÖPNV und die Versorgungsnetze,
• die Kriminalprävention sowie
• die regionale Kooperation bei der Einzelhandelssteuerung.
Der Anregung zur Freihaltung und Darstellung einer Grünfläche im
Änderungsbereich wird in Abwägung gegen den Siedlungsflächenbedarf und
die Grünflächenanteil in der näheren Umgebung nicht gefolgt.
Die Fragen der Erschließung und der Kriminalprävention eines bestehenden
Siedlungsbereichs betreffen nicht die Planungsebene des
Flächennutzungsplanes und werden bereits bei der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7014-1 und der Vorhabenplanung
beachtet.
Darüber hinaus wurde vorab das im Regionalen Einzelhandels- und
Zentrenkonzept (:rezk) vereinbarte Prüfverfahren durchgeführt. Demnach
entspricht das Vorhaben grundlegend den landesplanerischen Vorgaben, da
es innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches befindet. Im
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn von 2008 (BEZK) ist
dieser Versorgungsbereich, das D-Zentrum Lannesdorf der untersten
Hierarchiestufe zugeordnet, sodass für das Sortiment Nahrungs- und
Genussmittel eine Ausnahme für eine großflächige Verkaufsfläche möglich
ist. Auswirkungen im Sinne von §11 Abs. 3 BauNVO konnten dadurch nicht
pauschal ausgeschlossen werden, sodass die Stadt Bonn im Vorfeld eine
Auswirkungsanalyse in Auftrag geben hat. Die von der BBE
Handelsberatung GmbH erarbeitete Verträglichkeitsanalyse aus 2021 hat
zum Ergebnis, das die Auswirkungen des Vorhabens mit dem BEZK und den
landesplanerischen Zielsetzungen vereinbar sind. Zudem konnte
nachgewiesen werden, dass sich die Große der geprüften Betriebe an der
Versorgungsfunktion des zugewiesenen Verflechtungsraumes orientieren.
Das Ergebnis der Prüfung wurde den angrenzenden Kommunen Remagen
und Wachtberg vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für eine
regionale Abstimmung zugesandt. Es wurden keine Bedenken geäußert.
Die Stadt Bonn stuft das Vorhaben auf der Grundlage des Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2008 mit einer Anpassung von 2012Seite 6 von 56
Seite 7
sowie der gutachterlichen Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung
GmbH „Entwicklung zusätzlicher Einzelhandelsnutzungen an der
Deutschherrenstraße im Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Bonn-
Lannesdorf“ aus dem Jahr 2021 als regional konsensfähig ein.
Anlage/n
1 202_Deutscherrenstrasse_Planzeichnung (öffentlich)
2 231206_Gesamtabwägung_202 FNP Änd (öffentlich)
3 231206_Begruendung_202.FNP Aend_Deutschherrenstr (öffentlich)Seite 7 von 56
Drogeriemarkt max. 800 m² VK
min. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente
Wohnen + Einzelhandel - Vollsortimenter max. 2.500 m² VK,
Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1
Kartengrundlage: Amt für Bodenmanagement und Geoinformation.
In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes
mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 :15000 verbindlich.
±± 1 . A u s f e r t i g u n g
1:5.0001:5.000
Änderungsbereich
B U N D E S S TA D T B O N N - F L Ä C H E N N U T Z U N G S P L A N
2 0 2 . F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n ä n d e r u n g
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Bonn am
.................... 20........ als Flächennutzungsplanänderung
beschlossen worden
Für den Inhalt des Planentwurfes und die Richtigkeit der
Vermessungsunterlagen
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung Im Auftrag Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
.................................
Beigeordneter
.....................
Beigeordneter
.................................
Leiter des Amtes für Bodenmanage-
ment und Geoinformationen
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Kartengrundlage:
Deutsche Grundkarte, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
0 50 100 150 200 250 300 350
m
1:5.000
Die Oberbürgermeisterin Maßstab:
Stadtentwicklung 61-11
Stadtplanungsamt Bonn
Überschwemmungsgebiet
Stadtgrenze
Fährstelle
Sichtflugkarte Hangelar
CEF-Maßnahmen
(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Tiefliegender Verkehrsweg
Gemischte Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche mit erhöhtem Grünanteil
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche mit parkartigem Charakter
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen
mit parkartigem Charakter
Fläche für Versorgungsanlagen
Kläranlage
Wasserwerk
Elektrizitätswerk
Müllbeseitungs-
anlage
Pumpwerk
Fernheizwerk
Umspannwerk
Wasserbehälter
Fläche für den Gemeinbedarf
J
B
Bildungszentrum
Krankenhaus
Jugendherberge
Hallenbad
Feuerwehr
Jugenheim
Freizeitheim
Bürgerzentrum
Sportlichen Zwecken
dienende Einrichtung
Schule
Altenheim
Kirche und kirch-
liche Einrichtung
Kindergarten
Verwaltung
Theater
Post
Sozialen Zwecken
dienende Einrichtung
Fläche für die Forstwirtschaft
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Fläche für die Land- und Forstwirtschaft
Fläche für die Landwirtschaft
Landschaftsschutz
Naturschutz
Natur- und Landschaftsschutzgebiet
N
L
! ! Wasserschutzzone
Wasserschutzzone 1 - 3
Bereich denkmalgeschützter
Mehrheiten von baulichen Anlagen
Sanierungsgebiet
Entwicklungsbereich
Mit umweltgefährdenden Stoffen
belasteter Boden
Nachrichtliche Darstellungen
Fläche für Bahnanlagen
! ! ! ! ! !
Parkplatz
Lärmschutzanlage
Wasserfläche - See
Hauptverkehrsstraße
Straßenbahn
Stadtbahn
! !
Ergänzung des Stadtbahnnetzes
(grobe Zielkonzeption)
Parkanlage
Sportplatz
Zeltplatz
Friedhof
Dauerkleingärten
Freibad
Grünfläche
Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand Januar 2022 202. FNP-Änderung "Deutscherrenstraße"
Bonn, den ................20...... Köln, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
..................................................................
Beigeordneter
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung durch Beschluß des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der
Stadt Bonn vom .................... 20........ aufgestellt worden.
Dieser Plan ist gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung mit Verfügung
vom..................... 20........ genehmigt worden.
Bonn, den ................20...... Bonn, den ................20......
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
.................................
Leiterin des Stadt-
planungsamtes
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirks-
regierung gem. § 6 (5) des Baugesetzbuches in der
derzeit gültigen Fassung ist am ...................... 20 ..........
erfolgt. Dieser Plan ist damit wirksam.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in
der derzeit gültigen Fassung in der Zeit
vom .................... 20........bis .................... 20........
öffentlich ausgelegen.Seite 8 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 1/ 12
Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägung
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der
Öffentlichen Auslegung der 202. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für einen Bereich zwischen Deutschherrenstraße und Para-
celsusstraße im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nach der Rangfolge ihres Eingangs nummeriert
und übertragen.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit S. 1
B Gesamtabwägung Öffentlichkeit S. 1
C Stellungnahmen der Behörden S. 2
D Gesamtabwägung der Träger S. 9
Vorbemerkung
Nach Abschluss eines Sanierungsvertrages zur Altlastensanierung im Jahr 2016 durch die
Josef Lubig GmbH mit der Stadt Bonn hat die damalige Vorhabenträgerin in Abstimmung mit
der Eigentümerin einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gestellt. Die Vorhabenträgerin Lubig Real Estate hat das Vorhaben zu einem gemischten
Quartier mit Einzelhandels- und Wohnbebauung weiterentwickelt. Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit auf der Grundlage dieser Vorhabenplanung wurde im Zeitraum vom
12.04.2021 bis einschließlich 07.05.2021 durchgeführt. Die Behörden wurden mit Schreiben
vom 18.10.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 19.11.2021 gebeten.
Da mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7014-1 (DS 221871) eine großflächige
Einzelhandelsnutzung nach § 11 (3) BAuNVO planungsrechtlich vorbereitet wird, ist die Aus-
weisung eines Sondergebietes für die Einzelhandelsnutzung im Regelverfahren für die Auf-
stellung eines Bebauungsplans erforderlich. Das Sondergebiet kann dabei nicht aus der Dar-
stellung des Flächennutzungsplans entwickelt werden. Daher soll der Flächennutzungsplan
im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB geändert werden.
In seiner Sitzung am 23.03.2023 hat der Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen, eine 202.
Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn aufzustellen, den Planentwurf
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen sowie die Stellungnehmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch einzuholen.
Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 25.
August 2023 über insgesamt 10 Wochen und einen Tag. Damit standen der interessierten
Öffentlichkeit eine Woche vor und drei Wochen nach den Schulferien NRW für die Abgabe
einer Stellungnahme zur Verfügung.
A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen zur 202. Änderung des Flächennutzungs-
plans eingegangen
B Gesamtabwägung
Es liegen keine abzuwägenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorSeite 9 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 2/ 12
C Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
C1.: Stellungnahme der Stadtwerke Bonn mit Schreiben vom 16.08.2023
namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie- und Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg GmbH und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/Bereich Strom:
Es bestehen keine Bedenken
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/Bereich Straßenbeleuchtung:
Unsere Stellungnahme vom 18.11.2021 ist zu beachten. (siehe Anhang „WG: Beteiligung am
Bebauungsplanverfahren Nr. 7014-1“) gleichlautend zur Stellungnahme BP
Stellungnahme Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH/ Bereich
Fernwärme:
Es bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH/ Bereich-
Gas/Wasser
Gegen die Änderung des FNP bestehen von Seiten der BonnNetz Fachbereich TZPGW
keine Bedenken. Unsere Stellungnahme vom 18.11.2021 ist zu beachten
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Fahrwege: Aufgrund der Ent-
fernung der Maßnahme zu unseren Anlagen, besteht für den Fachbereich Fahrwege keine
Betroffenheit.
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/Bereich Verkehrsplanung (PV/P):
Der Fachbereich hat keine Einwände und möchte auf die Stellungnahmen von März 2017
und 18.11.2021 verweisen, welche weiterhin gültig sind
Stellungnahme der Stadtwerke Bonn zum Bebauungsplanverfahren mit Schreiben
vom 18.11.2021
namens und im Auftrag der Bonn Netz Gmbh, der Energie- und Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg Gmbh und der Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit:
Stellungnahme Verkehrsplanung:
Der Fachbereich PV/P möchte zur beabsichtigten Bebauung auf folgendes hinweisen:
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 23 .03 .2017 weisen wir darauf hin, dass die Hal-
testelle "Lannesdorf Mitte" heute barrierefrei ausgebaut ist und von der Buslinie 612 und der
Nachtbuslinie N7 zu jeder Tages- und Nachtzeit angefahren wird.
Der störungsfreie Linienbetrieb, sowie die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzung der Halte-
stelle, ist somit unabhängig der Uhrzeit auch während der Bauphase jederzeit zu gewährleis-
ten.
Durch die Änderung des Wohnanteils und dem zu erwartenden Kundenverkehr des Vollsorti-
menters, ist bei den genannten Buslinien von einer Erhöhung des Fahrgastaufkommens aus-
zugehen. Deshalb empfehlen wir der Bundesstadt Bonn im Anschluss an den Bezug der
Wohnungen und der Eröffnung des Vollsortimenters eine Fahrgastzählung an der Haltestelle
"Lannesdorf Mitte" in Auftrag zu geben, um das dortige ÖPNV-Angebot auf Auslastung zu
prüfen und nach Beauftragung gegebenenfalls bedarfsgerecht anpassen zu können.Seite 10 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 3/ 12
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir
bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Verän-
derungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Be-
standteil der Baumaßnahmen sind.
Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltestelle hin. Sollten aus
unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen, sind
diese frühzeitig mit uns abzustimmen. ln diesem Bereich muss mit der normalen Geräusch-
entwicklung aus dem Busbetrieb gerechnet werden.
Stellungnahme Fahrwege:
Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen, ist von einer Betroffenheit des
Bereiches FW nicht auszugehen.
Es bestehen unsererseits daher keine Bedenken.
Stellungnahme Fernwärme:
Keine Bedenken.
Stellungnahme Gas- und Wasserversorgung:
Gegen den Bebauungsplan bestehen von Seiten der BonnNetz bzw. EnW für den Bereich
Gas und Wasser keine Bedenken.
Vorhandene Versorgungsanlagen Wasser, Gas
Eine Wasserversorgungsleitung ist in der Deutschherrenstraße und In der Paracelsusstraße
vorhanden. Das betreffende Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der EnW.
Eine Gasversorgungsleitung ist in der Deutschherrenstraße vorhanden. Das betreffende
Grundstück liegt im Versorgungsgebiet der BonnNetz.
Versorgung des Grundstückes mit Gas und Wasser sowie Löschwasserbereitstellung
Die Versorgung mit Wasser kann erfolgen.
Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit
unterschiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss
versorgt.
An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.
Die Versorgung mit Gas kann erfolgen.
Gebäudekomplexe, auch eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit
unterschiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen gemeinsamen Netzanschluss
versorgt.
An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.
Löschwasserbereitstellung
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet
sich nach der überwiegenden Bauart, hier bis einschließlich 2 Geschosse.
Bezogen auf den derzeitig gültigen Bebauungsplan ist eine Löschwasserbereitstellung vor-
handen. Die Erweiterung des Grundschutzes auf Grund der Erweiterung der Geschosszahl
bzw. Geschossflächenzahl erfolgt nicht.
Die Löschwasserbereitstellung für die vorgesehene Bebauung ist möglich.
Grundschutz Löschwasser über Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz
Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Grund-
stück sichergestellt.
Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen
nach dem jeweiligen Trinkwasserbedarf.Seite 11 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 4/ 12
In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann über die nach Trinkwasserbe-
darf dimensionieren Leitungen der Löschwasserbedarf für den Grundschutz bereitgestellt
werden.
In Randgebieten resultiert daher langfristig (über 2050 hinaus) keine gesicherte Bereitstel-
lung.
Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über Hausanschluss (Wandhydranten Typ F,
Sprinkleranlagen, Hydranten u. ä.)
Eine Löschwasserbereitstellung für Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt grund-
sätzlich nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf.
Auf besondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereit-
stellung von Löschwasser für den Objektschutz erfolgen.
Versorgungsdruck Wasser
Der erforderliche Versorgungsdruck (Ruhedruck) für 2 Vollgeschosse in bestehenden Netzen
von 2,35 bar ist mit den vorhandenen 2,5 bar Ruhedruck im öffentlichen Netz ausreichend.
Vorhandene Anschlüsse
Die Gebäude auf den Flurstücken 4312-2-746 und 4312-2-975 sind über Hausanschlüsse an
die Wasserversorgung angeschlossen.
Aus Sicherheitsgründen sind die Anschlussleitungen bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäude-
abriss abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasseranschluss.
Verbau im Bereich von Leitungen
Bei der Planung, Ausführung und Rückbau von erforderlicher Verbau von Baugruben sind
vorhandene Leitungen zu berücksichtigen. Mindestabstände sind einzuhalten.
Das Einbringen und ziehen von Verbauelementen ist erschütterungsarm auszuführen. Ver-
bau aus Kanthölzer können verrotten und zu Setzungen führen.
Kanthölzer ab 1,0 m Tiefe sind im Bereich von Leitungen komplett zu entfernen, oder geeig-
nete Maßnahmen zur Verhinderung von Setzungen bei Verrottung auszuführen und zu doku-
mentieren.
Stellungnahme Straßenbeleuchtung:
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB)
sind die SWB (Bonn-Netz GmbH / KNSB) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öf-
fentlichen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn verantwortlich.
Wenn der Neubau einer öffentlichen Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen wir frühzei-
tig am Planungsprozess beteiligt werden. Die Festlegung von Leuchten-Standorten sowie die
Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen.
In diesem Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn
je nach Anwendung festgelegte Leuchten-Typen gibt.
In den an das Plangebiet angrenzenden Straßen (Paracelsusstr., Deutschherrenstr.) befin-
den sich Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung (Erdkabel, Leuchtstellen). Diese Anla-
gen müssen bei einer Neu- oder Umplanung berücksichtigt werden.
Evtl. ist für die Bauphase die Errichtung einer provisorischen Beleuchtung erforderlich.
Eine Umlegung bzw. Versetzung von Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung sowie die
Errichtung einer provisorischen Beleuchtung ist für den Erschließungsträger kostenpflichtig
und muss frühzeitig mit der Bonn-Netz GmbH (KNSB) abgestimmt werden.
Stellungnahme Stromversorgung:
Entsprechend des ersten Bebauungsplanverfahrens ist für die Stromversorgung ein Standort
für eine Kompaktstation im südwestlichen Teil des Plangebiets bereits berücksichtigt. Dieser
Standort darf nicht unterkellert werden.Seite 12 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 5/ 12
Auf Grund der Änderung im Bebauungsplanverfahren (zusätzlich ca. 150 Wohneinheiten)
wird ein zweiter Stationsstandort in der Grünfläche im Bereich der Tiefgarageneinfahrt von
der Paracelsiusstraße zu den Wohngebäuden erforderlich.
Stellungnahme der Stadtwerke Bonn, Service-Center Recht zum Bebauungsplanver-
fahren mit Schreiben vom 09.11.2021
Der Fachbereich PV/P möchte zur beabsichtigten Bebauung auf folgendes hinweisen:
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 23.03.2017 weisen wir darauf hin, dass die Halte-
stelle „Lannesdorf Mitte“ heute barrierefrei ausgebaut ist und von der Buslinie 612 und der
Nachtbuslinie N7 zu jeder Tages- und Nachtzeit angefahren wird.
Der störungsfreie Linienbetrieb, sowie die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzung der Halte-
stelle, ist somit unabhängig der Uhrzeit auch während der Bauphase jederzeit zu gewährleis-
ten.
Durch die Änderung des Wohnanteils und dem zu erwartenden Kundenverkehr des Vollsorti-
menters, ist bei den genannten Buslinien von einer Erhöhung des Fahrgastaufkommens aus-
zugehen. Deshalb empfehlen wir der Bundesstadt Bonn im Anschluss an den Bezug der
Wohnungen und der Eröffnung des Vollsortimenters eine Fahrgastzählung an der Haltestelle
"Lannesdorf Mitte" in Auftrag zu geben, um das dortige ÖPNV-Angebot auf Auslastung zu
prüfen und nach Beauftragung gegebenenfalls bedarfsgerecht anpassen zu können.
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir
bei drohenden Störungen und Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Verän-
derungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert werden und eventuelle Kosten Be-
standteil der Baumaßnahmen sind. Wir weisen vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufge-
führten Haltestelle hin. Sollten aus unvermeidlichen Gründen Veränderungen der Haltestel-
lenfläche stattfinden müssen, sind diese frühzeitig mit uns abzustimmen. ln diesem Bereich
muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechnet werden.
Abwägungsvorschlag zu C1 siehe
D3 Medienversorgung
D4 ÖPNV
C2.: Stellungnahme des BUND zum FNP vom 25.08.23
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) von einem Mischgebiet in
ein Sondergebiet sowie ein Wohngebiet wird eine deutlich höhere Versiegelung ermöglicht.
Dies führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Mikroklimas nicht nur im Plangebiet,
sondern auch in den angrenzenden Wohngebieten, was auch aus den Unterlagen zum Be-
bauungsplan 7014-1 Deutschherrenstraße deutlich hervorgeht. Wir halten die geplante Be-
bauung, die eine praktisch vollständige Versiegelung vorsieht, für völlig überdimensioniert.
Damit das Ausmaß der negativen Auswirkungen durch die geplante Bebauung begrenzt wer-
den kann, fordern wir eine Änderung des FNP, indem die Fläche "Schenkpfädchen" als
"SPE" oder Grünfläche" festgelegt wird. Desgleichen solle ein 20-25 m breiter Streifen, der
den nördlichen Teil dieser Fläche mit dem BP Drachenburgstraße verbindet, ebenfalls als
"SPE" oder "Grünfläche" ausgewiesen werden.
Abwägungsvorschlag zu C2 siehe
D7 Neubebauung und Freiflächen
D5 Klimaschutz und KlimaanpassungSeite 13 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 6/ 12
C3.: Stellungnahme des NABU zum FNP und BP mit Schreiben vom 25.08.2023
hiermit nehmen wir zu den o.g. Verfahren Stellung.
1.)
Aufgrund der vorgelegten Änderung des FNP würde sich eine deutliche Verdichtung der Be-
bauung und damit auch eine sehr hohe zusätzliche Versiegelung ergeben. Dies führt
zweifelsohne zu einer Verschlechterung der Klimabedingungen für den direkt betroffenen
Bereich, aber auch für das Umfeld der angrenzenden Bebauung.
Hier sollten stattdessen vorhandene Grünbereiche und eine Kaltluftschneise freigehalten
werden. Eine Darstellung als SPE-Fläche oder mindestens als Grünfläche ist hier erforder-
lich um nicht u.a. noch weitere Aufheizungen zu produzieren.
Auch fehlt die Darstellung und Planung von Bäumen/Grünfläche im Bereich der vorhande-
nen Zuwegungsstraße. Dieser Bereich sollte natürlich von einer Baufläche freigehalten wer-
den.
2.)
Wie bereits in der Anregung zum FNP genannt, ist die zusätzliche Verdichtung nicht mit den
klimatischen Entwicklungen vereinbar. Eine Verschlechterung des schon angespannten
Kleinklimas würde auch zu einer Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität im Stadt-
teilbereich führen.
Auch sind die Auswirkungen von Niederschlägen hier nicht ausreichend berücksichtigt. Eine
so starke zusätzliche Versiegelung wirkt besonders bei Starkregenereignissen negativ aus.
Die Anforderungen einer Planung betr. Boden- und Freiflächenschutz sind nicht erfüllt.
Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sind bereits über 6 Jahre alt und eine Poten-
zialanalyse der Arten sind für eine derartige Neuplanung nicht ausreichend.
Die in der Auflistung der Vogelarten sogenannten Allerweltsarten gelten ebenfalls als beson-
ders geschützte Arten und sind daher auch entsprechend zu würdigen. Viele dieser Arten
verlieren durch derartige massive Bebauungen einen Lebensraum.
CEF-Maßnahmen sind im direkten Umfeld einer Maßnahme durchzuführen. Somit sind die
erwähnten Kompensationsmaßnahmen nicht ausreichend.
Hierzu verweisen wir auch auf die Stellungnahmen des BUND v. 25.8.23; denen wir uns ent-
sprechend anschließen
Abwägungsvorschlag zu C3
D7 Neubebauung und Freiflächen
D5 Klimaschutz und Klimaanpassung
D6 Entwässerung
C4.: Stellungnahme des Polizeipräsidiums zum BP mit Schreiben vom 25.08.2023
nachstehend übersende ich Ihnen die Stellungnahme zu Ihrem Bauvorhaben.
Die Polizei Bonn würde es begrüßen, wenn der Vorhabenträger frühzeitig auf unsere indivi-
duellen Beratungsangebote hingewiesen und KK KP/O aktiv in der Planungs- und Umset-
zungsphase durch das Planungsbüro beteiligt wird.Seite 14 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 7/ 12
wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention
sowie zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmen-
den Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung
etc.) sowie der Amokprävention an (öffentlichen) Gebäuden hin und möchten im Rahmen der
weiteren Planungs- und Umsetzungsphase aktiv von den entsprechenden Planungsbüros
beteiligt werden.
!!! Wir würden es begrüßen, wenn Sie die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, früh-
zeitig auf dieses Beratungsangebot hinweisen würden!!!
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nut-
zung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv
und kostenlos von uns durchgeführt.
Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebau-
ungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen:
Städtebauliche – und technische Kriminalprävention:
Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe- und Industrie-
objekte sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie zB. Einbrüchen, Vandalismus
und Sabotage - auf Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK
KP/O des Polizeipräsidiums Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist
kostenlos und die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Umsetzung der empfohlenen Maß-
nahmen kann zur Auszeichnung mit der Plakette des Netzwerks „Zuhause sicher“ führen.
Erreichbarkeiten und Informationen:
E-Mail: kkkpo.bonn@polizei.nrw.de
Telefon: 0228-15-7621 sowie 0228-15-7676
Link: https://bonn.polizei.nrw/artikel/staedtebauliche-kriminalpraevention-6
Abwägungsvorschlag zu C4 siehe
D2 Kriminalprävention
C5.: Stellungnahme des Rhein-Sieg-Kreises mit Schreiben vom 17.08.2023
mit der 202. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Schaffung einer Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel – „Vollsortimenter
max. 2500 m2 VK, min. 90% nahversorgungsrelevante Sortimente“ geschaffen werden. Zu-
dem ist eine Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel – „Drogeriemarkt max. 800 m2 VK“
geplant.
Für die Behandlung von Ansiedlungs-, Umnutzungs- oder Erweiterungsbegehren im Bereich
des Einzelhandels wurde im :rak ein Verfahren vereinbart, das auf offener Kommunikation
und Kooperation beruht und in allen Fällen, in denen gemeindeübergreifende Belange be-
rührt sind, in freiwilliger, aber verbindlicher Verpflichtung nach vereinbarten Prinzipien und
Regeln erfolgt. Dazu hat sich auch die Stadt Bonn verpflichtet. In einer ersten Vorprüfung
klärt die betroffene Standortgemeinde selbst, ob ein Verfahren „regional relevant“ ist. Dies
gilt in jedem Fall für großflächige Vorhaben, bei jeder geplanten SO-Ausweisung. Ist die „re-
gionale Relevanz“ gegeben, informiert die Standortgemeinde die rak-Geschäftsstelle und die
möglicherweise betroffenen Nachbarkommunen über das Projekt (wobei die Grenze im
Zweifelsfall eher weit zu ziehen ist).
Es wird angeregt, das vereinbarte Verfahren des :rak durchzuführen.
Abwägungsvorschlag zu C5 siehe
D8 Regionale KooperationSeite 15 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 8/ 12
C6.: Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17.08.2023
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Das ca. 1,2 ha große, im Innenbereich gelegene Plangebiet war ursprünglich durch Gebäude
und umfangreichen zum Teil alten sowie satzungsgeschützten Baum- und Gehölzbestand
gekennzeichnet, der artenschutzrechtlich von Bedeutung war.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-
2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Bio-
tope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstel-
lung des Bebauungsplans nicht betroffen.
Flächennutzungsplan: Änderung
AKTUELL ÄNDERUNG
Gemischte Baufläche Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel / Wohnen
Gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen aus arten- und naturschutzrechtlicher
und –fachlicher Sicht keine Bedenken.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan/eine Flächennut-
zungsplanänderung (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt wurde der Natur-
schutzbeirat, als nicht eigenständiger TÖB, im Rahmen der „Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)“ durch die
UNB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten, deren Inhalt soweit es die Be-
lange der UNB betrifft eingearbeitet wurden.
Abwägungsvorschlag zu C6 siehe
D1 Artenschutz
D7 Neubebauung und Freiflächen
C7.: Stellungnahme des Naturschutzbeirats mit Schreiben vom 25.07.2023
Für den Naturschutzbeirat nehme ich zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplans wie folgt
Stellung:
Zunächst danken wir für die Beteiligung im Verfahren. Bezüglich des Natur- und Artenschut-
zes sehen wir in der FNP-Änderung keine schwerwiegenden Probleme, die über diejenigen
hinausgehen, die per se mit einer überkompakten Bebauung verbunden sind. Festlegungen
zum Vogelschutz und zum Schutz anderer planungsrelevanter Arten sind enthalten. Anlass
zu kritischen Anmerkungen bietet allerdings der Punkt 4.2. An dieser Stelle werden Wünsche
des Investors, die in den Bebauungsplan Eingang gefunden haben, zur Grundlage von Ent-
scheidungen im FNP-Änderungsverfahren gemacht. Das entspricht nicht der gewollten Hie-
rarchie des Planungsrechts.
Konkret wird die im B-Plan vorgesehene bauliche Dichte, die kaum Freiflächen zulässt und
diese, wo vorhanden, auf Tiefgaragendächern ansiedelt, herangezogen, um zu begründen,
dass Biotopwertverluste - mangels verfügbarer Ausgleichsflächen - aus dem Ökokonto der
Stadt ausgeglichen werden. Es wäre der Stadt durchaus möglich, im FNP andere Bebau-
ungsdichten vorzugeben, an die der Investor seine Pläne anpassen muss. Tatsächlich ge-
schieht das Gegenteil. Auch in einem beschleunigten, weil parallelen Verfahren der Planauf-
stellung sollte darauf geachtet werden, dass es hier nicht zu Verwerfungen kommt. Wir regen
daher an, dass mit Mitteln des Flächennutzungsplans die zulässige bauliche Dichte auf ein
verträgliches Maß herabgesetzt und der Bebauungsplan daran angepasst wird, wie es die
Rechtssystematik vorsieht.Seite 16 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 9/ 12
Abwägungsvorschlag zu C7 siehe
D7 Neubebauung und Freiflächen
D9 Vorgabe der baulichen Dichte
D Gesamtabwägung (Gliederung)
D1 Artenschutz
D2 Kriminalprävention
D3 Medienversorgung
D4 ÖPNV
D5 Klimaschutz und Klimaanpassung
D6 Entwässerung
D7 Neubebauung und Freiflächen
D8 Regionale Kooperation
D9 Vorgabe der baulichen Dichte
D1 Artenschutz
Die Baufeldfreilegung wurde in Vorbereitung der Bodensanierung und unter Beachtung der in
der ASP 2 vorgegebenen Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt. Hierzu zählte auch die
Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse vorbeugend für einen mögliche Verlust von
Quartieren.
Zur Bestandsverbesserung erhalten die neuen Gebäude Fledermauskästen und Nisthilfen für
Höhlenbrüter entsprechenden Hinweisen im Textteil auf der Planzeichnung des Bebauungs-
plans.
Die in der ASP 2 vorgegebene erneute Kontrolle der verbliebenen Bäume auf Fledermausbe-
satz hat vor der Erschließung und Bebauung des Plangrundstücks zu erfolgen.
Der derzeitige Biotopzustand steht zwar einer Beobachtung von Vögeln im Plangebiet nicht
entgegen, lässt aber keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verbotstatbeständen des
§ 44 BNatSchG erkennen. Mit einer innerstädtischen Bebauung wird u.a. der Fauna Lebens-
raum entzogen. Dieser Verlust erreicht jedoch auch bei der hier erkennbar dichten Bebauung
kein für geschützte und Allerweltsarten im erweiterten Planungsraum kritisches Ausmaß.
Aufgrund des Abbruchs und der Sanierung des ehemaligen Gewerbestandortes waren die
Vegetation und die obere Bodenschicht noch bis zum Jahr 2020 vollständig entfernt. Aktuell
sind größere Teilbereiche zwar von einer Pioniervegetation überzogen, stabile Biotopverhält-
nisse, die einen essenziellen Lebensraum für tatsächlich eingewanderte Amphibien bieten,
stellen diese Flächen jedoch nicht dar. Die aktuelle Biotopsituation steht der Umsetzung der
Planung auch ohne erneute Art- für -Art- Betrachtung nicht entgegen. Gleichzeitig bleiben die
Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG unmittelbar für Bauherren und Bauausführende verbind-
lich.
D2 Kriminalprävention
Hinweise zum Beratungsangebot der Polizei Bonn zur städtebaulichen und zur baulichen Kri-
minalprävention betreffen nicht die Ebene des Flächennutzungsplans. Die ebenfalls im Betei-
ligungsverfahren zum Bebauungsplan vorgetragenen Hinweise werden dort berücksichtigt.Seite 17 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 10/ 12
D3 Medienversorgung
Die Stellungnahmen der Stadtwerke Bonn werden zur Kenntnis genommen. Die Abstimmung
der Versorgung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplan und der Vorhabenplanung.
D4 ÖPNV
Die Anlagen des ÖPNV werden von der Planung nicht berührt, da die Deutschherrenstraße im
Bereich der vorhandenen Haltestelle baulich nicht verändert wird. Die empfohlene Fahrgast-
zählung an der Haltestelle "Lannesdorf Mitte" wird zu Kenntnis genommen, ist jedoch nicht
Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
D5 Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Darstellungen der Klimaanalysekarten für den Tag und für die Nacht zeigen lediglich für
den ehemaligen Garten des Wohnhauses Deutschherrenstraße 175 entlang des Schenkpfäd-
chens eine leichte, praktisch parzellenscharfe Temperatursenke gegenüber den umgebenden
Flächen. Die Mikroklimatische Modellierung der Bestandssituation und der Vorhabenplanung
zeigen für das Plangebiet Temperaturverhältnisse, wie sie sich auch unmittelbar angrenzend
in Lannesdorf ergeben. Dabei erhöhen sich die Temperaturen in den angrenzenden Gebieten
durch das Vorhaben lediglich bei Anströmung durch Wind aus Südwest im Nordosten der
Deutschherrenstraße bis zur Einmündung der Splickgasse tagsüber im Temperaturbereich
von 0,5 Grad.
Die Modelldaten der ZURES-Klimaanalyse sind nicht mit den PET- Werten der für das Vorha-
ben auf der Ebene des Bebauungsplans erstellten Mikroklimatischen Modellierung des Vorha-
bens zu vergleichen. Die „physiologisch äquivalente Temperatur“ (PET) wird als Index für die
Wärmebelastung des Menschen aus der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Windgeschwin-
digkeit sowie der kurz- und langwelligen Strahlung abgeleitet. Mit einer Bebauung gehen daher
praktisch immer erhöhte PET- Werte für die Wärmebelastung für den Menschen in ihrem un-
mittelbaren Einzugsbereich einher, weil Gebäude Wärme speichern, die Windgeschwindigkeit
mindern und Strahlung an den Fassaden reflektieren. Die Gebäudehöhe fällt dabei Aufgrund
mindernder Faktoren wie Verschattung und Thermik an den Fassaden weniger ins Gewicht.
Weder aus den Darstellungen des Stadtklimamodells noch aus der mikroklimatischen Analyse
lässt sich die Funktion einer Lüftungsschneise für die Flächen entlang des Schenkpfädchens
herleiten. Aus der angeregten Reduzierung des Eingriffs im Bereich des ehemaligen Hausgar-
tens Deutschherrenstraße 175 würde keine wesentliche Klimaentlastung der umgebenden Be-
bauung folgen.
D6 Entwässerung
Der Änderungsbereich der 202. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auf eine
bereits im Entwässerungskonzept der Stadt Bonn berücksichtigte Fläche. Nach DIN 1986 ist
für Vorhaben, bei denen mehr als 800 m² überbaut oder versiegelt werden, ein Schutz vor
Überflutung nachzuweisen, der einen Übertritt von Niederschlagswasser auf die Verkehrsflä-
chen und Nachbargrundstücke bei einem Starkregenereignis ausschließt.
Nach den Vorgaben durch das Tiefbauamt der Bundesstadt Bonn können die Flächen im Än-
derungsbereich auch bei Ausnutzung der Orientierungswerte der BauNVO für die bauliche
Dichte unter Rückhaltung und gedrosselter Ableitung des Niederschlagswassers fachgerecht
entwässert werden.
D7 Neubebauung und Freiflächen
Gemäß dem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sollen neue
Bauflächen vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung realisiert werden. Die erforderliche
Infrastruktur im Umfeld steht am Standort bereits zur Verfügung. Entsprechend wird im ge-
samtstädtischen Kontext gesehen deutlich weniger Fläche neuversiegelt. Es gilt das Prinzip
„Innen vor Außen“.Seite 18 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 11/ 12
Bei dem Geltungsbereich der 202. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich um
ein bisher im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn als gemischte Baufläche dargestell-
tes Areal. Die in der Vergangenheit an diesem Standort vorhandene Mischnutzung könnte in
unterschiedlicher Form jederzeit wieder errichtet werden.
Legt man die Obergrenzen für die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung ei-
nes Mischgebiets nach § 17 der BauNVO für den Änderungsbereich zu Grunde, so ergibt sich
eine theoretisch überbaubare und mit Anlagen nach § 19 BauNVO versiegelbare Fläche von
rund 9.835 m². Diese Obergrenze wird durch die neu dargestellten Sondergebiets- und Wohn-
bauflächen selbst bei Berücksichtigung eines erhöhten Anteils an bebauter und versiegelter
Fläche im Sondergebiet eingehalten.
Ein Mangel an Grünflächen im Stadtraum ist durch das Gartenland Lannesdorf und die Wald-
flächen des Lyngsberg in einer Entfernung von nur rund 500 m vom Ortszentrum nicht festzu-
stellen.
Richtig ist, dass zwar im Rahmen einer sogenannten doppelten Innenentwicklung (Bauflächen
mit Grünflächen) eine Konzeption mit mehr Grünfläche als Alternative denkbar wäre, in Abwä-
gung gegen die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum und der Möglichkeit die Nah-
versorgung der ortsansässigen Bevölkerung zu stärken und zu verbessern, aber zurückgestellt
werden muss.
D8 Regionale Kooperation
Das im :rak vereinbarte Verfahren zur Standortprüfung wurde durchgeführt. Die Stadt Bonn
hat das Vorhaben auf der Grundlage ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzepts aus dem Jahr
2008 in der Fassung des Jahres 2012 sowie einer gutachterlichen Auswirkungsanalyse des
geplanten Vorhabens aus dem Jahr 2020 als nicht „regional relevant“ eingestuft.
Das im Regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (:rezk) vereinbarte Prüferfahren
wurde durchgeführt. Die Stadt Bonn stuft das Vorhaben auf der Grundlage des :rezk und des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 2008 mit einer Anpassung von 2012 sowie der
gutachterlichen Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH „Entwicklung zusätzli-
cher Einzelhandelsnutzungen an der Deutschherrenstraße im Nahversorgungszentrum (D-
Zentrum) Bonn-Lannesdorf“ aus dem Jahr 2021 als regional konsensfähig ein.
Darüber hinaus wurde das Ergebnis der Prüfung den angrenzenden Kommunen Remagen
und Wachtberg vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für eine regionale Abstimmung
zugesandt. Es wurden keine Bedenken geäußert. Die Geschäftsstelle des :rak sowie der
RSK wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt.
D9 Vorgabe der baulichen Dichte
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt generell keine Maße der baulichen Nut-
zung dar. Zwar ist dies nach § 5 (2) BauGB möglich, aufgrund der Komplexität einer Gesamt-
abwägung über die Flächennutzung des gesamten Stadtgebietes aber nicht praktikabel.
Die in der Stellungnahme angesprochene Dichte, wie sie im Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 7014-1 festsetzt werden soll, orientiert sich für den gemischt genutzten Teil an der
Deutschherrenstraße an den Dichtewerten für ein Urbanes Gebiet. Dieses Gebiet setzt die
dichte Bebauung des Ortskerns nach Süden fort und dient vor allem der Erweiterung des Ge-
schäftsbereichs von Lannesdorf.
Die Nutzungsmaße für die an der Paracelsusstraße gelegene Wohnbebauung orientiere sich
an den Werten des § 17 BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet. Die Überschreitung des
Orientierungswerts für die Geschossflächenzahl um 0,2 ist wesentlich der Vollgeschosseigen-
schaft eines der Staffelgeschosse geschuldet, weshalb dieses zusätzlich zu den Regelge-
schossen auf die Geschossflächenzahl anzurechnen ist. Gleichzeitig wird über die festgesetz-
ten Gebäudehöhen aber verhindert, dass zusätzliche Nicht- Vollgeschosse auf den geplanten
Baukörpern entstehen.Seite 19 von 56
Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014- 1 „Deutschherrenstraße 175 – 187“
Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Trägerbeteiligung 12/ 12
Von einer deutlichen Reduzierung der Dichtewerte gegenüber den Orientierungswerten der
BauNVO wird für die Wiedernutzbarmachung von Baugrundstücken in zentraler Lage zu
Gunsten einer kompakten Siedlung mit möglichst kurzen Wegen und einem mehr als nur ge-
ringen Beitrag zur Wohnraumversorgung und zur energetischen Verbesserung des Woh-
nungsbestands abgesehen.Seite 20 von 56
Bundesstadt Bonn
202. Änderung Flächennutzungsplan
„Deutschherrenstraße“
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf
Begründung mit UmweltberichtSeite 21 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung
Teil A: Begründung ..................................................................................................... 1
1 Allgemeines ................................................................................................... 1
1.1 Plangebiet................................................................................................................ 1
1.2 Derzeitige und künftige Darstellung ......................................................................... 1
1.3 Planungsvorgaben ................................................................................................... 2
1.3.1 Regionalplan ........................................................................................................ 2
1.3.2 Anpassung an die Ziele der Raumordnung .......................................................... 2
1.3.3 Bebauungsplan .................................................................................................... 3
1.3.4 Integriertes Freiraumsystem ................................................................................. 3
1.3.5 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel .... 3
1.3.6 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ......................................................... 4
1.3.7 Wohnungsbedarf .................................................................................................. 6
1.4 Planungsanlass, Ziele und Erfordernis der Änderung .............................................. 6
1.5 Planverfahren .......................................................................................................... 6
2 Auswirkungen der Planung ............................................................................ 7
Teil B: Umweltbericht .................................................................................................. 7
1 Einleitung ....................................................................................................... 7
1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung ....... 7
1.2 Flächendarstellungen .............................................................................................. 8
2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen ................................... 8
2.1 Planerische Vorgaben ............................................................................................11
3 Beschreibung und Bewerten der erheblichen Umweltauswirkungen ........... 12
3.1 Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität ........................................12
3.2 Schutzgut Boden und Fläche ..................................................................................14
3.3 Schutzgut Wasser...................................................................................................15
3.4 Schutzgut Klima und Luft ........................................................................................16
3.5 Schutzgut Mensch uns seine Gesundheit ...............................................................19
3.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ................................................................23
3.7 Kultur- und Sachgüter .............................................................................................23
3.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ..........................24
3.9 Sonstige Umweltbelange ........................................................................................24
4 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen sowie
Überwachungsmaßnahmen ......................................................................... 25
4.1 Maßnahmen zum Artenschutz ................................................................................26
4.2 Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation ...............................................26Seite 22 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung
4.3 Plankonforme Alternativprüfungen ..........................................................................27
4.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ..................................................................27
5 Prüfmethoden und Zusammenfassung ........................................................ 29
5.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung ........................29
5.2 Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen (Monitoring) ..................29
6 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................ 30
Anlage 1Seite 23 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 1
Teil A: Begründung
1 Allgemeines
1.1 Plangebiet
Auf den Flächen des ehemaligen Metallverarbeitungsbetriebes Lubig soll nach der erfolgten
Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Abräumung des Geländes eine Neubebauung
erfolgen. Das im Ortszentrum von Lannesdorf im Stadtbezirk Bad Godesberg liegende
Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 1,24 ha zwischen der Deutschherrenstraße im
Südwesten und der Paracelsusstraße im Nordosten. Zusammen mit der rund 300 m² großen
in städtischem Eigentum verbleibenden Wegeparzelle des nordwestlich angrenzenden
Schenkpfädchens (Flurstück 745) ergibt sich eine Plangebietsgröße von rund 1,27 ha.
Der hier im Jahre 1949 gegründete Metallverarbeitungsbetrieb wurde auch aufgrund der Lage
inmitten von Lannesdorf und den damit verbundenen Emissionen für die umgebende
Wohnbebauung aufgegeben. Im Jahr 1999 wurde die Produktion und im Jahr 2014 die
Verwaltung nach Deuselbach in Rheinland-Pfalz verlagert. Nach den Abriss- und
Räumungsarbeiten stellt sich das Betriebsareal derzeit als Brachfläche am nördlichen Rand
des Lannesdorfer Ortszentrums dar.
Die benachbarte Bebauung ist westlich und südlich im Bereich Deutschherrenstraße /
Drachenburgstraße von einer gemischten Nutzung aus Handel, Gewerbe, Dienstleistung und
Wohnen bestimmt. Von der Paracelsusstraße her prägt nördlich und östlich die Wohnnutzung
den Charakter des Gebietes.
1.2 Derzeitige und künftige Darstellung
Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel – „Vollsortimenter
max. 2.500 m² VK, min. 90 % nahversorgungsrelevante
Sortimente“
Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel – „Drogeriemarkt
max. 800 m² VK“
Wohnbaufläche
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als gemischte
Baufläche (M) dar. Diese erstreckt sich von dem am Nordrand der Mischbaufläche gelegenen
Plangebiet bis zu der Wohnbebauung am Floßweg und an der Hoverstraße im Süden, von der
Ellesdorfer Straße im Osten bis zu Lynsbergstraße im Westen. Die Mischbaufläche erfasst
den Kern des Ortsteils Lannesdorf. Das Plangebiet wird außer im Süden von Wohnbauflächen
umgrenzt. Im Süden grenzt die Darstellung gemischte Baufläche an.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der
grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Aufgrund derSeite 24 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 2
Vorgaben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel soll der Teilbereich mit der
geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel dargestellt
werden. Im Flächennutzungsplan wird zudem die maximale Verkaufsfläche des
Vollsortimenters mit max. 2.500 m² und min. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente sowie
die Verkaufsfläche des Drogeriemarktes mit max. 800 m² angegeben. Auf der
Einzelhandelsnutzung sollen 88 Wohneinheiten entstehen. Der östliche Planbereich soll als
Wohnbaufläche dargestellt werden, da hier Wohnbebauung mit ca. 72 Wohneinheiten
realisiert werden soll.
1.3 Planungsvorgaben
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn /Rhein-Sieg (GEP
Region Bonn/Rhein-Sieg) weist für den Geltungsbereich des Plangebietes einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus. Auch im Entwurf des Regionalplans Köln, der sich derzeit in der
Neuaufstellung befindet, liegt das Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs.
In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen,
wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie
gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit
unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (vgl. Kap. D.I.
Ziel 2.1.9 LEP NRW). Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleit-
planung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
 Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
 Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
 Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und
Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung,
 gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener
Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich
belästigender Gewerbebetriebe,
 wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Des Weiteren formulieren der Regionalplan als auch der Landesentwicklungsplan NRW (LEP
NRW) als Ziel, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in ASB geplant werden dürfen (Regionalplan Ziel 1,
Kapitel 1.1.1 „Allgemeine Siedlungsbereiche“; LEP Ziel 6.5-1).
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg, wird
das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Übereinstimmung
der 202. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß §
34 Abs. 1 LPlG (Landesplanungsgesetz NRW) durch die Bezirksregierung Köln wurde mit
Schreiben vom 02.02.2022 bestätigt, unter der Voraussetzung, dass im
Flächennutzungsplan zwei Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen „Vollsortimenter
max. VK 2.500 m², mind. 90% nahversorgungsrelevante Sortimente“ und „Drogeriemarkt
max. VK 800 m²“ dargestellt werden.Seite 25 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 3
Bebauungsplan
Für das Plangebiet und seine nähere Umgebung besteht mit Ausnahme der Wohnbebauung
an der Paracelsusstraße in nordöstlicher Angrenzung zum Plangebiet, für die der
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8315-28 ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt,
kein verbindliches Planungsrecht durch einen qualifizierten Bebauungsplan. Der
Bebauungsplan Nr. 8315-28 überlappt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7014-1,
der parallel zur 202. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Vorhaben aufgestellt wird,
um rund 4,50 m im Bereich der nordöstlichen Grundstücksgrenze. Mit Rechtskraft des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7014-1 wird dieser Teilbereich ersetzt. Nach
bisherigem Recht sind hier nicht überbaubare Grundstücksflächen des angrenzenden
allgemeinen Wohngebiets festgesetzt und es bestehen Baulasten des benachbarten
Wohngebäudes und seiner Garagen.
Das Plangebiet wird durch den Fluchtlinienplan „1/L“ aus dem Jahr 1895 überlagert, welcher
im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7014-1 ausschließlich
Fluchtlinien im Bereich der Deutschherrenstraße und Verkehrsflächen beidseits des
Schenkpfädchens festsetzt. Dieser Fluchtlinienplan mit Zielsetzung zur Schaffung eines neuen
Erschließungssytems parallel zur Drachenburgstraße wird heute nicht mehr verfolgt und ist
durch den Bebauungsplan Nr. 8315-28 bereits in Teilen überplant. Mit Rechtskraft des
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7014-1 wird der Fluchtlinienplan in dessen
Geltungsbereich ebenfalls ersetzt.
Bauvorhaben im Plangebiet sind heute u.a. nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.
Integriertes Freiraumsystem
Das integrierte Freiraumsystem (IFS) gibt für den Planungsbereich keine Entwicklungsziele
an.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel1
Mit dem Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen bestehen Ziele und Grundsätze
der Raumordnung, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hinsichtlich der
Einzelhandelsnutzung in der Abwägung beachtet (Ziele) bzw. berücksichtigt (Grundsätze)
werden müssen. Für das Planvorhaben sind folgende Ziele und Grundsätze von Bedeutung:
 Ziel 6.5-1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur
in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden. Der Regionalplan stellt für den Untersuchungsstandort einen Allgemeinen
Siedlungsbereich dar, das landesplanerische Ziel wird somit gewahrt.
 Ziel 6.5-2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen
Versorgungsbereichen
1 Quelle: Auswirkungsanalyse Entwicklung zusätzlicher Einzelhandelsnutzungen an der
Deutschherrenstraße im Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Bonn-Lannesdorf Überarbeitung
Oktober 2020, BBE Handelsberatung, Kap. 6.4, S. 36 ff.Seite 26 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 4
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die
aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versor-
gung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs er-
füllen sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
- die Sortimente gemäß Anlage 1 des LEP und
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypi-
sche Sortimentsliste).
 Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche
von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn von 2008, mit
Fortschreibung im Jahr 2012, ist die Stärkung der gewachsenen Stadt-, Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren. Zum einen soll die zentrale Versorgungsfunktion und die wohnungsnahe
Versorgung gesichert werden. Zum anderen soll die Einzelhandels- und Funktionsvielfalt der
Innenstadt, der Stadtbezirks- und Ortsteilzentren erhalten und gestärkt werden.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn stuft die Ortsmitte von
Lannesdorf als D-Zentrum in Bonn ein. Es beschreibt den Planungsraum wie folgt: „Das im
attraktiven Dorfkern von Lannesdorf am Brunnenplatz gelegene gefährdete
Nahversorgungszentrum besticht durch seine funktionale Vielfalt und soll trotz seiner Nähe
zum nicht integrierten Einzelhandelsstandort an der Drachenburgstraße aktiv gestützt werden.
In diesem Zusammenhang ist neben Privataktivitäten der Eigentümer und Handeltreibenden
die städtebauliche Erweiterung nach Norden durch die Einbeziehung des Grundstücks der
ehemaligen Maschinenfabrik Lubig als Möglichkeit der Verkaufsflächenerweiterung des
Lebensmittelmagneten zu sehen.“
In der Auswirkungsanalyse zur Entwicklung des Einzelhandels2 die im Zuge der Aufstellung
des Bebauungsplans NR. 7014-1 erstellt wurde, heißt es hier: “Das Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzept gibt Leitlinien zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben vor, grenzt die
zentralen Versorgungsbereiche ab und definiert die zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente.“
Sowohl der Lebensmittel- als auch der Drogeriemarkt sind als Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zu bewerten. Der Ansiedlungsstandort ist einem
2 Quelle: Auswirkungsanalyse Entwicklung zusätzlicher Einzelhandelsnutzungen an der
Deutschherrenstraße im Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Bonn-Lannesdorf Überarbeitung
Oktober 2020, BBE Handelsberatung, Kap. 6.3, S. 35Seite 27 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 5
zentralen Versorgungsbereich zugeordnet. Zentrale Versorgungsbereiche werden als
Vorrangstandorte zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben vor allem mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten (Kern-)Sortimenten bestimmt. Dabei sollen sich neue
Einzelhandelsbetriebe an der Versorgungsfunktion des jeweiligen zentralen
Versorgungsbereiches orientieren. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept weist
demgemäß Zentren der Kategorien A (Innenstadt) bis D (Nahversorgungszentrum) aus.
Grundsätzlich sollen in C- und D-Zentren keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten angesiedelt werden. Um den Größenordnungen der
jeweiligen Betriebseinheiten Rechnung zu tragen, wurde für Lebensmittelmärkte in C-Zentren
eine Ausnahmeregelung mit max. 1.500 m² Verkaufsfläche aufgenommen. In D-Zentren sind
großflächige Lebensmittelmärkte nur dann ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn das
Vorhaben eine sinnvolle Ergänzung benachbarter Zentren darstellt. In jedem Fall soll sich die
Dimensionierung des Vorhabens an der im Nahbereich lebenden Einwohnerzahl orientieren.
Das Untersuchungsvorhaben ist dem D-Zentrum Lannesdorf zugeordnet, das
Versorgungsfunktionen für die angrenzenden Ortsteile Lannesdorf, Muffendorf, Pennenfeld
und Obermehlem mit zusammen ca. 19.850 Einwohnern (inkl. 160 zusätzlicher Einwohner des
Wohnbauvorhabens) übernehmen soll. Der projektierte Lebensmittelmarkt3 überschreitet die
Grenze der Großflächigkeit deutlich, stellt jedoch eine sinnvolle Ergänzung benachbarter
Versorgungszentren dar, ohne die Versorgungsstrukturen und deren Entwicklungsfähigkeit
der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche Mehlem (C-Zentrum), Pennenfeld,
Heiderhof und Rüngsdorf (D-Zentren) wesentlich einzuschränken.
Im Rahmen einer Auswirkungsanalyse im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 7014-1 konnte nachgewiesen werden, dass von dem Vorhaben keine wesentliche
Beeinträchtigung der Versorgungsstrukturen und keine Gefährdung (anderer) städtebaulich
schutzwürdiger zentraler Versorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit ausgehen
wird. Das Beeinträchtigungsverbot wird somit gewahrt.
Nach der vorgelegten Umsatzprognose kann der projektierte Supermarkt am
Vorhabenstandort innerhalb des zugewiesenen Verflechtungsbereiches des D-Zentrums ca.
8,3 Mio. € der für Nahrungs- und Genussmittel verfügbaren Kaufkraft von ca. 50 Mio. € binden.
Dies entspricht einer Kaufkraftbindung von etwa 16 %, eine - bezogen auf den
Versorgungsanspruch an ein D-Zentrum - immer noch geringe Versorgungsleistung.
Im Fazit ist festzuhalten, dass der projektierte Lebensmittelmarkt als heute marktüblicher
Betriebstyp mit ca. 2.500 m² Verkaufsfläche den seit 2008 gültigen Grenzwerte für
Lebensmittelmärkte in D-Zentren deutlich überschreitet. Gleichwohl ist das Planvorhaben mit
den Vorgaben des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes aus Sicht der Gutachter
vereinbar. Denn die Versorgungsfunktion orientiert sich am zugeordneten
Verflechtungsbereich und das Vorhaben stellt eine sinnvolle Ergänzung der benachbarten
zentralen Versorgungsbereiche dar. Auch der projektierte Drogeriemarkt entspricht als nicht-
großflächiger Einzelhandelbetrieb den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes Die geplante
Dimensionierung der geplanten Einzelhandelsbetriebe ist - bezogen auf das
sortimentsrelevante Nachfragepotenzial im zugeordneten Verflechtungsbereich - als
maßstabsgerecht zu bewerten. Im Flächennutzungsplan wird dargestellt, dass der
Vollsortimenter max. 2.500 m² Verkaufsfläche umfassen darf und mindestens 90 %
3 Anmerkung: Im Rahmen der Prüfung wurde die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca.
2.500 m² und eines Drogeriemarktes mit 800 m² zu Grunde gelegt.Seite 28 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 6
nahversorgungsrelevante Sortimente4 gem. der `Bonner Liste` führen muss. Für den
Drogeriemarkt wird ergänzend dargestellt, dass dieser max. 800 m² Verkaufsfläche umfassen
darf.
Wohnungsbedarf
Entsprechend der jüngsten Bevölkerungsvorausberechnung des Landesbetriebs IT.NRW
ergibt sich durch den für Bonn zu erwartenden Bevölkerungszuwachs bis 2025 von rund 4.700
Einwohner*Innen theoretisch ein zusätzlicher Bedarf von rund 2.500 Wohnungen; bis 2030 bei
einem anzunehmenden Plus von rund 10.800 Einwohner*Innen entsteht absehbar ein
zusätzlicher Bedarf von insgesamt 5.700 Wohnungen. Neben der prognostischen Unschärfe
dürfte sich die Zahl der tatsächlich benötigten Wohneinheiten einerseits durch entstehende
Ersatzbedarfe im Bestand und andererseits durch weitere, demographisch bedingte Faktoren
um einige hundert Wohnungen erhöhen.
Die vorliegende Planung trägt durch die Schaffung von Wohnraum im Zuge einer maßvollen
Innenentwicklung dazu bei, zumindest für den Ortskern von Lannesdorf ein dringend
benötigtes Wohnungsangebot zu schaffen.
1.4 Planungsanlass, Ziele und Erfordernis der Änderung
Nach der Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Abräumung des Geländes an der
Deutschherrenstraße plant die Eigentümerin die Flächen einer Neubebauung und Nutzung zu
unterziehen. Die Planung der Vorhabenträgerin sieht rund 2.500 m² Verkaufsfläche vor, die
sich auf rund 1.800 m² Lebensmittel-Einzelhandel und knapp 700 m² Drogeriemarkt verteilt.
Die Planung entspricht insofern den im Einzelhandels- und Zentrenkonzept formulierten
städtebaulichen Zielsetzungen der Bundesstadt Bonn für diesen Bereich.
Weiter ist die Errichtung von ca. 88 Wohnungen auf dem Einzelhandelsgebäude an der
Deutschherrenstraße sowie ca. 72 Wohnungen an der Paracelsusstraße geplant. Mit diesem
Konzept erfährt der Lannesdorfer Ortskern eine Erweiterung durch eine gemischte Nutzung,
die seine Versorgungsfunktion stärkt und gleichzeitig die bisherige Lücke im städtebaulichen
Zusammenhang schließt. Dem hohen Wohnraumbedarf in der Bundesstadt Bonn wird dabei
auf der Grundlage der Beschlusslage zur Einleitung des Planverfahrens durch ca. 30%
geförderten Wohnungsbau und 70% frei finanzierten Wohnungen Rechnung getragen.
Für die mit dem Vorhaben verbundene Nutzungsänderung durch Ansiedlung eines
Vollsortimenters als ergänzende Marktfläche des Versorgungsbereichs und Schaffung neuen
Wohnraums in kompakter Bauweise ist die Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) nicht
ausreichend, so dass ein Planungserfordernis für die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 7014-1 besteht.
1.5 Planverfahren
Da im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
der Öffentlichkeit bereits umfassende Informationen zu den Zielen und Zwecken des
4 Die `Bonner Liste` (Anhang 1) umfasst die zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimente
(Sortimentsliste) und ist dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept von 2008 bzw. der
Fortschreibung von 2012 entnommen.Seite 29 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 7
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7014-1 gegeben wurden, die weit über die Inhalte
der Flächennutzungsplanänderung hinausgehen, ist es zulässig, das Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplans auch ohne explizite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann von der Unterrichtung und Erörterung abgesehen
werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt
sind. Dieser Fall liegt hier vor.
2 Auswirkungen der Planung
Mit der 202. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine unmittelbaren Auswirkungen
auf der maßstabsebene des Flächennutzungsplans verursacht.
Auf der nachfolgenden Planungsebene bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7014-1
„Deutschherrenstraße 175 – 187“ werden mögliche städtebauliche, soziale und verkehrliche
Auswirkungen detaillierter untersucht und erläutert. Die Auswirkungen auf die Umwelt, die mit
der Flächennutzungsplanänderung einhergehen, werden im folgenden Umweltbericht unter
Rückgriff auf die Inhalte des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 beschrieben.
Teil B: Umweltbericht
Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden im nachfolgenden detailliert
dargestellt. Eine Zusammenfassung findet sich unter Punkt 6 des Umweltberichts.
1 Einleitung
Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der
gesetzlichen Vorgabe nach § 2a S. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und
bewertet.
1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Das Lannesdorfer Ortszentrum soll gestärkt und hierzu an seinem nördlichen Rand erweitert
werden. Hierzu wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7014-1 für eine rund 1,2 ha
große Brachfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufgestellt. Parallel
zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan
geändert und die 202. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als gemischte
Baufläche (M) dar. Diese erstreckt sich von dem am Nordrand der Mischbaufläche gelegenen
Plangebiet bis zu der Wohnbebauung am Floßweg und an der Hoverstraße im Süden, von der
Ellesdorfer Straße im Osten bis zu Lyngsbergstraße im Westen. Die Mischbaufläche erfasstSeite 30 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 8
den Kern des Ortsteils Lannesdorf. Das Plangebiet wird außer im Süden von Wohnbauflächen
umgrenzt. Im Süden grenzt die Darstellung gemischte Baufläche an.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der
grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Wegen der
Vorgaben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel soll der Teilbereich mit der
geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel dargestellt
werden. Im Flächennutzungsplan wird zudem die maximale Verkaufsfläche des
Vollsortimenters mit max. 2.500 m² und min. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente sowie
die Verkaufsfläche des Drogeriemarktes mit max. 800 m² angegeben. Auf dem
Einzelhandelsgebäude sollen 88 Wohneinheiten entstehen. Der östliche Planbereich soll als
Wohnbaufläche dargestellt werden, da hier Wohnbebauung mit ca. 72 Wohneinheiten
realisiert werden soll.
1.2 Flächendarstellungen
Insgesamt werden folgende Flächendarstellungen vorgesehen:
Gesamtgröße Plangebiet: ca. 1,2 ha
Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel ca. 0,7 ha
Wohnbaufläche ca. 0,5 ha
2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht entsprechend der Anlage
1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden.
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der
Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind
auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführt sind.
Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die
Flächennutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden.
Tabelle 1: Wesentliche Fachgesetzte und Bestimmungen zum Umweltschutz5
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
Tiere und Pflanzen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
§ 1 (6) 7a
Baugesetzbuch
5 Entnommen aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7014-1Seite 31 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 9
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften
sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlich und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre
sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln oder wiederherzustellen.
§ 1 (2), (3) 5 und § 2
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Erhalt der europäisch geschützten Arten sowie der Vogelarten. Hierzu
ist im Rahmen der Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen.
§ 44 und 45 (7)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Die FFH-Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet
der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien
ausgewiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu
erhalten.
Mit der Vogelschutzrichtlinie soll der Rückgang der europäischen
Vogelbestände aufgehalten und insbesondere die Zugvögel besser
geschützt werden. Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden
Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben, für
ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Europ. Schutzgebietssystem
"Natura 2000" -
FFH (Flora, Fauna, Habitat) -
und Vogelschutzrichtlinie
(Richtlinien 92/43/EWG und
2009/147/EG)
Boden
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen
werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im
notwendigen Umfang umgenutzt werden.
§ 1 (6) 7a und § 1a (2)
Baugesetzbuch (BauGB)
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt
erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene
Pflanzendecken sowie die Ufervegetationen sind zu sichern.
Bodenerosionen sind zu vermeiden.
§ 202 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (3) 2
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des
Bodens als:
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen,
- Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum
Schutz des Grundwassers.
§ 1 und § 2 (2)
Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG)Seite 32 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 10
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
Wasser
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
§ 1 (6) 7a
Baugesetzbuch (BauGB)
Sicherung der Gewässer (oberirdische Gewässer, Grundwasser) als
Bestandteil des Naturhaushalts. Unterlassen vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Schutz von Überschwemmungsgebieten.
§ 1, § 2 (1) 1 u. 3,
§ 27 (1) und
§ 76 (1)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Keine Bebauung in Überschwemmungsgebieten § 82
Landeswassergesetz (LWG)
Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Biotope führen
können, sind zu vermeiden.
§ 1, § 2 (1) und § 46
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 1 und § 32
Landeswassergesetz (LWG)
Klima
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
§ 1 (6) 7a Baugesetzbuch
(BauGB)
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas, Aufbau einer
nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende
Nutzung erneuerbarer Energien, Schutz und Verbesserung des
Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Erhalt, Entwicklung
und Wiederherstellung von Wald und sonstigen Gebieten mit günstiger
klimatischer Wirkung sowie von Luftaustauschbahnen
§ 1 (3) 4
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
Luft, Gesundheit des Menschen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt, und seine umweltbezogenen Auswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen.
§ 1 (6) 1 u. 7a, c
Baugesetzbuch (BauGB)
Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
§ 2 (1)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 2 (7) Landesnaturschutzgeset
z (LNatSchG)
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen
Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugung des
Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen
§ 1
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Zielwerte DIN 18005 Schallschutz im
Städtebau
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Grenzwerte 16. BImSchV
Verkehrslärmschutzverordnung
(Bund) RLS90
Nachweis passiver Schallschutzmaßnahmen DIN 4109 Schallschutz im
HochbauSeite 33 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 11
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
Landschaft und Erholung
Bauleitpläne sollen dazu beitragen die städtebauliche Gestalt und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Berücksichtigung der Darstellungen von Landschaftsplänen.
§ 1 (5) S.2, (6) 5 u. 7 g
Baugesetzbuch (BauGB)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
§1 und § 2 (1)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 2 (7)
Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG)
Wechselwirkungen, biologische Vielfalt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu
berücksichtigen.
§ 1 (6) 7i
Baugesetzbuch (BauGB)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes auf Dauer gesichert sind.
§ 1 und § 2 (3)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
§ 2 (7)
Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG)
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die umweltbezogenen
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu
berücksichtigen.
§ 1 (6) 5 u. 7d
Baugesetzbuch (BauGB)
Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer
Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die
Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-,
Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
§ 1 (4) 1
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen.
§ 1 (1)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
2.1 Planerische Vorgaben
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn /Rhein-Sieg (GEP
Region Bonn/Rhein-Sieg) weist für den Geltungsbereich des Plangebietes einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus. Auch im Entwurf des Regionalplans Köln, der sich derzeit in der
Neuaufstellung befindet, liegt das Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs.
Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen
Das Plangebiet berührt keine nationalen Schutzgebiete oder -objekte nach
Bundesnaturschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Es
befinden sich hier weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG noch
Biotopverbundflächen. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes liegen keine gemeldeten
FFH- oder Vogelschutzgebiete (Natura 2000) vor.
Baumschutzsatzung, Integrierte Freiraumsystem und LandschaftsplanSeite 34 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 12
Für das Plangebiet liegt keine Baumschutzsatzung vor und es liegt nicht innerhalb eines
Landschaftsplan. Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS) gibt keine Hinweise für
das Plangebiet.
3 Beschreibung und Bewerten der erheblichen Umweltauswirkungen
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes verbunden mit der Aufstellung des
entsprechenden Bebauungsplanes Nr. 7014-1 sind durch Schaffung von Baurecht
Auswirkungen auf den Menschen und seine Umwelt verbunden. Die Beschreibung der
Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, erfolgt
entsprechend der Systematik nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB anhand der
Einteilung in verschiedene Umweltschutzgüter. Im Folgenden werden die
Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter mit den Angaben zum Bestand, der Prognose
und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen beschrieben und bewertet.
3.1 Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität
Bestandsaufnahme
Innerhalb des Plangebiets sind keine Schutzgebietsausweisungen vorhanden. Natura 2000-
Gebiete sind von der Planung auch in der Nachbarschaft nicht betroffen.
Westlich des Plangebietes in einer Entfernung von rund 400 m liegt das Naturschutzgebiet
Steinbruch Lyngsberg (BN-012). Die Unterschutzstellung des ca. 5,4 ha großen Gebietes
erfolgt: aufgrund der besonderen Bedeutung des Gebietes gemäß § 23 (1) Nr. 1 BNatSchG
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung, gemäß § 23 (1) Nr. 2 BNatSchG aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie gemäß § 23
(1) Nr. 3 BNatSchG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit. Eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets und seiner Ziele sind durch die
Realisierung des Vorhabens in der gegebenen Lange sowie seine Nutzung nicht erkennbar.
Flora
Das Plangebiet selbst ist nach Abbruch der bisherigen Gewerbebauten vollständig geräumt
und weitgehend frei von Gehölzvegetation. Entlang des Schenkpfädchens befinden sich noch
vereinzelt Einzelbäume, davon fünf satzungsgeschützt, aus dem Garten des abgebrochenen
Gebäudes Deutschherrenstraße 175. Auf der Brachfläche stellt sich in den nicht befahrenen
Bereichen langsam eine Krautschicht sowie Pioniervegetation ein.
Fauna / Artenschutz
Die Auswirkungen des Vorhabens auf europäisch geschützte Arten (Störung, Verletzung,
Tötung) wurde durch ein Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) vorlaufend zum
Bauleitplanverfahren untersucht, um eine Verletzung von Verboten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen.6 Die Notwendigkeit der Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Die ASP I wurde noch unter Bestand des Gewerbebetriebes und zwei Wohnhäusern erarbeitet
welche daher in die Vorprüfung der Wirkfaktoren berücksichtigt fanden. Da das Eintreten von
Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG für einige Arten nicht ausgeschlossen
6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014-1, Bonn-Bad Godesberg Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I /II, Büro für Freiraumplanung D. Liebert, Alsdorf, 23.02.2017 // 0109.2017Seite 35 von 56
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 13
werden konnte, wurde eine ASP II als vertiefende Untersuchung durchgeführt. Bei den dann
durchgeführten Ortsbegehungen konnten keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter
Brutvögel festgestellt werden. Es wurde das Vorkommen einzelner Zwergfledermausarten
nachgewiesen aber keine weiteren Fledermausarten. Nachgewiesen wurden die Vogelarten:
Amsel, Haussperling, Zilpzalp, Hausrotschwanz, Ringeltaube, Blaumeise, Gartengrasmücke,
Kohlmeise, Buchfink, Stieglitz und Elster. Als CEF-Maßnahme (Schutz gebäudebewohnender
Arten) wurden vor Abbruch der Betriebs- und Wohngebäude, im Einvernehmen mit der UNB -
sechs Nistkästen auf einem Grundstück in der Gotenstraße angebracht. Die in der ASP I und
II benannten Vermeidungsmaßnahmen im Zuge der Baufeldfreimachung betreffen das weitere
Vorhaben - mit Ausnahme der Entnahme der restlichen Vegetation - nicht mehr.
Im Jahr 2020 wurde eine weitere ASP zum möglichen Vorkommen von planungsrelevanten
Arten im Bereich der Freiflächen durchgeführt7.Im Rahmen einer Begehung und der
Betrachtung des zu erwartenden Artenspektrums konnte prognostiziert werden, dass keine
potentiellen planungsrelevanten Arten auf der Betrachtungsfläche zu erwarten sind.
Aus Sicht des Artenschutzes ist jedoch das Anbringen von Fledermausnisthilfen empfohlen.
Biotopverbund/ Biodiversität
Das Plangebiet liegt innerhalb des bebaute Ortsbereichs. Weder Verbundfläche noch lineare
Verbundelemente werden von der Planung tangiert.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Insgesamt ist das Plangebiet ökologisch als geringwertig einzustufen. Ein Strukturreichtum ist
nicht gegeben. Die noch 2020 angetroffene ´günstige Biotopstruktur für den Flussregenpfeifer
ist aufgrund der aufkommenden Sukzession nicht mehr anzutreffen. Mit der Planung geht
langfristig potentieller Lebensraum für Pflanzen und Tiere verloren was aber auch bei
Realisierung nach bestehendem Baurecht erfolgen würde. Letzteres gilt auch für die Fällung
der Satzungsbäume.
Zum Schutz der Artenvielfalt erfolgt bei der Begrünung der Dächer eine insektenfreundliche
Pflanzenauswahl, die neben Sedum- Arten auch Blühpflanzen in Form standortangepasster
Stauden berücksichtigt. Bei den sonstigen Pflanzen werden standortangepasste regionale
Pflanzen verwendet.
Nach Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen M 1 (Baufeldfreimachung außerhalb der
regulären Brutsaison zwischen Anfang Oktober und Ende Februar und erneute Kontrolle auf
Fledermausbesatz) und der Ausgleichsmaßnahme C1 (Ersatzquartiere für Fledermäuse)
sowie dem Rückgang offener Kiesflächen durch Sukzession kann das Eintreten von
Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Ergebnis
Mit der Umsetzung des Vorhabens wird das Biotoppotential durch den Verlust von Brachfläche
beeinträchtigt, es verbleiben jedoch keine negat

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Datenstand: 02.11.2026, 17:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de