232256-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 232256-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 232256-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II CDU-Antrag: Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.01.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 31.01.2024 Kenntnisnahme Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung empfiehlt, dem Änderungsantrag aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung nicht zu folgen. Gegenstand jeder Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Das Merkmal der Einkommensverwendung umfasst die Verwendung jeglicher finanziellen Mittel. Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer von den Steuern, die an die Entstehung von Einkommen anknüpfen. Maßgeblich für die Besteuerung ist insoweit allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dem Steuergesetzgeber bleibt es indessen unbenommen, von einer Besteuerung des Konsums unter Beachtung des Gleichheitssatzes abzusehen. Ihm steht bei der Auswahl der Aufwendungen, die er einer Steuer unterwerfen möchte, ein weitreichender, nur der Willkürgrenze unterliegender Entscheidungsspielraum zu (soweit Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 22. März 2022 in den Sachen 1 BvR 2868/15 u. a., ab Randnummer 81 der Urteilsgründe). Zum Gleichheitssatz führt das Bundesverfassungsgericht an anderer Stelle aus: „Entschließt sich der Satzungsgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen durch Gewährung zusätzlicher Steuerbefreiungen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung (also die Steuerbefreiung) motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genanntenSeite 1 von 3 Seite 2 Gründe die verschiedene Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht.“ (Willkürverbot, ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, hier zitiert aus BVerfG, B. v. 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, Randnummer 90 nach „juris“) Die Aufnahme der vorgeschlagenen Steuerbefreiungstatbestände wäre folglich möglich, allerdings mit beachtlichen rechtlichen Risiken verbunden. Jeder Befreiungstatbestand, der über das unbedingt Notwendige hinaus zusätzlich normiert werden soll, ist nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts daran zu messen, ob nicht gleichartige Sachverhalte vorliegen können, die dann ebenfalls mit Verweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Willkürverbot einen Befreiungsanspruch für sich reklamieren können. Bislang ist gemäß § 3 der Beherbergungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn nur ein eng gefasster und klar abgrenzbarer Teil an Übernachtungsgästen von der Steuer befreit, nämlich: Von der Zahlung der Beherbergungssteuer sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Bonn übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson 3. Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen“ Wenn bereits die Steuerbefreiung für die unter „3.“ definierten Übernachtungsaufwendungen den Wunsch nach weiteren (ähnlichen) Steuerbefreiungsregelungen initiiert, ist zu erwarten, dass die tatsächliche Einführung eines neuen Steuerbefreiungstatbestands wiederrum zu Forderungen zur Einführung neuer, darüber hinaus gehender Befreiungstatbestände führt. Dies würde letztlich die rechtlich zwingende Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Frage stellen. Der vorliegende Antrag zielt im ersten Satz auf Teilnehmer*innen an Maßnahmen von „anerkannten Trägern der freien Kinder und Jugendarbeit“. Unterstellt, dass die Antragsteller*innen hier „Träger der freien Jugendhilfe“ meinen, die nach § 75 SGB VIII als solche anerkannt sind, dann würde es sich hierbei zwar um einen klar abgrenzbaren Personenkreis handeln. Allerdings gäbe es eine große Zahl von gleichgelagerten Sachverhalten, gegenüber denen in dieser vorgeschlagenen Privilegierung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen wäre. Zu denken wäre hier an jegliche von Privatpersonen organisierten Angeboten oder Freizeitveranstaltungen für Personen jeden Alters oder Menschen mitSeite 2 von 3 Seite 3 Handicaps, die ebenso auf soziale Inhalte abzielen. Es wäre kaum zu begründen, warum Übernachtungen gegen Entgelt dieser Personenkreise der Steuer unterliegen, gleichgelagerte Übernachtungen, welche von anerkannten Trägern der freien Kinder und Jugendarbeit organisiert werden, jedoch nicht. Sozialpolitische Aspekte wären für diese Unterscheidung nach Überzeugung der Verwaltung jedenfalls nicht tragend, denn auch derartige privat organisierte Sport-, Bildungs- und Freizeitfahrten leisten einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag zur Förderung der jugendlichen Entwicklung. In Satz zwei des Antrages wird weitergehend vorgeschlagen, auch bei Jugendfahrten inkl. Begleitpersonen, Gruppenleiterfortbildungen, Gremientagungen von Jugendverbänden, Ausbildungsveranstaltungen für Freiwilligendienste und parteipolitischen Jugendorganisationen keine Beherbergungssteuer zu erheben. Auch für diese Ausweitung der Befreiungstatbestände sind ähnlich gelagerte und teilweise nur schwer abgrenzbare Sachverhalte denkbar, die eine Ungleichbehandlung darstellen könnten und damit zu einer rechtlichen Unsicherheit führen würden. Ein bundesweit durchgeführter interkommunaler Vergleich hat ergeben, dass von den 46 Kommunen, die augenblicklich eine Übernachtungssteuer erheben, ausschließlich eine Kommune eine dem Änderungsantrag in etwa entsprechende Steuerbefreiungsregelung enthält. 21 Kommunen gewähren Steuerfreiheit für Übernachtungen von Minderjährigen oder für Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs. In fünf Kommunen gibt es gar keine Befreiungstatbestände für die dortigen Übernachtungssteuern. Sollte also Bonn hier einen Befreiungstatbestand einführen, profitieren Bonner Träger und Organisationen nur dann davon, wenn sie ihre Veranstaltungen in Bonn selbst abhalten. Ansonsten tritt eine Entlastung nur für Nicht-Bonner Organisationen und Träger ein, während die Bonner Organisationen und Träger in allen anderen Städten besteuert werden. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de