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232256-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn

Nummer
232256-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.03.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 25.01.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 14.03.2024 Kenntnisnahme
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  1. 232256 CDU-Antrag: Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232256-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
CDU-Antrag: Änderung der Satzung zur Erhebung
einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.01.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
31.01.2024 Kenntnisnahme
Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung empfiehlt, dem Änderungsantrag aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung nicht zu folgen.
Gegenstand jeder Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) ist die Verwendung von
Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Das Merkmal der
Einkommensverwendung umfasst die Verwendung jeglicher finanziellen Mittel.
Es dient in erster Linie zur Abgrenzung der Aufwandsteuer von den Steuern,
die an die Entstehung von Einkommen anknüpfen.
Maßgeblich für die Besteuerung ist insoweit allein der isolierte Vorgang des
Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Dem Steuergesetzgeber bleibt es indessen unbenommen, von einer
Besteuerung des Konsums unter Beachtung des Gleichheitssatzes abzusehen.
Ihm steht bei der Auswahl der Aufwendungen, die er einer Steuer unterwerfen
möchte, ein weitreichender, nur der Willkürgrenze unterliegender
Entscheidungsspielraum zu (soweit Bundesverfassungsgericht [BVerfG],
Beschluss vom 22. März 2022 in den Sachen 1 BvR 2868/15 u. a., ab
Randnummer 81 der Urteilsgründe).
Zum Gleichheitssatz führt das Bundesverfassungsgericht an anderer Stelle
aus:
„Entschließt sich der Satzungsgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu
erschließen, andere Steuerquellen dagegen durch Gewährung zusätzlicher
Steuerbefreiungen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz
nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder
steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung (also die
Steuerbefreiung) motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genanntenSeite 1 von 3
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Gründe die verschiedene Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des
Satzungsgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender
Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht.“
(Willkürverbot, ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, hier
zitiert aus BVerfG, B. v. 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, Randnummer 90 nach
„juris“)
Die Aufnahme der vorgeschlagenen Steuerbefreiungstatbestände wäre folglich
möglich, allerdings mit beachtlichen rechtlichen Risiken verbunden.
Jeder Befreiungstatbestand, der über das unbedingt Notwendige hinaus
zusätzlich normiert werden soll, ist nach den Grundsätzen des
Bundesverfassungsgerichts daran zu messen, ob nicht gleichartige
Sachverhalte vorliegen können, die dann ebenfalls mit Verweis auf den
allgemeinen Gleichheitssatz und das Willkürverbot einen Befreiungsanspruch
für sich reklamieren können.
Bislang ist gemäß § 3 der Beherbergungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn
nur ein eng gefasster und klar abgrenzbarer Teil an Übernachtungsgästen von
der Steuer befreit, nämlich:
Von der Zahlung der Beherbergungssteuer sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen
Behandlung in Bonn übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die
Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese
Begleitperson
3. Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung
genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen“
Wenn bereits die Steuerbefreiung für die unter „3.“ definierten
Übernachtungsaufwendungen den Wunsch nach weiteren (ähnlichen)
Steuerbefreiungsregelungen initiiert, ist zu erwarten, dass die tatsächliche
Einführung eines neuen Steuerbefreiungstatbestands wiederrum zu
Forderungen zur Einführung neuer, darüber hinaus gehender
Befreiungstatbestände führt. Dies würde letztlich die rechtlich zwingende
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Frage stellen.
Der vorliegende Antrag zielt im ersten Satz auf Teilnehmer*innen an
Maßnahmen von „anerkannten Trägern der freien Kinder und Jugendarbeit“.
Unterstellt, dass die Antragsteller*innen hier „Träger der freien Jugendhilfe“
meinen, die nach § 75 SGB VIII als solche anerkannt sind, dann würde es sich
hierbei zwar um einen klar abgrenzbaren Personenkreis handeln.
Allerdings gäbe es eine große Zahl von gleichgelagerten Sachverhalten,
gegenüber denen in dieser vorgeschlagenen Privilegierung eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen wäre. Zu denken wäre hier an
jegliche von Privatpersonen organisierten Angeboten oder
Freizeitveranstaltungen für Personen jeden Alters oder Menschen mitSeite 2 von 3
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Handicaps, die ebenso auf soziale Inhalte abzielen. Es wäre kaum zu
begründen, warum Übernachtungen gegen Entgelt dieser Personenkreise der
Steuer unterliegen, gleichgelagerte Übernachtungen, welche von anerkannten
Trägern der freien Kinder und Jugendarbeit organisiert werden, jedoch nicht.
Sozialpolitische Aspekte wären für diese Unterscheidung nach Überzeugung
der Verwaltung jedenfalls nicht tragend, denn auch derartige privat organisierte
Sport-, Bildungs- und Freizeitfahrten leisten einen wichtigen gesellschaftlichen
Beitrag zur Förderung der jugendlichen Entwicklung.
In Satz zwei des Antrages wird weitergehend vorgeschlagen, auch bei
Jugendfahrten inkl. Begleitpersonen, Gruppenleiterfortbildungen,
Gremientagungen von Jugendverbänden, Ausbildungsveranstaltungen für
Freiwilligendienste und parteipolitischen Jugendorganisationen keine
Beherbergungssteuer zu erheben.
Auch für diese Ausweitung der Befreiungstatbestände sind ähnlich gelagerte
und teilweise nur schwer abgrenzbare Sachverhalte denkbar, die eine
Ungleichbehandlung darstellen könnten und damit zu einer rechtlichen
Unsicherheit führen würden.
Ein bundesweit durchgeführter interkommunaler Vergleich hat ergeben, dass
von den 46 Kommunen, die augenblicklich eine Übernachtungssteuer erheben,
ausschließlich eine Kommune eine dem Änderungsantrag in etwa
entsprechende Steuerbefreiungsregelung enthält.
21 Kommunen gewähren Steuerfreiheit für Übernachtungen von Minderjährigen
oder für Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs.
In fünf Kommunen gibt es gar keine Befreiungstatbestände für die dortigen
Übernachtungssteuern.
Sollte also Bonn hier einen Befreiungstatbestand einführen, profitieren Bonner
Träger und Organisationen nur dann davon, wenn sie ihre Veranstaltungen in
Bonn selbst abhalten. Ansonsten tritt eine Entlastung nur für Nicht-Bonner
Organisationen und Träger ein, während die Bonner Organisationen und Träger
in allen anderen Städten besteuert werden.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de